VwGH 99/11/0376

VwGH99/11/037624.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Fürst & Domberger, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 2340 Mödling, Wiener Straße 9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1999, 1) Zl. MA 65 - 8/538/98, betreffend Anordnung einer begleitenden Maßnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (hg. Zl. 99/11/0376), und 2) Zl. MA 65 - 8/583/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (hg. Zl. 99/11/0377), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zu 1) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1999 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die beiden Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt vom 27. Mai 1998 betreffend I.) Anordnung einer Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG und II.) Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 FSG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 FSG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde änderte die beiden Bescheide vom 27. Mai 1998 dergestalt ab, dass sie gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 8 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Straßenverkehr anordnete. Der Beginn der viermonatigen Frist zur Erfüllung dieser Anordnung wurde mit Zustellung des Berufungsbescheides festgesetzt. Zu Bescheid II.) wurde der Beginn der achtwöchigen Frist zur Untersuchung bzw. zur Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme mit Zustellung des Berufungsbescheides festgesetzt, und es wurde angeordnet, dass der von der Erstbehörde in den Spruch ihres Bescheides aufgenommene Ausspruch hinsichtlich der Verlängerung der Entziehungszeit bis zur Befolgung der Anordnung zu entfallen habe.

Mit dem zu 2) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den (Vorstellungs-)Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt vom 22. Oktober 1998 betreffend Entziehung der am 22. Dezember 1997 erteilten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen

A, B, C, E, F und G gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG für die Zeit von vier Monaten, wobei die Entziehungszeit mit dem 19. Mai 1998 beginne und dem 19. September 1998 ende, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch als rechtliche Grundlage für die Entziehung der § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 FSG mitzuzitieren sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1999

betreffend Entziehung der Lenkberechtigung:

Die mit dem zweitangefochtenen Bescheid verfügte Entziehungsmaßnahme gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Mai 1998 wegen eines am selben Tag begangenen Deliktes nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft worden sei. Der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages betreffend Versäumung der Berufungsfrist sei mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien keine Folge gegeben und die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen worden. Das Straferkenntnis sei sohin in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, sie sei an die rechtskräftige Bestrafung gebunden, macht Verfahrensfehler im Verwaltungsstrafverfahren geltend und verweist darauf, dass er gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 1999 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde gegen den zu 2) angefochtenen Bescheid zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (siehe dazu u. v. a. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0172, mwN). Eine Verweigerung des Alkotests weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Nun kann im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein - und zwar auch in Fällen, bei denen zum ersten Mal eine derartige Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher § 26 Abs. 2 FSG anzuwenden ist -, weil in jenen (Ausnahme-)Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075). Allein die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel des Verwaltungsstrafverfahrens, ohne dass der Beschwerdeführer jedoch konkrete Beweise nennt, aus denen die Behörde zwingend schließen hätte müssen, er sei keinesfalls durch Alkohol beeinträchtigt gewesen, zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 1999 nichts zu ändern. Hätte sich nachträglich - als Folge einer Aufhebung dieses Bescheides und auf Grund der Ergebnisse des hierauf durchzuführenden Berufungsverfahrens - heraus gestellt, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden können (vgl. auch dazu das zuvor zitierte Erkenntnis vom 1. Juli 1999).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 1999 mit Beschluss vom 24. Februar 2000, Zl. 99/02/0319, abgelehnt hat.

Die gegen den zu 2) angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Zum erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1999, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme:

Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des zu 1) angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass ihr angesichts der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 sowohl in Ansehung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme als auch in Ansehung der Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 26 Abs. 8 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998 in Verbindung mit § 8 FSG kein Entscheidungsspielraum zur Verfügung gestanden sei.

Gemäß § 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998, hat die Behörde u. a. bei einer Entziehung nach Abs. 2 begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 (zu denen die gegenständliche Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Straßenverkehr zählt) anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998 ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen wird. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde.

Der Beschwerdeführer hält - auch in diesem Zusammenhang - dagegen, dass er das Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht begangen habe, das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren mangelhaft gewesen und der Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht rechtskräftig sei, weil er gegen diesen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Es sei daher keine rechtliche Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung gegeben, weswegen ihm die Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Straßenverkehr sowie die amtsärztliche Untersuchung und die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht hätten aufgetragen werden dürfen.

Soweit der Beschwerdeführer die Begehung des Alkoholdeliktes bestreitet und die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Verwaltungsstrafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, nicht teilt, ist er auf die obigen Ausführungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu verweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998 für die Dauer von vier Monaten entzogen. Diese im zweitangefochtenen Entziehungsbescheid verfügte Maßnahme gründet sich wie bereits ausgeführt auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Verpflichtung sowohl zur Anordnung einer Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Straßenverkehr gemäß § 26 Abs. 8 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998, als auch zur Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers (arg.: "hat anzuordnen") und der Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV (arg.: "ist zu verlangen") ausgegangen. Derart erweist sich auch die Beschwerde gegen den zu 1) angefochtenen Bescheid als unbegründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2000

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