Normen
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §138;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §138;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) vom 21. September 1992 wurde G.P. die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Kroissenbaches samt Geländekorrektur im Bereich des Grundstückes Nr. 10/6 der KG Reiterndorf erteilt.
Bei der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 28. Juni 1993 wurde festgestellt, dass abweichend vom bewilligten Projekt die Verrohrung in einer Länge von 18 m anstelle der projektierten 15 m ausgeführte wurde.
Mit Bescheid der BH vom 27. Oktober 1993 wurde festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Die Verlängerung des Rohrdurchlasses um 3 m wurde als geringfügige Abweichung von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt.
Im Jahr 1996 führten verschiedene Personen, darunter auch die Mitbeteiligten, bei der BH Beschwerde darüber, dass der Beschwerdeführer, der von G.P. das Grundstück Nr. 10/8 der KG Reiterndorf erworben hatte, eine (weitere) Verrohrung auf diesem Grundstück in Anschluss an die bewilligte Verrohrung auf dem Grundstück Nr. 10/6 vornehme. Die Mitbeteiligten beantragten die Wiederherstellung des vorigen Zustandes.
Mit Bescheid vom 24. November 1997 trug die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) auf, bis zum 30. Juni 1998 die auf dem Grundstück Nr. 10/8 der KG Reiterndorf hergestellte Verrohrung des Kroissenbaches mit einer Länge von 28 lfm zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen.
In der Begründung heißt es, die BH habe erhoben, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 10/8 der Kroissengraben auf einer Länge von 28 lfm mit Betonfalzrohren mit einem Durchmesser von 1.000 mm verrohrt worden sei. Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 sei zur Errichtung und Änderung von Anlagen - dazu zählten auch Verrohrungen - innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Als Hochwasserabflussgebiet gelte das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Nach den Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei die ausgeführte Verrohrung mit einem Durchmesser von 1.000 mm nicht bewilligungsfähig, da einerseits die Abflussleistung einer bachabwärts anschließenden (wasserrechtlich bewilligten) Verrohrung verringert werde und sie andererseits einem ebenfalls wasserrechtlich bewilligten Projekt widerspreche (Retentionsraumverlust). Der 30-jährliche Hochwasserabfluss des Kroissenbaches könne für das 0,64 km2 große Einzugsgebiet (bis zur Verrohrung) mit ca. 6,0 m3/s berechnet werden. Die konsenslos errichtete Verrohrung vermöge bei Vollfüllung und Überstau im Oberwasser ca. 3.000 l/s abzuführen. Die Verrohrung stelle somit eine Anlage innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches eines fließenden Gewässers dar und unterliege daher der Genehmigungspflicht nach § 38 WRG 1959. Das öffentliche Interesse erfordere es, eine Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer, eine Herbeiführung eines schädlichen Einflusses auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer sowie eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers hintanzuhalten. Abgesehen von der ungenügenden Abfuhrleistung der Verrohrung und der damit verbundenen Hochwassergefahr seien auch die negativen ökologischen Auswirkungen von Gewässerverrohrungen zu berücksichtigen. Nach einem Grundsatzgutachten der Amtssachverständigen für Biologie seien durch Verrohrungen folgende Beeinträchtigungen zu erwarten:
Versiegelung der Bachsohle und Abschluss des Oberflächenwassers zum Grundwasser, Veränderung des Lichtklimas im verrohrten Bachabschnitt, Verlust der Selbstreinigungskraft und die Unterbrechung des Fließgewässerkontinums, Veränderung im Abflussverhalten, Verschärfung der Hochwassersituation und deren Auswirkung auf die Biozönose, Beeinträchtigung der Uferbereiche. Verrohrungen entsprächen nicht den Anforderungen des Gewässerschutzes bzw. den Erkenntnissen des naturnahen Wasserbaues. Sie beeinträchtigten nicht nur die Biozönose im unmittelbaren Verbauungsbereich, sondern führten auch zu deren Veränderung in den oberhalb und unterhalb der Verrohrung liegenden Bachabschnitten. Sie stellten eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinums dar und bewirkten den vollständigen Verlust der Selbstreinigungskraft und der ökologischen Funktionsfähigkeit im verbauten Bereich. Die vom Beschwerdeführer hergestellte Verrohrung widerspreche nicht nur den angeführten öffentlichen Interessen, sondern habe auch Anlass zu Einwendungen von betroffenen Ober- und Unterliegern gegeben. Diese befürchteten durch die ausgeführte Verrohrung eine Verschlechterung der Hochwassersituation.
Der Beschwerdeführer berief. Er bemängelte, dem Bescheid der BH sei nicht zu entnehmen, wie die Länge der Verrohrung mit 28 lfm festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, 20 m verrohrt zu haben, nicht jedoch 28 m. Dies sei bereits dadurch nachweisbar, dass eine Zufahrt mit Baufahrzeugen zur Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, wenn nicht bereits mehrere Meter verrohrt gewesen wären. Es liege auch kein öffentliches Interesse an der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages vor, da allfällige Hochwässer über das Grundstück des Beschwerdeführers ablaufen würden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers liege nicht vor.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Biologie zu den Auswirkungen der Verrohrung auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Kroissengrabens ein.
In ihrem Gutachten vom 31. März 1999 kam die Amtssachverständige zu dem näher begründeten Ergebnis, das Gewässer könne im verrohrten Abschnitt seine ökologische Funktion als Lebens-, Nahrungs- und Fortpflanzungsraum für im und am Gewässer lebende Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen. Aus fachlicher Sicht sei daher von einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Kroissenbaches im Bereich der verfahrensgegenständlichen Verrohrung auszugehen.
In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten bemängelte der Beschwerdeführer, dass keine Befundaufnahmen oder Lokalaugenscheine zu Zeitpunkten durchgeführt worden seien, in denen der Kroissenbach kein Wasser führe. Auf Grund einer geplanten und in absehbarer Zeit stattfindenden Regulierung des Oberlaufes des Kroissenbaches werde dieser im gegenständlichen Bereich überhaupt kein Wasser mehr führen und es werde beantragt, das Gutachten dahingehend zu ergänzen, welchen Einfluss diese Regulierung habe. Es sei auch zu klären, ob es aus biologischer Sicht möglich sei, dass sich auch unterhalb der Verrohrung im Falle genügender Durchfeuchtung eine Organismengemeinschaft bilden oder halten könne. Schließlich sei auch ungeklärt, ob die Verrohrung ökologische Auswirkungen auf den Kroissenbach im gesamten oder lediglich im Bereich der Verrohrung habe.
Am 22. Juni 1999 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
Bei dieser Verhandlung führte der Amtssachverständige für Schutzwasserbautechnik aus, mit Bescheid der BH Gmunden vom 21. September 1992 sei G.P. die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Kroissenbaches samt Geländekorrektur im Bereich des Grundstückes Nr. 10/6 erteilt worden. Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass die Verrohrungslänge des errichteten Rohrdurchlasses mit einer Gesamtlänge von 18 m wasserrechtlich bewilligt worden sei. Im Zuge der Errichtung eines Wohnobjektes auf dem Grundstück Nr. 10/8 sei die Verrohrungslänge des Rohrdurchlasses verlängert worden, um eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück zu ermöglichen. Die Verrohrungslänge betrage nunmehr 46 m und sei somit um 28 lfm länger als der wasserrechtlich bewilligte Bestand. Vom Beschwerdeführer sei im Zuge des Lokalaugenscheines darauf hingewiesen worden, dass von ihm die Verrohrung um 20 lfm verlängert worden sei. Zwischen dem nunmehr tatsächlich festgestellten Verrohrungsbestand und der vom Beschwerdeführer angegebenen Mehrlänge ergebe sich eine Verrohrungsdifferenz im Ausmaß von 8 lfm. Wer diese Mehrlänge errichtet habe, habe im Zuge des Lokalaugenscheins nicht geklärt werden können. Die derzeit vorhandene Verrohrungslänge vermöge bei Vollfüllung und Überstau im Oberwasser unter Berücksichtigung von Rohrreibungs-, Einlauf- und Austrittsverlusten ca. 3.000 l/s geschlossen abzuführen. Beim wasserrechtlich bewilligten Zustand betrage die Abfuhrkapazität der Verrohrung, da hier die Rohrreibungsverluste geringer ausfielen, rund 3.600 l/s. Aus einer früheren Stellungnahme des Amtssachverständigen sei ersichtlich, dass oberwasserseitig der Verrohrung die Wasserspiegelhebung gegenüber dem bewilligten Zustand 40 cm betrage. Dieser Nachteil sei allenfalls durch den Einbau eines größeren Rohrdurchmessers mit DN 1.200 mm auszugleichen. Nach Realisierung des geplanten Bauvorhabens "Hochwasserentlastung im Oberlauf des Kroissenbaches" könne im gegenständlichen Bereich der Verrohrung beim Grundstück des Beschwerdeführers maximal ein dreißigjährliches Hochwasserereignis geschlossen abgeführt werden. Für diesen Fall seien die Rohrreibungsverluste, welche durch die derzeit gegebene Verrohrungslänge aufträten, nicht wegzudiskutieren. Grundsätzlich sei die Abfuhrkapazität der derzeit vorhandenen Verrohrung um ca. 20 % gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Zustand geschmälert. Bei Eintritt größerer Hochwasserereignisse als das den getroffenen Annahmen zugrunde liegende ca. 30-jährliche Ereignis sei auch künftig nach Realisierung der Entlastungsmaßnahmen im Oberlauf des Kroissenbaches mit Nachteilen infolge der konsenslos ausgeführten Verrohrungslänge zu rechnen. Der durch den Rohrreibungsverlust auftretende zusätzliche Aufstau im Oberwasser der Verrohrung beeinflusse das Grundeigentum der Liegenschaft der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, die Zufahrtsstraße P. und die Dammschüttung auf der Liegenschaft des Erst- und der Zweitmitbeteiligten. Gleichfalls betroffen durch diesen Nachteil sei der Beschwerdeführer selbst, da der Hochwasserabfluss in der Tiefenlinie des Geländes erfolge und hier sein Wohnobjekt errichtet sei.
Der Beschwerdeführer blieb dabei, dass er lediglich 20 m verrohrt habe. Er beantragte weiters, den Amtssachverständigen für Biologie zur Ergänzung seines Gutachtens zu verhalten. Schließlich vertrat er die Auffassung, auf Grund der Tatsache, dass in absehbarer Zeit eine Regulierung des Oberlaufes des Kroissenbaches erfolgen werde, sei davon auszugehen, dass es im fraglichen Bereich zu einer wesentlichen Verbesserung der Abflusssituation kommen werde. Die konsenslose Verrohrung stelle daher nach Durchführung dieses Projektes keinerlei Beeinträchtigung der Anrainer oder eine Verschlechterung der wasserrechtlichen Situation dar.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. November 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Die Frist für die Herstellung des früheren Zustandes wurde mit 31. Mai 2000 neu festgesetzt.
In der Begründung heißt es, aus dem abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich, dass die derzeitige Verrohrung 30-jährliche Hochwässer nicht abführen könne und dies gegenüber dem früheren Zustand eine Verschlechterung durch eine Wasserspiegelhebung um 40 cm oberhalb der Verrohrung darstelle. Auch nach erfolgter Regulierung im Oberlauf des Kroissenbaches könne maximal ein 30-jährliches Hochwasser geschlossen abgeführt werden. Bei darüber hinausgehenden Hochwässern sei nach wie vor mit negativen Auswirkungen der derzeitigen Verrohrung zu rechnen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Länge der konsenslosen Verrohrung sei festzuhalten, dass eine Vermessung durch den vom Beschwerdeführer beigezogenen Dipl.-Ing. A. stattgefunden habe und die diesbezüglichen Angaben nochmals beim Lokalaugenschein am 22. Juni 1999 durch den Amtssachverständigen überprüft worden seien. Eine Zufahrt zum Grundstück sei, wie dem Projekt O. vom Juli 1995 (Neubau des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers auf Parzelle 10/8) zu entnehmen sei, bei einem der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Bestand der Verrohrung möglich gewesen. Hinsichtlich des Einwandes, dass der Beschwerdeführer nur 20 lfm verrohrt habe, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass bei der wasserrechtlichen Kollaudierung durch die BH die im Befund des Amtssachverständigen beschriebenen 18 lfm Verrohrung vorhanden gewesen seien. Die Behörde vertraue den befundmäßigen Feststellungen des Sachverständigen und es sei auch von H.H. in seinem Schreiben vom 3. Juli 1993 ausgeführt worden, dass der technische Amtssachverständige die Länge des Straßendurchsatzes mit 18 m ermittelt habe. Aus dem gesamten Verfahrensablauf dokumentiere sich für die belangte Behörde eine ablehnende Haltung zahlreicher Anrainer gegen das Projekt von G.P., dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Diesbezügliche Abweichungen seien sehr kritisch beurteilt worden und es wäre sicherlich der Einwand vorgebracht worden, dass die Verrohrung länger als 18 m ausgeführt worden sei. In weiterer Folge sei die BH sogleich darauf aufmerksam gemacht worden, dass neuerlich Verrohrungen vorgenommen worden seien; daran ersehe man, dass im gegenständlichen Bereich niemand unbemerkt Verrohrungen vornehmen könne. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass zwischen der Kollaudierung und der neuerlichen Baumaßnahme durch den Beschwerdeführer nicht die in Rede stehenden 8 lfm verrohrt worden seien. Dies decke sich auch mit den Angaben des Erstmitbeteiligten und es sei auch vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet worden.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich, dass derzeit eine Beeinträchtigung fremder Grundstücke gegeben sei. Grundsätzlich sei es möglich, durch eine Vergrößerung der unbewilligten Verrohrung auf 1.200 mm DN bzw. die Schaffung von Retentionsraum diese Nachteile wieder auszugleichen. Eine Beseitigung der Verrohrung sei jedoch auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Amtssachverständigen für Biologie aus öffentlichem Interesse notwendig, da der derzeitige Zustand eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit im verrohrten Bereich hervorrufe und das Gewässer im verrohrten Abschnitt seine Funktion als Lebens-, Nahrungs- und Fortpflanzungsraum für Tiere und Pflanzen nicht erfüllen könne. Die Amtssachverständige habe ausgeführt, dass auch ein nicht ständig wasserführendes Gerinne eine ökologische Bedeutung besitze. Durch die geplante Entlastung im Oberlauf werde das Gerinne nicht ständig trocken fallen. Diese Maßnahme bewirke vielmehr, dass im Hochwasserfall eine Entlastung des Kroissenbaches stattfinde, im Normalfall jedoch eine Dotierung des Kroissenbaches gegeben sei. Die Einholung einer weiteren gutachtlichen Äußerung der Amtssachverständigen für Biologie sei entbehrlich erschienen, da ihr bei Erstellung des Gutachtens bewusst gewesen sei, dass der Kroissenbach nicht ständig Wasser führe. Zu den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Vergrößerung der Verrohrung, Schaffung zusätzlichen Retentionsraumes) sei festzuhalten, dass die belangte Behörde die derzeitige Situation zu beurteilen habe und diese eine Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand darstelle. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Entfernung der Rohre würde ihn unverhältnismäßig in seinem Eigentum einschränken und beeinträchtigen, sei zu entgegnen, dass das wasserpolizeiliche Verfahren und der nachfolgende Entfernungsauftrag nicht notwendig gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer vor Durchführung der Arbeiten ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung gestellt. In diesem Verfahren hätte sich herausgestellt, dass eine weitere Verrohrung des Kroissenbaches nicht zulässig sei. Die Vorschreibung der Herstellung des früheren Zustandes beziehe sich auf das wasserrechtlich bewilligte Projekt O.; aus diesem sei der wasserrechtlich bewilligte Zustand genau zu entnehmen. Die Beseitigung der Verrohrung sei auf Grund des berechtigten Verlangens Betroffener wie auch auf Grund ökologischer Erwägungen vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht 28 lfm konsenslos verrohrt, sondern nur 20 lfm. Bereits bei der wasserrechtlichen Kollaudierung der dem G.P. bewilligten Verrohrung seien 26 lfm verrohrt gewesen. Dem Beschwerdeführer könne nur die Beseitigung der von ihm vorgenommenen Verrohrung aufgetragen werden.
Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, dem angefochtenen Bescheid lägen gutachtliche Äußerungen zugrunde, die die Beantwortung von Rechtsfragen enthielten und damit die Entscheidung der Behörde vorwegnähmen. Die belangte Behörde sei auch nicht auf den Einwand eingegangen, dass der Lokalaugenschein, bei welchem die Feststellungen für die Erstellung des biologischen Gutachtens gemacht worden seien, zu einer Zeit stattgefunden habe, als der Kroissenbach Wasser geführt habe. Es wäre aber ein Lokalaugenschein zu einer Zeit notwendig gewesen, in welcher der Kroisenbach kein Wasser geführt habe.
Nicht beachtet habe die belangte Behörde auch den Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Kompensation des Retentionsraumverlustes durch einen anderen bereits geschaffenen Retentionsraum auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca. 90 m2 möglich sei. Ergänzend werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass durch die geplante Hochwasserentlastung im Oberlauf des Kroissenbaches jedenfalls der durch die Verrohrung geschaffene Nachteil ausgeglichen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte haben
ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1991, Slg N.F. Nr. 13.492/A, u.a.).
Mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 21. September 1992 und dem wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid derselben Behörde vom 21. Oktober 1993 wurde dem G.P. die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Verrohrung im Ausmaß von insgesamt 18 m erteilt. Im Zuge des zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrens wurde festgestellt, dass die Länge der Verrohrung nicht 18 m, sondern 46 m beträgt. Für den über 18 m hinausgehenden Teil der Verrohrung liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Dieser Teil ist daher als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen. Die Länge der bei der wasserrechtlichen Überprüfung vorhandenen Verrohrung wurde vom Amtssachverständigen anlässlich der Überprüfungsverhandlung im Beisein von Behördenvertretern und Parteien mit 18 m ermittelt. Dass ein Amtssachverständiger in der Lage ist, festzustellen, ob eine vorhandene Verrohrung 18 m lang oder wesentlich länger ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass zur Zeit der wasserrechtlichen Überprüfung nur 18 m Verrohrung vorhanden waren.
Als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes als eigenmächtige Neuerung anzusehen ist. Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt daher auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1998, 97/07/0060 sowie - den Fall einer Verrohrung betreffend - das Erkenntnis vom 18. September 1984, 83/07/0244, 0245).
Falls der Beschwerdeführer nicht, wie die belangte Behörde annimmt, die gesamte konsenslose Verrohrung in einer Länge von 28 lfm hergestellt hat, sondern nur einen Teil davon mit einer Länge von 20 lfm, dann hat er jedenfalls den bestehenden konsenslosen Teil der Verrohrung im Ausmaß von 8 lfm aufrechterhalten und genutzt, indem er eine weitere konsenslose Verrohrung daran angefügt hat. Er wurde daher zu Recht zum Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages für die gesamte konsenslose Verrohrung gemacht.
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet die Behörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt.
Zu den öffentlichen Interessen, deren Verletzung eine Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung gebietet, zählt es, wenn durch die eigenmächtige Neuerung eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959).
Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Biologie hat in ihrem Gutachten aufgezeigt, welche Konsequenzen für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gerinnes mit der konsenslos vorgenommenen Verrohrung verbunden sind. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, war der Sachverständigen der Umstand bekannt, dass der Kroissenbach nicht ständig Wasser führt. Die Amtssachverständige hat diesen Umstand bei der Abgabe ihres Gutachtens berücksichtigt. Eines Lokalaugenscheines zu einem Zeitpunkt, da der Kroissenbach kein Wasser führte, bedurfte es daher nicht. Wenn die Amtssachverständige die aus der Verrohrung resultierenden Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers als wesentlich bezeichnet hat, so ist dies nicht als unzutreffend zu erkennen, hat die Amtssachverständige doch die Grundlagen für dieses Urteil offen gelegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Aussage der Sachverständigen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit vorliege, um die Beantwortung einer Rechtsfrage handelt. Denn selbst dann, wenn die Behörde in ihrem Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten übernimmt, ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1996, 95/10/0205, u.a.). Dieser Fall liegt hier vor.
Die belangte Behörde ist auch davon ausgegangen, dass Betroffene, nämlich die Mitbeteiligten, die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung verlangt haben.
Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 des § 138 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Zu den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehört auch das Grundeigentum.
Vom Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik wurde ausgeführt, dass der durch die konsenslose Verrohrung geschaffene Zustand zu einer Gefährdung des Grundeigentums der Mitbeteiligten führt. Auch das verpflichtete die belangte Behörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass durch die geplante Hochwasserentlastung im Oberlauf des Kroissenbaches der durch die Verrohrung geschaffene Nachteil ausgeglichen werde, dann ist ihm zu erwidern, dass diese erst für die Zukunft geplanten Maßnahmen den derzeitigen rechtswidrigen Zustand nicht zu beseitigen vermögen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den von ihm geschaffenen zusätzlichen Retentionsraum lässt außer Acht, dass nach den Aussagen des Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, der durch die konsenslose Verrohrung geschaffene Zustand zu einer Hochwassergefährdung für fremde Grundstücke führt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Mai 2000
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