VwGH 2010/07/0116

VwGH2010/07/011626.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des GS in L, vertreten durch Mag. Ulrich Berger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Schillerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 2010, Zl. FA13A-38.40-31/2009-8, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs7;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 2. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) aufgetragen, folgende auf den Grst. Nrn. 199/5 und 199/6, KG D., befindlichen Ablagerungen, insbesondere folgende Kraftfahrzeuge bzw. Materialien, zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die gelagerten Gegenstände in mühevoller langjähriger Arbeit gesammelt und zusammengetragen habe. Es handle sich keinesfalls um "infolge der oberflächlichen Betrachtung der Unterbehörde als solchen betrachteten bzw. eingestuften Abfall". Die BH bzw. der Amtssachverständige übersähen, dass es sich bei den Gegenständen um bestimmungsgemäß zu verwendende Baufahrzeuge mit darauf noch befindlichen Baumaterialien handle.

Darüber hinaus wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Feststellungen bezüglich der Gefährdung öffentlicher Interessen. Es bestehe kein objektivierbares Befundergebnis, wonach die gelagerten Gegenstände als Abfall im öffentlichen Interesse einzustufen wären. Dem gegenüber stünde jedoch fraglos sein Recht an seinem Eigentum, dem in diesem Fall gegenüber einem nicht vorhandenen öffentlichen Interesse der Vorzug zu geben sei.

Zudem sei er zur Begehung am 23. Juli 2009 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Somit liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ein inhaltliches Vorbringen gegen den Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 erstattet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hier um unzulässige Neuerungen im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG handelt.

Der Beschwerdeführer hat sich im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren mehrfach und ohne Grund der Möglichkeit begeben, ein inhaltliches Vorbringen zu erstatten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beschränkt sich auf die - von der belangten Behörde zutreffend verneinte - Möglichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie des - ebenfalls unzutreffend behaupteten - Ruhens des Verwaltungsverfahrens, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers aus dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers resultiere. Ein Bekämpfen der Feststellungen der BH, welche auf den Erhebungsergebnissen des Amtssachverständigen beruhen, erfolgt in keinem Verfahrensstadium. So wird in der Berufung ausschließlich das Vorliegen "schwerster Verfahrensmängel" gerügt. Den Forderungen seitens der belangten Behörde, ein inhaltliches Vorbringen zu erstatten, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen entsprechend entgegenzutreten.

Auch kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer zum Ortsaugenschein am 23. Juli 2009 ordnungsgemäß geladen wurde. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung, zu einem durch einen Amtssachverständigen durchgeführten Augenschein eine Partei beizuziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0104 und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/07/0026, jeweils mwN). Zudem wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage in der Folge zum Ergebnis dieses Ortsaugenscheins Parteiengehör gewährt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2012

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