VwGH 2008/07/0026

VwGH2008/07/002626.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der C R in P, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Dezember 2007, Zl. 5-W-A1619/5-2007, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1090;
ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
ABGB §1090;
ABGB §1091;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N. (kurz: BH) vom 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 hinsichtlich des sich auf den Grundstücken Nrn. 374/1 und 374/2, beide KG P., befindlichen Lagertanks Folgendes aufgetragen:

"1. Der Lagertank (20.000 l - 2 Kammern) ist durch eine befugte Fachfirma nachweislich zu entleeren, entgasen und reinigen zu lassen.

2. Die produktführenden Leitungen sind zu entfernen oder durch eine befugte Fachfirma nachweislich reinigen zu lassen.

3. Das Beschüttungsmaterial aus den Domschächten ist zu entfernen. Gleichfalls sind mineralölverunreinigte Mauerwerke und Flächen zu entfernen.

4. Neben jedem Tank ist links und rechts im Bereich des Domschachtes mindestens ein bis auf Niveau der Behältersohle reichender Probeschlitz zu graben oder eine Kernsonde unter Erschließung des Sondenkerns niederzubringen.

5. Die Probeschlitzungen bzw. Sondierungen sind durch eine befugte Fachfirma bzw. Zivilingenieur, welcher vor Ort Kohlenwasserstoffuntersuchungen durchführen kann, vornehmen zu lassen bzw. zu beaufsichtigen. Dabei sind der Schichtaufbau zu ermitteln und der Kontaminationsverlauf durch Bestimmung des Parameters Gesamtkohlenwasserstoffe festzustellen. Die erste Probenahme hat dabei auf Höhe des Domdeckels zu erfolgen, wobei die zu entnehmende Sondenkernlänge max. 10 cm zu betragen hat. Jede weitere Probe ist in Abständen von jeweils 50 cm zu entnehmen und analog des zuvor Gesagten zu untersuchen. Mischproben sind unzulässig. Bei Probeschlitzungen ist analog zu verfahren.

6. Über den Verlauf der Probeschlitzungen bzw. Sondierungen ist ein Bericht zu erstellen und dieser ist bis spätestens 30.12.2006 zu übermitteln. Der Bericht hat die Untersuchungsergebnisse (Gesamtkohlenwasserstoffgehalt, Eluat), eine Lageskizze unter Einzeichnung des Lagertanks und der Probenentnahmestellen sowie bei Vorliegen einer Mineralölkontamination der Kontaminationsart und des Kontaminationsausmaßes zu enthalten.

7. Die Sanierung ist bis zur Erreichung der nachstehenden Kontaminationsgrenzwerte durchzuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter den Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird u.a. in der Beschwerde vorgebracht, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei der Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Bloß geringfügige Einwirkungen seien allerdings nicht rechtswidrig und kein Anlass, den § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzuwenden. Ob im vorliegenden Fall irgendwelche, nicht bloß geringfügige Beeinträchtigungen des Grundwassers drohten, sei nicht geprüft worden. Nach den Feststellungen der belangten Behörde könne man nicht davon ausgehen, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung drohe, die über ein geringfügiges Ausmaß hinausgehe.

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

§ 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 lautet:

"Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen."

Als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2000/07/0266 m.w.N.).

Die belangte Behörde legte unter Bezugnahme auf die im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens abgegebene Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen in schlüssiger Weise in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, dass aufgrund des Bestandes und Betriebes des Lagertanks die konkrete Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung besteht. Wie bereits in der im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme des wasserfachlichen und abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, versickern die ausgetretenen Mineralölprodukte und gelangen so in das Grundwasser, weshalb von der gegenständlichen Mineralölproduktlagerung eine konkrete Gefährdung des Grundwassers ausgeht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass von dieser Situation ausgehend allenfalls nur eine "geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers" drohen würde. Die gerügte Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, es sei aktenkundig, dass ein Befüllen des Tanks längst (einige Zeit) nicht mehr erfolgt sei. Die Gefahr der Gewässerverunreinigung bestehe nur deswegen, weil die Domschächte entsprechend ihres Alters und der damals üblichen Art der Ausführung nicht dicht an den Lagerbehälter angeschlossen gewesen seien. Die Gefahr sei also dadurch herbeigeführt worden, dass die Anlage (der Lagertank und die Domschächte) nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprächen.

Betreiber der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführenden Anlage sei derjenige, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage bei der Herstellung (und daher bei der Schaffung des Gefahrenzustandes) gehabt habe. Dies sei aber nach den Feststellungen der belangten Behörde die Fa. T. Ges.m.b.H. Daher könne nur die T. Ges.m.b.H. und nicht die Beschwerdeführerin nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Anspruch genommen werden. Als Maßnahme, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, sei (bloß) das Befüllen des Tanks anzusehen. Feststellungen darüber, wer den Tank befüllt habe und über wessen Veranlassung das Befüllen der Tanks erfolgt sei, seien nicht getroffen worden. Wer Betreiber der Heizungsanlage sei, sei (für sich) nicht entscheidungswesentlich, weil nur das Befüllen der Tanks eine Gefahr der Gewässerverunreinigung herbeigeführt haben könne. Es lägen keine Feststellungen vor, dass die Beschwerdeführerin für das Befüllen der Lagerbehälter verantwortlich gewesen sei. Daher sei der Schluss, die Beschwerdeführerin hätte Maßnahmen herbeigeführt, die eine Gefahr der Gewässerverunreinigung mit sich bringe, angesichts der Feststellungen der belangten Behörde keinesfalls zu ziehen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ausführlich in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegte, weshalb der gegenständliche Lagertank als Bestandteil der dem Wohnhaus zuzuordnenden Heizungsanlage zu werten ist. Darüber hinaus ist die belangte Behörde - gestützt auf die Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen - nicht nur von einer Gefährdung des Grundwassers aufgrund der möglichen Undichtheit der Domschächte beim Befüllen dieses Tanks ausgegangen, sondern auch von einem Austritt von Mineralölprodukten durch Beschädigung der Isolierung des Tanks und durch Korrosion an der Außenwand bzw. durch Durchrosten des Tanks. Diesen Feststellungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Ist aber das Befüllen des Tanks (mit gleichzeitigem Austreten von Mineralölprodukten in die äußere Umgebung des Tanks) nicht die einzige mögliche Ursache für die gegenständliche Kontamination des Erdreiches mit Mineralölprodukten, so war schon aus diesem Grund nicht näher festzustellen, wer den Tank befüllte und über wessen Veranlassung das Befüllen des Tanks erfolgte. Überdies ging die belangte Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen von der Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin über die gegenständliche Heizungsanlage aus; dem ist die Beschwerdeführerin im Zuge des gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Da diese Kontamination auch durch den fortgesetzten Betrieb der Heizungsanlage über etliche Jahre hindurch erfolgte, war es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht sehr wohl entscheidungswesentlich, wer Betreiber dieser gesamten Anlage war.

Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2008, Zl. 2006/07/0091, m.w.N.).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war es auch nicht unzulässig, der Beschwerdeführerin als Betreiberin der gegenständlichen Heizungsanlage anzulasten, sie hätte durch den Betrieb dieser Anlage einen Zustand herbeigeführt, der eine Gefahr der Gewässerverunreinigung mit sich bringt.

Bereits die Wasserrechtsbehörde erster Instanz stellte im Bescheid vom 10. Oktober 2006 fest, dass Ing. J. R. und die Beschwerdeführerin die "damaligen Eigentümer" des in Rede stehenden Wohnhauses (gemeint war der Zeitraum ab dem Inbetriebnehmen im Jahre 1982) gewesen seien, wobei Ing. J. R. bereits am 30. November 1982 verstorben sei. Diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht im Berufungsverfahren entgegengetreten, weshalb es auch keiner neuerlichen Feststellung dieses Faktums in der Begründung des angefochtenen Bescheides bedurfte. Auch die nachfolgende (Mit‑)Nutzung des Wohnhauses durch die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde schlüssig festgestellt.

Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde aufgrund der im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Feststellungen sowie aufgrund der im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht in Abrede gestellten Nutzungs- und Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über die gegenständliche Heizungsanlage zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei Betreiberin dieser Heizungsanlage (einschließlich des dazugehörenden Tanks) gewesen. Es bedurfte folglich auch keiner näheren Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin die Nutzungs- und Verfügungsmacht über die gegenständliche Anlage hatte.

Da der erstinstanzliche Bescheid nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist, geht auch die Verfahrensrüge, dieser Bescheid enthalte keine Feststellungen über eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ins Leere.

Dass die seinerzeit dem (bereits verstorbenen) Ehegatten der Beschwerdeführerin erteilte gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb einer stabilen Treibstofftankanlage (mit einem 15.000 l-Lagertank) und zur Errichtung und zum Betrieb eines zusätzlichen 20.000 l Lagertanks erteilt wurde und dass der gegenständliche Tank nach den Beschwerdebehauptungen seinerzeit von der T. Ges.m.b.H. errichtet und betrieben wurde, vermag an der Anlagenbetreibereigenschaft der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Heizungsanlage nichts zu ändern, zumal die belangte Behörde aufgrund von ergänzenden Ermittlungen (Auskunft der Gemeinde P.) von einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über die gegenständliche Heizungsanlage ausgehen konnte.

Ferner kommt es - mangels eines sachlichen Zusammenhangs mit der gegenständlichen Heizungsanlage der Beschwerdeführerin - auch nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin nicht Betreiberin des Gastgewerbebetriebes war, zumal die belangte Behörde schlüssig darlegte, dass der gegenständliche Tank jedenfalls nicht zur Heizungsanlage dieses Gastgewerbebetriebes gehört. Es kommt daher auch nicht darauf an, wer diesen Gastgewerbebetrieb tatsächlich betrieben hat. Insofern die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, es sei der verfahrensgegenständliche Tank auch zum Betrieb der Heizung für die Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes verwendet worden, entfernt sie sich von den auch im Zuge des Berufungsverfahrens von ihr nicht in Abrede gestellten Ergebnissen des behördlichen Ermittlungsverfahrens.

Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, es seien Dritte als Betreiber der in Rede stehenden Anlage nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 heranzuziehen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es aufgrund der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass diesen Dritten während der in Rede stehenden Zeitraumes der Kontamination des Bodens (einschließlich der damit verbundenen Gefährdung des Grundwassers) eine Nutzungs- und Verfügungsmacht über die gegenständliche Heizungsanlage zugestanden wäre.

Dass der gegenständliche (unterirdische) Lagertank auch teilweise - wie in der Beschwerde behauptet wird - auf dem in der Gemeinde P. liegenden Grundstück Nr. 374/1 situiert ist, vermag gleichfalls an der Inpflichtnahme der Beschwerdeführerin als Betreiberin der gegenständlichen Anlage nichts zu ändern.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die von der belangten Behörde neu bestimmte Leistungsfrist sei unangemessen (viel zu kurz) festgesetzt worden, weil dabei auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Bedacht zu nehmen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielen bei den wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen i.S.d. § 31 Abs. 3 WRG 1959 finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2010, Zl. 2007/07/0036, m.w.N.).

Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig im Sinne des nach § 59 Abs. 2 AVG bei der Setzung einer solchen Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Beschwerdeführer unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/07/0036, m.w.N.).

Im Lichte der zitierten hg. Judikatur vermag die Beschwerdeführerin mit dem allgemeinen Hinweis auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde neu festgesetzten Leistungspflicht darzulegen.

Die Beschwerdeführerin rügt u.a., es seien in der Berufung (Seite 10) zahlreiche Beweisaufnahmen beantragt worden; die belangte Behörde habe aber keinen dieser Beweise aufgenommen. Beweisergebnisse aus den beantragten Akten seien nicht verwertet worden.

Mit dieser allgemeinen Rüge vermag die Beschwerdeführerin nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sie zwar auf Seite 10 der Berufung die Beischaffung einer Reihe von Beweismitteln beantragte, jedoch in der Berufung nicht näher darlegte, zu welchem konkreten Beweisthema diese Beweise aufgenommen werden sollten.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, weil die Behörde Feststellungen treffe, ohne ihr zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, hiezu Stellung zu nehmen. So gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Position in der Familie und als Mitbewohnerin des Wohnhauses, dem die Heizungsanlage gedient habe, Nutzungs- und Verfügungsmacht über die Anlage gehabt habe. Diese Feststellung sei ihr nicht vorgehalten worden. Ferner sei ihr nicht vorgehalten worden, dass die Behörde davon ausgehe, dass sie (und in welchem Zeitraum) jenes Haus bewohnt habe, dem die Heizungsanlage gedient habe.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens u.a. mit Schreiben vom 11. Juni 2007 vorhielt, dass die gegenständliche Heizungsanlage der Beheizung des Wohnhauses gedient habe. An anderer Stelle dieses Schreibens wird auch erwähnt, dass es sich um die "Beheizung ihres Wohnhauses" gehe. Damit brachte die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie auch von einer Nutzungs- und Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin über diese Heizungsanlage ausging. Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch in der Folge, zu diesem Vorhalt der Behörde eine Stellungnahme abzugeben, sodass die Behörde auch nicht gehalten war weitere Ermittlungsschritte, insbesondere ein Parteiengehör im Sinne der vorstehenden Beschwerdeausführungen, vorzunehmen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin nicht einsichtig darzulegen, weshalb es bezüglich der von der belangten Behörde angenommenen Eigenschaft als Betreiber dieser Anlage darauf ankäme, dass die Beschwerdeführerin dieses Wohnhaus während eines bestimmten Zeitraumes auch tatsächlich bewohnte. Die Rüge des Unterlassens eines diesbezüglichen Vorhaltes durch die Behörde ist daher nicht relevant. Ferner ist in diesem Zusammenhang die gerügte unterlassene Prüfung der Position der Beschwerdeführerin "in der Familie" nicht von entscheidender Relevanz.

Da für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis über die gegenständliche Heizungsanlage Dritten während des von der belangten Behörde erwähnten Zeitraumes von Ende 1982 bis einschließlich 1995 übertragen hätte, bedurfte es auch keiner ergänzenden Ermittlungen, wer das Wohnhaus zum Zeitpunkt des letzten Befüllens des Tanks verfügungs- und nutzungsberechtigt war.

Insoweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Beiziehung zur Augenscheinsverhandlung am 27. Juli 2007, bei der der wasserfachliche Amtssachverständige ein Gutachten betreffend die gegenständliche Anlage erstattete, rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu einem durch einen Amtssachverständigen durchgeführten Augenschein eine Partei beizuziehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 856 unter E 14 zu § 54 AVG angeführt Judikatur). Überdies wurde der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage in der Folge zum Ergebnis dieses Ortsaugenscheins mit Schriftsatz der Behörde erster Instanz vom 28. Juli 2007 Parteiengehör gewährt. Es trifft daher auch die Beschwerdebehauptung, es sei ihr die Möglichkeit abgeschnitten worden, hiezu Stellung zu nehmen, nicht zu.

Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich der belangten Behörde in Bezug auf die Mitteilung ihres verstorbenen Ehegatten vom 11. Juli 1982 Unschlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides vorwirft, weil es ihrer Ansicht nach lebensfremd sei anzunehmen, dass für die Lagerung des Heizöls für das Wohnhaus ein größerer Tank verwendet werde als für die Lagerung des Heizöls für die (gewerbliche) Betriebsanlage, so zeigt sie auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es im Zuge des Parteiengehörs zur vorzitierten Mitteilung ihres verstorbenen Ehegatten an die Gewerbebehörde, dass dieser Tank zur Heizungsanlage des Wohnhauses gehört habe, an ihr gelegen gewesen wäre, durch geeignete konkrete Nachweise darzulegen, dass diese Annahme nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin unterließ jedoch eine Stellungnahme zum diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde (Schreiben vom 11. Juni 2007). Es hatte daher die belangte Behörde auch keine Veranlassung, das Motiv, weshalb der Ehegatte eine derartige Erklärung gegenüber der Behörde abgegeben hat, zu ermitteln.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2012

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