VwGH Ra 2015/03/0011

VwGHRa 2015/03/001118.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die außerordentliche Revision des E F in W, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. November 2014, Zl VGW- 101/062/26085/2014, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030011.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3. April 2014, mit dem dieser gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013 (WaffG), die Waffenbesitzkarte Nr A-0 entzogen worden war, gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen seine Entscheidung gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Dem Revisionswerber sei im Jahr 1991 eine Waffenbesitzkarte für 2 Faustfeuerwaffen ausgestellt worden, im Jahr 1995 sei diese Waffenbesitzkarte um einen Platz für eine Pumpgun erweitert worden. Im Jahr 1998 habe der Revisionswerber den in Rede stehenden Waffenpass für insgesamt eine Waffe der Kategorie A und für Waffen der Kategorie B genehmigungspflichtiger Schusswaffen ausgestellt erhalten. Derzeit besitze er insgesamt 4 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B sowie eine Pumpgun.

Nach den Ausführungen des Revisionswerbers würden sämtliche Waffen in einem Tresor an seinem Hauptwohnsitz in W verwahrt, der Schlüssel zu diesem Tresor befinde sich auf Grund seiner regelmäßigen berufsbedingten längeren Abwesenheiten häufig in einem Banksafe. Dies sei auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle der Fall gewesen. Am 9. November 2013 (einem Samstag) habe gegen 9.40 Uhr unangekündigt eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Revisionswerbers iSd § 25 WaffG stattgefunden. Beim Eintreffen und Anläuten des Exekutivbeamten am Gartentor des Wohnsitzes des Revisionswerbers habe sich dieser gerade unter der Dusche befunden. Das Kontrollorgan sei zunächst von der Ehefrau des Revisionswerbers empfangen worden, welcher es den Grund für seine Anwesenheit genannt habe. Diese habe dem Kontrollorgan mitgeteilt, dass ihr Ehemann zwar zu Hause sei, allerdings jetzt keine Zeit hätte und im Übrigen gerade unter der Dusche stünde. Sie habe den Revisionswerber von der Anwesenheit des Kontrollorgans informiert, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Durchführung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht auf Freiwilligkeit beruhe, sondern von Gesetzes wegen vorgeschrieben sei. Der Revisionswerber sei (nachdem er sich schnell Kleidung übergestreift gehabt habe) zum Gartentor gegangen, um selbst mit dem Kontrollorgan zu sprechen. Er sei vom Kontrollorgan über den Grund von dessen Anwesenheit, nämlich der Durchführung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung, in Kenntnis gesetzt worden. Der Revisionswerber habe daraufhin dem Kontrollorgan mitgeteilt, dass sich der Schlüssel zu dem Tresor, in dem er seine Waffen versperrt halten würde, in einem Banksafe befände, zu welchem er am Samstag keinen Zugang hätte. Der Aufforderung des Kontrollorgans, ihm dann zumindest den Tresor zu zeigen, sei mit der Begründung keine Folge geleistet worden, dass dieses kein Recht hätte, das Grundstück bzw das Haus des Revisionswerbers zu betreten. Auch nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nach dem WaffG sei dem Kontrollorgan der Zutritt zum Grundstück bzw zum Haus nachhaltig verweigert worden, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Revisionswerber nicht verpflichtet wäre, das Kontrollorgan hinein zu lassen. Im Zuge dieses Gespräches habe der Revisionswerber auch darauf hingewiesen, dass er jetzt keine Zeit hätte und dringend zu einem Termin weg müsste. In dem vom Kontrollorgan über diese Begebenheit am 1. Dezember 2013 angefertigten Bericht sei va festgehalten worden, dass der Revisionswerber dem Kontrollorgan den Zutritt zum Grundstück bzw zum Haus verweigert hätte.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Dezember 2013 habe die Verwaltungsbehörde dem Revisionswerber den beabsichtigten Entzug seiner Waffenbesitzkarte mit der Begründung mitgeteilt, dass er sich bei der in Rede stehenden Kontrolle geweigert hätte, seine Waffen der Kategorie B, seine Pumpgun bzw sein waffenrechtliches Dokument vorzuweisen.

In der Stellungnahme dazu vom 9. Jänner 2014 habe der Revisionswerber unter anderem ausgeführt, dass die waffenrechtliche Überprüfung weder von ihm verweigert noch aus in seiner Person gelegenen Gründen verunmöglicht worden sei. Er habe nicht nur darauf hingewiesen, dass sich die Tresorschlüssel in einem Banksafe befänden, sondern dem Kontrollorgan auch angeboten, ihm den Waffentresor (wenn auch nicht die Waffen) zu zeigen. Diese Erklärung sei mit der Feststellung quittiert worden, dass ihm das gar nichts nützen würde, sondern "dies eine unsichere Verwahrung von Waffen werde". Auch der Vorschlag des Revisionswerbers, seine Schlüssel unverzüglich zu beschaffen und auf eine terminlich nicht festgelegte Kontrolle zu warten, sei mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass dies nicht möglich wäre, zumal die Kontrolle unvorbereitet erfolgen müsste. Im Übrigen sei der Revisionswerber vom Kontrollorgan weder zur Ermöglichung der Besichtigung des Waffentresors, noch zum Vorweisen der Waffenbesitzkarte aufgefordert worden. Auch in seiner Stellungnahme zur Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des Kontrollorgans habe der Revisionswerber im Wesentlichen seine bisherige Darstellung bestätigt. Die ihm vom Kontrollorgan in den Mund gelegten Sätze, er hätte gesagt, dass er jetzt keine Zeit hätte und er das Kontrollorgan auch gar nicht herein lassen müsste, dass alles freiwillig wäre und der Revisionswerber selbst Beamter wäre und sich damit auskenne, seien als absurd und als denkunmöglich zu qualifizieren, zumal der Revisionswerber bereits in der Vergangenheit mehrfach anstandslos waffenrechtliche Überprüfungen und damit stets zwingend verbundene Schulungen absolviert hätte. Die Behauptung bezüglich der Weigerung, das Kontrollorgan auf sein Grundstück bzw in sein Haus zu lassen, um die Tresore zu besichtigen, befände sich nicht einmal annähernd in der Sachverhaltsdarstellung vom 1. Dezember 2013, sondern erstmals in der Niederschrift betreffend Zeugeneinvernahme; im Übrigen wäre niemals die Rede von zwei oder mehr Tresoren gewesen, sondern von zwei Schlüsseln zu einem Waffentresor.

Die Feststellungen betreffend den Ablauf der am 9. November 2013 beim Beschwerdeführer vorgenommenen Verlässlichkeitsprüfung, insbesondere auch bezüglich des Umstands, dass dem Kontrollorgan während der gesamten Amtshandlung (auch nach entsprechender Aufforderung, den Waffentresor zu zeigen) der Zutritt zum Grundstück bzw zum Haus des Revisionswerbers verweigert worden sei, gründeten auf den schlüssigen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des im Zuge der mündlichen Verhandlung persönlich vom Verwaltungsgericht befragten Exekutivbeamten, der damals die Überprüfung vorgenommen habe. Der unter Wahrheitspflicht befragte Zeuge habe einen an der Wahrheitsfindung äußerst interessierten Eindruck hinterlassen und sich noch bei der Verhandlung im Oktober 2014 sehr gut daran erinnert, dass ihm vom Revisionswerber im Zuge der Kontrolle am 9. November 2013 der Zutritt zum Grundstück bzw zum Haus des Revisionswerbers verwehrt geblieben sei. Mangelnde Glaubwürdigkeit sei dem Kontrollorgan entgegen dem Revisionswerber nicht zu attestieren, wenn dieser in seinem Bericht vom 1. Dezember 2013 einzelne Aspekte der Kontrolle, an welche er sich im Zuge seiner ersten zeugenschaftlichen Befragung vor der Verwaltungsbehörde im Februar 2014 noch erinnert habe, nicht näher dargelegt habe, zumal es ihm nach seiner glaubwürdigen Darlegung im Zug der mündlichen Verhandlung bei seiner schriftlichen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen nur darum gegangen sei, aufzuzeigen, dass ihm vom Revisionswerber der Zutritt verweigert worden sei. Im Übrigen unterstreiche es vielmehr die Glaubwürdigkeit des einvernommenen Kontrollorgans, dass dieses im Zug der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Oktober 2014 weniger konkrete Äußerungen hinsichtlich der am 9. November 2013 durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung wiedergeben habe können, als dies noch bei seiner ersten Zeugenbefragung vor der Verwaltungsbehörde im Februar 2014 in einem viel kürzeren Abstand zum Kontrolltermin der Fall gewesen sei. Es sei auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb das Kontrollorgan den Revisionswerber wahrheitswidrig belasten und zu Unrecht behaupten sollte, dass ihm im Zug der Kontrolle (auch nach der ausdrücklichen Aufforderung, diesem den Tresor zu zeigen, in dem die Waffen aufbewahrt würden) der Zutritt zum Grundstück bzw zum Haus verwehrt worden sei. Hätte sich die Kontrolle damals so zugetragen, wie dies vom Revisionswerber im Zug des Verfahrens mehrfach eingewendet worden sei, nämlich dass er dem Exekutivbeamten von sich aus angeboten hätte, diesem den Tresor (wenngleich mangels Verfügbarkeit des Schlüssels nicht auch die darin befindlichen Waffen) zu zeigen, so erscheine es viel plausibler und lebensnaher, dass in einem solchen Fall vom Kontrollorgan versucht worden wäre, das Einvernehmen mit dem Revisionswerber herzustellen bzw an einem anderen Tag zur zusätzlichen Begutachtung der Waffen wiederzukommen. Bei der zeugenschaftlichen Befragung habe das Kontrollorgan gegenüber dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargetan, dass in ähnlichen Fällen, in denen der Schlüssel zum Waffentresor im Kontrollzeitpunkt nicht verfügbar gewesen sei oder der zu Kontrollierende dringend habe weg müssen, aber dennoch der Zutritt zum Grundstück bzw zum Tresor gestattet worden sei, dann auch kein Entziehungsverfahren hinsichtlich des waffenrechtlichen Dokumentes initiiert worden sei. Es sei damit davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des Revisionswerbers hinsichtlich des Kontrollablaufes, auch hinsichtlich des behaupteten Angebots, dem Kontrollorgan den Waffentresor zu zeigen, um Schutzbehauptungen handle. Für das Verwaltungsgericht sei kein Grund erkennbar, warum der dem Revisionswerber völlig unbekannte Exekutivbeamte, der die Kontrolle am 9. November 2013 vorgenommen habe, den Revisionswerber wahrheitswidrig hätte belasten sollen, vielmehr habe der Beamte im Zug seiner Schilderungen des Vorfalls mehrfach hervorgehoben, dass er auf Grund der generellen Weigerung des Revisionswerbers, ihn auf sein Grundstück zu lassen, den subjektiven Eindruck vermittelt bekommen habe, dass dieser etwas zu verbergen gehabt hätte.

Auf dem Boden des § 4 der 2. Verordnung über die Durchführung des Waffengesetzes, BGBl II Nr 313/1998, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 166/2014 (2. WaffV), sei die an den Revisionswerber gerichtete Aufforderung bezüglich des Herzeigens des Tresors in Anbetracht des Auftrages des Kontrollorgans zur Durchführung einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung von der Sache her jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Ohne das Zulassen des Betretens des Grundstückes bzw des Hauses sei eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes nicht möglich. Selbst wenn im Zeitpunkt der Kontrolle dem Revisionswerber die Schlüssel zum Tresor auf Grund der Lagerung in einem Banksafe nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätte der Revisionswerber dem Kontrollorgan den Zutritt zu seinem Grundstück und seinem Haus zwecks Begutachtung des Tresors zur Verschaffung eines eigenen Bildes über die Verwahrung nicht verweigern dürfen, wobei nur bei Betreten des Hauses bzw des Grundstückes vom Kontrollorgan hätte festgestellt werden können, ob sich die registrierten Schusswaffen der Kategorie A und B des Revisionswerbers nicht zum Beispiel unversperrt und für jedermann frei zugänglich im Haus oder anderswo auf dem Grundstück befunden hätten. Der Revisionswerber habe im Zug der Überprüfung am 9. November 2013 auf Grund seiner nachhaltigen Weigerung gegenüber dem Sicherheitsorgan, diesem den Zutritt zu seinem Haus und Grundstück zu gestatten, jegliche Bereitschaft vermissen lassen, die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen hinsichtlich der Verwahrungssituation der Waffen zu ermöglichen und sohin aus Gründen, die in seiner Person selbst gelegen seien, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalts vereitelt, weshalb die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 8 Abs 6 erster Satz WaffG zum Tragen komme. Da für die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit keine rechtfertigenden Gründe vorgelegen seien, sei der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid keine Folge zu geben.

Die ordentliche Revision sei unzulässig. Gegenständlich sei es im Wesentlichen um die den Sachverhalt betreffende Fragestellung gegangen, ob vom Kontrollorgan die Aufforderung erteilt worden sei, den Waffentresor besichtigen zu wollen und diesem dennoch der Zutritt zum Haus bzw zum Grundstück vom Revisionswerber verweigert worden sei. Die Beurteilung einer solchen Sachverhaltsfrage nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung begründe aber nicht die Zulässigkeit der Revision. Bei der Lösung der verbleibenden Rechtsfragen, insbesondere dem Ausmaß der Mitwirkungspflichten der von einer für die Waffenverlässlichkeitsprüfung betroffenen Person, habe das Verwaltungsgericht sich am WaffG und an der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der (insbesondere auch zur Frage ihrer Zulässigkeit) ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei und zudem sowohl zu § 4 Abs 3 der 2. WaffV als auch zu § 8 Abs 6 WaffG noch keine Rechtsprechung zur Lösung von einschlägigen Rechtsfragen vorliegen würde.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten auszugsweise:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

  1. 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

    3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

  1. 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

...

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

..."

"Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

...

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie

B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen."

2. Die relevanten Bestimmungen der 2. WaffV lauten:

"Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist."

"Überprüfung der Verwahrung

§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen."

III. Erwägungen

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet:

1.1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 und Abs 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

1.2. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 WaffG ua nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen von Faustfeuerwaffen) zählt auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (VwGH vom 27. September 2001, 99/20/0402; VwGH vom 23. September 2009, 2008/03/0040); kann der Betroffene im Zug der durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Waffen nicht richtig angeben, rechtfertigt dies die Annahme, er würde seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahren (vgl etwa VwGH vom 23. September 2009, 2008/03/0040, mwH).

1.3. Gemäß § 4 Abs 3 der 2. WaffV ist im Zuge der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 25 WaffG von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen; die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen, diese haben den Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. In diesem Rahmen ist es Aufgabe der Behörde, den Betroffenen zur Überprüfung der Waffen aufsuchen zu lassen und diesen dabei aufzufordern, den Zugang zum Verwahrungsort zu ermöglichen (vgl dazu etwa VwGH vom 23. Jänner 2003, 2000/20/0444).

§ 8 Abs 6 Z 1 und Z 2 WaffG normiert diesbezüglich, dass anlässlich einer Überprüfung vom Betroffenen die Waffen, die er nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen sind (Z 1), und dass die sichere Verwahrung dieser Waffen nachzuweisen ist, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt (Z 2). Der Tatbestand des § 8 Abs 6 Z 2 WaffG setzt nicht nur die Weigerung des Betroffenen, die sichere Verwahrung der dort genannten Waffen nachzuweisen, sondern auch zusätzlich voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahrt (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0100).

Nach § 4 Abs 4 letzter Satz 2. WaffV ist die Überprüfung der Verwahrung von Waffen ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

1.4. § 8 Abs 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt (VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0100, mwH, VwGH vom 8. Juni 2005, 2005/03/0014 (VwSlg 16.641 A/2005); VwGH vom 27. November 2012, 2005/03/0014). Die Verweigerung an einer Mitwirkung der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist dann als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (VwGH vom 27. November 2012, 2011/03/0185, mwH).

§ 8 Abs 6 WaffG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen (§ 39 Abs 2 AVG), die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (vgl etwa VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0092; VwGH vom 28. November 2013, 2011/03/0124; VwGH vom 28. Februar 2014, 2012/03/0100), was etwa bezüglich der in Z 1 und Z 2 des § 8 Abs 6 WaffG genannten Verpflichtungen zum Tragen kommt.

1.5. Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd § 8 Abs 6 Z 1 WaffG vorzuweisen bzw die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 6 Z 2 leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des § 8 Abs 6 zweiter Satz WaffG zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG nicht widerstreitet.

2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision als unbegründet.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Kontrollorgan nach dem Hinweis seitens der Ehefrau des Revisionswerbers, dass sich dieser gerade unter der Dusche befände, unstrittig das Ende des Duschvorganges abwartete und erst dann mit der Verwahrungskontrolle begann, weshalb vorliegend entgegen der Revision keine von § 4 Abs 4 letzter Satz 2. WaffV verbotene Belästigung bzw Störung des Revisionswerbers erfolgte.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig und nachvollziehbar und insofern in nicht zur Rechtswidrigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses führender Weise dargelegt (vgl VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014), dass der Revisionswerber dem kontrollierenden Beamten im Rahmen der in Rede stehenden Kontrolle den Zutritt zum Verwahrungsort verweigerte und es derart dem Beamten nicht möglich war, im Rahmen dieser Überprüfung den Tresor, in dem die Waffen nach Angaben des Revisionswerbers verwahrt waren, in Augenschein zu nehmen. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage hätte dem Revisionswerber die Gewährung dieses Zutritts im Rahmen der Überprüfung aber im Lichte des § 8 Abs 6 WaffG oblegen, auch wenn die Schlüssel zum Tresor - wie er vorbringt - zum Kontrollzeitpunkt in einem Banksafe lagen. Dem Hinweis des Revisionswerbers, dass ihm der Zweck der Kontrolle, nämlich die Überprüfung der Verwahrung im Rahmen einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung nicht bekannt gewesen sei, steht insbesondere entgegen, dass er in der im bekämpften Erkenntnis wiedergegebenen Stellungnahme im Rahmen der Verhandlung angab, dass ihm der Sinn einer waffenrechtlichen Verwahrungsüberprüfung zum Zeitpunkt der Kontrolle bekannt gewesen sei. Zudem hat das Kontrollorgan nach dieser Stellungnahme dem Revisionswerber schon nach der Begrüßung mitgeteilt, dass er bei diesem eine waffenrechtliche Kontrolle durchführen müsse, worauf der Revisionswerber auf den Tresor und darauf, dass der Schlüssel dazu in einem Banktresor verwahrt würde, hingewiesen habe. Als mit den waffenrechtlichen Vorschriften vertrautem Inhaber einer Waffenbesitzkarte hätte ihm der nach § 4 Abs 3 2. WaffV bestehende Zusammenhang zwischen einer Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes und der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 25 WaffG bekannt sein müssen. Ein mit den waffenrechtlichen Vorschriften vertrauter Inhaber einer Waffenbesitzkarte muss wissen, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit die Vornahme einer Verwahrungsprüfung einschließt. Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber auch schon deshalb nichts mit seinem Vorbringen zu gewinnen, dass ihm das Kontrollorgan die Anordnung der Behörde im Sinn des § 4 Abs 3 letzter Halbsatz

2. WaffV nicht vorgewiesen habe, weil der Zweck dieser Vorweisung in der Bekanntgabe liegt, dass eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes vorzunehmen ist. Dem Revisionswerber musste es bei der gegebenen Sachlage im Übrigen auch ohne - wie der Revisionswerber vorbringt - erfolgtes ausdrückliches Verlangen nach der waffenrechtlichen Urkunde klar sein, dass die Überprüfung der sicheren Verwahrung Auswirkungen auf die Frage der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hat. Vor diesem Hintergrund gründet sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht lediglich auf die Organeigenschaft des Kontrollorgans. Damit vermag der Revisionswerber schließlich mit seinem Hinweis auf den von ihm am 10. November 2013 verfassten Aktenvermerk über den Ablauf der waffenrechtlichen Kontrolle am 9. November 2013 sowie sein darauf gestütztes Vorbringen nichts zu gewinnen.

IV. Ergebnis

1. Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass diese unbegründet ist, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

2. Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Wien, am 18. Februar 2015

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