Normen
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §128;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
StGB §146;
StGB §15;
StGB §299 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §128;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
StGB §146;
StGB §15;
StGB §299 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Wien entzog dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 9. Dezember 1997 gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die am 15. Mai 1996 für die Gruppen A1 und B erteilte Lenkerberechtigung und verfügte gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967, dass dem Beschwerdeführer (beginnend am 30. September 1997 und endend am 30. September 1999) für die Dauer von zwei Jahren, und zwar ohne Einrechnung von Haftzeiten, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 5. Juni 1997 "wegen der Vergehen bzw. Verbrechen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130
4. Fall, 15, 229 Abs. 1 und 146 StGB" rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden. Er sei für schuldig erkannt worden, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, das Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie das Vergehen des Betruges begangen zu haben. Die erwiesene Begehung dieser Delikte bilde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 KFG 1967, auch wenn diese Tatbestände nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs. 2 KFG 1967 enthalten seien. Auch andere Straftatbestände könnten nämlich als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn diese den im § 66 Abs. 2 KFG 1967 angeführten an Bedeutung und Gewicht gleichkämen. Zur Wertung dieser Tatsachen führte die belangte Behörde aus, es sei "wohl offensichtlich", dass die genannten Tathandlungen als verwerflich und gefährlich zu werten seien, zeugten diese doch von einer "zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten gegen Sachen neigenden Sinnesart" sowie von einer das Eigentum anderer missachtenden Einstellung des Berufungswerbers. Gerade vom Lenker eines Kraftfahrzeuges müsse jedoch im Hinblick auf die häufig auftretenden Konfliktsituationen im Straßenverkehr eine geradezu gegenteilige Sinnesart verlangt werden. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers müsse der Schluss auf eine gefährliche Neigung zur Begehung von Gewalt- und Eigentumsdelikten bzw. zur Begehung schwerer, strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gezogen werden. Es sei nicht erforderlich, dass die begangenen Delikte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges stehen, zumal bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit das gesamte Verhalten einer Person zur Prüfung stehe und nicht nur ihr im öffentlichen Verkehr zu Tage gelegtes Verhalten. Da seit der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers erst ca. sieben Monate verstrichen wären, könne nicht mit Sicherheit auf eine Änderung seiner Sinnesart geschlossen werden, und es müsse der Beschwerdeführer "auch derzeit" noch als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Die von der Erstbehörde festgesetzte Frist von 24 Monaten müsse "nach allgemeiner Erfahrung" als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne. Bei einer verkürzten Entziehungsfrist wäre der Zweck der getroffenen Maßnahme, den als verkehrsunzuverlässig erkannten Beschwerdeführer bis zu einer Änderung seiner Sinnesart vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten, in erheblichem Maße in Frage gestellt. Etwaige Haftzeiten seien vom Lauf der Entziehungsfrist auszunehmen, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit wegen mangelnder Freizügigkeit nicht die Gelegenheit hätte, sich in der Öffentlichkeit wohlzuverhalten.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. März 1999, B 321/98, die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In seiner Beschwerdeverbesserung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war bereits am 1. November 1997, dem Tag des Inkrafttretens des FSG, anhängig. Gemäß § 41 FSG ist für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FSG maßgeblich.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauteten (auszugsweise):
"§ 66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe
...
b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
b) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 201 bis 207 StGB begangen hat,
c) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951 in der Fassung BGBl. Nr. 184/1985 oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,
d) eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102, 131, 142 und 143 StGB begangen hat,
...
(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend;
...
...
§ 73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ... sind, ..., ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken;
...
(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, unbeschadet des Abs. 3 nicht kürzer als drei Monate sein. ...
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen der Delikte nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15, 299 Abs. 1 und 146 StGB. Diesem Urteil liegt nach der Aktenlage zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien
A) fremde bewegliche Sachen bestimmten Personen überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I. weggenommen hat, und zwar
1.) im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligter mit einer anderen Person
a) zwischen dem 10. April und 11. April 1997 ein Autoradio und vier Boxen im Wert von ca. S 12.000,-- durch Einbruch in einen PKW;
b) am 11. April 1997 zwei Boxen, zwei Subwoofer und zwei Verstärker im Gesamtwert von ca. S 10.000,-- durch Einbruch in einen PKW;
c) zwischen dem 10. April und 11. April 1997 einen CD-Wechsler, zwei Subwoofer sowie eine Basskiste im Wert von ca. S 12.000,-- durch Einbruch in einen PKW;
d) Anfang April 1997 zwei Lautsprecher und einen Verstärker unbekannten Wertes durch Einbruch in einen PKW;
e) zwischen dem 11. und 12. April 1997 ein Autokassettenradio, einen CD-Wechsler, einen Verstärker, Lautsprecherboxen und einen Subwoofer im Gesamtwert von ca. S 16.000,-- durch Einbruch in einen PKW;
f) Anfang April 1997 ein Autoradio in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in einen PKW;
g) zwischen dem 19. und 20. April 1997 einen Autoradioverstärker, einen CD-Wechsler, vier Lautsprecher und diverse CDs im Gesamtwert von ca. S 12.000,-- durch Einbruch in einen PKW;
2.) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen am 25. April 1997 ein Funkgerät im Wert von ca. S 16.000,-- aus einem Autobus der Linie X;
3.) allein
a) im Zeitraum von ca. Februar bis Ende April 1997 Werkzeug und Maschinen, und zwar ca. 5 Kettensägen, 2 Fuchsschwänze, 3 Handkreissägen, 8 Akkuschrauber, 2 FIS-Bohrmaschinen, 5 Stichsägen, 4 Schleifmaschinen, 1 Dampfreiniger im Wert von ca. S 30.000,-- Verfügungsberechtigten einer Firma;
b) im Zeitraum von Ende März 1997 bis Anfang April 1997 in zwei Angriffen dem L. ca. S 300,--;
II. wegzunehmen versucht hat
1.) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen am 25. April 1997 in mehreren Angriffen verwertbare Gegenstände, indem sie 5 Busse der Linie X durchsuchten;
2.) am 28. April 1997 S 250,-- Bargeld dem L.;
B) am 25. April 1997 im einverständlichen Zusammenwirken mit einem anderen Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich zwei Zulassungsscheine von Autobussen der Linie X mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
C) Der Beschwerdeführer von Dezember 1996 bis Jänner 1997 mit anderen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschen der Berechtigung zur Erlangung von Gutschriften, Angestellte der Ö. dazu verleitet hat, Geldbeträge in Höhe von ca. S 10.000,-- an den Beschwerdeführer und die anderen auszuzahlen, sohin zu einer Handlung verleitet, die die Ö. an ihrem Vermögen schädigte.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst insofern beizupflichten, als die Entziehung der Lenkerberechtigung keine weitere Sanktion im Sinne einer Strafe für die allenfalls begangene Straftat darstellt, sondern nur dann eingreifen darf, wenn die Verkehrszuverlässigkeit der betroffenen Person nicht mehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer führt freilich selbst zutreffend aus, dass § 66 Abs. 2 KFG nur eine demonstrative Aufzählung enthält.
Hingegen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er meint, auf Grund der von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle, welche sich nicht gegen Personen gerichtet hätten, könne nicht auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 66 KFG 1967 geschlossen werden, da diese in Beziehung zur Verkehrssicherheit zu setzen sei, weshalb es in seinem Falle die Verkehrssicherheit auf Grund der Art der von ihm begangenen strafbaren Handlungen nicht erfordere, dass ihm die Lenkerberechtigung entzogen werde.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 66 Abs. 1 und 2 KFG 1967 zum Ausdruck gebracht hat, dass auch Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den in § 66 Abs. 2 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen können (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1992, Zl. 91/11/0158, vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0120, vom 25. Juni 1996, Zl. 94/11/0105, vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0136, und vom 19. Mai 1998, Zl. 96/11/0288). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde zu Recht in der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer (gehäuft) begangenen strafbaren Handlungen eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 1 KFG erblickt.
Ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, dass die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0136).
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
Der Beschwerdeführer wendet nämlich ein, er sei unbescholten, es habe sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung um seine erste Verurteilung gehandelt. In Übereinstimmung mit diesem Vorbringen geht aus dem oben erwähnten Urteil hervor, der Beschwerdeführer habe "bisher einen untadeligen Lebenswandel" geführt. Die belangte Behörde hat hiezu keine Feststellungen getroffen und die Bemessung der Entziehungszeit nur mit "allgemeiner Erfahrung" begründet. Träfe aber das Beschwerdevorbringen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu, so erwiese sich die mit zwei Jahren bemessene Entziehungszeit als wesentlich überhöht. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht zwar nicht die große Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade die Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers in eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne (Februar bis April 1997 mit Häufung im April 1997) fielen und bei vorheriger Unbescholtenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst nach zwei Jahren wieder gegeben sein werde (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei bisheriger Unbescholtenheit die (Fälle von Suchtgifthandel betreffenden) hg. Erkenntnisse vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0268, und vom 19. Mai 1992, Zl. 91/11/0109, sowie das (einen Fall von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Nötigung iZm. einem Ladendiebstahl betreffende) hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0172). Umstände, die im Beschwerdefall ausnahmsweise eine ungünstigere Prognose erfordert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht stattfindet.
Wien, am 24. April 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)