Normen
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), den ihm am 26. September 1977 ausgestellten Waffenpass. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze nicht mehr die im § 8 Abs. 1 WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit, weil am 6. August 1999 die sichere Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Beschwerdeführers zu überprüfen versucht worden und er nicht bereit gewesen sei, eine solche Überprüfung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei danach in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei, ihm auf Grund dieser Tatsache den Waffenpass zu entziehen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, mit einer Überprüfung seiner Waffen einverstanden zu sein. Daher sei am 11. Jänner 2000 eine neuerliche Überprüfung veranlasst und versucht worden, mit dem Beschwerdeführer einen Termin zu vereinbaren, doch habe sich der Beschwerdeführer "nicht an den Termin gehalten". Es sei somit die Feststellung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lägen, nicht möglich. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er sich in der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2000 auf Dienstreise befunden habe und erst am 18. Jänner 2000 wieder an seinem Wohnort eingetroffen sei. Dazu werde bemerkt, dass von den erhebenden Beamten am 18., 19. und 20. Jänner 2000 erfolglos versucht worden sei, den Beschwerdeführer an seiner Anschrift zu erreichen und er daher mittels einer schriftlichen Ladung ersucht worden sei, sich am 26. Jänner 2000 zwecks Terminvereinbarung mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer habe jedoch diesen Termin nicht eingehalten.
In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Verkaufsdirektor der Firma A. am 6. August 1999 und am 18., 19. und 20. Jänner 2000 auf Inspektionsreisen in den Bundesländern gewesen. Er habe sohin am Überprüfungsort nicht gegenwärtig sein können. Es sei grob unrichtig, dass am 6. August 1999 ein Beamter versucht habe, in den dem Beschwerdeführer gehörenden Räumlichkeiten die Überprüfung vorzunehmen. Richtig sei, dass er sich an der Adresse seiner Mutter befunden und diese einen Anruf eines Kriminalbeamten registriert habe, welcher jedoch nicht gesagt habe, worum es gehe, sondern lapidar erklärt habe, die Kriminalpolizei suche den Beschwerdeführer und wolle sich mit ihm in Verbindung setzen. Er habe von seiner Mutter von den Anrufen der Kriminalpolizei erfahren und daher seine Mobiltelefonnummer bei der Behörde deponiert. In der Folge sei er vom Kriminalbeamten T. angerufen worden, welcher ihn um einen Kontrolltermin ersucht habe. Da er zum damaligen Zeitpunkt gerade im Bundesgebiet tätig gewesen sei, habe er nicht prompt entsprechen können. Einvernehmlich habe man sich jedoch auf ein späteres Gespräch für eine Terminvereinbarung zwecks Verlässlichkeitsprüfung an Ort und Stelle geeinigt. Während einer Dienstreise am 13. September 1999 sei er neuerlich vom Kriminalbeamten T. angerufen und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass er bis dato keine Besuchstermine arrangiert habe. Die Gründe, warum die Prüfung bis dato nicht möglich gewesen sei, lägen im Übrigen außerhalb seiner Person, nämlich im Wesen seiner Berufstätigkeit, auf welche er keinen Einfluss habe. Da die Behörde auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht in der Lage sei, die Verlässlichkeitsprüfung vorzunehmen, er sich jedoch hiezu ausdrücklich bekannt und sich damit einverstanden erklärt habe, hätte sie von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 der 2. WaffenG-Durchführungsverordnung (2. WaffV) Gebrauch machen und ihm die Überprüfung an einem Samstag oder Sonntag vorschlagen können. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass wegen eines Überprüfungstermins sein ausgewiesener Rechtsvertreter vorstellig würde. Der Beschwerdeführer legte der Berufung ein Schreiben der Firma A. bei, in dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 6. August 1999 in Klagenfurt, am 17. Jänner und 18. Jänner 2000 auf ungarischem Staatsgebiet und am 19. Jänner und 20. Jänner 2000 im Bereich nördliches Waldviertel und Linz Kundenbesuche absolviert habe. Weiters legte er in Kopie seine Mitgliedskarte des Schützenclubs H. AG zum Beweis dafür vor, dass er laufend auf dem Schießstand trainiere.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1999 habe das Administrationsbüro ein Ersuchen an das Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung gemäß § 25 WaffG hinsichtlich der sicheren Verwahrung der Waffen übermittelt. Laut einem Bericht der Kriminalabteilung des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt vom 6. August 1999 habe der Beschwerdeführer trotz mehrerer Versuche an der Adresse in Wien 2., O.straße, nicht angetroffen werden können. Die Mutter des Beschwerdeführers wohne an dieser Adresse. Auf eine Ladung hin habe sich der Beschwerdeführer beim erhebenden Beamten gemeldet und angegeben, nach wie vor bei seiner Mutter zu wohnen. Weiters wohne er in Wien 22., M.gasse, wo er auch seine Waffen verwahre. Die meiste Zeit jedoch trage er die Waffen bei sich, da er sie als Verkaufsleiter der Firma A. benötige. Der Beschwerdeführer habe zwei Handynummern genannt, unter denen er telefonisch erreichbar sei. Auf Grund dieser Angaben sei das vorliegende Erhebungsersuchen an das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt weitergeleitet worden. Wie aus einem Bericht vom 13. September 1999 des mit diesem Erhebungsersuchen nunmehr befassten Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt hervorgehe, sei mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Bei diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich im Außendienst befinde und "sicher nicht seine Zeit für eine Überprüfung zur Verfügung stellen werde". Eine Waffe trage er bei sich, die andere habe er in einem Tresor in seiner Wohnung in der Donaustadt verwahrt. Eine Terminvereinbarung mit dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht möglich gewesen, da er immer wieder erklärt habe, keine Zeit zu haben. Man könne zwar gerne zu ihm kommen, jedoch sei er auf Grund seines Außendienstes immer unterwegs. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Administrationsbüros vom 14. Oktober 1999 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Waffenpass zu entziehen, weil eine Überprüfung der Verwahrung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lägen, nicht möglich und daher anzunehmen sei, dass er die gemäß § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht besitze. Dem habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er als leitender Verkaufsdirektor bei der Firma A. Kundenbesuche zu tätigen, neue Geschäftsanbahnungen zu koordinieren und den gesamten Außendienst des Unternehmens zu kontrollieren habe. Diese Tätigkeit erfordere ständige Mobilität, weshalb er sich Montag bis Samstag zumeist im Bundesgebiet und nur fallweise am Sonntag zu Haus befinde. Er sei in weiterer Folge von den Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt angerufen und um einen Kontrolltermin ersucht worden. Da er zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet tätig gewesen sei, habe er eine prompte Überprüfung nicht ermöglichen können. Einvernehmlich sei eine spätere unverbindliche "Kontrollaufnahme" festgelegt worden. Während einer Dienstreise, und zwar am 13. September 1999, sei er wiederum angerufen worden und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, bis dato keine Besuchstermine arrangiert zu haben, worauf er angemerkt habe, keinesfalls sei es richtig, dass er eine Prüfung bewusst verhindert habe, vielmehr habe seine außergewöhnliche Berufsausübung und die dazu notwendige Mobilität eine behördliche Kontrolle bis dato verhindert. Bemerkenswerterweise habe der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass er zur Vereinbarung eines Überprüfungstermines grundsätzlich bereit sei und etwaige Terminvorschläge bekannt gebe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit Schreiben des Administrationsbüros vom 10. November 1999 um telefonischen Rückruf ersucht worden, damit er bekannt gebe, ob eine Überprüfung nun ermöglicht werde. Da keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei am 23. Dezember 1999 neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer ergangen. Am 4. Jänner 2000 sei der Beschwerdeführer schließlich der Aufforderung nachgekommen und habe sich telefonisch beim Administrationsbüro gemeldet. Laut einem daraufhin verfassten Aktenvermerk habe sich der Beschwerdeführer nunmehr mit einer Überprüfung einverstanden erklärt, weshalb abermals ein Ersuchen an das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt um Überprüfung der Verwahrung der Waffen übermittelt worden sei. Als der Beschwerdeführer am 18., 19. und 24. Jänner 2000 an seiner Wohnadresse in Wien 22. nicht angetroffen worden sei, sei ihm eine Ladung an die Wohnanschrift in Wien 2., mit dem Ersuchen, sich am 26. Jänner 2000 mit dem erhebenden Beamten zum Zweck einer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen, zugesandt worden. Da auch dieser Termin vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sei, sei an ihn neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergangen. Dem habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er sich in der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2000 auf Dienstreise im Bundesgebiet befunden habe und erst am 18. Jänner 2000 an seinem Wohnort eingetroffen sei. Im Übrigen habe mit ihm niemand telefonisch Kontakt aufgenommen und sei weder eine eingeschriebene Briefsendung noch eine Nachricht für ihn hinterlegt worden. Abermals habe der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit verwiesen, woraus sich der Umstand ergebe, dass er selten an seinem derzeitigen Wohnort anzutreffen sei. Dies bedeute aber in keiner Weise, dass er der Behörde gegenüber inkooperatives Verhalten an den Tag lege, was schon seine untadelige Lebensführung zeige. In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend, dass bei gesetzlich vorgeschriebenen Erhebungen, ob eine Person die erforderlichen Voraussetzungen für den Fortbestand einer waffenrechtlichen Bewilligung besitze, die Behörde auch von der Mitwirkung des Urkundeninhabers abhängig sei. Ohne diese Mitwirkung habe die Behörde keine Möglichkeit, sich von der sicheren Verwahrung der im Besitz befindlichen Waffen zu überzeugen. Aus diesem Grund bestimme § 8 Abs. 6 WaffG, dass ein Mensch als nicht verlässlich zu gelten habe, wenn aus Gründen, die in seiner Person lägen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich sei. Eben dies liege im gegebenen Fall zweifelsohne vor. Bei allem Verständnis für den vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf und die dadurch bedingte Abwesenheit von seiner Wohnanschrift vermöge die Berufungsbehörde nicht nachzuvollziehen, warum der Beschwerdeführer z.B. nicht bereits auf Grund der Verständigung des Administrativbüros vom 14. Oktober 1999 bereit gewesen sei, einen Termin für eine Überprüfung bekannt zu geben. Immerhin sei ihm mit diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihm den Waffenpass zu entziehen, wenn eine Überprüfung der Verwahrung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aber daraufhin insoweit reagiert, als er dargelegt habe, dass er sich zum Zeitpunkt der telefonischen Kontaktierungen durch den Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt auf Dienstreisen befunden habe, jedoch habe er es nicht der Mühe wert gefunden, von sich aus einen Termin wie etwa auch allenfalls einen Sonntag beliebigen Datums vorzuschlagen. Auch als er sich letztlich Anfang Jänner 2000 immerhin mit einer Überprüfung einverstanden erklärt habe, sei es ihm unbenommen geblieben, sich mit den Beamten in Verbindung zu setzen, um einen Überprüfungstermin zu koordinieren. Bezeichnend sei insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nach einer zweiten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wiederum nur auf seine dienstliche Tätigkeit Bezug genommen habe und abschließend gemeint habe, dass er "eine Konsensfindung anstrebend weitere amtliche Direktiven, wie die Angelegenheit in Anbetracht des Sachverhaltes gütlich geregelt werden könne", erwarte. Einen Terminvorschlag für eine Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen habe er hingegen nicht erstattet. Die Berufungsbehörde komme angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht um die Feststellung umhin, dass es dem Beschwerdeführer an jeglicher Bereitschaft mangle, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung hinsichtlich der Verwahrung seiner Waffen zu ermöglichen. Spätestens seit Mitteilung der Erstbehörde vom 14. Oktober 1999 müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er ohne eine Ermöglichung der Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen mit dem Entzug seines Waffenpasses zu rechnen habe. Wenn sich nun jemand permanent auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit auf Dienstreisen befinde, so sei wohl davon auszugehen, dass von der betreffenden Person ein entsprechender Terminvorschlag an die Behörde ergehe, vor allem dann, wenn von dieser Person die gesetzlichen Bestimmungen ernst genommen würden und daher eine Überprüfung der Verwahrung auch möglich gemacht werde. Das bisher aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers habe aber mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er offenbar in keiner Weise gewillt sei, der Behörde eine Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen zu ermöglichen. Dafür spreche auch der letzte Satz des Berufungsantrages des Beschwerdeführers, wonach sein ausgewiesener Rechtsvertreter wegen eines Überprüfungstermines vorstellig werden würde. Der Beschwerdeführer habe es aber bis dato auch im Berufungsverfahren unterlassen, einen konkreten Überprüfungstermin vorzuschlagen, er habe lediglich seine Mitgliedskarte beim Schützenclub H. AG vorgelegt. Da sohin aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen seien, eine Feststellung über die Art der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffen nicht möglich gewesen sei, gelte der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 6 WaffG 1996 nicht mehr als verlässlich. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Sei jedoch diese Verlässlichkeit nicht mehr gegeben, so habe die Behörde waffenrechtliche Dokumente zu entziehen, ohne dass ihr hiebei Ermessen zukomme.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 WaffG ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG 1996). Gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG gilt ein Mensch auch dann als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Gemäß § 4 Abs. 4 erster Satz 2. WaffV ist die Prüfung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7.00 und 20.00 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist gemäß § 4 Abs. 4 zweiter Satz 2. WaffV eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsansicht der Behörde, er hätte einen Termin für die Überprüfung vorschlagen müssen, sei unrichtig. Die Behörde hätte vielmehr ihm einen Termin vorschlagen müssen, zumal sie ja von seinen Inspektionsreisen im Dienste der Firma A. gewusst habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine im Wege einer "Terminvereinbarung" oder auf andere Weise nicht bloß ganz kurzfristig angekündigte Überprüfung der Verwahrung wenig zweckmäßig und daher grundsätzlich nicht im Sinne des Gesetzes ist. Ein zwingender Grund dafür, so vorzugehen, ist auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weshalb sich die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, wer wem einen Termin "vorzuschlagen" hatte, gar nicht stellt. Dies gilt aus noch darzustellenden Gründen auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter in Wien 2. wohnte, die von ihm nicht mitgeführte Zweitwaffe seinen Behauptungen zufolge aber in einer Wohnung in Wien 22. zu verwahren pflegte.
Sache des Beschwerdeführers war es im vorliegenden Fall im Sinne des § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG (vgl. zu dieser Bestimmung etwa schon die Erkenntnisse vom 26. April 2001, Zl. 2000/20/0387, und vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0560) vor allem, die für die Durchführung der Überprüfung erforderlichen Aufschlüsse über seine Lebensgewohnheiten und über die Aufbewahrungsorte der beiden Waffen zu geben. Dies ist, den Feststellungen und dem Akteninhalt zufolge, auch geschehen, wobei der Beschwerdeführer überdies unter der von ihm mitgeteilten Mobiltelefonnummer - offenbar stets - erreichbar war.
Davon ausgehend wäre es die Aufgabe der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Tageszeit oder an einem Wochentag, zu der bzw. an dem er sich in Wien aufhielt, und zwar unter den gegebenen Umständen gemäß § 4 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall
2. WaffV auch außerhalb der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Zeiten, zur Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen aufzusuchen. Ein diesbezüglicher Versuch konnte auf Grund seiner Angaben nur an seiner Hauptwohnadresse in Wien 2. erfolgreich sein, weshalb sich daraus, dass er an der Adresse in Wien 22. im Jänner 2000 dreimal nicht angetroffen wurde, von vornherein keine Schlüsse gegen ihn ziehen lassen. Im Anschluss an die Überprüfung der Verwahrung der ersten Waffe wäre der Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, den Zugang zu der Wohnung in Wien 22., in der sich seinen Behauptungen zufolge die zweite Waffe befand, zu ermöglichen.
Der Umstand, dass eine solche Überprüfung der Verwahrung auf Grund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art seiner Berufstätigkeit auch nicht an jedem Wochenende gelingen musste, weil der Beschwerdeführer u.a. angab, selbst am Sonntag nur "fallweise" nach Hause zu kommen, berechtigte die Behörde nicht, ihn daraufhin - unter teilweisem Verzicht auf ein aussagekräftiges Ergebnis der Überprüfung - zum Vorschlag eines Termins für die Überprüfung aufzufordern. Ein solches Vorgehen wäre unter dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkt der Mitwirkungspflichten der Partei gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG einerseits und der Ermittlungspflichten der Behörde bei Bedachtnahme auf den Zweck der Überprüfung andererseits erst in Betracht gekommen, wenn der Beschwerdeführer sich an seiner Wohnadresse auch an Wochenenden als unerreichbar erwiesen hätte. Diesbezügliche Versuche wurden im vorliegenden Fall entgegen § 4 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall 2. WaffV aber gar nicht unternommen.
Davon, dass die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG "nicht möglich" gewesen sei, kann bei dieser Sachlage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus dem Schriftsatzaufwand (EUR 908,--) und der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der tatsächlich entrichteten Höhe von S 2.500,-- (das sind EUR 181,68) zusammen.
Wien, am 23. Jänner 2003
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