VwGH 2007/07/0036

VwGH2007/07/003616.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 2007, Zl. Wa-305403/7-2007-Mül/Ka, betreffend Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Mieterin eines Geschäftslokales in S., bei dessen Umbau im Zuge der Arbeiten im Oktober/November 2000 eine unter dem Fußboden verlaufende Ölleitung beschädigt wurde. Dadurch kam es zu einem am 3. Jänner 2001 festgestellten Austritt und zum Versickern von ca. 5000 l Heizöl extra leicht in den Untergrund. Durch Rammkernbohrungen im Bereich der Leckstelle wurde ein massiver Schadstoffeintrag nachgewiesen und eine erste Abschätzung des Schadensbereiches dahin vorgenommen, dass dieser bis in 4 m Tiefe reiche und eine Fläche mit einem Durchmesser von ca. 12 m umfasse. In einer Entfernung von etwa 20 bis 25 m vom Eintragsbereich wurden (im nicht verbauten Bereich) insgesamt vier Grundwassersonden, und zwar drei Messstellen nordöstlich bis östlich und eine Messstelle südöstlich vom Schadenszentrum, errichtet und in regelmäßigen Abständen Schichtwasseruntersuchungen vorgenommen, die bisher keine Hinweise auf eine Schadstoffausbreitung bis in diesen Bereich erbrachten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (BH) vom 6. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, zur Feststellung des Gesamtausmaßes der Kontamination näher beschriebene (weitere) Erkundungsmaßnahmen, insbesondere 15 Rotationskernbohrungen an aus einem Lageplan ersichtlichen Stellen, durchzuführen. Unter einem wurden den betroffenen Liegenschaftseigentümern gestützt auf § 31 Abs. 5 iVm § 72 WRG 1959 (unbekämpft) entsprechende Duldungsverpflichtungen auferlegt.

Gegen die Anordnung der Erkundungsmaßnahmen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 2007 teilweise Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführerin wurden in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Punkt 1. dieses Bescheides folgende "Anordnungen erteilt":

"1. Zur horizontalen und vertikalen Abgrenzung der Kontamination sind insgesamt mindestens 10 Rotationskernbohrungen mit einem Endausbaudurchmesser von 100 mm herzustellen. Die Bohrungen sind bis 3 m unter den Grundwasserspiegel auszuführen. Der Ausbau ist bis 2 m unter Bohrlochoberkante mit einem Filterrohr auszuführen. Der Bohrlochabschluss ist mit einer Tonsperre an der Bohrlochaußenwand sowie mit einer Seberverschlusskappe am Verrohrungsende wasserdicht herzustellen. Soweit sich die Sonden im Bereich von Verkehrsflächen des Geschäftes befinden, ist eine begeh- und befahrbare Abdeckung zu errichten.

Die Rotationskernbohrungen sind gemäß dem beiliegenden, entsprechend klausulierten Lageplan auszuführen. Dieser Plan stellt einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides dar."

Die weiteren Spruchpunkte enthalten insbesondere Aufträge betreffend die bei der Herstellung der Rotationskernbohrungen einzuhaltende Vorgangsweise und die dabei zu entnehmenden Boden- und Wasserproben, die Darstellung der Ausbreitung der Kontamination in Lageplänen und die Dokumentation der Erkundungsmaßnahmen in einem Bericht, der auch Vorschläge zu möglichen Sanierungsvarianten auf der Grundlage der gewonnen Erkenntnisse zu enthalten habe. Schließlich wurden der Beschwerdeführerin noch mehrere Verständigungspflichten vor Beginn der Erkundungsmaßnahmen auferlegt und die Frist für deren Durchführung und ihren Abschluss mit drei Monaten nach Erlassung des Berufungsbescheides festgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie in der Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2006 sachverhaltsmäßig davon aus, dass die bereits durchgeführten, jedoch nicht bis zum Grundwasser reichenden Rammkernsondierungen die Ermittlung der Ausbreitung der Ölkontamination nicht zuließen. Auch die Abschätzung der Grundwasserströmungsrichtung als nach etwa Nordosten verlaufend sei nicht ausreichend abgesichert. Zur horizontalen und vertikalen Abgrenzung der Kontamination sei es daher dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie zufolge notwendig, mindestens 10 Rotationskernbohrungen bis 3 m unter den Grundwasserspiegel auszuführen.

Daran anknüpfend führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens sei es - anders als nach dem Ermittlungsverfahren der BH - möglich, die mit dem Bescheid der BH getroffene Anordnung von 15 Rotationskernbohrungen auf 10 Bohrungen zu reduzieren. Diese seien allerdings notwendig, um das Ausmaß bzw. die Ausbreitung der Kontamination festzustellen und um in der Folge zielführende Maßnahmen zu deren möglichster Beseitigung planen zu können. Da die Grundwasserfließrichtung und damit die Ausbreitungsrichtung der Kontamination nicht bekannt sei, reichten die durch die (von der Beschwerdeführerin beauftragte) G GmbH (im Folgenden: G) vorgeschlagenen 6 Bohrungen zur Abgrenzung der Kontamination nicht aus. In der Berufung werde die Möglichkeit der Abtragung von immerhin einem Drittel des kontaminierten Bodens eingeräumt. Für die verbleibenden zwei Drittel - soweit das Berufungsvorbringen insofern zutreffen sollte - stünden andere Verfahren der Bodensanierung zur Verfügung. Zur Durchführung der im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers notwendigen Erkundungs- und in der Folge Sanierungsmaßnahmen sei auch ein hoher Kostenaufwand gerechtfertigt. Ebenso könnten die in der Berufung angeführten Einschränkungen bzw. auch eine eventuelle längere Unterbrechung oder Beendigung des Filialbetriebes keine Grundlage dafür bieten, von zum Schutz des Grundwassers notwendigen Maßnahmen abzusehen.

Die beschädigte Ölleitung stelle - so führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter aus - eine Anlage im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 dar, die (wie sich herausgestellt habe) eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne. Die Beschwerdeführerin habe gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 als Betreiberin der Anlage diese so in Stand zu halten und zu betreiben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Sie sei daher verpflichtet, die zu deren Vermeidung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Verpflichtung hänge nicht davon ab, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Beschädigung der Leitung und am Ölaustritt treffe. Die Anordnungen seien daher der Beschwerdeführerin aufzutragen. Die im Keller des Nachbargebäudes abzuteufende Bohrung werde zwar mit einem höheren Aufwand verbunden sein, weil der Bohrungsstandort für ein fahrbares Bohrgerät nicht zugänglich sei. In der Berufung werde aber auch nicht bestritten, dass die Bohrung grundsätzlich möglich sei.

Die vom Amtssachverständigen für Hydrologie vorgeschlagenen Analysen im Zusammenhang mit der Ausführung der Rotationskernbohrungen seien notwendig, um das Ausmaß und die räumliche Verteilung der Bodenkontamination zu ermitteln. Mit organoleptischen Kontrollen, wie im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15. November 2006 vorgeschlagen, sei es nicht möglich, geringe Verunreinigungen und die Unterschiede in der Intensität der Kontamination, aus denen auch Rückschlüsse auf deren räumliche Verteilung gezogen werden könnten, zu ermitteln.

Aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie, habe somit der Berufung durch eine Einschränkung der aufgetragenen Rotationskernbohrungen zum Teil Folge gegeben werden können. Im Übrigen stünden die Ergebnisse des Berufungsverfahrens mit den im Bescheid der BH aufgetragenen Maßnahmen im Wesentlichen im Einklang, sodass die Berufung "insofern" abzuweisen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin - wie auch schon in der Berufung - geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung von Erkundungsmaßnahmen in Form von Rammkernbohrungen sei unverhältnismäßig und sie seien keine im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 "zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen". Durch die sachverständige G sei mit Stand 15. Jänner 2001 das Schadensausmaß sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Hinsicht abgeschätzt worden. Nach dem Entdecken des Heizölaustritts seien ferner im Abstand von rund 20 bis 25 m vom Eintragsbereich 4 Grundwassermessstellen errichtet worden. Nach einer bereits länger als sechsjährigen kontinuierlichen Schichtwasserbeobachtung seien keine Verunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoff gefunden worden. Im Gutachten der G vom 24. April 2003 und in der Neubewertung vom 16. Juni 2006 werde auf fachtechnischer Grundlage die Sanierungsvariante "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherung" als ausreichend beurteilt, wobei aufgrund des zunehmenden Alters des Schadens sowohl die Mobilität des ausgetretenen Heizöls geringer werde als auch ein natürlicher Abbau erfolge. Die angeordneten Rotationskernbohrungen seien ausschließlich bei einer Umsetzung der Sanierungsvariante "Bodenaushub" sinnvoll und erforderlich. Da jedoch bei Umsetzung dieser Sanierungsvariante lediglich ein Drittel des kontaminierten Bodens abgetragen werden könnte, stünde der mit den Rotationskernbohrungen verbundene finanzielle und technische Aufwand und die damit verbundenen Eingriffe in die Rechte Dritter und der Beschwerdeführerin in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch einen Bodenaushub maximal erzielbaren Sanierungserfolg. Demgegenüber habe die Sanierungsvariante "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherung" die bekämpften Rotationskernbohrungen nicht zur Voraussetzung. Bei der Durchführung hydraulischer Sicherungsmaßnahmen sei - so wird in der Beschwerde aus dem Schreiben der G vom 16. Juni 2006 zitiert - lediglich nachzuweisen, dass der gesamte Schadensbereich im Wirkungsbereich der geplanten Sicherungsmaßnahmen liege. Bei Umsetzung dieser Variante werde die Erweiterung des bestehenden Beweissicherungsnetzes um drei Grundwassermessstellen - wie in der Studie der G vom 24. April 2003 dargestellt - für ausreichend angesehen. Die Anordnung von wirtschaftlich bzw. technisch sehr aufwendigen und massiv in die Rechte Dritter und der Beschwerdeführerin eingreifenden Erkundungsmaßnahmen gleichsam "auf Verdacht" sei unzulässig, solange nicht Sanierungsvarianten mit geringerer Eingriffsintensität beurteilt und ausgeschlossen worden seien. Erst nach (begründeter) Verwerfung der von der G vorgeschlagenen Sanierungsvariante "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherung" wäre die Vorschreibung von weitergehenden Erkundungsmaßnahmen in Form von Rotationskernbohrungen als erforderlich iSd § 31 WRG 1959 anzusehen.

Selbst wenn - wider Erwarten - diese Sanierungsvariante zu verwerfen gewesen wäre, erwiesen sich die angeordneten 10 Bohrungen als überschießend, weil nach der fachtechnischen Stellungnahme der G vom 16. Juni 2006 als adäquate Variante die Abteufung von 4 bis 5, höchstens 6 Erkundungsbohrungen im Randbereich der vermuteten Kontamination und eine anschließende - an die gewonnenen Erkenntnisse angepasste - allfällige Verdichtung der Erkundungsbohrungen jedenfalls ausreichend sei.

Im Sinne dieser Argumentation macht die Beschwerdeführerin dann noch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels geltend, von der belangten Behörde wäre festzustellen gewesen, welcher der in Diskussion stehenden Sanierungsvarianten der Vorzug zu geben sei, weil nicht für jede der in Frage kommenden Varianten vorangehende Erkundungsmaßnahmen in Form von Rotationskernbohrungen notwendig seien. Außerdem sei die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Amtssachverständigen (zuletzt) mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 mit schlüssiger Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde hätte die Gutachten gegeneinander abwägen müssen und nicht nur schematisch dem Amtssachverständigen folgen dürfen. Schließlich hätten weder der Amtssachverständige noch die belangte Behörde dargelegt, welche anderen Verfahren der Bodensanierung - neben dem nur für ein Drittel der Kontamination in Betracht kommenden Bodenaushub - unter Bedachtnahme auf die Örtlichkeit (denkmalgeschütztes Haus im Altstadtkern von S.) im vorliegenden Fall zur Verfügung stünden.

 

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die bekämpfte Maßnahme wurde auf § 31 WRG 1959 gestützt, der

auszugsweise lautet:

"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. ...

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. ..."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist (nur mehr) strittig, ob die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen "zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sind.

Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053). Auch aus dem in der Beschwerde (allerdings den Rechtsatz unvollständig wiedergebend) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, Zl. 96/07/0053, ergibt sich, dass die den Gegenstand einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen dann als erforderlich zu beurteilen sind, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten.

In diesem Sinn hat der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie und Ölalarmdienst zu den von der G in der Studie vom 24. April 2003 erörterten Sanierungsvarianten ("Bodenaushub", "Hochdruckbodenvermörtelung" und "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherungsmaßnahmen") in der Stellungnahme vom 2. April 2004 ausgeführt, nur die Sicherung durch (einen abschnittsweise vorzunehmenden) Bodenaushub erscheine aus fachlicher Sicht ausreichend und zweckmäßig, um einer Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten. Mit der Entfernung der Kontamination werde verhindert, dass in Zukunft in einem seriös nicht abschätzbaren Zeitraum durch Mobilisierungsvorgänge Mineralölkohlenwasserstoffe auf benachbarte Grundstücke und in das Grundwasser weiter verlagert würden. Die Erfahrungen bei der Sanierung derartiger Schäden hätten gezeigt, dass bei den im konkreten Fall vorliegenden inhomogenen Bodenverhältnissen nur der tatsächliche Aushub eine ausreichende und zweckmäßige Maßnahme darstelle, welche konsequent einer Gewässerverunreinigung Einhalt gebiete. Für die Variante einer "Hochdruckbodenvermörtelung" sei bereits dargelegt worden, dass mit dieser Methode erfahrungsgemäß eine Verlagerung von Mineralölkohlenwasserstoffen in bisher unbelastete Bereiche und damit auch auf benachbarte Liegenschaften bzw. auf das Grundwasser bewirkt werde bzw. zumindest nicht auszuschließen sei, weil die am Standort gegebenen Bodenverhältnisse eine homogene Ausbreitung der Abdichtung verhinderten. Die Variante "Beweissicherung mit der Herstellung von erforderlichenfalls notwendigen hydraulischen Sicherungsmaßnahmen" sei aufgrund der Erfahrungen über Jahrzehnte durchzuführen und es wären dafür noch detaillierte Erkundungen notwendig. Bei vergleichbaren Fällen habe sich gezeigt, dass nach längeren Zeiträumen unerwartet Mobilisierungsprobleme aufgetreten und erhebliche Zusatzmaßnahmen zu setzen gewesen seien. Sowohl für die Variante "Hochdruckbodenvermörtelung" als auch für die Variante "Beweissicherung" gelte, dass der massive Mineralölkohlenwasserstoffschaden im Untergrund verbleibe und damit eine Altlast mit erhöhtem Gefährdungsrisiko für das Grundwasser bestehe. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei ein derartiger Zustand nicht vertretbar.

Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der in der ersten gutachterlichen Stellungnahme desselben Amtssachverständigen vom 11. März 2002 vertretenen Auffassung, dass insbesondere durch nicht bekannte Wegigkeiten (Inhomogenitäten) im Untergrund längerfristig die Gefahr einer unvorhersehbaren Ausbreitung und Verfrachtung der Kontamination bestehe und durch Leitungsgebrechen (Trink-, Nutz- und Abwasser) oder durch bei Bränden versickerndes Löschwasser eine Mobilisierung des Heizöls auch in vielen Jahren noch möglich sei. Auch die Beschwerdeführerin erachtete in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 31. Mai 2002 ein (teilweises) Vordringen von Schadstoffen bis zur Schichtwasseroberfläche in etwa 7 bis 8 m Tiefe für nicht ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin hielt aber dem vom Amtssachverständigen geforderten Aushub des kontaminierten Bodens unter gleichzeitiger Durchführung bautechnischer Begleitmaßnahmen in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2005 auf der Grundlage eines von ihr eingeholten bautechnischen Gutachtens entgegen, dass aufgrund des Altstadtbaubestandes nur rund ein Drittel des kontaminierten Erdreichs ausgehoben werden könne und selbst bei einem sehr hohen technischen und finanziellen Aufwand eine vollständige Sanierung nicht annähernd erzielbar sei. Es sei daher die Variante "Beweissicherung und erforderlichenfalls hydraulische Sicherung" zum Schutz des Grundwassers nicht nur zweckmäßig, sondern auch ausreichend.

Im Hinblick auf diesen Einwand befasste die BH einen bautechnischen Amtssachverständigen, der in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2005 darauf hinwies, dass nach den Erläuterungen des wasserfachlichen Sachverständigen der Umfang der Kontamination des Untergrundes weder hinsichtlich des Flächenausmaßes noch in der Tiefe näher bekannt bzw. eingegrenzt sei. Es erscheine daher die von der Beschwerdeführerin vorgelegte bautechnische Beurteilung betreffend das Ausmaß der möglichen Sanierung durch Bodenaushub nicht nachvollziehbar. Es seien vielmehr diesbezügliche nähere Untersuchungen erforderlich.

Auch von dem durch die BH noch einmal befassten Amtssachverständigen für Hydrologie und Ölalarmdienst wurde in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2006 zusammenfassend der Standpunkt vertreten, aus den bisherigen Untersuchungen könnten qualifizierte Aussagen zum Gesamtausmaß des Schadens und zu den zu setzenden Sanierungsmaßnahmen nicht gemacht werden. Unter einem erstattete der Amtssachverständige Vorschläge zu Erkundungsmaßnahmen, wie sie dann im Bescheid der BH vom 6. Juni 2006 aufgetragen wurden.

Schließlich ging auch der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Hydrologie in der Verhandlung am 23. Oktober 2006 davon aus, dass einerseits die Abschätzung der Grundwasserströmungsrichtung (etwa nach Nordosten verlaufend) noch nicht durch entsprechende Sonden abgesichert sei und andererseits die bereits vorgenommenen, nicht bis zum Grundwasser reichenden Rammkernsondierungen keine qualifizierte Abschätzung des Kontaminationsausmaßes in horizontale und vertikale Richtung von der Austrittsstelle bis zum Schichtwasser zuließen.

Vor diesem Hintergrund ist vorweg festzuhalten, dass der Aushub des kontaminierten Erdreichs nach sachverständiger Meinung die verlässlichste Methode darstellt, um eine vollständige Sanierung des Schadensfalles zu erreichen und damit der Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers konsequent Einhalt zu gebieten. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie gesteht auch zu, dass es - ausgehend von ihrer Abschätzung des Schadenbereiches - bautechnisch möglich sei, ein Drittel des kontaminierten Untergrundes durch Bodenaushub zu entfernen. Die weiters geäußerte Ansicht in der Beschwerde, auch die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass nur ein Drittel des kontaminierten Bodens abgetragen werden könne, wird jedoch - wie die Gegenschrift zutreffend aufzeigt - der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Die Annahme, "für die verbleibenden zwei Drittel" stünden andere Verfahren der Bodensanierung zur Verfügung, wurde nämlich ausdrücklich unter dem Vorbehalt geäußert, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (zur Möglichkeit eines Bodenaushubs von nur einem Drittel des verunreinigten Erdreichs) zutreffen sollte. Dem angefochtenen Bescheid liegt vielmehr ausreichend deutlich die (nicht konkret bestrittene) Auffassung der Amtssachverständigen zugrunde, dass es für eine diesbezügliche abschließende Einschätzung einer genauen Bestimmung der Ausdehnung des Kontaminationsbereiches bedürfe. Jedenfalls ist dem angefochtenen Bescheid aber zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Sanierungsvariante "Bodenaushub" insoweit vorrangig in Betracht zieht, als diese Art der Beseitigung der Kontamination unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchführbar ist. Damit entsprach sie dem Erfordernis, zur Rechtfertigung des Auftrages von Erkundungsmaßnahmen vorausschauende Überlegungen anzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen möglich und gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften des WRG 1959 betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen aber nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0151). Dass mit der primär verfolgten Sanierungsvariante "Bodenaushub" nur ein Teil der Kontamination erfasst werden kann, steht dem Auftrag von diesbezüglichen Erkundungsmaßnahmen somit nicht entgegen. Im Übrigen geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass "die angeordneten Rotationskernbohrungen" bei einer Umsetzung der Sanierungsvariante "Bodenaushub" sinnvoll und erforderlich iSd § 31 WRG 1959 seien. Das hat sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 auch für eine Sanierung durch "Teilaushub" zugestanden.

Angesichts dessen ist nicht zu sehen, dass die (amts)sachverständig vorgeschlagene Vorgangsweise, zunächst den - durch die bisherigen Erkundungsmaßnahmen mangels Bohrungen bis zum Grundwasser und mangels sicherer Kenntnis über die Grundwasserströmungsrichtung nicht ausreichend ermittelten - Schadensbereich detailliert zu erfassen, auf unschlüssigen Prämissen beruhte. Entgegen der Beschwerdemeinung sind die hiefür angeordneten Maßnahmen daher als "erforderlich" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen, um darauf aufbauend nach Bestimmung der Lage und räumlichen Verteilung des ausgetretenen Heizöls im inhomogenen Untergrund und nach Untersuchung des Grundwassers in bisher nicht geprüften Bereichen die aktuell (noch) bestehende Gefährdung abzuschätzen und ein endgültiges Sanierungskonzept zu erarbeiten.

Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Äußerung der G vom 16. Juni 2006 noch meint, auch bei der Durchführung von Abgrenzungsuntersuchungen für spätere Aushubmaßnahmen werde eine derart "engständige" Untersuchung nicht für erforderlich erachtet, ist zunächst anzumerken, dass diesem Einwand über entsprechenden Vorschlag des Amtssachverständigen für Hydrologie in der Verhandlung am 23. Oktober 2006 durch die Reduzierung auf 10 Rotationskernbohrungen im angefochtenen Bescheid ohnehin teilweise Rechnung getragen wurde. Danach sollen 8 Bohrungen im vermuteten Randbereich des Schadensfeldes und 2 Bohrungen im Bereich seines Zentrums vorgenommen werden. Eine weitere Herabsetzung der Zahl der durchzuführenden Sondierungen (auf nur 6 Bohrungen im Randbereich) wurde vom Amtssachverständigen für nicht möglich erachtet, weil die Grundwasserfließrichtung und damit die Ausbreitungsrichtung der Kontamination unbekannt sei. Auf dieses von der belangten Behörde übernommene Argument geht die Beschwerde aber inhaltlich nicht ein, sodass sie insoweit auch keinen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Ermittlungen behauptet, genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei den wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Juli 2010

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