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§ 28 FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28.

(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

  1. 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
  2. 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030477