VwGH 99/11/0172

VwGH99/11/01721.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. März 1999, Zl. 5/04-14/1325/9-1999, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Nachschulung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aufgrund eines Vorfalles vom 20. Februar 1998 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. März 1998 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) für 18 Monate, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen und gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Dieser Entscheidung lag die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 1998 bereits zum dritten Mal ein Alkoholdelikt begangen (Alkoholgehalt der Atemluft rund zwei Stunden nach der Tat 0,74 mg/l). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine rechtskräftige Bestrafung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. März 1999 abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer nunmehr mit 21 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, festgesetzt wurde. Der Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der rechtswirksamen Entziehung seiner Lenkberechtigung am 27. November 1998 ein Kraftfahrzeug lenkte (bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 7 FSG).

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, am 20. Februar 1998 durch Lenken eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Das für die belangte Behörde präjudizielle Strafverfahren sei mit Mängeln behaftet. Tatsächlich sei er bei diesem Vorfall nicht erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden.

Das Vorbringen geht angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Tat vom 20. Februar 1998 mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. März 1999 ins Leere. Der Beschwerdeführer lässt hiebei außer Acht, dass die belangte Behörde an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden war (vgl. zu dieser Bindung der Kraftfahrbehörden das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0134). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer das in Rede stehende Alkoholdelikt begangen hat, war ihr damit verwehrt. An der besagten Bindung vermag die Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des UVS nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0081, mwN).

Der Beschwerdeführer hält weiteres die Berücksichtigung eines bereits getilgten, im Jahr 1991 begangenen Alkoholdeliktes im Rahmen der Wertung der Tat vom 20. Februar 1998 nach § 7 Abs. 5 FSG für rechtswidrig. Desgleichen sei die von der Erstbehörde wegen dieser Tat festgesetzte Einziehungsdauer von 18 Monaten rechtswidrig; sie sei diesem Vorfall nicht angemessen.

Auch dieses Vorbringen lässt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zur inhaltsgleichen Wertungsbestimmung des KFG 1967 ergangene Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0268, mwN), dass die Kraftfahrbehörden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG auch auf bereits getilgte strafbare Handlungen Bedacht nehmen können.

Bei der als nicht angemessen erachteten Entziehungszeit von 18 Monaten handelt es sich um die von der belangten Behörde übernommene erstinstanzliche Bemessung der Entziehungszeit auf Grund des Alkoholdeliktes vom 20. Februar 1998, unter Berücksichtigung zweier früherer Alkoldelikte des Beschwerdeführers. (Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Entziehungszeit von insgesamt 21 Monaten ist die Folge der vom Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens gesetzten bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 7 FSG und der Bestimmung des § 25 Abs. 3 erster Satz FSG, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist). Der Beschwerdeführer lässt bei seinem Vorbringen die Tatsache außer Acht, dass er trotz wiederholter Bestrafung und Entziehung der Lenkberechtigung am 20. Februar 1998 neuerlich (zum dritten Mal) ein Alkoholdelikt begangen hat. Dies zeigt eine eingewurzelte Neigung zur Begehung derartiger Delikte. Gegen den Beschwerdeführer sprechen weiters das erhebliche Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung bei der Tat vom 20. März 1998, das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie das Unterlassen der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 gebotenen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die festgesetzte Entziehungszeit in Rechten verletzt worden wäre.

Da bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 1. Juli 1999

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