VwGH 2012/07/0056

VwGH2012/07/005626.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Mag. Renate Kahlbacher, Rechtsanwältin in 8605 Kapfenberg, Wiener Straße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Oktober 2011, Zl. UVS 30.23-112/2010-4, betreffend Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AVG §68 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die auf Grundstück Nr. 199/5 und 199/6 je KG D. abgelagerten Abfälle bis zum 19. April 2010 zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Beschluss vom 22. Juli 2010, AW 2010/07/0031, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0116, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Ein am 28. April 2010 durchgeführter Ortsaugenschein hatte ergeben, dass die Abfälle nicht fristgerecht entfernt worden waren.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 28. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin angelastet, er habe durch die trotz eines rechtskräftigen Auftrages unterlassene Entfernung der abgelagerten Abfälle die Rechtsvorschriften des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in Verbindung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 2. März 2010 verletzt; über ihn wurde gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 730,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, das Verfahren wegen Räumung sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Ein von einer Mitarbeiterin der BH erstatteter Vorschlag, die Strafe vorerst zu bezahlen und nach positiver Entscheidung in Wien durch den Verwaltungsgerichtshof zurückzubezahlen, sei gesetzlich nicht gedeckt, weshalb die Einstellung des Verfahrens beantragt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2011 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass im Spruch des Straferkenntnisses als verletzte Rechtsnorm nun § 73 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 in Verbindung mit dem Bescheid der BH vom 2. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides des LH vom 2. März 2010 genannt werde.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beseitigungsauftrag vom 2. März 2010 formell in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Erhebung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen sei; er habe die Abfälle bis 31. August 2010 nicht entfernt. Der dem Straferkenntnis zugrunde liegende bescheidmäßige Behandlungsauftrag stütze sich auf § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002. Wer einen derartigen Behandlungsauftrag nicht befolge, sei gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 leg. cit. mit einer Geldstrafe von EUR 360,-- bis EUR 7.270,-- zu bestrafen. Der Beseitigungsauftrag sei formell rechtskräftig geworden, weil dem Antrag, der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die in den Beseitigungsaufträgen vorgeschriebenen Maßnahmen fristgerecht zu erfüllen. Da er dies bis zum 31. August 2010 nicht getan habe, habe er diesbezüglich eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafbemessung sei im vorliegenden Fall auszuführen, dass die lange Untätigkeit des Beschwerdeführers als erschwerend gewertet werden müsse. Als mildernd sei nichts gewertet worden. Die verhängte Strafe erscheine jedenfalls als tat- und schuldangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit dagegen, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Berufungsentscheidung eine Ergänzung der im Spruch des Straferkenntnisses genannten verletzten Rechtsnorm vorgenommen hat. In der Beschwerde heißt es, dass "grundsätzlich ein behördlicher Auftrag so bestimmt und formuliert zu sein hat, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist". Durch die Spruchfassung müsse einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits müsse dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme abgegrenzt sein. Diesen Erfordernissen entspreche der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Dem Beschwerdeführer seien keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben worden und der erstinstanzliche Bescheid stelle sich daher als nicht ausreichend bestimmt dar. Die Ausdehnung des Spruches durch die belangte Behörde sei daher gesetzwidrig und rechtsirrig erfolgt.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich beim hier in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht um einen behördlichen Auftrag und dementsprechend auch nicht um die Frage der Formulierung des dortigen Spruches, sondern um eine Bestrafung wegen Nichterfüllung eines behördlichen Auftrages handelt.

Bereits aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geht mit der Zitierung des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 und der Nennung des Bescheides des LH vom 2. März 2010, mit welchem dem Beschwerdeführer der rechtskräftige Beseitigungsauftrag erteilt wurde, klar hervor, dass diesem die Nichterfüllung dieses Auftrages innerhalb der gesetzten Frist zum Vorwurf gemacht und er deshalb bestraft wird. Die Ergänzung des Spruches des Erstbescheides durch die belangte Behörde dient lediglich der Klarstellung, dass es sich beim genannten Auftrag um einen solchen auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 handelte.

Mit einer Ersatzvornahme oder einem anderen Akt der Vollstreckung des Auftrages hat das hier vorliegende Verwaltungsstrafverfahren nichts zu tun.

2. Weiters heißt es in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich lediglich darauf gestützt, dass der Beseitigungsauftrag formell in Rechtskraft erwachsen sei, ohne sich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinanderzusetzen. So seien die im Bescheid genannten Gegenstände keine solchen, die einer notwendigen Entfernung im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen unterlägen. Der im dortigen Verfahren beigezogene Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass er nicht angeben könne, ob sich Betriebsflüssigkeiten in den abgestellten Fahrzeugen befänden und dass auch nicht überprüft werden könne, ob die Fahrzeuge fahrbereit seien. Auch die Zwecke der Lagerung seien nicht festgestellt worden. Der Sachverständige habe auch nicht beurteilen können, ob die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen gefährdet und ob umweltgefährdende Sachen enthalten seien. Der Sachverständige habe sich lediglich auf die Aussage beschränkt, dass im Sinne der konsenslosen Lagerungen dieser Abfälle eine Behandlung gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 geboten sei. Diese Ausführungen reichten aber nicht aus, dem Beschwerdeführer die Entfernung bzw. Entsorgung im Sinne des AWG aufzutragen.

Auch mit diesen Ausführungen, die auf das Verfahren zur Erlassung des Beseitigungsauftrages abzielen, verkennt der Beschwerdeführer den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe stellt die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 dar. Demnach begeht derjenige, der Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 leg. cit. nicht befolgt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht.

Entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer einen rechtskräftigen Auftrag gemäß § 73 AWG 2002 nicht befolgt hat. Dies ist der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass der Auftrag auf § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 gestützt war noch dessen Rechtskraft; er zieht auch nicht in Zweifel, dass er dem Auftrag nicht fristgerecht nachkam.

Für Einwände gegen den Auftrag selbst ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren kein Platz. Dies wäre dem Beschwerdeführer im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrages führte, möglich gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0116). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es daher nicht Sache der belangten Behörde, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs. 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht.

3. Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften meint der Beschwerdeführer, es fehlten Feststellungen, in welchem Umfang er dem Beseitigungsauftrag nachzukommen gehabt hätte. Dem Bescheid des LH vom 2. März 2010 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die auf zwei näher genannten Grundstücken abgelagerten Abfälle, die einzeln aufgezählt werden, bis zum 19. April 2010 zu entfernen hatte. Aus welchen Gründen diese Aufzählung so unbestimmt gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung des Auftrages nicht vorwerfbar sei, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch in der Berufung nicht erstattet.

Dass der Auftrag wegen einer Änderung des Sachverhaltes nicht mehr hätte vollstreckt werden dürfen, daher die Anordnung nicht weiter gegolten hätte, und die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen der Nichterfüllung des Auftrages weggefallen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0085), macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend.

Eine weitere Begründung oder konkretere Feststellungen erübrigten sich daher im angefochtenen Bescheid.

4. Unverständlich ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Beiziehung des Beschwerdeführers "zum Termin mit dem Amtssachverständigen" von Nöten gewesen wäre, weil es im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer dem Auftrag fristgerecht nachgekommen ist oder nicht. Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall keiner fachlichen Beurteilung.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren kann daher auch nicht erkannt werden.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 VwGG abzuweisen.

Wien, am 26. April 2012

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