VwGH Ra 2015/07/0171

VwGHRa 2015/07/017130.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der A KG in T, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Oktober 2015, Zl. LVwG-AB-14-0174, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
VStG §1 Abs1;
VVG §1;
VVG §5 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
AVG §56;
VStG §1 Abs1;
VVG §1;
VVG §5 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte des vorliegenden Revisionsfalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/07/0241, verwiesen.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1999 wurde der Wassergenossenschaft T. die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, eine bestehende Nassbaggerung auf den Grst. Nrn. 6/1 und 886, beide KG T., als nichtöffentlichen Badeteich im Rahmen der auf den angeführten Grundstücken zu errichtenden Badeteichsiedlung zu nutzen.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 wurde der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 2001 die konsenslos durchgeführte Nassbaggerung und teilweise Wiederaufhöhung auf den Grst. Nrn. 6/1 und 886, KG T., in den im beiliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete, kariert und schraffiert gekennzeichneten Bereichen durch näher angeführte Maßnahmen zu beseitigen.

4 Auszugsweise heißt es im Bescheid der belangten Behörde (Spruchteil I.) vom 18. September 2001 wie folgt:

"1. Das im kariert markierten Bereich (=jener Bereich, welcher bis zu 1,5 m unter HGW abgebaut wurde und ca. 1.200 m2 umfasst) bereits zur Aufhöhung bzw. Verfüllung verwendete Material (im wesentlichen bestehend aus Zwischenboden, welcher im Zuge der Herstellung des Grundwasserteiches anfiel) ist nachweislich zur Gänze aus diesem Bereich zu entfernen.

2. Das im schraffiert gekennzeichneten Bereich (d. i. der nördliche im Ausmaß von ca. 12.000 m2 anschließende Bereich, welcher bis zu 1 m unter HGW abgegraben wurde) verwendete Aufhöhungs- bzw. Verfüllmaterial ist zur Gänze nachweislich zu entfernen, soferne nicht für den Bereich bis HGW eine Materialqualität der Eluatklasse l c sowie darüber der Eluatklasse l a gemäß ÖNORM S 2072 nachweislich verwendet wurde.

...

3. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen.

..."

5 Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid unter anderem aus, dass sich die in der Natur ermittelte räumliche Lage der beschriebenen Materialentnahme außerhalb des mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1999 bewilligten Projekts befinde.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM).

7 Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 25. März 2002 auf Befragen des BM unter anderem aus, dass die von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei ausgeführten Arbeiten im mit Bescheid des LH vom 24. Juni 1999 bewilligten Projekt nicht enthalten seien. Es zeige sich unzweifelhaft, dass durch die von der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei durchgeführten Materialentnahmen bzw. Wiederverfüllungen im Bereich der östlich an die Nassbaggerung angrenzenden Grundstücke Flächen in Anspruch genommen worden seien, die nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung vom 24. Juni 1999 wären. Um einen hinreichenden Schutz des Grundwassers weiterhin sicherzustellen, sei eine Wiederherstellung einer ausreichenden Überdeckung des Grundwassers zu fordern.

8 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 wurde der Wassergenossenschaft T. die Erweiterung des bestehenden Grundwassersees auf den Grst. Nrn. 6/1 und 886, KG T., durch Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung im Ausmaß von 1 ha mit einer Abbautiefe von mindestens 3 m unter NGW (=182,5 m ü.A.) bewilligt. Zudem wurde die Folgenutzung als "nicht öffentlicher Badeteich" in Erweiterung des LH-Bescheides vom 24. Juni 1999 genehmigt.

9 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2007 wurde unter anderem festgestellt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 wasserrechtlich bewilligte Erweiterung des Grundwassersees auf den Grst. Nrn. 6/1 und 886, KG T., im Ausmaß von 1 ha projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei.

10 In seinem Gutachten vom 15. Oktober 2007 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Befragen durch den BM fest, dass das dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 zugrundeliegende Operat nicht alle Flächen abdecke, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 18. September 2001 gewesen seien. Flächen nördlich der Erweiterung Nord auf Grst. Nr. 6/1, KG T., und südlich der Erweiterung Süd auf Grst. Nr. 886, KG T., seien durch das mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 bewilligte Projekt nicht abgedeckt.

11 In diesem Gutachten führte der wasserbautechnische Amtssachverständige auch aus, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 angeordnete Entfernung von eingebrachtem Verfüllmaterial als erfüllt anzusehen sei. Offen sei weiterhin die unter Punkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2001 angeordnete Aufhöhung der angeführten Flächen.

12 In seinem Gutachten vom 26. Februar 2008 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige auf neuerliches Befragen durch den BM zusammenfassend fest, es gehe auch aus den nunmehr ergänzend vorgelegten Unterlagen klar hervor, dass die gemäß Punkt 3. des gewässerpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 18. September 2001 angeordnete Aufhöhung von zu tief abgebauten Flächen bis auf eine Höhenquote von 186,5 m ü.A. noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei.

13 In einer weiteren Stellungnahme vom 25. November 2008 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige erneut fest, aus den vorgelegten Unterlagen gehe klar hervor, dass die gemäß Punkt 3. des gewässerpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 18. September 2001 angeordnete Aufhöhung von zu tief abgebauten Flächen bis auf eine Höhenkote von 186,5 m ü.A. noch nicht zur Gänze durchgeführt worden sei.

14 In einem weiteren Gutachten vom 6. August 2010 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, die fachliche Überprüfung der nunmehr vorliegenden Unterlagen zeige, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von 3.000 m2, die gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 aufzuhöhen und nicht vom Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 umfasst sei, eine Höhenlage aufweise, die unter der normierten Kote von 186,5 m ü.A. zu liegen komme. Diese Fläche sei in der Ausfertigung 1 des Planoperates mit einem rosa Leuchtstift kenntlich gemacht.

15 Mit Bescheid des BM vom 4. November 2010 wurde die Berufung der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des LH vom 18. September 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

16 Die Erfüllungsfrist wurde mit 1. April 2011 gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu festgesetzt. In der Begründung seines Bescheides verwies der BM auf die Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Diese seien "widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei". Die Argumentation der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht worden. Im Rahmen des der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei eingeräumten Parteiengehörs sei diese dem Gutachten nicht in wirksamer Weise begegnet, weshalb sich der BM "zweifelsfrei auf die erstatteten Gutachten" stützen könne.

17 Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei ihr Vorbringen auf bereits während des anhängigen Berufungsverfahrens durchgeführte Maßnahmen gestützt. Ein solches Vorbringen könnte den wasserpolizeilichen Auftrag jedoch nicht abwenden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

18 Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

19 Mit Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/07/0241, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des BM vom 4. November 2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

20 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei als Verursacherin der eigenmächtigen Neuerungen während des anhängigen Berufungsverfahrens zum Teil die im Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 erlassenen wasserpolizeilichen Aufträge erfüllt habe, wie sich aus den im Berufungsverfahren vor dem BM eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe.

21 Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag entspreche, sei keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zu erblicken. Insoweit habe daher der BM zutreffend eine Abweisung der Berufung der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei vornehmen können.

22 Ungeachtet dieses Umstandes erwiesen sich die Beschwerdeausführungen im Ergebnis jedoch als zutreffend.

23 In seinem Gutachten vom 15. Oktober 2007 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 zugrundeliegende Operat nicht alle Flächen abdecke, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 19. September 2001 gewesen seien.

24 In seinem Gutachten vom 6. August 2010 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang ausgeführt, "dass die Ergebnisse der durchgeführten fachlichen Prüfung der nunmehr vorliegenden Unterlagen zeigen, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von rund 3.000 m2, die gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Dezember 2001 aufzuhöhen ist, und nicht vom Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. August 2006 (...) umfasst und eine Höhenlage aufweist, die unter der normierten Kote von 186,50 m ü.A. zu liegen kommt. Diese Fläche wurde in der Ausfertigung 1 des Planoperates (...) mit einem rosa Leuchtstift kenntlich gemacht."

25 Dieses vom Amtssachverständigen angesprochene Planoperat befinde sich unter den vorgelegten Verwaltungsakten.

26 Damit differenziere der wasserbautechnische Amtssachverständige zwischen Flächen, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages vom 18. September 2001 seien, für die durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und solchen Flächen, die von diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17. August 2006 nicht umfasst seien.

27 Angesichts dieser sachverständig untermauerten Feststellungen erweise sich das Vorgehen des BM als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

28 Ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid betreffend eine bestimmte Einwirkung auf Gewässer derogiere nämlich einem sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die Unterbindung der genannten Einwirkung materiell.

29 Damit habe sich - entgegen der Ansicht des BM - durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17. August 2006 während des anhängigen Berufungsverfahrens sehr wohl eine Änderung der Sachlage ergeben, die vom BM zu berücksichtigen gewesen wäre. Jedenfalls habe der BM angesichts der dargestellten materiellen Derogation die Berufung der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei nicht mehr zur Gänze als unbegründet abweisen können.

30 Das aufgrund Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG inzwischen zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2015 über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 dahingehend, als sie Spruchpunkt I.3. dieses Bescheides wie folgt einschränkte:

"Die Aufhöhung hat auf einer Fläche von 3.000 m2 nordöstlich des A.-Sees zu erfolgen, welche nicht vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. 08. 2006, (...), erfasst ist, eine Höhenlage unter 186,50 m ü.A. aufweist und in der Ausfertigung 1 des Planes ‚A.- See' im Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 2009, BD5-10547A1, farblich mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht ist. Die Aufhöhung hat mit ausschließlich grubeneigenem Material in der natürlichen Zusammensetzung (Gemenge aus Kies, Sand, Schluff, Ton), welches in der natürlichen Schichtung eben im Bereich des Schwankungsbereiches anzutreffen ist, ohne grundwasserbeeinträchtigende Anteile und ohne Humus (frei von fäulnisfähigen, organischen oder anderen gewässerbeeinträchtigenden Substanzen) bis 2 m über HHGW zu erfolgen. Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung mit grubeneigenem Material auf 186,5 m ü.A. zu liegen kommen."

31 Im Übrigen wurde die als Beschwerde zu bewertende Berufung als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

32 In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass bereits im wasserbautechnischen Gutachten vom 26. Februar 2008 die Erfüllung der Spruchpunkte 1. und 2. des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides vom 18. September 2001 aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse festgestellt worden sei.

33 Jedoch sei in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag entspreche, keine vom Landesverwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Es sei daher die Beschwerde betreffend Spruchpunkte I. 1. und 2. abzuweisen.

34 Zum Spruchpunkt 3. des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides sei, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013 dargelegt, zwischen Flächen zu differenzieren, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 18. September 2001 (wasserpolizeilicher Auftrag) seien, für die durch den Bescheid des LH vom 17. August 2006 eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und solchen Flächen, die von diesem Bewilligungsbescheid nicht umfasst seien.

35 Es sei daher für die Festlegung der Fläche, die im Sinne des Punktes 3. des Spruchpunktes I. des Bescheides vom 18. September 2001 aufzuhöhen sei, das wasserbautechnische Gutachten vom 6. August 2010 maßgeblich. Darin werde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass eine nördlich der gegenständlichen Nassbaggerung gelegene Fläche im Ausmaß von rund 3.000 m2 nicht vom Bewilligungsbescheid vom 17. August 2006 umfasst und daher im Sinne des Bescheides vom 18. Dezember 2001 aufzuhöhen sei, da sie eine Höhenlage unter der normierten Kote von 186,50 m ü.A. aufweise. Diese Fläche habe der Amtssachverständige in der Ausfertigung 1 des Planes "A.-See", Maßstab 1:1.000, der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 2009 mit rosa Leuchtstift kenntlich gemacht.

36 Dieser Plan sei Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

37 Für die vom Bewilligungsbescheid vom 17. August 2006 umfasste Fläche gelte, dass dieser rechtskräftige Bescheid dem angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag vom 18. September 2001 derogiere und der Spruchteil I.3. insofern einzuschränken gewesen sei. Für den nicht von wasserrechtlichen Bewilligungen erfassten Bereich im Ausmaß von 3.000 m2 sei jedoch der Auftrag aufrecht zu erhalten gewesen.

38 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei eine Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Oktober 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufheben.

39 Zur Zulässigkeit der Revision führt die revisionswerbende Partei aus:

"Der vom Landesverwaltungsgericht zu überprüfende wasserpolizeiliche Auftrag des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.09.2001 umfasste im Wesentlichen drei Aufträge bezüglich des Uferbereiches eines durch Nassbaggerung entstandenen Grundwassersees.

l. Die unbedingte Entfernung von bereits eingebrachtem Verfüllmaterial in einem Teilbereich, der ca. 1.200 m2 umfasst.

2. Die durch die Erbringung entsprechender Qualitätsnachweise bedingte Entfernung von bereits eingebrachtem Verfüllmaterial hinsichtlich eines weiteren Teilbereiches von 12.000 m2.

3. Die Aufhöhung des gesamten Bereiches mit ausschließlich grubeneigenem Material bis 2 m über HHGW.

Da im Laufe des beinahe 10 Jahre dauernden Berufungsverfahrens diverse wasserrechtliche Bewilligungsbescheide betreffend den verfahrensgegenständlichen Uferbereich ergingen, hielt der Verwaltungsgerichtshof (...) fest, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige zwischen Flächen, die Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages vom 18.09.2001 sind, für die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von 17.08.2006 eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und solchen Flächen, die von diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.08.2006 nicht umfasst sind, unterscheidet.

Unter Hinweis auf seine ständige Judikatur, derzufolge ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid betreffend eine bestimmte Einwirkung auf Gewässer einem sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag betreffend die Unterbindung der genannten Einwirkung materiell derogiert, kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass durch den nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.08.2006 eine von der Berufungsbehörde zu berücksichtigende Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis schränkt das Landesverwaltungsgericht wohl den Auftrag zur Aufhöhung auf eine Fläche von 3.000 m2 im Nordosten der Seeanlage ein, da (nur) dieser Bereich vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.08.2006 nicht umfasst ist, lässt jedoch die obgenannten Aufträge zur Entfernung von Verfüllmaterial völlig unverändert, obwohl denknotwendigerweise auch den Entfernungsaufträgen durch den nachfolgenden Bewilligungsbescheid vom 17.08.2006 in dessen räumlichen Geltungsbereich materiell derogiert wurde.

Es liegt daher jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sich das Landesverwaltungsgericht nicht nur über die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Derogationswirkung wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide auf wasserpolizeiliche Aufträge hinwegsetzt, sondern insbesondere auch auf das im Rahmen dieser ständigen Rechtssprechung ergangene, im gegenständlichen Verfahren bindende Erkenntnis vom 28.11.2013, Zahl 2010/07/0241."

40 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragt wurde.

41 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder sie zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

42 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

43 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

44 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in

jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

45 Die Revision ist unzulässig:

46 Die revisionswerbende Partei vertritt die Rechtsansicht, dass sich "denknotwendigerweise" die Derogationswirkung der nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide auf den gesamten sachgleichen wasserpolizeilichen Auftrag erstrecke, auch wenn dieser in einzelnen Punkten bereits von der Behörde als erfüllt angesehen worden sei. Die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerde (Berufung) betreffend die Spruchpunkte I.1. und I.2. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2001 abzuweisen sei, entspreche nicht der Rechtslage, weil die Entfernungsaufträge und der Aufhöhungsauftrag die selben Grundflächen umfassten.

47 Die Unzulässigkeit einer Vollstreckung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2008/07/0107). Von einer solchen Unzulässigkeit der Vollstreckung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2001 auszugehen, führt doch der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2007 unbestritten aus, dass die in diesen Spruchpunkten angeordnete Entfernung von eingebrachtem Verfüllmaterial als erfüllt anzusehen sei.

48 Die Tatsache, dass diese Aufträge nicht mehr vollstreckt werden dürfen, impliziert auch, dass die Strafbarkeit wegen Nichterfüllung der Aufträge mangels weiterer Geltung der Anordnungen weggefallen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0085, vom 24. April 2008, 2005/07/0133, und vom 26. April 2012, 2012/07/0056).

49 Hinzu kommt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2007 unter anderem festgestellt wurde, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2006 wasserrechtlich bewilligte Erweiterung des Grundwassersees auf den Grst. Nrn. 6/1 und 886, KG T., im Ausmaß von 1 ha projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden sei.

50 Sowohl die wasserpolizeilichen Aufträge Spruchpunkte I.1. und 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. September 2001 als auch die wasserrechtliche Bewilligung vom 17. August 2006 sind somit bereits umgesetzt. Damit hat aber die Rechtsfrage, ob auch im Hinblick auf die bereits verwirklichten Spruchpunkte I.1. und 2. des wasserpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 18. September 2001 der ebenfalls bereits ausgeführten wasserrechtlichen Bewilligung vom 17. August 2006 in ihrem räumlichen Anwendungsbereich derogatorische Wirkung zukommt, nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung.

51 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zuständig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015, und vom 26. Februar 2015, Ra 2014/07/0103).

52 Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision daher - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG - im Besonderen § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 30. März 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte