VwGH 2008/03/0040

VwGH2008/03/004023.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. WL in V, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 1. Februar 2008, Zl. 2Wa-79/07, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 2. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm von der Bundespolizeidirektion Villach am 24. September 1986 ausgestellte Waffenpass entzogen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass am 21. Dezember 2006 zur Beurteilung der Verlässlichkeit versucht worden sei, die Verwahrung der Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers an dessen Wohnanschrift zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe eine Faustfeuerwaffe vorweisen können, die in einem Metalltresor ordnungsgemäß verwahrt gewesen sei. Die zweite Faustfeuerwaffe habe vom Beschwerdeführer nicht vorgewiesen werden können. Auf den Verbleib der Waffe angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sie "irgendwo verlegt" habe. Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben, dass er ein großes Haus habe und die Waffe sicher in irgendeinem Schrank verwahrt habe; er könne allerdings nicht angeben, in welchem Schrank sie sich befinde. Er habe die Waffe nicht verloren, weshalb er auch keine Verlustanzeige machen könne. Ob die Waffe gestohlen worden sei, könne er ebenfalls nicht angeben. Er habe allerdings einen Mitbewohner gehabt und die Waffe vor diesem versteckt. Dieser Mitbewohner könne die Waffe natürlich auch gestohlen haben. Weiters habe der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Urkunde bei der Überprüfung nicht vorweisen können und angegeben, dass sich diese im Landeskrankenhaus Villach befinden würde. Daher sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Urkunde am nächsten Tag in die Polizeiinspektion Landskron bringe. Trotz Einräumung einer Frist sei der Waffenpass vom Beschwerdeführer nicht vorgewiesen worden.

Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die erstinstanzliche Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine ausreichenden Gründe habe namhaft machen können, welche seinen Mangel an Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG entkräftet hätten. Der Beschwerdeführer habe dabei aber eine Einstellung zum Besitz bzw zur Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zum Ausdruck gebracht, die nach der gebotenen strengen Auslegung waffenrechtlicher Bestimmungen dazu führe, die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr anzunehmen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die erstinstanzliche Behörde keine Erhebungen bezüglich seiner Geisteshaltung, Sinnesart und Charaktereigenschaften gepflogen habe, obgleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Wertung einer Person als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen sei. Er habe die Faustfeuerwaffe und die waffenrechtliche Urkunde anlässlich seines Umzuges auf den von ihm nebenberuflich betriebenen Bauernhof vor mehr als zehn Jahren "derart sorgfältig verwahrt", dass er selbst anlässlich der Überprüfung am 21. Dezember 2006 Waffe und Waffenpass nicht habe vorweisen können. Diese "sorgfältige Verwahrung" der Waffe, die er während der letzten zehn Jahre auch nicht benutzt habe, habe sich damals deshalb als notwendig und unverzichtbar erwiesen, weil im Bereich seines Bauernhofes noch Arbeits- und Hilfskräfte tätig gewesen seien, weshalb er damals für die Verwahrung eine Stelle wählen habe müssen, zu welcher eben diese Hilfskräfte unter keinen wie immer gearteten Umständen Zugang gehabt hätten. Dass er unter Bedachtnahme auf diese spezifischen Notwendigkeiten für die Waffe und den Waffenpass ein derart perfektes Versteck gewählt habe, dass er selbst dieses Versteck nach zehn Jahren nicht auffinden könne, könne jedenfalls losgelöst von seiner Geisteshaltung, Sinnesart und von seinen Charaktereigenschaften nicht als Indiz für eine mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne des § 8 WaffG bewertet werden. Vielmehr mache dieser Umstand deutlich, dass er im höchsten Maße bemüht gewesen sei und nach wie vor bemüht sei, dafür Sorge zu tragen, dass Waffen weder missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, dass mit Waffen nicht unvorsichtig umgegangen werde, dass sie sorgfältig verwahrt werden und dass sie insbesondere nicht in die Hände von Menschen geraten, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien. Für die Annahme seiner Verlässlichkeit spreche insbesondere auch der Umstand, dass er die zweite in seinem Besitz befindliche Faustfeuerwaffe in einem Metalltresor, den er spezifisch für diesen Verwahrungszweck angeschafft habe, verwahrt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und verwies im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den Aufbewahrungsort der Waffen (vgl das hg Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2005/03/0064). Kann der Beschwerdeführer im Zuge der von der Erstbehörde durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe nicht richtig angeben, rechtfertigt dies die Annahme, er werde seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0013).

3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass gemäß § 12 Abs 7 WaffG ein Waffenverbot von der Behörde aufzuheben sei, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen seien. Unter der Prämisse, dass der angefochtene Bescheid erst elf Monate nach Einbringung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erlassen worden sei, ergebe sich ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum, um vom Wegfall der Voraussetzung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 7 WaffG ausgehen zu können.

Zu diesen Beschwerdeausführungen genügt der Hinweis darauf, dass mit dem angefochtenen Bescheid kein Waffenverbot ausgesprochen, sondern dem Beschwerdeführer eine waffenrechtliche Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen wurde. Die das Waffenverbot betreffenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

4. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die verfahrensgegenständliche Faustfeuerwaffe nur deshalb nicht vorweisen können, da er sie in seinem Haus an einem sicheren Ort verwahrt habe. Gemäß § 3 Abs 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sei eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schütze. Zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung gehöre unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Einbruchsicherheit der Räumlichkeit und der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt seien, sowie der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender. In seinem Fall sei es jedoch so, dass er weder Mitbewohner habe noch Besuch empfange. Deshalb könne es nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinem Zweifel unterliegen, dass eine Verwahrung in einem Metallschrank und eine Verwahrung in einem sicheren Versteck ausreichend sei, um den Anforderungen des WaffG gerecht zu werden. Er habe seine Waffe am Dachboden seines Hauses in einem versperrbaren Kasten sicher verwahrt und habe diese Waffe lediglich zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorweisen können. Die Waffe sei so sicher verwahrt, dass sie von einem Dritten nicht missbräuchlich verwendet werden könne und sie sei auch von Zufallszugriffen unter Umständen rechtmäßig Anwesender geschützt.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Aufbewahrungsort der verfahrensgegenständlichen Faustfeuerwaffe zum Zeitpunkt der nach § 25 Abs 1 WaffG erfolgten Überprüfung seiner Verlässlichkeit nicht angeben konnte. Schon dies rechtfertigt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit.

Zudem hat der Beschwerdeführer in der Folge während des Verwaltungsverfahrens - wie auch nunmehr in seiner Beschwerde - unterschiedliche Darstellungen betreffend die Verwahrung der Faustfeuerwaffe gegeben: Anlässlich der Erhebung am 21. Dezember 2006 meinte der Beschwerdeführer, die Waffe "irgendwo verlegt" zu haben; in der Niederschrift vom 25. Jänner 2007 gab er an, die Waffe in einem Schrank verwahrt zu haben (aber nicht angeben zu können, in welchem), wobei er auch einräumte, dass ein Mitbewohner die Waffe gestohlen habe können; in der Berufung brachte er vor, er habe die Waffe so sicher versteckt, dass er sie selbst nicht auffinden könne; in der Beschwerde schließlich behauptete der Beschwerdeführer, die Waffe am Dachboden seines Hauses in einem versperrbaren Kasten (und demnach zumindest bei entsprechender Suche wohl auffindbar) sicher verwahrt zu haben. Auch diese (unterschiedlichen) Darstellungen betreffend die Aufbewahrung der Faustfeuerwaffe - in denen eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Faustfeuerwaffe zum Ausdruck kommt - rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. September 2009

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