VwGH Ra 2015/08/0108

VwGHRa 2015/08/010825.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Arbeitsmarktservice Baden in 2500 Baden bei Wien, Josefsplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, Zl. W218 2014796-1/5E, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Baden; mitbeteiligte Partei: M W in S), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §18 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Revisionswerberin ersatzlos auf und wies zugleich die Beschwerde des Mitbeteiligten als unzulässig zurück.

Nach der wesentlichen Begründung sei der Bescheid vom 8. Februar 2006 dem Mitbeteiligten nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die Revisionswerberin habe die bestrittene Zustellung nicht nachweisen können; ein am 24. September 2014 ausgehändigtes "Duplikat" (durch das der Mitbeteiligte erstmals Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt habe) sei kein Bescheid gewesen. Mangels Erlassung eines Bescheids sei die Revisionswerberin zur Fällung der Beschwerdevorentscheidung (mit der das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde) nicht zuständig gewesen, diese sei daher ersatzlos zu beheben und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2.2. Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.

Die Revisionswerberin habe zwar für die Zustellung des Bescheids keinen Urkundenbeweis erbringen können, sie habe aber wesentliche Umstände dargelegt und entsprechend gewürdigt, aus denen auf eine wirksame Zustellung (mit 11. Februar 2006) zu schließen sei. Das Verwaltungsgericht habe verabsäumt, sich mit diesen Erwägungen substanziell auseinanderzusetzen. Ferner sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem (am 24. September 2014 ausgefolgten) "Duplikat" um keinen Bescheid gehandelt habe.

2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin jedoch keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

3.1. Die Revisionswerberin wendet sich einerseits gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach mangels eines entsprechenden Nachweises der Bescheid vom 8. Februar 2006 nicht wirksam zugestellt worden sei.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061). Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0075).

3.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den Kriterien der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Da es an einem urkundlichen Zustellnachweis fehlt, war vom Verwaltungsgericht zu würdigen, ob sonstige eindeutige Hinweise auf eine wirksame Zustellung gegeben sind. Diese Würdigung wurde vom Verwaltungsgericht auf vertretbare Weise und ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit durchgeführt. Es widerspricht insbesondere nicht den Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Ra 2014/08/0058), dass die unterbliebene Reaktion des Mitbeteiligten auf einen kurzzeitigen teilweisen Leistungseinbehalt im Jahr 2012 nicht zwingende Folge einer Zustellung des Bescheids sein muss, sondern durchaus andere - vom Mitbeteiligten unwiderlegt behauptete - Gründe haben kann. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ist insofern jedenfalls nicht zu erkennen.

4.1. Die Revisionswerberin wendet sich andererseits gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach das "Duplikat" kein Bescheid gewesen sei und dessen Aushändigung am 24. September 2014 keine Zustellung bewirkt habe.

4.2. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG - in der für den Zeitpunkt der fraglichen Bescheiderlassung durch Aushändigung des "Duplikats" maßgeblichen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0040) Fassung BGBl. I. Nr. 5/2008 - müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein, wobei diesbezügliche Ausdrucke und Kopien keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, ersatzweise die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und diese nach § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde.

4.3. Vorliegend wurde die mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt. Es handelt sich daher um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG. Dieser fehlt jedoch die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei.

Davon ausgehend kann der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass dem "Duplikat" die Bescheidqualität fehlt und die Aushändigung an den Mitbeteiligten am 24. September 2014 keine Zustellung (Erlassung) des Bescheids bewirkte, nicht entgegengetreten werden. Das von der Revisionswerberin angeführte hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, 96/12/0192, betraf einen anderen Sachverhalt (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung, die keiner Unterschrift des Genehmigenden bzw. Beglaubigung durch die Kanzlei bedurfte).

5. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

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