VwGH Ra 2014/10/0054

VwGHRa 2014/10/005421.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des S G in G, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. Oktober 2014, Zl. LVwG-2014/26/1988-2, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §42 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §6 litl Z1;
VStG §1 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §42 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §6 litl Z1;
VStG §1 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der

W. GmbH zur Last gelegt, dass am 12. Februar 2014 eine Außenlandung und ein Außenabflug durch die W. GmbH außerhalb geschlossener Ortschaften oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern ohne rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, obwohl die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Meter im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.

Der Revisionswerber habe dadurch § 9 Abs. 2 VStG iVm § 6 lit. l Z. 1 iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 übertreten, weshalb dem Revisionswerber nach § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt wurde.

Für die gegenständliche Außenlandung bzw. den Außenabflug war zwar mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (als nach § 42 Abs. 2 TNSchG 2005 zuständiger Behörde) vom 7. Februar 2014 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, diese war jedoch zum Tatzeitpunkt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes noch nicht rechtskräftig, "dies zufolge nicht vorliegender Rechtsmittelverzichte von Verfahrensparteien".

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

3.1. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt - ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0080, mwN).

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050, sowie das Erkenntnis vom 13. September 2016, Zl. Ro 2015/03/0045).

Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (u.a.) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0040, mwN, sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12 und 13).

Die Rechtskraft des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 7. Februar 2014 konnte daher - mangels Rechtsmittelverzichtes -

frühestens mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist eintreten.

3.3. Das Verwaltungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend die Auffassung vertreten, dass die nachträglich rechtskräftig erteilte naturschutzbehördliche Genehmigung nichts an der Strafbarkeit eines vorher konsenslos gesetzten Verhaltens ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1975, Zl. 414/75 = VwSlg. 8881A).

4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

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