Normen
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §55 Abs2 idF 1983/656;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §8 Abs1 idF 1969/198;
GehG 1956 §8 Abs2 idF 1969/198;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §55 Abs2 idF 1983/656;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §8 Abs1 idF 1969/198;
GehG 1956 §8 Abs2 idF 1969/198;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1981 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe L1) zum Bund. Er ist seit 1. April 1990 Direktor einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in W.
Im Februar 1998 wurde nach Überprüfung seiner Vorrückung festgestellt, dass durch eine fehlerhafte Karteieintragung seit 1. Juli 1987 stets die jeweils nächsthöhere statt der tatsächlich gebührenden Gehaltsstufe zur Anweisung gelangt sei. Der Stadtschulrat für Wien (= Dienstbehörde 1. Instanz) informierte ihn am 26. Februar 1998 telefonisch über diesen Umstand und übermittelte ihm im März 1998 einen Gehaltszettel, in dem ein Bruttoübergenuss von S 87.284, 60 (S 80.391,-- netto) aufscheint.
Mit Schreiben vom 3. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 13a Abs. 3 GehG die bescheidmäßige Feststellung, ob eine Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses von brutto S 87.284,60 vorliege. Gleichzeitig beantragte er, die Einbehaltung von monatlich S 3.120,-- (die in den Monaten April und Mai 1998 vorgenommen worden war) bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen.
Am 23. September 1998 nahm der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde erster Instanz Akteneinsicht. Dabei wurde er über das Entstehen des geltend gemachten Übergenusses informiert wie folgt: Durch eine fehlerhafte Karteieintragung sei ab 1. Juli 1987 statt der Gehaltsstufe 9 die Gehaltsstufe 10 zur Anweisung gelangt. Die tatsächliche Auszahlung des überhöhten Betrages sei gemeinsam mit der Nachzahlung der Dienstzulage für den Abteilungsvorstand, die ab 1. Juli 1987 gebührt habe, Ende April/Anfang Mai 1988 in der Höhe von S 83.205,60 (Bezug, Sonderzahlung, Mehrdienstleistungen) erfolgt. Im Mai 1988 habe der angewiesene Monatsbezug S 26.678,--, im Juni 1988 S 32.817,-- und im Juli 1988 S 33.215,-- betragen. Ab 1. Juli 1987 sei, wie oben ausgeführt, irrtümlich die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe zur Anweisung gelangt. Im Zuge der Erhöhung der Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 2 GehG um 25 % sei der Irrtum im Februar 1998 festgestellt und die Einstufung rückwirkend mit 1. Juli 1987 richtig gestellt worden. Ab April 1998 sei der Bezug ausgehend von der richtigen Einstufung ausgezahlt worden. Auf Grund der Verjährungsbestimmungen ergebe sich daher für den Zeitraum März 1995 bis März 1998 ein Übergenuss in der Höhe von S 80.391,-- netto. Dieser Übergenuss sei teilweise (im April und Mai 1998) in Raten zu jeweils S 3.120,-- einbehalten worden. Auf Grund des Feststellungsantrages sei der Ratenabzug ab Juni 1998 eingestellt worden.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass der Übergenuss im guten Glauben verbraucht worden wäre und dass ab dem Zeitraum 1987 laufend - insbesondere im Jahr 1988 (in welchem die fehlerhafte Einstufung erfolgt sei) - mehrmals in unregelmäßiger Höhe und in unregelmäßigen Zeitabständen Nachzahlungen beziehungsweise Änderungen des Bezuges durchgeführt worden wären. Eine Differenzierung bzw. Aufgliederung der Arten der Nachzahlungen sei nicht erfolgt. Erschwerend komme dazu, dass die "Behindertenzulage" im Bezug inkludiert sei und die üblicherweise zur Verfügung stehenden Gehaltstabellen nicht alleinige Grundlage für eine Überprüfung hätten sein können. Die Angabe der Gehaltsstufe und der nächsten Vorrückung sowie des Vorrückungsstichtages sei erstmals im Jänner 1991 (laut Beilage) und danach in Halbjahresabständen aufgeschienen. Im Jahr 1988 sei die Nachzahlung bzw. Erhöhung der seit 1. Juli 1987 zustehenden Abteilungsleiterzulage erfolgt. Auf Grund der massiven unterschiedlichen Nachzahlungen und Neueinstufungen im Zuge der Übernahme der Direktion (Erhöhung der Dienstzulage von zwei Drittel auf den gesamten in § 57 GehG genannten Betrag) und der Überlappung mit der angeblichen Fehleinstufung wäre diese nicht feststellbar gewesen und sei dies bis dato nicht.
Mit Bescheid vom 23. September 1998 stellte die Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 13a Abs. 3 GehG fest, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz von S 87.284,60 verpflichtet sei. Sie führte begründend aus, dass durch eine fehlerhafte Karteieintragung vom 1. Juli 1987 bis zum 1. Jänner 1988 statt der Gehaltsstufe 9 die Gehaltsstufe 10 und ab diesem Zeitpunkt die jeweils nächsthöhere anstatt der tatsächlich gebührenden Gehaltsstufe zur Anweisung gelangt sei. Die tatsächliche Auszahlung des überhöhten Betrages seit 1. Juli 1987 sei erstmals gemeinsam mit der Nachzahlung der Dienstzulage für die Tätigkeit als Abteilungsvorstand, die ab 1. Juli 1987 gebührt habe, Ende April 1988 in der Höhe von brutto S 83.205,60 erfolgt. Dieser Betrag setze sich aus dem nachgezahlten Bezug, Sonderzahlungen und einer Nachverrechnung für Mehrdienstleistungen zusammen. Im Monat Mai 1988 habe der angewiesene Monatsbezug brutto S 26.678,--, im Monat Juni 1988 brutto S 32.817,60 und im Monat Juli 1988 brutto S 33.215,-- betragen. Über diesen Sachverhalt sei der Beschwerdeführer, nachdem der Fehler im Februar 1998 entdeckt worden sei, telefonisch informiert worden. Ab April 1998 sei der Bezug ausgehend von der tatsächlich gebührenden Einstufung richtig ausbezahlt worden. Auf Grund der Verjährungsbestimmungen ergebe sich daher für den Zeitraum März 1995 bis März 1998 ein Übergenuss in der Höhe von brutto S 87.284,60 (netto S 80.391,--). Dieser Übergenuss sei bereits teilweise durch Abzug von Raten zu jeweils S 3.120,-- in den Monaten April und Mai 1998 einbehalten worden. Auf Grund des Feststellungsantrages sei der Ratenabzug ab Juni 1998 eingestellt worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei guter Glaube beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges sei nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar sei der Irrtum dann, wenn er in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe. Es komme bei der Beurteilung der Redlichkeit auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle an. Diese Erkennbarkeit könne bei einem Übergenuss, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgehe, nicht in Abrede gestellt werden. Es treffe zwar zu, dass die Gehaltsansätze einer kontinuierlichen Veränderung unterworfen seien. Die Entwicklung sei aber übersehbar, ebenso die besoldungsmäßige Einstufung. Weiters gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer, falls er mit dem Verständnis der Abkürzungen auf dem Lohnzettel Schwierigkeiten gehabt hätte, bei Anlegen eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes durch Rückfragen leicht Klärung herbeischaffen hätte können.
Auf Seiten des Beschwerdeführers liege hier kein guter Glaube beim Empfang des Übergenusses vor. Er sei durch Zustellung des Bescheides über seinen Vorrückungsstichtag anlässlich seiner "Pragmatisierung" am 1. Juli 1981 über seine Einstufung in die Gehaltsstufen informiert worden. Ab dem Zeitpunkt der irrtümlichen Einstufung habe für die Empfangnahme des überhöhten Bezuges kein gültiger Titel vorgelegen, weshalb jener Teil des Bezuges, der auf der unrichtigen Einstufung beruht habe, zu Unrecht empfangen worden sei. Auch die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle sei gegeben, weil dieser auf einer offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm beruht habe. Hinsichtlich der Einstufungen in die Gehaltsstufen bestehe kein Ermessensspielraum der Behörde. Auch seien auf dem Gehaltszettel jeweils in den Monaten Jänner und Juli (erstmals im Jänner 1991) die aktuelle Gehaltsstufe und der Vorrückungsstichtag angegeben. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer daher bereits im Jänner 1991 und auch im Monat März 1995 sowie in den folgenden Monaten die unrichtige Einstufung auffallen müssen. Richtig sei zwar, dass im vorliegenden Fall auf Grund mehrerer Zulagen sowie der unregelmäßigen Zahlungsanweisungen und Nachtragszahlungen seitens der Dienstbehörde die Überprüfung der Höhe des Bezuges schwierig gewesen sei. Die Ursache des Übergenusses liege jedoch in den unrichtigen Gehaltsstufen. Dieser Umstand hätte dem Beschwerdeführer, insbesondere durch den halbjährlichen Ausweis auf seinem Gehaltszettel, bei entsprechender Sorgfalt auffallen müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 Berufung und brachte vor, dass weder auf Grund des ihm gewährten Parteiengehörs noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der Gesamtbetrag des angeblichen Übergenusses, der im Zeitraum von März 1995 bis März 1998 erwachsen sein sollte, schlüssig und objektiv erkennbar geworden sei. Eine "Soll-Ist-Gegenüberstellung" sei unterblieben, zumal die Behördenvertreter im Zuge des Parteiengehörs selbst eingeräumt hätten, dass eine objektive Nachvollziehung nicht möglich scheine. Das Vorliegen eines Übergenusses sowie dessen allfällige Höhe werden daher bestritten. Unter der Voraussetzung, dass ein Übergenuss vorläge, wäre ein Ersatz unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung nur bei bösgläubigem Empfang verpflichtend. Hiezu werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass guter Glaube dann nicht anzunehmen wäre, wenn auf Grund des ausgewiesenen Bezuges eine falsche Gehaltsstufe objektiv erkennbar wäre. Dies möge zwar in der Regel zutreffen, wenn sich der Bezug bloß aus Gehalt und einer separat ausgewiesenen Zulage zusammensetze, nicht jedoch im Falle des ihm zustehenden Bezuges. Dieser habe sich zum Zeitpunkt (1. Juli 1987) des angeblich im Stadtschulrat Wien aufgetretenen Fehlers aus dem Gehalt und mehreren Zulagen in variabler Höhe zusammengesetzt (Abteilungsvorstandszulage, die vom Schultyp, von der jährlichen Schulgröße und von der Gehaltsstufe abhänge; Behindertenzulage und deren jeweilige Aliquotierung). Da der Gesamtbetrag des Bezugs - wie die Behörde selbst einräume - lange Zeit nicht ausbezahlt worden, sondern es zu wiederholten Nachzahlungen gekommen sei, wäre es - auch objektiv gesehen - bei gesteigerter Sorgfalt nicht möglich gewesen, dessen Richtigkeit zu prüfen. Vielmehr sei vertrauensvoll davon auszugehen gewesen, dass die Behörde letztlich fehlerfreie Anweisungen veranlasse. Diese Ausgangssituation sei durch den Umstand überlagert worden, dass der Beschwerdeführer einige Jahre später zum Direktor ernannt worden sei, was seitens der Behörde eine Neuberechnung seiner Zulagen (Direktorenzulage in Abhängigkeit von der Funktionsdauer, etc.) zur Folge gehabt habe. Auch hiebei habe es unzählige Nachzahlungen beziehungsweise Korrekturen gegeben. Alle diesbezüglichen Fakten würden der Behörde zur Verfügung stehen, weshalb eine Vorlage von Beweismitteln - etwa der "Gehaltszettel" -
entbehrlich sei. Eine objektive Zuordnung von der Gehaltsstufe zum Bezug sowie zu allfälligen Mehrleistungsvergütungen sei daher nicht möglich, weshalb die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den Beschwerdefall nicht übertragbar sei. Daran habe sich auch durch die Angabe der Gehaltsstufe auf den Bezugszetteln nichts geändert. Denn selbst bei objektiver Betrachtung habe der Beschwerdeführer eine "um eins" erhöhte Gehaltsstufe - wie von der Behörde angegeben - deshalb nicht als deren Irrtum erkennen können, weil vor einigen Jahren im Zuge einer Besoldungsreform die L1-Staffel um eine Stufe nach oben verschoben worden sei (und nunmehr mit Gehaltsstufe 2 beginne). Der Unterschied von einer einzigen Gehaltsstufe wäre außerdem objektiv nur dann wahrnehmbar, wäre der Bezug in Gehalt und jeweilige Zulagen aufgeschlüsselt. Dann und nur dann sei aus der Korrelation zwischen angegebener Gehaltsstufe und angewiesenem (Grund)gehalt ein allfälliger Fehler feststellbar. Da aber auf den Bezugszetteln des Beschwerdeführers nie Aufschlüsselungen des Bezuges vorgenommen worden seien und werden, sei eine Fehlererkennung objektiv nicht möglich (gewesen). Zudem habe der Beschwerdeführer auch subjektiv keine Kenntnis von dem von der Behörde behaupteten Vorgang gehabt. Da somit selbst bei einem allenfalls unrechten Empfang von Bezügen mangels objektiver Erkennbarkeit keine Bösgläubigkeit vorgelegen sei, erachte er den erstinstanzlichen Bescheid für rechtswidrig.
Aus einer vom Stadtschulrat für Wien am 19. Mai 1999 aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag Akteneinsicht genommen und diverse Unterlagen erhalten sowie sich das Recht vorbehalten habe, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass nach einer stichprobenartigen Kontrolle der Gehaltsgegenüberstellungen aus den Jahren 1995 bis 1998 die Berechnung der Behörde (Anmerkung: es handelte sich um eine Neuberechnung, wie sie dem später erlassenen angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde) zutreffend zu sein scheine. Aus der Einsichtnahme in das beim Stadtschulrat für Wien geführte Gehaltskarteiblatt habe er den 1987 aufgetretenen Fehler ersehen können. Dies ändere doch nichts daran, dass der Übergenuss als solcher für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Es sei ihm im Gegenteil auf Grund der im fraglichen "Fehlerentstehungszeitraum", aber auch danach vorkommenden Zulagenänderungen in der Größenordnung von jeweils eines Biennalsprungs weder subjektiv noch objektiv möglich gewesen, die exakte Höhe des korrekten Bezuges (Gehalt und Zulagen) zu ermitteln und umso weniger einen Fehler der bezugauszahlenden Stelle zu erkennen. Dass Jahre später begonnen worden sei, auf den Bezugszetteln gelegentlich die Gehaltsstufen auszuweisen, bestätige nicht die Position der Behörde, weil er anhand eines solchen Bezugszettels nur die Übereinstimmung der angeführten Gehaltsstufe mit dem ausgewiesenen Bezug hätte überprüfen können, nicht aber das Zutreffen der Einordnung in das Gehaltsstufenschema an sich. Zusammenfassend sei die Neuberechnung des allenfalls zurückzuzahlenden Übergenusses zutreffend. Jedoch bestreite er seine Rückzahlungsverpflichtung, weil er weder objektiv noch subjektiv einen Übergenuss feststellen habe können und die Behörde nicht in der Lage gewesen sei, ihn vom Gegenteil zu überzeugen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und stellte gemäß § 13a Abs. 1 GehG fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 31. März 1998 durch irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zu Unrecht höhere Bezüge erhalten habe. Auf Grund der Verjährungsbestimmungen des § 13b GehG unterliege der bis 31. März 1995 entstandene Übergenuss im Hinblick auf seine erstmalige Geltendmachung am 3. März 1998 der Verjährung und sei nicht mehr rückforderbar.
Der Beschwerdeführer werde daher zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1998 entstandenen Nettoübergenusses von S 73.308,90 (brutto S 83.016,80) verpflichtet. Da von diesem Betrag laut Mitteilung des Stadtschulrates für Wien in den Monaten April 1998 und Mai 1998 jeweils S 3.120,-- einbehalten worden seien, verringere sich der einforderbare Nettoübergenuss auf S 67.068,90. Dieser Betrag werde nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in 22 aufeinander folgenden Monatsraten zu je S 3.000,-- und in einer Rate zu S 1.068,90 von den laufenden Monatsbezügen des Beschwerdeführers einbehalten werden.
Hingegen werde das darüber hinausgehende Begehren, von der Rückforderung des Übergenusses wegen Vorliegens guten Glaubens Abstand zu nehmen, gemäß § 13a GehG abgewiesen.
Nach Darstellung des Sachverhaltes, des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass dem Beschwerdeführer seine besoldungsrechtliche Stellung auf Grund der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (im Bescheid des Stadtschulrates vom 11. September 1981) bekannt gewesen sei.
Danach haben ihm die Bezüge der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 5 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1982, mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 die Bezüge nach L1/8 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1986 gebührt.
Da der Beschwerdeführer sodann mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes betraut worden sei, sei ihm ab diesem Zeitpunkt neben der Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 3 ("Behindertenzulage") die entsprechende Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 GehG zugestanden. Er habe daher ab diesem Zeitpunkt zwar mit der Anweisung der Dienstzulage rechnen können. Es habe ihm jedoch bewusst sein müssen, dass sich die Höhe der zu erwartenden Dienstzulage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen - diese betrage zwei Drittel der Leiterzulage - nur in einem bestimmten Rahmen bewegen könne.
Erst mit Bezugszettel vom 20. April 1988 (Zeitraum Juli 1987 bis Mai 1988) sei die Nachzahlung der ab 1. Juli 1987 gebührenden Dienstzulage für die Tätigkeit als Abteilungsvorstand gemeinsam mit den überhöhten Bezugszahlungen auf Grund der Einordnung in eine unrichtige Gehaltsstufe erfolgt. Die Nachzahlung laut Bezugszettel vom 20. April 1988 habe brutto S 83.205,60 betragen. Daraus ergebe sich rechnerisch eine monatliche Nachzahlung von brutto S 7.564,75. Es habe dem Beschwerdeführer daher auffallen müssen, dass der angewiesene Betrag unverhältnismäßig hoch und nicht allein auf die Anweisung der gebührenden Dienstzulage gemäß § 58 GehG (Anmerkung: diese gebührt im Ausmaß von 2/3 der Leiterzulage) zurückzuführen gewesen sei (insbesondere weil die "volle" Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 2 lit. b GehG mit S 6.045,-- bestimmt sei). Auf Grund der vorliegenden Bezugszettel seien dem Beschwerdeführer folgende Monatsbezüge angewiesen worden:
"1/87 bis 12/87 | S 25.196,-- |
1/88 bis 5/88 | S 26.678,-- |
6/88 | S 32.817,60 |
7/88 | S 33.215,-- " |
Daraus ergebe sich im Zeitraum Jänner 1987 bis Juli 1988 eine Bezugserhöhung von S 8.019,--. Wie bereits ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer auch seine besoldungsrechtliche Stellung bekannt gewesen. Bei Vergleich der in den Bezugszetteln aufscheinenden Beträge mit seiner besoldungsrechtlichen Stellung sowie auch im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohe Nachzahlung (Bezugszettel vom 20. April 1988) wäre er in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der ihm angewiesenen Beträge festzustellen, die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen beziehungsweise zumindest eine Überprüfung des Sachverhaltes herbeizuführen. Eine diesbezügliche Vorgangsweise müsse schon einem sorgfältigen Durchschnittsbeamten, im Besonderen aber einem Abteilungsvorstand und späteren Direktor zweifellos zugemutet werden. Dass es zu Fehlanweisungen von Bezügen kommen könne, sei nicht auszuschließen. Daher sei der Beamte sehr wohl verpflichtet, die ihm angewiesenen Bezüge zu kontrollieren und allfällige Ungereimtheiten aufzuklären.
Zum Einwand, dass eine Erhöhung des Bezuges um eine Gehaltsstufe nicht als Irrtum erkennbar gewesen wäre, sei festzustellen, dass die besoldungsrechtliche Besserstellung der Lehrer der Verwendungsgruppe L1 um eine Gehaltsstufe bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 erfolgt sei, sodass diese Maßnahme nicht als Begründung für eine Jahre später erfolgte irrtümliche Anweisung eines überhöhten Bezuges herangezogen werden könne. Auch seien aus den Bezugszetteln seit Jänner 1991 in den Monaten Jänner und Juli die aktuelle Gehaltsstufe und der Vorrückungsstichtag ersichtlich. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt seine unrichtige Einstufung auffallen müssen.
Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, sondern sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Beamte nach objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Beträge auch nur Zweifel haben hätte müssen. Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges sei nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm beruhe.
Es komme bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfangs eines Übergenusses auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle an. Diese Erkennbarkeit könne für einen Übergenuss, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgehe, nicht in Abrede gestellt werden. Die Bezugsanweisung entsprechend der festgelegten besoldungsrechtlichen Stellung stelle die klare, keiner weiteren Auslegung bedürfende Norm dar. Somit sei die irrtümliche Anweisung des erhöhten Bezuges ohne gültigen Titel in Gesetz oder Bescheid und die falsche Anwendung einer eindeutigen Norm für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen.
Ab dem Zeitpunkt der irrtümlichen Einstufung sei für die Empfangnahme des überhöhten Bezuges kein gültiger Titel mehr vorgelegen, sodass er jenen Teil des Bezuges, der auf der unrichtigen Einstufung beruhe, zu Unrecht empfangen habe. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes werde ihm kein guter Glaube beim Empfang der beschwerdegegenständlichen Geldleistungen zugebilligt. In der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Anlage befinde sich weiters eine mit "Aufstellung über die Besoldungsdifferenz von 01.04.1995 bis 31.03.1998" betitelte Aufschlüsselung des Übergenusses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht auf Bezüge in voller gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des GehG (insbesondere nach den §§ 57 und 61 leg. cit.) durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie in seinem Recht, erhaltene Bezüge nicht entgegen der Bestimmung des § 13a GehG rückerstatten zu müssen, durch dessen unrichtige Anwendung, weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG und §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
§ 8 Abs. 1 und 2 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 198/1969, lautet:
"Vorrückung
§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."
§ 13a Abs. 1 bis 3 GehG idF BGBl. Nr. 109/1966 (das Zitat in Abs. 2 letzter Satz idF BGBl. Nr. 466/1991), lautet:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."
Gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. wird das Gehalt des Lehrers durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt. Abs. 2 der genannten Bestimmung idF der 41. GehG-Novelle BGBl. Nr. 656/1983 sieht vor, dass das Gehalt des Lehrers, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2 beginnt.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Berufungsbehörde erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides keine Berechnung des Übergenusses enthalte. Es werde nur auf eine beiliegende Aufstellung verwiesen, aus der ein Blatt auf die Rückseite des letzten Blattes der Bescheidausfertigung kopiert worden sei. Diese Aufstellung enthalte keine näheren Berechnungsangaben zu den einzelnen Ansätzen. Dies sei lediglich für das Gehalt laut Gehaltsstufe und die Zulage nach § 59a Abs. 3 GehG ausreichend, weil diese Beträge unmittelbar aus dem Gesetz hervorgingen. Für die Zulage nach § 57 Abs. 1 leg. cit. und die "Sond.Zlg." treffe dies jedoch keineswegs zu. Diese Zulagen gebühren in variabler Höhe - worauf er bereits in seiner Berufung hingewiesen habe - und seien von der Schulgröße und der wechselnden Anzahl der Klassen abhängig. Aus der Bescheidbegründung und ihrer Beilage sei daher nicht nachvollziehbar, ob diese Ansätze ausgehend von richtigen Gegebenheiten zustande gekommen seien. Damit sei aber auch insgesamt die Höhe des Übergenusses nicht schlüssig begründet. Zu den angeführten Belegen sei auch kein Ermittlungsverfahren unter Gewährung des Parteiengehörs durchgeführt worden. Der Bescheid sei somit formell rechtswidrig.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das behauptete Fehlen eines Ermittlungsverfahrens und der Gewährung von Parteiengehör aus dem dargestellten Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht abgeleitet werden kann. Jenes wurde vielmehr wiederholt und in ausreichendem Umfang eingeräumt.
Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies gilt gemäß § 67 AVG auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Eine Berufungseinstanz entspricht diesen Regelungen über die Begründungspflicht von Bescheiden, wenn sie in ihrer Begründung auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingeht, sodass keine der vorgetragenen Fragen offen gelassen wird.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Höhe des Übergenusses schlüssig aus dem Gesetz abgeleitet und den Beschwerdeführer mit den Ergebnissen ihres Ermittlungsverfahrens am 19. Mai 1999 konfrontiert. Dieser hat dazu in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1999 zusammenfassend ausdrücklich festgehalten, "dass die Neuberechnung des allenfalls rückzuzahlenden Übergenusses zutreffend ist". Da jede Behörde auch zu einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensführung verpflichtet ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 1a zu § 67 AVG), war sie nach den dargestellten Grundsätzen des AVG nicht gehalten, die nunmehr vermissten ergänzenden Erhebungen zu den tatsächlichen Grundlagen (also etwa über die Anzahl von Schulklassen im Zeitraum April 1995 bis März 1998) der einzelnen Ansätze der Höhe nach variabler Zulagen vorzunehmen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, liegt daher nicht vor.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass die belangte Behörde seine objektive Gutgläubigkeit beim Empfang des Übergenusses zu Unrecht verneint habe. Dieser habe weniger als 3 % seiner durchschnittlichen Monatsbezüge aufgewiesen und daher, zumal unter Berücksichtigung des Ausmaßes variabler Zulagen, keinen unmittelbaren Auffälligkeitswert erreicht. Die Erkennbarkeit hätte somit die Vornahme von Aufschlüsselungen erfordert. Jedenfalls hätte aus den "Lohnzetteln" hervorgehen müssen, welche Gehaltsstufe zu Grunde gelegt worden sei. Nur bei einer solchen Offenlegung hätte er seinen Irrtum erkennen können und wohl auch müssen, sodass er nicht mehr als gutgläubig anzusehen wäre. Stattdessen habe ihn seine Dienstbehörde jedoch - trotz Einsatzes von Computern - über die Berechnung der Bezüge weitgehend uninformiert gelassen. Dass dem Beamten allfällige Fehler der gegenständlichen Größenordnung nicht auffielen, könne somit nicht zu seinen Lasten gehen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses, also des Irrtums der auszahlenden Stelle, an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht zu unterstellen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Beruht die Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn er in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren nicht weiter auslegungsbedürftigen Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, wäre die objektive Erkennbarkeit dann zu verneinen, wenn sie nicht durch andere Umstände indiziert ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0288, und vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199, jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/12/0273, mit weitern Nachweisen).
Unbeschadet der von der belangten Behörde behandelten Frage einer noch früheren Erkennbarkeit, wurde dem Beschwerdeführer - entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen - mit der Höhe des Monatsbezuges für Jänner 1991 (im Dezember 1990) die seinem Bezug zu Grunde gelegte Einstufung in die Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L1 bekannt gegeben. Auf diesem Gehaltszettel war - ohne Verwendung einer Abkürzung - der Bezug mit S 42.474,40 ausgewiesen. Die Einstufung war als "Einst. L1 12" wiedergegeben.
Außerdem enthielt der "Bezugszettel" noch folgende Angaben:
"Vorr. 01/1992 Vorr.St.tag 01.11.1971". Sollte der Beschwerdeführer überhaupt Zweifel an der Bedeutung dieser (erstmals am Bezugszettel aufscheinenden) Abkürzungen gehabt haben, wäre ihm die Möglichkeit zur Nachfrage oder zur Einsicht in das den Bediensteten zur Verfügung gestellte "Merkblatt für die Bezugsempfänger" freigestanden. Aus diesen Informationen in Verbindung mit der eindeutigen Bestimmung des § 55 Abs. 2 GehG (Beginn des Gehaltes der Verwendungsgruppe L1 auf Grund der 41. GehG-Novelle ab 1. Jänner 1984 mit der Gehaltsstufe 2) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1991 rechtens in der Gehaltsstufe 11 und nicht wie am "Bezugszettel" angegeben in der Gehaltsstufe 12 befand. Eine Änderung des Vorrückungstermins in die nächsthöhere Gehaltsstufe trat durch die 41. GehG-Novelle nicht ein; sie bewirkte lediglich, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1984 die nächsthöhere Gehaltsstufe erreichte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199). Auf Grund der klaren Gesetzeslage hätte der Beschwerdeführer im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit spätestens ab 1. Jänner 1991 Zweifel an der Richtigkeit seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 12 haben müssen, weshalb er - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - nicht mehr als gutgläubig im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit angesehen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0288). Dies gilt auch für die "Fortschreibung" dieses Irrtums für die Folgezeiten, für die im Übrigen (unbestritten) jedes halbe Jahr eine entsprechende Information auf den Bezugszetteln nach der Art der oben wiedergegebenen erfolgte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt sowohl der Größenordnung der Übergenüsse als auch einer im Bezug enthaltenen "variablen" Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG (die nicht gesondert ausgeworfen wurde) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Es war daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Rückforderbarkeit des auf einer unrichtigen Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückzuführenden Übergenusses eines Teiles der ab 1. April 1995 bis 31. März 1998 ausbezahlten Monatsbezüge bejahte, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. März 2004
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