Normen
AVG §10 Abs2;
AVG §17 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §17 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut einer Anzeige des Gendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 17. September 1996 lenkte der Beschwerdeführer am 17. September 1996 um 16.03 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der A 8 in Fahrtrichtung Suben bei km 52,161, wobei er eine Fahrgeschwindigkeit von 199 km/h eingehalten habe. Die Messung sei durch eine geeichte und vorschriftsmäßig verwendete Laser-Pistole während einer Motorradstreife erfolgt. Die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung habe 339 m betragen. Der Lenker habe angegeben, er vermute, höchstens 170 km/h gefahren zu sein.
Im Verwaltungsakt erliegt ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. November 1996, demzufolge der Beschwerdeführer am 17. September 1996 um 16.03 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der A 8 in Fahrtrichtung Suben bei km 52,161, um 69 km/h schneller als 130 km/h gefahren sei. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Nach den Angaben des im Verwaltungsakt erliegenden Rückscheines erfolgte am 21. November 1996 ein Zustellversuch (eine Verständigung über die Hinterlegung sei in den Briefkasten eingelegt worden), und die Hinterlegung beim Zustellpostamt B; als Beginn der Abholfrist ist der 21. November 1996 angegeben.
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Mandatsbescheid vom 2. Jänner 1997 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppe B vorübergehend für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, gemäß §§ 74 Abs. 1, 73 Abs. 3 und 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG entzogen hatte, wobei in der Begründung auf das rechtskräftige Straferkenntnis vom 14. November 1996 Bezug genommen wurde, erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Er brachte vor, das Straferkenntnis vom 14. November 1996 sei entgegen der Annahme der Behörde nicht rechtskräftig. Nach der Aktenlage sei die Postsendung zwar am 21. November 1996 beim Postamt B hinterlegt worden, gleich nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige sei der Beschwerdeführer aber zum Postamt in die P. Straße gegangen, habe die Sendung dort aber nicht bekommen, der Postbeamte habe gemeint, die Sendung werde am Bahnhofspostamt sein, weswegen er sofort dorthin gefahren sei, wo er den Brief mit dem Bemerken wiederum nicht bekommen habe, dieser müsse sich doch in der P. Straße befinden. Dann sei der Beschwerdeführer wieder zum Postamt P. Straße zurückgekehrt, wo ihm lediglich gesagt worden sei, er könne den Brief nicht beheben, "weil er nicht da sei". Darauf habe er seine Recherchen in der Hoffnung aufgegeben, es komme ohnehin noch eine weitere Zustellung.
Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen, entzog die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Bescheid vom 21. Jänner 1997 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppe B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 74 Abs. 1 und 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. i KFG 1967 und sprach gleichzeitig aus, dass ihm auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab 4. Jänner 1997, demnach bis einschließlich 15. Februar 1997, keine neue Lenkerberechtigung - gemäß § 73 Abs. 3 - erteilt werden dürfe. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls erhobenen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19. Februar 1996 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet um 51 km/h bestraft worden. Mit dem nunmehr rechtskräftigen Straferkenntnis vom 14. November 1996 sei er neuerlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung außerhalb des Ortsgebietes um 69 km/h bestraft worden. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die genannten Verwaltungsübertretungen begangen habe und damit eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vorliege. Die Kraftfahrbehörde sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine - die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende - bestimmte Tatsache vorliegt, an rechtskräftige Bestrafungen gebunden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er auf sein Vorbringen in der Vorstellung verwies. In einem als "Berufungsergänzung" bezeichneten Schriftsatz vom 19. Februar 1997 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er bestreite nicht, "damals" die auf Autobahnen zulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben, bleibe aber bei seiner Verantwortung vor der Gendarmerie, wonach die von ihm gefahrene Geschwindigkeit 170 km/h betragen habe. Das "aktenkundige Messergebnis" könne nicht sein Fahrzeug betreffen, er gehe davon aus, dass dieses jene Fahrzeug betreffe, welches "damals" auf sein Fahrzeug rasch aufgeschlossen habe, was bei der aktenkundigen Messdistanz von 339 m auf Grund der hier schon bestehenden sehr geringen Differenzen jedenfalls technisch nachvollziehbar sei.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies die Berufung mit Bescheid vom 19. März 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens, der Berufungsergänzung sowie der einschlägigen Rechtslage aus, nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich den dem Kennzeichen nach angegebenen Pkw am 17. September 1996 um 16.03 Uhr auf der A 8 bei km 52,161 in Fahrtrichtung Suben mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h gelenkt. Die Geschwindigkeitsfeststellung sei mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-Pistole) erfolgt. In der Folge sei über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 14. November 1996 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei rechtskräftig geworden. Bereits mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 19. Februar 1996 sei über den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet am 11. Dezember 1995, wobei der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h unterwegs gewesen sei (die erlaubte Höchstgeschwindigkeit habe 70 km/h betragen) und § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verletzt habe, eine Geldstrafe verhängt worden. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 4. März 1996 sei dem Beschwerdeführer deswegen die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen und als Entziehungsgrund das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 angeführt worden. Dieser Bescheid sei ebenfalls rechtskräftig geworden. Da in beiden Fällen die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten über das jeweils vom Gesetzgeber als noch tolerierbar festgelegte Maß hinaus überschritten worden seien, eine (in beiden Fällen sogar rechtskräftige) Bestrafung vorliege, sei die nunmehrige Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Wochen im Hinblick auf § 73 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 "jedenfalls als rechtmäßig anzusehen". Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, es habe im gegenständlichen Fall die von ihm gefahrene Geschwindigkeit lediglich 170 km/h betragen, und zum Beweis dafür die Einholung des Gutachtens eines technischen Amtssachverständigen beantrage, so wäre es an ihm gelegen gewesen, diese Einwendungen bereits im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen, um schon dort ein für ihn günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung, in den Spruch des Strafbescheides die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung aufzunehmen. Auf Grund der Bindungswirkung sei es der Berufungsbehörde verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 11. März 1999, B 845/97-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese über rechtzeitigen Antrag mit Beschluss vom 30. April 1999, B 845/97-11, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war bereits am 1. November 1997, dem Tag des Inkrafttretens des FSG, anhängig. Gemäß § 41 FSG ist für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FSG maßgeblich.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauteten (auszugsweise):
"§ 66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
i) ... außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
...
§ 73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... sind, ..., ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; ...
...
(3) ... . Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des § 66 Abs. 2 lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
...
§ 74. (1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... ist, ..., und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung."
§ 17 des Zustellgesetzes lautet (auszugsweise):
"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger ... im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen ... . Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. ... ."
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz KFG 1967 zunächst, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer hat bereits, wie oben dargestellt, in seiner Vorstellung, auf die er in seiner Berufung verwiesen hat, Gründe angeführt, die es aus seiner Sicht zweifelhaft erscheinen ließen, dass diese Voraussetzung erfüllt war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ging erkennbar dahin, aus dem von ihm behaupteten Umstand, man habe ihm auf dem Zustellpostamt das vermeintlich hinterlegte Schriftstück nicht ausfolgen können, weil sich dieses nicht im Zustellpostamt befunden habe, ergäben sich begründete Zweifel daran, dass eine Hinterlegung des fraglichen Schriftstücks überhaupt stattgefunden habe. Ohne eine Hinterlegung nach § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes läge aber keine wirksame Zustellung des Strafbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14. November 1996 vor. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zum Anlass nehmen müssen, begründete Feststellungen zur Frage der Hinterlegung des Schriftstücks zu treffen. Indem sie dies trotz wiederholten Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren unterließ, ist ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung, die Akteneinsicht seines Rechtsvertreters bei der Erstbehörde und das Kopieren des im Akt erliegenden Strafbescheides habe keine wirksame Zustellung dieses Bescheides bewirken können, zutreffend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0289).
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch noch aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Bindungswirkung der Entziehungsbehörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis über die Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach der StVO 1960 besteht die Bindung lediglich in Bezug auf den Umstand, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. In Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht hingegen eine solche Bindungswirkung nicht, weil dieses nicht Tatbestandselement der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 (hier: § 20 Abs. 2 StVO 1960) ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0038). In Verkennung dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde, die ausdrücklich von einer Bindung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung an das von ihr als wirksam erlassen erachtete Straferkenntnis der Erstbehörde ausging, unterlassen, trotz der im Berufungsverfahren erfolgten begründeten Bestreitung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eigene Ermittlungen über das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu pflegen und auf einer einwandfreien Beweiswürdigung fußende diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
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