VwGH Ra 2015/03/0075

VwGHRa 2015/03/007513.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A B in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Juli 2015, Zl LVwG- 2015/15/0008-13, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte (BH) vom 20. November 2014 wurde der Revisionswerber - soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich - als "Verantwortlicher" des Beförderungsunternehmens B GmbH wegen einer Übertretung der § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 7 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl 593/1995 (GütbefG), bestraft. Dem Revisionswerber wurde im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe nicht dafür gesorgt, dass im Rahmen eines grenzüberschreitenden Transportes am 9. Oktober 2014 eine gemäß der Verordnung (EG) Nr 1072/09 des Europäischen Rates und des Europäischen Parlamentes vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs, ABl Nr L 300 vom 14. November 2009, S 72 (VO 1072/09 ) erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Aus diesem Grund wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

2.1. Mit dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Erkenntnisses wurde das Straferkenntnis der BH dahingehend abgeändert, dass dem Revisionswerber die Tat nicht als "Verantwortlichem" sondern als handelsrechtlichem Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens B GmbH und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt wurde. Ferner wurde der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, dass kein Leergut, sondern näher umschriebene Waren befördert worden seien, weswegen die für die Verhängung der Verwaltungsstrafe angewendete Bestimmung dahingehend richtig gestellt wurde, als § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG herangezogen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde, sofern sie sich gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des GütbefG gerichtet hatte, als unbegründet angewiesen.

Mit Spruchpunkt 2. wurde vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) ausgesprochen, dass die Erhebung der ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

2.2. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stellte das LVwG zunächst das Straferkenntnis der BH und das Verfahren vor dem LVwG dar. Daran anschließend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Revisionswerber habe weder bestritten, dass der am 9. Oktober 2014 kontrollierte LKW zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werde, noch, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Der Revisionswerber, der der handelsrechtliche Geschäftsführer der B GmbH sei, habe aber in Abrede gestellt, dass der gegenständliche LKW im Tatzeitpunkt von der B GmbH verwendet worden sei, was damit begründet wurde, dass als Zulassungsbesitzerin nicht die GmbH sondern das Einzelunternehmen E B aufscheine. Entgegen diesem Vorbringen gehe das LVwG davon aus, dass die B GmbH im gegenständlichen Fall sehr wohl Beförderungsunternehmerin gewesen sei, zumal aufgrund der Verkehrskontrolle am 9. Oktober 2014 eine auf die B GmbH lautende Gemeinschaftslizenz via Fax an die zuständige Kontrolldienststelle übermittelt worden sei, um eine Weiterfahrt des LKW zu ermöglichen. Auch eine Stellungnahme der Versenderin des Ladegutes sei eingeholt worden. Der vom Rechtsvertreter als Zeuge namhaft gemachte in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Fahrer des LKW sei - trotz zweimaliger Ladung - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine Vorführung habe aufgrund des Wohnsitzes des Zeugen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügt werden können. Auch der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Revisionswerber selbst sei mehrfach zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, obgleich ihm mitgeteilt worden sei, dass seine persönliche Einvernahme notwendig sei. Der Revisionswerber sei somit seiner Mitwirkungspflicht als Partei des Verfahrens nicht nachgekommen. Auch habe der Revisionswerber nach der ersten Konfrontation mit dem Sachverhalt durch die BH in einer auf den 19. Oktober 2014 datierten Stellungnahme ausdrücklich ausgeführt, dass die Fahrer in fünf Modulen geschult und zusätzlich mit einer Arbeitsanweisung an sämtliche gesetzliche und technische Vorschriften gebunden würden. Dass nicht die B GmbH die Transportunternehmerin des in Rede stehenden grenzüberschreitenden Transportes gewesen sei, werde in dieser Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt, weswegen sich das erst in weiterer Folge erstattete Vorbringen, wonach der Transport durch ein anderes Unternehmen durchgeführt worden sei, als reine Schutzbehauptung erweise. Das LVwG habe alle im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Beweise erhoben, in Summe stehe für das LVwG als erwiesen fest, dass die B GmbH Unternehmerin des gegenständlichen Gütertransportes gewesen sei, weswegen der Revisionswerber zu Recht von der BH zur Verantwortung gezogen worden sei.

2.3. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG hinsichtlich des Spruchpunktes 1.a. des angefochtenen Erkenntnisses aus, der Revisionswerber habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH dafür einzustehen, dass dieses Unternehmen eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchgeführt habe, ohne dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Dadurch stehe die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Ferner handle es sich bei der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt, der Revisionswerber habe aber das Bestehen eines der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Kontrollsystems nicht nachweisen können. Ferner nahm das LVwG nähere Ausführungen zur Strafbemessung vor und begründete, wieso die Erhebung der ordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis unzulässig sei.

3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Die Revision ist nicht zulässig.

Ihr eingehendes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision zielt im Wesentlichen darauf ab, darzulegen, dass nicht die B GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber unstrittig ist, sondern der Zulassungsbesitzer des LKW (das Einzelunternehmen E B) den zur verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafe führenden grenzüberschreitenden Gütertransport vorgenommen habe. Damit verfolgt die Revision eine Stoßrichtung, die sich im Kern gegen die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung richtet.

Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren im Allgemeinen nicht berufen (VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mwH). Das LVwG ist vorliegend - wie die Wiedergabe seiner Entscheidung zeigt - seiner Verpflichtung, in seine Entscheidung die die Beweiswürdigung tragenden Überlegungen aufzunehmen (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Juni 2015, Ra 2015/03/0027), anstandslos nachgekommen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das LVwG diese Beweiswürdigung im gegebenen Fall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl dazu etwa VwGH vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072). Im Rahmen der Beweiswürdigung durfte das LVwG im Übrigen auch eine mangelnde Mitwirkung des Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen (VwGH vom 29. Juni 2012, 2012/02/0097; VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0129).

Entgegen der Revision hat das LVwG sein Erkenntnis auch im Übrigen den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend begründet (vgl dazu VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwH). Das angefochtene Erkenntnis enthält (obgleich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von der Beweiswürdigung nicht durch eine eigene Überschrift getrennt ist) insbesondere eine Untergliederung in Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung, weshalb diesbezüglich nicht zu sehen ist, dass das LVwG von jenen Anforderungen abgewichen wäre, die der Verwaltungsgerichtshof für die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Erledigung für notwendig erachtet.

5 . In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2015

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