VwGH 2013/09/0158

VwGH2013/09/015824.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Disziplinaranwalts bei der Disziplinaroberkommission Dr. AK, Bundesministerium für Inneres in 1014 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. August 2013, Zl. 37/13-DOK/13, betreffend ersatzlose Behebung der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres; mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. FH in B), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte steht als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Behörde erster Instanz erließ folgenden Bescheid vom 4. April 2013:

"Die vom Dienst suspendierte Polizeibeamtin (Mitbeteiligte) ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat in der Zeit vom 03.10.2011 bis 02.05.2012 als Angestellte der Firma P, in W, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Zeitraum ausgeübt, in dem ihr von der Dienstbehörde eine Verminderung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50 b BDG 1979 genehmigt worden ist und es unterlassen, diese Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden.

Die (Mitbeteiligte) hat dadurch ihre Dienstpflichten nach

* § 56 Abs. 3 BDG, nämlich jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde zu melden und

* § 56 Abs. 4 Z 1 BDG, nämlich eine Nebenbeschäftigung

nur auszuüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies

genehmigt,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Gegen die (Mitbeteiligte) wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung in 12 Monatsraten bewilligt.

Der (Mitbeteiligten) werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen."

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos behoben. Die Begründung lautet:

"Unter der Überschrift 'Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens' wird in § 114 BDG Folgendes normiert:

'§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in

erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. die Mitteilung

a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des

Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von

der Verfolgung oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der

Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren nach der StPO oder das

verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig

abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt

worden ist.'

Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des § 95 Abs. 2 erster Satz BDG, sondern aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Diese Bestimmung dient den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen.

Deshalb wird gemäß § 114 Abs. 2 BDG das Disziplinarverfahren auch ex lege unterbrochen und muss der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (VwGH 27.02.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist u.a. an die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen gebunden. Dies steht aber einer eigenen rechtlichen Würdigung der disziplinarrechtlichen Gesichtspunkte nicht entgegen (VwGH 29.10.1997, 95/09/0262; 21.10.1998, 98/09/0194).

Im gegenständlichen Disziplinarfall stellen sich die vor Erlassung der nunmehr bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gelegenen wesentlichen Verfahrensschritte der der Disziplinaroberkommission zur Verfügung stehenden Aktenlage zufolge in chronologischer Abfolge wie folgt dar:

23.07.2012: Kenntnisnahme der Dienstbehörde von den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen gegen die (Mitbeteiligte) (Einlangen der Disziplinaranzeige des BezPolKdos Vöcklabruck vom 19.07.2012 beim LPolKdo OÖ)

31.07.2012: Ausfertigung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim BM.I, Zahl: 24-DK/4/12, der Verteidigerin zugestellt am 01.08.2012

14.08.2012: Berufung gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 31.07.2012, am 23.08.2012 bei der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt eingelangt

04.09.2012: Rechtskraft der Suspendierung der (Mitbeteiligten) vom Dienst (Zahl: 32-DK/4/12) (OZl. 10 des erstinstanzlichen Disziplinaraktes)

05.10.2012: Erstattung einer Strafanzeige gegen die (Mitbeteiligte) (OZl. 9 des erstinstanzlichen Disziplinaraktes)

09.10.2012: Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die (Mitbeteiligte) beim LG W (11 St 210/12m, 9 Hr 18/13w) (OZl. 9 des erstinstanzlichen Disziplinaraktes)

22.10.2012: Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt; Aufhebung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom 31.07.2012 aus formalen Gründen (§ 109 Abs. 3 BDG)

14.11.2012: Ausfertigung des Ersatz-Einleitungs- und - Verhandlungsbeschlusses Zahl: 24-DK/4/12, der Verteidigerin am 16.11.2012 zugestellt

29.11.2012: Einlangen der vom selben Datum stammenden Berufung der (Mitbeteiligten) gegen den Ersatz-Einleitungs- und - Verhandlungsbeschluss vom 14.11.2012 bei der Disziplinarkommission beim BM.I

05.03.2013: Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt im zweiten Rechtsgang; Bestätigung des Ersatz-Einleitungs- und -Verhandlungsbeschlusses vom 14.11.2012

04.04.2013: Durchführung einer Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission erster Instanz in Abwesenheit der (Mitbeteiligten)

08.04.2013: Aufforderung zur Stellungnahme gemäß § 125a Abs. 4 BDG an die (Mitbeteiligte)

23.04.2013: Einlangen der Stellungnahme (selbigen Datums) der rechtsfreundlich vertretenen (Mitbeteiligten) bei der Erstinstanz

07.05.2013: Ausfertigung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses

14.05.2013: Zustellung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses an die zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreterin der (Mitbeteiligten)

27.05.2013: Eingang der Berufung gleichen Datums bei der Erstinstanz

03.06.2013: Einlangen und damit Anhängigkeit der Berufung der (Mitbeteiligten) bei der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt als Berufungsbehörde

Da die Disziplinarbehörde (dazu zählt gemäß § 96 Z 1 BDG auch die Dienstbehörde; vgl. in diesem Zusammenhang auch KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 392 ff) somit spätestens im Verlauf des Monats Oktober 2012 in Kenntnis der Anhängigkeit strafrechtlicher Ermittlungen gegen die (Mitbeteiligte) war, war das Disziplinarverfahren der oben zitierten Bestimmung des § 114 Abs. 2 BDG zufolge jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ex lege unterbrochen und hätte sich die Erstinstanz von da an aller weiteren Ermittlungs- und Erledigungsschritte zu enthalten gehabt.

Zur Zeitpunkt der am 16.11.2012 erfolgten Erlassung (Zustellung) des Ersatz-Einleitungs- und -Verhandlungsbeschlusses vom 14.11.2012, Zahl: 24-DK/4/12, mit dem u.a. der Termin einer mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz gemäß § 124 Abs. 1 BDG festgesetzt wurde, hatte die Disziplinarbehörde daher bereits Kenntnis von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen die (Mitbeteiligte), sodass dieser Bescheid, was die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz betrifft, im Grunde des § 114 Abs. 2 BDG zu Unrecht erging.

Solange gegen einen Beamten ein Strafverfahren zu den ihm auch im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Fakten geführt wird, ist wegen dieser Fakten eine Disziplinarverhandlung nämlich weder anzuberaumen noch durchzuführen.

Infolge der in § 114 BDG normierten ex lege-Unterbrechung des Disziplinarverfahrens lag somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung am 04.04.2013 Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Entscheidung im Disziplinarverfahren vor.

Ab Kenntnis iSd genannten Bestimmung hätte sich die Disziplinarkommission vielmehr aller weiteren Ermittlungsschritte im Disziplinarverfahren zu enthalten und die bereits anberaumte mündliche Verhandlung demnach abzuberaumen gehabt.

Da das strafgerichtliche Verfahren gegen die (Mitbeteiligte) auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz am 07.05.2013 der Aktenlage zufolge nach wie vor anhängig war, verstößt deren der rechtsfreundlichen Vertreterin der (Mitbeteiligten) dennoch (dessen ungeachtet) am 14.05.2013 in schriftlicher Ausfertigung zugestelltes Disziplinarerkenntnis gegen die zwingende Bestimmung des § 114 Abs. 2 BDG, ist mangels Zuständigkeit der Disziplinarkommission im Zeitpunkt ihrer Entscheidung somit nichtig.

Aus diesem Grund war das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos zu beheben und die Disziplinarsache gemäß § 6 AVG iVm § 105 BDG an die nach Abschluss des gegen die (Mitbeteiligte) anhängigen Strafverfahrens zur Entscheidung in der Sache erstmals zuständig werdende Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres weiterzuleiten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandener Fassung.

1.) Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren nicht bloß aus der Bestimmung des § 95 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, sondern auch aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist, folgt. Die Bestimmung dient dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, dies gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0058, mwN).

2.) Der Disziplinaranwalt bringt vor, es sei aus den Akten ersichtlich, dass gegen die Mitbeteiligte zwei voneinander unabhängige Disziplinarverfahren geführt würden und die strafgerichtlichen Ermittlungen nicht den Sachverhalt des gegenständlichen Disziplinarverfahrens beträfen.

Im gegenständlichen Verfahren gehe es ausschließlich darum, dass die Mitbeteiligte eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ohne die Genehmigung der Dienstbehörde ausgeübt und sie es unterlassen habe, die Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden.

Im zweiten Disziplinarverfahren gehe es hingegen darum, ob die Mitbeteiligte ihre Nebenbeschäftigung auch während der Ausübung ihres Polizeidienstes, bzw. während des Krankenstandes ausgeübt und zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Dieser Sachverhalt sei Gegenstand des Gerichtsverfahrens.

Zudem sei die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu Unrecht unterlassen worden.

3.) Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, auf Grund welchen angezeigten Sachverhaltes gegen die Mitbeteiligte die Strafanzeige erstattet wurde. Ebenso lässt sie im Dunkeln, auf welchem Verdacht der Begehung strafgerichtlicher Handlungen die Anzeige fußt und weswegen ein "strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Mitbeteiligte beim LG W" durchgeführt wird.

Im vorgelegten Akt ist zu der von der belangten Behörde angeführten Aktenzahl 11 St ... die Kopie eines Schreibens der Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten betreffend "Antrag gem. § 106 StPO und Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens" zu finden, nach dem Gegenstand des Strafverfahrens anscheinend der Verdacht der Beeinflussung von Zeugen, Verdacht der Fälschung eines Beweismittels und der Verdacht der Begehung des gewerbsmäßigen Betruges ist.

Weiters findet sich im Akt ein Hinweis des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2013, welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen scheint.

Da sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, fehlte ihr jede sachverhaltsmäßige Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob die strafrechtlichen Ermittlungen einen sachgleichen historischen Geschehensablauf wie das gegenständliche Disziplinarverfahren betreffen oder nicht.

Die für die Erfüllung der jeweiligen Tatbilder des gerichtlichen Strafverfahrens und des gegenständlichen Disziplinarverfahrens festzustellenden Sachverhalte könnten sich tatsächlich derart voneinander unterscheiden, dass von einem sachgleichen gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr gesprochen werden kann, sodass der offenbar auf Grund der Verkennung der Rechtslage unterlaufene Verfahrensmangel auch relevant ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 24. Jänner 2014

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