Normen
ASVG §345 Abs1;
ASVG §345a;
ASVG §346 Abs3;
ASVG §346 Abs4;
ASVG §347 Abs1;
ASVG §347 Abs2;
ASVG §347 Abs6;
BDG 1979 §37;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art18 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §25;
EMRK Art6 Abs1;
RDG §63a Abs1;
RDG §63a Abs4;
SchKV §20 Abs2;
ASVG §345 Abs1;
ASVG §345a;
ASVG §346 Abs3;
ASVG §346 Abs4;
ASVG §347 Abs1;
ASVG §347 Abs2;
ASVG §347 Abs6;
BDG 1979 §37;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art18 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
GehG 1956 §25;
EMRK Art6 Abs1;
RDG §63a Abs1;
RDG §63a Abs4;
SchKV §20 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beide Beschwerdeführer stehen als Richter am Oberlandesgericht X. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Erstbeschwerdeführer ist Vorsitzender, der Zweitbeschwerdeführer stellvertretender Vorsitzender der gemäß § 345 Abs. 1 ASVG für das Bundesland Z. eingerichteten Landesberufungskommission (im Folgenden kurz LBK).
Zum besseren Verständnis des Folgenden ist vorab darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die in § 347 Abs. 2 ASVG vorgesehene Entschädigung mit Erlass vom 7. Mai 1997 u.a. für die in LBK tätigen Richter mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 neu festgesetzt hat. Danach gebührt für jeden Akt, der durch Zurückziehung, Vergleich, Entscheidung oder Beschluss erledigt wird, dem Vorsitzenden einer LBK oder dessen Stellvertreter
S 4.400,--. Bei Verfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden oder bei Wahrung der Grundsätze der Verfahrensökonomie zu verbinden gewesen wären, steht für den führenden Akt der Grundbetrag und für
- den ersten verbundenen bzw. zu verbindenden Akt ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages,
- den zweiten bis einschließlich 200. verbundenen bzw. zu verbindenden Akt ein Zuschlag von je 5 % des Grundbetrages,
- den 201. bis einschließlich 500. verbundenen bzw. zu verbindenden Akt ein Zuschlag von je 1 % und
- ab dem 501. Akt kein Zuschlag mehr zu.
Der Erlass enthält auch eine nähere Regelung, wann zu verbindende Akten im Sinne dieser Regelung vorliegen.
In ihrer gemeinsam unterzeichneten Eingabe vom 25. Februar 1998 legten die beiden Beschwerdeführer den Geschäftsanfalls- und Erledigungsbericht der LBK für das Jahr 1997 vor. Der Erstbeschwerdeführer begehrte eine Entschädigung für 78 Erledigungen a S 4.400,-- (= S 343.200,--), der Zweitbeschwerdeführer für 80 Erledigungen zum gleichen Satz eine Entschädigung von S 352.200,--. Sie begründeten dies damit, dass ein Teil von dem im letzten Jahr berichteten Massenverfahren im Jahr 1997 tatsächlich angefallen sei. Bei den ausgewiesenen Erledigungen handle es sich jeweils um getrennte Anträge und Verfahren, die mit getrennten Bescheiden zu erledigen gewesen und auch in dieser Weise erledigt worden seien, sodass sie auch voll zu honorieren wären.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 begehrten die beiden Beschwerdeführer für den Fall, dass die Entschädigung nicht im jeweils beantragten Umfang ausbezahlt werden sollte, die bescheidmäßige Absprache.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 forderte die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Aufstellung vorzulegen, aus der die jeweiligen Antragsgegner sowie die genauen Verfahrens- und Verhandlungsdaten (Datum, Beginn, Ende, Verhandlungsteilnehmer, vernommene Zeugen, Auskunftspersonen, eingeholte Gutachten usw.) hervorgingen. Weiters seien die Ablichtungen von Verhandlungsprotokollen und die in den abgeschlossenen Verfahren erlassenen Bescheide vorzulegen und der Zeitaufwand für jedes Verfahren - gegliedert nach Aktenstudium, Verhandlungsdauer und Bescheidverfassung - zu beziffern und die Gründe dafür bekannt zu geben, weshalb keine Verfahrensverbindungen erfolgt seien, obwohl in allen Verfahren derselbe Antragsteller (der Arzt Dr. Y.) den jeweiligen Sozialversicherungsträgern gegenübergestanden sei, zumeist derselbe Gegenstand (Devolutionsantrag betreffend einen Honoraranspruch) aufscheine und überdies jeweils eine größere Anzahl von Bescheiden dasselbe Erledigungsdatum aufwiesen.
In ihrer gemeinsamen Eingabe - bei der belangten Behörde am 18. Februar 1999 eingelangt - gaben die Beschwerdeführer an, die Ausarbeitung der Bescheide sei an zwei Wochenenden bzw. nach Dienstschluss erfolgt und habe ca. 20 Stunden und zwei Sitzungsnachmittage erfordert. Eine Verbindung der Akten habe deswegen nicht erfolgen können, weil die Akten in verschiedenen "Tranchen" angefallen seien, die Devolutionsanträge unterschiedliche Daten aufgewiesen und auch verschiedene Versicherungsträger betroffen hätten. Da zum Zeitpunkt des Anfalls der Devolutionsanträge die Anträge bei der Paritätischen Schiedskommission registermäßig noch gar nicht erfasst gewesen seien, habe das weitere "Schicksal" dieser Anträge auch nicht abgeschätzt werden können. Die neu gestaffelte Gebührenordnung sei erst zu einem Zeitpunkt (im Jahr 1997) erlassen worden, zu dem die Akten bereits erledigt gewesen seien. Die Beschwerdeführer erklärten sich jedoch in Bezug auf das Honorar gesprächsbereit, falls ein Zuschlag zu dem bereits für das Jahr 1997 überwiesenen Betrag angeboten werde.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 31. März 1999 präzisierten die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 12. April 1999 ihre Zeitangaben (jeweils 20 Stunden für die Tätigkeit für jeden von ihnen; Sitzungsaufwand pro Sitzungstag jeweils 1 Stunde).
Mit Schreiben vom 19. April teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, eine Einsichtnahme bzw. Durchsicht der von ihnen vorgelegten Akten habe ergeben, dass unter Berücksichtigung ihrer Angaben zum Zeitaufwand (insgesamt 22 Stunden) eine über die bereits bemessene Vergütung hinausgehende Entschädigung für die in Rede stehenden Verfahren deswegen nicht in Betracht gezogen werden könne, weil schon der zugrunde liegende Zeitaufwand - selbst im theoretischen Fall einer vergleichsweisen Heranziehung ihres "richterlichen Stundenverdienstes" - nicht den bereits ermittelten und ausbezahlten Entschädigungsbetrag erreichen würde.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 31. Mai 1999, die dieselbe Geschäftszahl tragen, setzte die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die dem Erstbeschwerdeführer als Vorsitzenden (dem Zweitbeschwerdeführer als stellvertretenden Vorsitzenden) der LBK gebührende Entschädigung für die jeweils näher bezeichnete Erledigung bestimmter Rechtssachen mit S 30.140,-- (für den Zweitbeschwerdeführer mit S 43.120,--) fest. Das jeweilige Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Da die beiden angefochtenen Bescheide in ihrer Begründung weitgehend wörtlich übereinstimmen, gilt die folgende Darstellung für beide Bescheide. Wo dies nicht der Fall ist, wird darauf gesondert hingewiesen.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, näher bezeichnete Rechtssachen (unterschiedliche Geschäftszahlen für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer) seien alle am 14. Jänner 1997 eine Stunde lang verhandelt und jeweils mit inhaltlich praktisch gleichlautenden, jeweils rund zwei Seiten langen sowie auf einer weiteren Seite den Sitzungsvermerk und die Zustellverfügung enthaltenden, je mittels Textverarbeitung erstellten Bescheiden vom 14. Jänner 1997 erledigt worden. In sämtlichen Verfahren sei Dr. Y. Antragsteller gewesen und abgesehen von wenigen Fällen (vier beim Erst-, drei beim Zweitbeschwerdeführer), in denen die BVA Antragsgegnerin gewesen sei, sei ihm (nur) eine bestimmte Gebietskrankenkasse gegenübergestanden. Gegenstand der Verfahren sei jeweils ein Devolutionsantrag betreffend die Abrechnung der jeweiligen Versicherungsträger gewesen, der mit einer praktisch gleich lautenden Begründung zurückgewiesen worden sei.
Bestimmte Rechtssachen (unterschiedliche Geschäftszahlen für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer) seien am 18. Februar 1997 eine Stunde lang verhandelt und mit - wieder etwa zwei Seiten langen - Bescheiden vom selben Tag dahin erledigt worden, dass die Devolutionsanträge zurückgewiesen worden seien. In sämtlichen Verfahren sei Dr. Y. Antragsteller und eine Gebietskrankenkasse Antragsgegnerin gewesen. Gegenstand sei die Abrechnung dieser Gebietskrankenkasse gewesen.
Bestimmte Verfahren (beim Erstbeschwerdeführer ein, beim Zweitbeschwerdeführer vier Verfahren) seien erledigt und mit je S 4.400,-- vergütet worden.
Für die Ausarbeitung der in Rede stehenden Bescheide seien jeweils 20 Stunden zuzüglich je einer Verhandlungsstunde am 14. Jänner und 18. Februar 1997 aufgewendet worden. Der im Spruch genannte Betrag sei als Entschädigung für die im Jahr 1997 erledigten und dort genannten Verfahren angewiesen worden (wovon beim Erstbeschwerdeführer S 4.400,-- für einen näher bezeichneten Fall, beim Zweitbeschwerdeführer das Entgelt für jeweils vier näher bezeichnete Fälle zu diesem Satz in dieser Summe enthalten sei).
Nach Anführung des § 347 Abs. 2 ASVG, des § 63a des Richterdienstgesetzes (RDG) und des § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) wies die belangte Behörde darauf hin, dass § 347 Abs. 2 ASVG über den Maßstab für die Festsetzung der dort vorgesehenen Entschädigung keine Aussage treffe. Die Tätigkeit in der LBK stelle für einen Richter eine Nebentätigkeit im Sinn des § 63a Abs. 1 RDG dar. Die besoldungsrechtliche Abgeltung von Nebentätigkeiten werde in § 25 GehG geregelt. Da die Sonderregelung des § 347 Abs. 2 ASVG zur Höhe der gebührenrechtlichen Entschädigung keine Aussage treffe, biete es sich an, diesbezüglich auf § 25 Abs. 1 GehG zurückzugreifen, wonach die Vergütung angemessen sein müsse. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof die Geltung des Äquivalenzprinzips abgeleitet, das die Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordere. Dabei seien bei der Bemessung immer bestimmte Obergrenzen zu beachten. Diesem Gebot würden insbesondere Kürzungen bzw. Obergrenzen für die Entschädigung bei verbundenen bzw. zu verbindenden Akten Rechnung tragen.
Nach Darstellung der Grundsätze des mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 geltenden Erlasses der belangten Behörde vom 7. Mai 1997 wies sie darauf hin, dass die Bemessung im jeweiligen Beschwerdefall nach dieser Erlassregelung erfolgt sei.
Dem Einwand, die "Gebührenordnung" sei erst im Laufe des Jahres 1997 erlassen worden, komme keine Berechtigung zu. Nicht einmal dann, wenn man nicht diesen Erlass heranziehe und die Nebentätigkeiten nach § 345 ASVG in ihrem Schwierigkeitsgrad als der doch wesentlich anspruchsvolleren Tätigkeit eines Richters eines Oberlandesgerichtes gleichwertig ansehen würde, könnte (im jeweiligen) Beschwerdefall - ausgehend von dem auf den Angaben der Beschwerdeführer beruhenden Zeitaufwand von (jeweils) 22 Stunden für die in Rede stehenden (78 beim Erstbeschwerdeführer, 80 beim Zweitbeschwerdeführer) Verfahren - eine höhere als die bereits ausbezahlte Entschädigung festgesetzt werden. Ginge man nämlich demnach vom Bezug eines Richters der Gehaltsgruppe II in der jeweiligen Gehaltsstufe des Beschwerdeführers (beim Erstbeschwerdeführer: Gehaltsstufe 15; beim Zweitbeschwerdeführer:
Gehaltsstufe 13) einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 2 GehG) aus, würde sich (unter Ausklammerung von Urlaubszeiten usw.) im Jahr 1997 ein Stundensatz von S 640,-- (beim Erstbeschwerdeführer) bzw. S 552,-- (beim Zweitbeschwerdeführer) errechnen. Bei einem Arbeitsaufwand von 22 Stunden ergäbe sich somit eine Gesamtentschädigung von S 14.080,-- bzw. S 12.144,--. Bereits dieser Betrag, der niedriger als der tatsächlich ausbezahlte sei, wäre eine der Bedeutung der ausgeübten Nebentätigkeit und des dafür eingesetzten Zeitaufwandes jedenfalls mehr als angemessene Entschädigung. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgte, dass für einen Teil der Fälle die "Gebührenordnung" noch nicht zum Tragen käme, könnte bei einer Ermittlung der Entschädigung nach Angemessenheitsgrundsätzen kein höherer, sondern vielmehr nur ein deutlich niedrigerer Vergütungsbetrag errechnet werden als jener, der ohnehin jeweils ausbezahlt worden sei.
Die Einwendungen betreffend die rechtlich nicht mögliche Verbindung der Verfahren gingen insofern ins Leere, als die Abrechnung der Rechtssachen des Jahres 1996 und 1997 ohnehin getrennt erfolgt sei, wobei für den ersten Akt eines jeden Jahres der volle Entschädigungsbetrag angewiesen worden sei. Lediglich für die weiteren Rechtssachen, die am gleichen Tag mit einem Zeitaufwand von einer Stunde verhandelt worden und mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden vom gleichen Tag erledigt worden seien, seien Zuschläge im Sinn der oben dargestellten Regelung angewiesen worden.
Den weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumenten (Anfall in zeitlich verschiedenen "Tranchen"; unterschiedliche Versicherungsträger als Antragsgegner; fehlende Registrierung) könne nicht gefolgt werden, da die Akten in der Folge doch alle an einem Tag hätten verhandelt werden können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Verbindung der Akten stattfinden können. Die Abrechnung nach Kassen lasse sich schon deshalb sachlich nicht begründen, weil allein wegen eines unterschiedlichen Sozialversicherungsträgers noch nicht auf Unterschiede in der Aktenbehandlung und -erledigung geschlossen werden könne.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden (inhaltlich übereinstimmenden) Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer parallel zu ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde auch beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben, in der sie im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des § 347 Abs. 2 ASVG (formalgesetzliche Delegation in Bezug auf die Höhe der Entschädigung) unter dem Blickwinkel des Art. 18 Abs. 1 B-VG geltend machten. § 25 GehG könne dafür nicht ergänzend herangezogen werden, weil in Verbindung mit § 63a RDG davon auszugehen sei, dass der Bund nur für eine für ihn geleistete Tätigkeit die Bezahlung habe übernehmen wollen, eine solche aber hier nicht vorliege. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung ihrer Beschwerden mit Beschluss vom 25. September 2000, B 1255/99 bzw. B 1256/99, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 4. März 1999, Slg. 15447, und die dort enthaltenen Ausführungen zum Legalitätsprinzip abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
I. Rechtslage
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG; Schiedskommissionsverordnung - SchKV
Die folgenden zitierten Bestimmungen des ASVG haben ihre Fassung durch die 48. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 642, erhalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Mit dieser Novelle wurden als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Slg. 11.729 (Aufhebung des § 344 ASVG betreffend die paritätischen Schiedskommissionen mangels deren nach ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nach Art. 6 EMRK gebotenen Einrichtung als Tribunal) die als Tribunale im Sinn des Art. 6 EMRK gestalteten Landesberufungskommissionen (u.a.) als Berufungsbehörden gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission geschaffen (vgl dazu im Einzelnen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 48. ASVG - Novelle, 1098 Blg, 17. GP).
1.1. § 345 ASVG lautet:
"Landesberufungskommission
§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband bestellt.
(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.
(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."
1.2. Nach § 346 Abs. 3 ASVG (in der Fassung der 43. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 158/1987) werden die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.
Der Bundesminister für Justiz hat unter den in den Z. 1 bis 4 des § 346 Abs. 4 ASVG (in der Fassung der 43. ASVG-Novelle) geregelten Voraussetzungen ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter seines Amtes zu entheben.
Gemäß § 346 Abs. 6 (in der Stammfassung, BGBl. Nr. 189/1955, Absatz 4; neue Absatzbezeichnung durch die 43. ASVG-Novelle) sind die Mitglieder der Bundesschiedskommission in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Abs. 7 dieser Bestimmung (in der Stammfassung Absatz 5; neue Absatzbezeichnung durch die 43. ASVG-Novelle) sieht vor, dass die Entscheidungen der Bundesschiedskommission weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen.
1.3. Nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG (in der Fassung der 38. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 647/1982, die Paragraphenzitate in der Fassung der 48. ASVG-Novelle) ist für den Vorsitzenden der in den §§ 345, 345a und 346 (Anmerkung: in den beiden zuletzt genannten Bestimmungen sind die Landes- und Bundesschiedskommission geregelt) genannten Kommissionen je ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 347 Abs. 2 ASVG lautet:
"(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen und die Mitglieder der Kommission nach § 344 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden."
Festzuhalten ist, dass gemäß § 20 Abs. 2 der Schiedskommissionsverordnung (SchKV), BGBl. Nr. 128/1991, die Entschädigung der Vorsitzenden der Landesberufungskommission einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je zur Hälfte getragen werden.
Die in den §§ 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (1950) anzuwenden, soferne dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet (§ 347 Abs. 4 Satz 1 ASVG).
Nach § 347 Abs. 6 (Satz 1 in der Fassung der 51. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 335/1993) sind die Verhandlungen der Landesberufungskommissionen (§ 345) und der Landesschiedskommission (§ 345a) am Sitz des Landesgerichtes der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (§ 346) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im Übrigen bleibt § 40 Abs. 1 AVG (1950) unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 (Anmerkung: dabei handelt es sich um die paritätische Schiedskommission), 345 und 345a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommissionen eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten sind.
3. Richterdienstgesetz - RDG
Die §§ 63 und 63a RDG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 259/1990, lauten auszugsweise:
"Nebenbeschäftigung
§ 63. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
...
Nebentätigkeit
§ 63a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.
...
(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1209 Blg, 17. GP, führen zu Art. I Z. 2 (§ 63a) auf Seite 5f u.a. Folgendes aus:
"Das Richterdienstgesetz enthält derzeit - im Gegensatz zum BDG 1979 - keine Definition der Nebentätigkeit. Im Hinblick darauf, dass der unter Art. I Z. 4 neu vorgesehene § 146 Abs. 2 ausdrücklich festlegt, dass der Richter während der Dauer einer Suspendierung auch keine Nebentätigkeiten ausüben darf, ist es erforderlich, eine Definition dieses Begriffes im RDG aufzunehmen. Die vorgeschlagene Definition weicht von der des § 37 Abs. 1 BDG 1979 ab. Im Richterbereich soll für das Vorliegen einer Nebentätigkeit nicht maßgebend sein, ob die Tätigkeit für den Bund ausgeübt wird; vielmehr ist darauf abzustellen, ob für die Ausübung dieser zusätzlichen Tätigkeit das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist. Eine Reihe von Gesetzen sieht im Bereich der Länder und der Selbstverwaltungskörper die Mitwirkung von Richtern vor. Es wäre nicht sachgerecht, die Mitwirkung eines Richters in einer Landeschiedskommission nach § 345a ASVG, die eine Bundesbehörde ist, als Nebentätigkeit einzustufen, und die Mitwirkung in einer Landesgrundverkehrskommission, die eine Landesbehörde ist, als Nebenbeschäftigung zu qualifizieren. Demgemäß soll es für das Vorliegen einer Nebentätigkeit nur darauf ankommen, ob das Richteramt für die betreffende Tätigkeit gesetzliche Voraussetzung ist.
...
Abs. 4 ist deshalb erforderlich, weil § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Richter anzuwenden ist und der dort gewählte Nebentätigkeitsbegriff auf § 37 Abs. 1 BDG 1979 abstellt. Durch den neuen Abs. 4 wird klargestellt, dass richterliche Nebentätigkeiten, die etwa für ein Land ausgeübt werden, nicht auf der Grundlage des § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 vergütet werden können. Vielmehr bedarf es für derartige richterliche Nebentätigkeiten gesonderter Vergütungsregelungen."
4. Gehaltsgesetz 1956 - GehG
Nach § 1 Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 (Stammfassung), findet dieses Bundesgesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
Der Abschnitt I (das sind die Allgemeinen Bestimmungen in den §§ 1 bis 27) findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
Nach § 25 Abs. 1 GehG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 35. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979) gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Im Abschnitt III (§§ 41 ff) sind Bestimmungen über die Besoldungsgruppen "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" enthalten. § 41 GehG verweist darauf, dass die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter im Richterdienstgesetz geregelt sind.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Vorab ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerden (abgesehen von der unterschiedlichen Gesamthöhe des jeweils geltend gemachten Anspruchs, die von der unterschiedlichen Anzahl der Fälle abhängt) in ihren Ausführungen völlig übereinstimmen, sodass in der Folge zwischen ihnen nicht zu unterscheiden ist.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Entschädigung nach § 347 Abs. 2 ASVG - allenfalls in Verbindung mit dem RDG und dem GehG - in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringen die Beschwerdeführer vor, die Landesberufungskommission (LBK) habe in § 345 ASVG eine bundesgesetzliche Grundlage. Sie sei eine Kollegialbehörde nach Art. 133 Z. 4 B-VG und außerdem ein Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK.
§ 347 Abs. 2 ASVG enthalte keine Aussage, in welcher Höhe die Entschädigung festzusetzen sei. Für sich allein betrachtet liege eine "formalgesetzliche Delegation" vor, weshalb eine amtswegige Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG angeregt werde. § 25 GehG könne ihrer Auffassung nach nicht als eine § 347 Abs. 2 erster Satz ASVG ergänzende Bestimmung (angemessene Entschädigung) herangezogen werden. Es könne nämlich nicht unterstellt werden, der Bund habe durch § 63a RDG die Bezahlung einer Tätigkeit übernehmen wollen, die nicht für ihn geleistet werde. § 63a RDG sei eine Norm im Rahmen der Regelung des Dienstverhältnisses zum Bund: Es könne vorausgesetzt werden, dass es sich dabei um eine (Neben)Tätigkeit handeln müsse, die dem Bund zugute komme. Die LBK sei organisatorisch und "wirtschaftlich" keine Bundesinstitution; für ihren Kanzleibetrieb hätten die Ärztekammern und die Gebietskrankenkassen zu sorgen. Auch beziehe sich die Arbeit der LBK auf die "Interessenssphären" dieser vom Bund getrennten öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Im Übrigen seien die Entschädigungsbeträge stets brutto für netto und völlig abgesondert vom Richtergehalt überwiesen worden, was zweifellos gesetzwidrig wäre, wenn es sich um eine Nebentätigkeitsvergütung handle.
Sollte jedoch § 347 Abs. 2 ASVG (bezüglich der Höhe der Entschädigung) verfassungskonform auszulegen sein, sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auch nicht festlege, wie die Entschädigung festzusetzen sei (Bescheid, Verordnung oder in einer anderen Rechtsform). Gehe man davon aus, dass bei einer generell abstrakten Regelung eine Verordnung zu erlassen sei, fehle eine solche im Beschwerdefall. Sowohl der frühere Erlass der belangten Behörde vom 15. Juli 1993 als auch deren Neuregelung vom 7. Mai 1997 seien nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden, obwohl dies bei (Rechts)Verordnungen eines Bundesministers geboten sei. Die fehlende Kundmachung führe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass keine maßgebliche Rechtsquelle vorliege. Der angefochtene Bescheid wäre daher deshalb rechtswidrig, weil er sich auf die (neue) Erlassregelung gestützt habe.
Sollte man jedoch davon ausgehen, dass ein Erlass ausreichend sei - etwa weil es nur um die Ausgestaltung einer Sonderform von Schiedsgerichtsbarkeit zwischen zwei Parteien gehe - hätten die angefochtenen Bescheide nicht auf den neuen Erlass vom 7. Mai 1997 gestützt werden dürfen. Zum einen enthalte § 347 Abs. 2 ASVG keine Ermächtigung für eine rückwirkende (generelle) Regelung der Entschädigung. Da die vorliegende Tätigkeit freiwillig sei, könne man darauf vertrauen, dass sich Entgeltsregelungen bis zu ihrer pro futuro wirkenden Neuregelung nicht verschlechterten. Es wäre sogar fraglich, ob rückwirkende Neuregelungen mit Verschlechterungscharakter in Gesetzesform zulässig seien.
Zum anderen sei auch die im Erlass vorgenommene Verknüpfung der (gestaffelten) Entgeltsreglung mit der Verbindung von Akten fragwürdig. Auch wenn im Erlass dafür besondere im Einzelfall zu erfüllende Kriterien angeführt seien, sei dies rechtlich unbedeutend, wenn nach dem Verfahrensrecht die Verbindung von Verfahren gar nicht vorgesehen sei. Dies treffe aber hier zu, weil das AVG in der in den Beschwerdefällen maßgebenden Fassung (Jänner 1997) keine derartigen Regelungen enthalten habe. Diese seien erst durch die Novellierung des § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. I Nr. 158/1998, geschaffen worden.
Daher liege selbst dann, wenn man die neue erlassmäßige Regelung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Entschädigung zugrunde lege, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die verfahrensgegenständlichen (78 bzw. 80) Akten gehörten zu einer sehr großen Anzahl von (weitgehend) gleichen Verfahren. Von den im Raum stehenden 250.000 einschlägigen Anträgen (nach § 344 ASVG) seien in der Folge rund 24.000 Verfahren bis zur LBK "durchgezogen" worden. Erst durch besondere zusätzliche Arbeiten (auch zu Hause, um fehlende Bürokapazitäten zu ersetzen, da die Behörde auf einen derartigen Ansturm nicht eingerichtet gewesen sei) sei es möglich gewesen, den Zeitaufwand für die konkreten Einzelentscheidungen knapp zu halten. Die belangte Behörde habe nur diesen Zeitaufwand (für Bescheidausarbeitung und Verhandlung) erhoben und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, die oberwähnten zusätzlichen Tätigkeiten jedoch gänzlich außer Betracht gelassen, obwohl die Beschwerdeführer darauf dem Sinne nach hingewiesen hätten. Insofern liege ein Mangel des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung vor. Ferner lasse sich die von der Behörde getroffene Annahme, die Akten wären zu verbinden gewesen, nur ausgehend von einer näheren Beschreibung der Akten bzw. der Verfahren treffen und überprüfen. Eine solche Darstellung fehle aber, was einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel darstelle.
2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
2.2.1. Die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden in der LBK (nach § 345 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG) ist auf Grund der späteren Bestimmung des § 63a Abs. 1 RDG, in der erstmals eine Definition dieser Art der Tätigkeit von Richtern vorgenommen wurde (die von der für Beamte nach § 37 BDG 1979 geltenden Begriffsumschreibung abweicht), eine Nebentätigkeit. Beide in § 63a Abs. 1 RDG genannten Voraussetzungen treffen nämlich zu. Zum einen knüpft § 345 Abs. 1 ASVG ausdrücklich am Richteramt als Voraussetzung für die Bestellung zum Vorsitzenden der LBK an (dies gilt im Hinblick auf seine Funktion auch für den nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ASVG zu bestellenden Stellvertreter); zum anderen handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben als Richter in der Rechtsprechung und Justizverwaltung steht. Im Übrigen haben auch die Erläuterungen zur RDG-Novelle 1990 zu § 63a RDG (siehe oben unter I.3) eine andere gleichfalls im ASVG geregelte Tätigkeit eines Richters (nämlich die nach § 345a ASVG in der Landesschiedskommission), die mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist, ausdrücklich als Nebentätigkeit (im Sinne der neugeschaffenen Bestimmung des § 63a Abs. 1 RDG) bezeichnet.
2.2.2. Die LBK ist nach ihrer gesetzlichen Grundlage (§ 345 Abs. 1 ASVG iVm Art. 10 Abs. 1 Z. 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 102 Abs. 2 B-VG) und der Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für die Bestellung (und Abberufung) aller ihrer Mitglieder (vgl. dazu näher VfSlg. 13.895/1994) eine Bundesbehörde (im organisatorischen Sinn), die nach Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtet ist und der die Stellung als Tribunal im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK zukommt (zu letzterem vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes,
z. B. VfSlg. 13.553/1993, 13.895/1994, 14.564/996 uva). Daran ändern auch nichts die Bestimmungen über die alternierende Führung der Kanzleigeschäfte durch andere Rechtsträger nach § 347 Abs. 6 ASVG oder die Kostentragungsbestimmung nach § 20 Abs. 2 SchKV, die lediglich in Teilbereichen (zur Entlastung des Bundes als Rechtsträger dieser Behörde) Abweichendes vorsehen. Die LBK wird auch funktionell für den Bund tätig (vgl. dazu VfSlg. 13.149/1992). Aus ihren Zuständigkeiten lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges ableiten.
2.2.3. Die Abgeltung dieser Nebentätigkeit regelt § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der LBK nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die LBK berufen werden können. Diese Bestimmung regelt (im Zusammenhang mit der LBK) abschließend einen besoldungsrechtlichen Anspruch des Richters auf Grund einer für den Bund (in einer Bundesbehörde im organisatorischen und funktionellen Sinn) ausgeübten Nebentätigkeit. Als speziellere (dies ergibt sich aus den "Mitwirkungsbefugnissen" weiterer Stellen, die insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen Kostentragungsregeln zu sehen sind) ältere Vorschrift wird § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG durch die (spätere) Bestimmung des § 63a Abs. 4 RDG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GehG nicht berührt. § 63a Abs. 4 RDG stellt nämlich als Reaktion auf den "gebietskörperschaftsüberschreitenden" Begriff der Nebentätigkeit nach § 63a Abs. 1 RDG bloß klar, dass eine nicht für den Bund (sondern z.B. für ein Land) entfaltete Nebentätigkeit des Richters keinen auf § 25 GehG beruhenden Anspruch auf Vergütung auslöst. Dass eine vom Richter für den Bund entfaltete Nebentätigkeit nur nach § 25 Abs. 1 GehG abzugelten ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht zwingend entnehmen. Dem § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG wurde daher durch die spätere Bestimmung des § 63a Abs. 4 (iVm § 25 Abs. 1 GehG) nicht derogiert.
Dies bedeutet für die beiden Beschwerdefälle Folgendes:
2.2.3.1. Der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch.
Dafür spricht (soweit dies in den vorliegenden Beschwerdefällen von Interesse ist) zunächst die Art der Betrauung der Richter mit ihrer Funktion in der LBK, die nach der vom Gesetzgeber verwendeten Terminologie ("bestellen", "berufen" in den §§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 3 und § 347 Abs. 1 ASVG) üblicherweise für die Betrauung durch einen Hoheitsakt verwendet wird. Auch der contrarius actus der Abberufung nach § 346 Abs. 4 ASVG, der dort als "Entheben vom Amt" bezeichnet wird, liegt ganz auf dieser Linie. Die hoheitliche Betrauung mit einer Nebentätigkeit indiziert, dass auch die sonstigen aus dieser Rechtsbeziehung abgeleiteten (wechselseitigen) Rechte und Pflichten öffentlichrechtlich geregelt sind, weil zumindest im Zweifelsfall von einer einheitlichen Regelung des gesamten Rechtsverhältnisses (und nicht von einer teilweise öffentlich-rechtlichen, teilweise privatrechtlichen Regelung) auszugehen ist.
Dazu kommt, dass § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG den zuständigen Bundesminister ermächtigt, die Entschädigung "festzusetzen", was gleichfalls nach der üblichen Terminologie für einen einseitigen Hoheitsakt spricht, wobei sich dessen (verfassungsrechtlich) gebotene Form - lege non distinguente - jeweils nach dem Inhalt der Regelung richtet (Verordnung bei einer generell-abstrakten Regelung, Bescheid bei einer individuell-konkreten Regelung).
Dass in den Beschwerdefällen eine Entlohnung auf Grund eines (zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zustande gekommenen) privatrechtlichen Vertrages zu erfolgen gehabt hätte, haben im Übrigen nicht einmal die Beschwerdeführer selbst behauptet. Für das Vorliegen eines derartigen Vertrages findet sich auch keinerlei Anhaltspunkt.
2.2.3.2. § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG enthält für den dort geregelten besoldungsrechtlichen Anspruch auch eine im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 DVG (besondere) gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die die subsidiären Zuständigkeitsbestimmungen des DVG (einschließlich der DVV 1981) ausschließt. Die belangte Behörde war daher in beiden Beschwerdefällen zuständig, über die Anträge der Beschwerdeführer bescheidmäßig (in der Sache) abzusprechen.
2.2.3.3. Was die Bemessung der "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Z. 1 ASVG betrifft, trifft es zu, dass diese Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich die Anordnung enthält, dass diese angemessen zu sein hat. Wenn für eine Nebentätigkeit für den Bund die (mangels eines Vertrages öffentlich-rechtliche) Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG eine angemessene zu sein hat, hat dies auch für derartige Nebentätigkeiten zu gelten, für die der besoldungsrechtliche Vergütungsanspruch in einer speziellen gesetzlichen Regelung näher bestimmt wird. Das Schweigen in der speziellen Bestimmung über die Bemessungsgrundsätze kann jedenfalls bei dieser Konstellation nicht als deren Ausschluss gedeutet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken gegen die Regelung des § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG (Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG) und sieht sich deshalb auch nicht zu einer Anfechtung dieser Bestimmung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst (vgl. auch die in den beiden Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2000 zitierte Judikatur).
2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Erlass der belangten Behörde vom 7. Mai 1997, mit dem u.a. die Entschädigung für die in LBK tätige Richter mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 neu "festgesetzt" wurde und auf den sich die belangte Behörde (jedenfalls auch) gestützt hat, mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Verordnung ist.
Dies allein führt aber in den Beschwerdefällen noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Die Beschwerdeführer übersehen nämlich, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nicht nur auf diesen Erlass gestützt hat, sondern auf dem Boden ihrer Angaben zum Zeitaufwand für die jeweils in die Abrechnung einbezogenen Akten (22 Stunden) selbst bei der Annahme der Gleichwertigkeit der Tätigkeit in der LBK mit ihrer richterlichen Tätigkeit und einem fiktiv ermittelten Stundensatz für die letztgenannte Tätigkeit zum Ergebnis gekommen ist, dass die ihnen für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung dieses Quervergleiches jeweils zugestandene Entschädigung mehr als angemessen gewesen sei, so dass eine höhere als die tatsächliche ausbezahlte und zuerkannte Entschädigung (um die es den Beschwerdeführern letztlich geht) nicht zum Tragen komme.
Ein derartiger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit (Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand) ist nicht gesetzwidrig (vgl. in diesem Zusammenhang die zu § 25 Abs. 1 GehG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0109 = Slg. NF Nr. 12.174/A, vom 9. November 1987, Zl. 86/12/0136 = Slg. NF Nr. 12.572/A, sowie vom 11. April 1988, Zl. 86/12/0236).
Vor diesem Hintergrund trägt aber diese Begründung der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die angefochtenen Bescheide.
Die Beschwerdeführer sind nämlich in ihren Beschwerden dieser Begründung nur in einem Punkt, nämlich der von ihnen behaupteten fehlerhaften Ermittlung des Zeitaufwandes, entgegengetreten. Diesem (verfahrensrechtlichen) Einwand kommt aber keine Berechtigung zu. Ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts hat die belangte Behörde dadurch entsprochen, dass sie die Beschwerdeführer (die primär dafür in Betracht kamen, handelt es sich doch um Angaben aus ihrem Tätigkeitsbereich) mit Schreiben vom 1. Februar 1999 aufgefordert hat, den Zeitaufwand für jedes Verfahren, gegliedert nach Aktenstudium, Verhandlungsdauer und Bescheidverfassung, bekannt zu geben. Vor diesem Hintergrund konnte sie aber davon ausgehen, dass die in der Folge gemachte "Globalangabe" der Beschwerdeführer (22 Stunden) den gesamten Zeitaufwand für die in die Abrechnung einbezogenen Akten in Rechnung gestellt hat. Die Behörde hat dies auch in ihrem Schreiben vom 19. April 1999 unter Hinweis auf die Einsichtnahme der vorgelegten Akten hinreichend zum Ausdruck (Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitaufwand insgesamt 22 Stunden) gebracht. Dem sind die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Möglichkeit nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführer "dem Sinn nach" sonstige (zeitaufwendige) besondere (bislang nicht berücksichtigte) Arbeiten geltend gemacht hätten, lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen. Ihr diesbezügliches erstmaliges Vorbringen in ihren Beschwerden ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Was die Bedeutung der Nebentätigkeit der beiden Beschwerdeführer nach ihrem Inhalt betrifft, konnte sie aber nach der unbestritten gebliebenen Art der Erledigung der in die Abrechnung einbezogenen Akten (Zurückweisung von Devolutionsanträgen eines Antragstellers mit einer praktisch gleichbleibenden Begründung in einem etwa zwei Seiten langen Bescheid) unbedenklich davon ausgehen, dass selbst bei einer (großzügigen) Gleichsetzung im Schwierigkeitsgrad der Nebentätigkeit mit der eines Richters eines Oberlandesgerichtes die ihnen jeweils für ihre Nebentätigkeit zuerkannte Entschädigung - gemessen an einem fiktiv ermittelten Stundenlohn für ihre richterliche Tätigkeit und dem von ihnen angegebenen Zeitaufwand für die Nebentätigkeit - weit über diesem Betrag (die Relation beträgt im Fall der Erstbeschwerdeführers ungefähr 1:2 und im Fall des Zweitbeschwerdeführers mehr als 1:3) liegt. Die diesem Quervergleich zugrundeliegenden Annahmen wurden von den Beschwerdeführern (ausgenommen der Zeitaufwand - siehe dazu oben) nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund liegt aber die geltend gemachte Rechtsverletzung, die auf die Angemessenheit einer höheren als der zuerkannten (und tatsächlich ausbezahlten) Entschädigung für die in Rede stehenden Nebentätigkeiten abzielt, nicht vor, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Die beiden Beschwerden waren daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501.
Wien, am 23. Oktober 2002
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