Spruch:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg jeweils vom 21. November 2014 wurde - die Straferkenntnisse der belangten Behörde im Wesentlichen bestätigend - der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P GmbH mit näher genanntem Sitz in T und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Überprüfung der digitalen Daten aus der Fahrerkarte/Kontrollgerät durch das Arbeitsinspektorat Salzburg am 25. Juni 2013 festgestellt worden sei - entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
(dem erstangefochtenen Erkenntnis zufolge) der bei der P GmbH beschäftigte Arbeitnehmer G, Lenker eines näher bezeichneten LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, zu näher beschriebenen "Arbeitszeiten und Formverstößen" im Zeitraum vom 10. April bis zum 12. Juni 2013 herangezogen worden sei und der Revisionswerber folglich Übertretungen gemäß § 28 Abs. 3 Z. 8, Abs. 5 Z. 2 und Z. 3 AZG sowie Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 EG-VO 561/2006 begangen habe, weshalb über ihn Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 80,--
bis EUR 230,-- (insgesamt EUR 420) zuzüglich EUR 44,-- an Kosten des Verwaltungsstrafverfahren verhängt würden;
(dem zweitangefochtenen Erkenntnis zufolge) der bei der P GmbH beschäftigte Arbeitnehmer S, Lenker eines näher bezeichneten LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, zu näher beschriebenen "Arbeitszeiten und Formverstößen" im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 13. Mai 2013 herangezogen worden sei und der Revisionswerber folglich Übertretungen gemäß § AZG 28 Abs. 3 Z. 2 und Z. 8, Abs. 5 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 sowie Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 EG-VO 561/2006 begangen habe, weshalb über ihn Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 80,-- bis EUR 150,-- (insgesamt EUR 540,--) zuzüglich EUR 58,-- an Kosten des Verwaltungsstrafverfahren verhängt würden.
Unter einem wurde jeweils gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei.
Gegen diese beiden Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegten Revisionen. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revisionen, in eventu deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, idF. BGBl. I Nr. 71/2013, lauten (auszugsweise):
"Strafbestimmungen
§ 28. (1) ...
(3) Arbeitgeber, die
...
2. Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;
...
8. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
...
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.
(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
...
2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
...
zu bestrafen.
..."
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, lauten (auszugsweise):
"KAPITEL II
FAHRPERSONAL, LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
...
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24- Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
..."
1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lauten (auszugsweise):
"§ 2. (1) ...
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
...
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
..."
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes erweisen sich die Revisionen als zulässig, weil das Verwaltungsgericht - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der nach dem VStG einschreitenden Strafbehörden in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, bei Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen, abgewichen ist.
3. Die Revisionen sind auch begründet.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht stützt die angefochtenen Erkenntnisse auf folgende Sachverhaltsannahmen:
Der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH, die ihren Sitz in T (Land Tirol) habe; in B (Land Salzburg) befinde sich eine Zweigniederlassung der P GmbH, welche vom Niederlassungsleiter H geleitet werde. Die Aufgaben des Niederlassungsleiters H umfassten alle mit der Leitung der Zweigniederlassung zusammenhängenden Führungsaufgaben, die er als Niederlassungsleiter autonom wahrzunehmen habe: dazu gehöre insbesondere die Personalaufsicht und -kontrolle inklusive Veranlassung disziplinärer Maßnahmen in Form von Verwarnungen, Kündigungen oder Entlassungen im Hinblick auf die etwa 35 in der Zweigniederlassung beschäftigten Mitarbeiter, Kontrolle der Arbeitszeit- bzw. Stundenaufzeichnung, Kontrolle und Administration der Frachtpapiere und -abrechnungen sowie die Lagerverwaltung. Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Lenkzeiten werde auch in der Hauptniederlassung von der Mitarbeiterin S der Personalabteilung vor Ort wahrgenommen, welche im Fall von Verstößen Kontakt mit dem Niederlassungsleiter H aufnehme, damit dieser disziplinäre Maßnahmen veranlassen könne. An die Hauptniederlassung würden dabei über ein Satellitensystem alle fünf Minuten Signale übermittelt, wodurch festgestellt werden könne, wo sich die einzelnen Fahrzeuge und Fahrer aufhalten (sogenanntes Trackingsystem). Darüber hinaus kontrolliere auch der Niederlassungsleiter H wöchentlich die Lenk- und Arbeitszeiten der Fahrer der Zweigniederlassung, indem er (im Nachhinein) die von den Fahrern getätigten Arbeitsaufzeichnungen im Rahmen des von ihnen geführten Fahrtenbuches mit den Auswertungen aus dem digitalen Kontrollgerät vergleiche. Die Auftragsannahme und - abwicklung erfolge über die Hauptniederlassung in T, welche die einzelnen "Frachtaufträge" an die Zweigniederlassung weiterleite.
Anlässlich der Kontrolle bei der P GmbH in der Zweigniederlassung B durch das Arbeitsinspektorat Salzburg seien die digitalen Daten der Fahrerkarte betreffend die Fahrer G und S ausgewertet worden und hätten sich unter anderem die näher angeführten Übertretungen ergeben.
Der festgestellte Sachverhalt stütze sich auf die vorliegende Aktenlage und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2014, insbesondere der Zeugeneinvernahme des Niederlassungsleiters H, welcher seinen Aufgabenbereich - insbesondere seine Kontroll- und Leitungsbefugnisse als Niederlassungsleiter - glaubwürdig beschrieben habe.
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend von Relevanz - aus:
Der Revisionswerber moniere die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde, zumal der Sitz der Unternehmensleitung der P GmbH laut Firmenbuchauszug in T gelegen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt habe, hänge die örtliche Zuständigkeit der nach dem VStG einschreitenden Strafbehörden auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, grundsätzlich nicht von dem Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben werde; vielmehr sei gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei. Werde die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so sei für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Revisionswerber tätig hätte werden sollen (hätte handeln sollen). Das sei jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz habe. Werde die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so habe dies zur Folge, dass dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung die örtliche Zuständigkeit begründe (erwähnt wird das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 88/08/0143).
Das durchgeführte Beweisverfahren habe zutage gebracht, dass sowohl an der Zweigniederlassung in B als auch an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz in T Leitungsaufgaben der P GmbH ausgeübt würden. Der vom Zeugen und Niederlassungsleiter der P GmbH in B geschilderte Aufgabenbereich bescheinige, dass auch an der Zweigniederlassung tatsächliche Aufgaben der Unternehmensleitung wahrgenommen würden. Als Tatort komme daher der Sitz sowohl der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land als auch der belangten Behörde in Betracht. (Endgültig) Zuständig nach § 27 Abs. 2 VStG sei daher jene Behörde geworden, die die erste Verfolgungshandlung vorgenommen habe, sohin die belangte Behörde. Die Unzuständigkeitsrüge des Revisionswerbers gehe daher ins Leere.
3.1.3. Die Revision führt unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - soweit von Relevanz - zusammengefasst aus:
Es sei festgestellt worden, dass sich der Firmensitz in T und in B nur die Zweigniederlassung befinde. Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Lenkzeiten werde ex ante in der Hauptniederlassung vorgenommen; auch die Auftragsannahme und - abwicklung erfolge ausschließlich über die Hauptniederlassung in T. In B führe H eine nachträgliche Kontrolltätigkeit hinsichtlich der Lenk- und Arbeitszeit durch. Im hg Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 93/18/0051, sei ausgesprochen worden, dass bei Übertretungen nach § 9 Abs. 1 VStG im Bereich des Arbeitnehmerschutzes Tatort der Sitz der Unternehmensleitung sei, weil an diesem Ort die präventiven Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären. Im hg. Erkenntnis Zl. 88/08/0143 sei konkret zu Übertretungen des AZG ausgesprochen worden, dass es auch bei Übertretungen im Rahmen eines Filialbetriebes nicht auf dessen Ort, sondern auf den Sitz der Unternehmensleitung ankomme (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0014 und Zl. 90/19/0018).
Damit wird eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse aufgezeigt.
3.2.1. Bei Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, ist der Tatort iSd. § 27 Abs. 1 VStG - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0075) bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. z.B. das zum Preisauszeichnungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0052, mwN.). Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1984, Zl. 81/11/0077), genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (vgl. das auch vom Verwaltungsgericht erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 88/08/0143). Es kommt daher in einem Fall, in dem das nach außen vertretungsbefugte Organ des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung wird, nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes) (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/08/0031). Auch der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung derartiger Übertretungen nach dem AZG im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/08/0027, mwN.).
3.2.2. Für die Revisionsfälle ergibt sich daraus Folgendes:
Vorauszuschicken ist, dass im Tatzeitraum jeweils kein verantwortlicher Beauftragter iSd. § 9 Abs. 2 VStG bestellt war, auch nicht der Zweigniederlassungsleiter H.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes befindet sich der Sitz der Unternehmensleitung (Hauptniederlassung) in T. Dass auch an der Zweigniederlassung in B einzelne Aufgaben der Unternehmensleitung durch den Niederlassungsleiter H wahrgenommen werden, welche nach den Feststellungen vor allem in Hinblick auf die Überprüfung der Arbeitszeit der Fahrer nachprüfender Natur sind bzw. über Verständigung der Mitarbeiterin S der Hauptniederlassung erfolgen, ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber (hier: der Revisionswerber als vertretungsbefugtes Organ des Arbeitgebers) am Sitz der Unternehmensleitung die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätte setzen müssen. Dem Ort, an dem (auch) die festgestellten Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden, kommt demgegenüber nachrangige Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis Zl. 87/08/0027). Es ist demnach davon auszugehen, dass als Tatort der Sitz der Unternehmensleitung in T anzusehen war. Für eine Anwendung des § 27 Abs. 2 VStG war angesichts dessen kein Platz.
3.2.3. Das Verwaltungsgericht ist mithin von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In den Revisionsfällen war die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich unzuständig, weil sich laut Feststellungen des Verwaltungsgerichtes der Sitz der Unternehmensleitung der P GmbH nicht in deren Sprengel befindet.
3.2.4. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen, diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
3.3. Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesen Erwägungen - ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 10. Juni 2015
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