Normen
AVG §8;
BauRallg;
EO §37;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
FPolG Stmk 1985 §26;
VVG §1;
ZPO §14;
AVG §8;
BauRallg;
EO §37;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
FPolG Stmk 1985 §26;
VVG §1;
ZPO §14;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mieter in einem Haus in Graz.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Mai 1998 wurden dem Eigentümer dieses Hauses (in der Folge kurz: Hauseigentümer) eine Reihe von Aufträgen nach dem Steiermärkischen Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49 (in der Folge kurz: FPG), erteilt, darunter zu Punkt 29 dem Auftrag: "Der Öllagerbehälter auf dem obersten Podest im Stiegenhaus ist sofort zu entfernen" (Frist: 6 Wochen).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, diese Feststellung erwecke den Anschein, als würde sich am obersten Podest im Stiegenhaus freistehend ein Öllagerbehälter befinden. Dies sei nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass sich dort ein "allseits ummauerter Raum" befinde, der mit einem Stahldeckel versperrbar abgedeckt sei. In diesem Raum befinde sich seit 31 Jahren der Öltank seiner Öletagenheizung mit 290 l Inhalt. Der seinerzeitige Hauseigentümer habe die "betreffende Ummauerung" nach vorheriger ausdrücklicher Absprache mit der "zuständigen Behörde" vorgenommen bzw. diese über deren Anraten errichten lassen. Für den Fall, dass nun, nach 31 Jahren, die derzeitige Ausführung den feuerpolizeilichen Bestimmungen nicht entspreche, wären, wie zu den anderen im Bescheid angeführten Punkten, auch geeignete zumutbare Maßnahmen vorzuschreiben, die den nunmehrigen Bestimmungen entsprechenden Feuerschutz herstellten. Er ersuche daher um entsprechende Abänderung des Bescheides.
Die belangte Behörde holte hiezu Befund und Gutachten der Feuerwehr der Stadt Graz - Branddirektion (vom 30. Juli 1998) ein. Im Befund heißt es, der Öllagerbehälter sei ummauert worden, ein Nachweis für die brandbeständige Ausführung (F 90) sei derzeit nicht vorhanden. Als "Decke" (im Original unter Anführungszeichen) sei ein Stahlblechdeckel angebracht, der aus brandschutztechnischer Sicht keinen Brandwiderstand (Sicherheit) aufweise. Der sich dadurch ergebende "Öllagerraum" (im Original unter Anführungszeichen) besitze keine Be- und Entlüftung ins Freie. Die Ölleitung führe ohne brandschutztechnische Ausstattung durch den Dachboden in die darunter liegende Wohnung (es folgt das Gutachten; festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer zu Befund und Gutachten kein Parteiengehör gewährt wurde).
Hierauf wies die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 9. November 1998 die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Dies wurde damit begründet, dass sich sämtliche Aufträge ausschließlich an den Grundeigentümer (Hauseigentümer) richteten und der Bescheid nur ihm gegenüber erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei somit weder Adressat des Bescheides, noch seien die im Bescheid enthaltenen Aufträge an ihn gerichtet. Die eingebrachte Berufung sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid blieb der Aktenlage zufolge unbekämpft.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 4. Dezember 1998 (eingebracht am 11. Dezember 1998) brachte der Beschwerdeführer nach Hinweis auf die zurückweisende Berufungsentscheidung vom 9. November 1998 vor, der zugrundeliegende Bescheid vom 12. Mai 1998 sei jedenfalls in dem von ihm bekämpften Umfang, nämlich hinsichtlich des Punktes 29 "nichtig und rechtsunwirksam", weil er in rechtswidriger Weise entgegen den Vorschriften des FPG, und hier insbesondere entgegen den Bestimmungen der §§ 26 und 11 FPG erlassen worden sei. Festzustellen sei nämlich, dass sowohl die Feuerbeschau als auch die Erlassung des Bescheides "in eklatanter Verletzung der grundlegenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens" erfolgt seien, zumal das Parteiengehör in keiner Weise gewahrt worden sei. Schon nach den Bestimmungen des AVG, vor allem aber der genannten Bestimmungen des FPG seien die Verfügungsberechtigten beizuziehen und Anträge auch nur an diese zu erteilen, weil ja ansonsten den tatsächlich Verfügungsberechtigten jegliche Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte genommen wäre. Überdies sei der Punkt 29 nicht begründet. Tatsächlich befinde sich dieser Öltank schon seit 31 Jahren in einem gänzlich ummauerten und mit einem versperrbaren Stahldeckel abgedeckten Raum. Dieser Lagerraum samt Öltank weise daher einen bewilligten und konsensgemäßen Bestand auf, was bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Feuerbeschau unter Beiziehung seiner Person als Verfügungsberechtigten jedenfalls erweislich gewesen wäre. Da ihm mangels Beiziehung jegliche Möglichkeit genommen worden sei, den konsensgemäßen Zustand des Öllagerbehälters nachzuweisen, stelle er den Antrag "auf Zuerkennung der Parteistellung, worüber eine bescheidmäßige Erledigung begehrt wird, und auf ersatzlose Behebung des rechtswidrig erlassenen und unbegründet gebliebenen Bescheid in dessen Pkt. 29 des Spruches".
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Feber 1999 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 und 7 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem Berufungsbescheid vom 9. November 1998 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 12. Mai 1998 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei. Mit dem nun gegenständlichen Antrag werde wiederum die Zuerkennung der Parteistellung im feuerpolizeilichen Verfahren hinsichtlich dieses Punktes 29 begehrt, wobei sich aber gegenüber dem früheren, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten. Da über die Parteistellung bereits mit dem Bescheid vom 9. November 1998 rechtskräftig entschieden worden sei, sei der nunmehrige Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es werde noch darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Eigentümer des Öltankes sein sollte, ihm in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren die entsprechenden Rechtsbehelfe, insbesondere die Klage nach § 37 EO, zur Verfügung stünden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges insbesondere aus, der Beschwerdeführer halte die erstinstanzliche Entscheidung vom 9. Feber 1999, wie sich aus seiner Berufung ergebe, deshalb für rechtswidrig, weil die Rechtsstellung der übergangenen Partei verkannt worden sei. Lehre und Rechtsprechung hätten sich mit der überaus komplexen Problematik der übergangenen Partei umfassend auseinander gesetzt. Als Ergebnis dieser Auseinandersetzung sei festzuhalten, dass nach übereinstimmender Ansicht der Judikatur und der maßgeblichen Autoren die Partei, die sich als übergangen betrachte, entweder einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in jenem Verfahren stellen könne, dem sie ihrer Auffassung nach als Partei hätte beigezogen werden müssen, dies verbunden mit dem Antrag auf Bescheidzustellung oder aber - wenn sie bereits Kenntnis von dem an eine andere Partei ergangenen Bescheid habe - sogleich gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen dürfe, wobei in einem solchen Fall die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung zunächst das Vorliegen der Parteistellung zu prüfen und, bejahendenfalls, in der Sache zu entscheiden habe (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 108, 109, 241 ff, sowie auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, Seite 188 und die auf S 251 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). Nun finde sich bei den "genannten Autoren (...) der Rechtssatz des grundlegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.12.1983, 82/02/0286", der wie folgt laute:
"Wurde von der 'übergangenen Partei' sogleich Berufung erhoben, anstatt zuerst die Zustellung des Bescheides zu begehren, so ist damit das Berufungsrecht der Partei verbraucht, auch wenn diese Berufung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen wurde und erst daraufhin die Zustellung des Bescheides begehrt wird. Eine neuerliche Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen".
Damit komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass die übergangene Partei (ob sie es nun tatsächlich sei oder nicht) nur einmal ihr vermeintlich oder tatsächlich unberücksichtigt gebliebenes Recht, im Verfahren aufzutreten, an diesem mitzuwirken, den Bescheid zugestellt zu erhalten und gegen diesen ein Rechtsmittel einzubringen, wahrnehmen könne, und dass die darüber ergehende (Berufungs-)Entscheidung "endgültig" (im Original unter Anführungszeichen) sei.
Vorliegendenfalls sei die Sachlage freilich etwas komplexer und teilweise anders geartet, als in dem dem bezogenen Erkenntnis zugrundeliegenden Fall: Der Beschwerdeführer, der sich als übergangene Partei erachte, habe zwar sogleich gegen den ihm bekannt gewordenen feuerpolizeilichen Auftrag Berufung erhoben, nach deren Zurückweisung aber nicht die Bescheidzustellung begehrt, sondern die Zuerkennung der Parteistellung (im durchgeführten Verfahren) und darüber hinaus noch in seiner Berufung gegen die Zurückweisung seines Begehrens den Bescheid in einem bestimmten Punkt bekämpft. Daraus ergäben sich folgende rechtliche Konsequenzen:
In seiner ursprünglichen Berufung gegen den Bescheid vom 12. Mai 1998 habe der Beschwerdeführer schon, ebenso wie in der nunmehrigen Berufung, den Punkt 29 dieses Bescheides bekämpft. Seine erste Berufung sei zurückgewiesen worden, sodass er hinsichtlich dieses nunmehr neuerlich bekämpften Punktes sein Berufungsrecht tatsächlich verbraucht habe. Insoweit daher vorliegendenfalls neuerlich der Punkt 29 jenes Bescheides vom 12. Mai 1998 bekämpft werde, erweise sich die Berufung - eben infolge "Verbrauch" des Berufungsrechtes (im Original unter Anführungszeichen) und damit wegen entschiedener Sache - als unzulässig. Dennoch sei die nun gegenständliche Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe nämlich neben der dargestellten "Wiederholung" (im Original unter Anführungszeichen) seiner Prozesshandlung bei der Behörde erster Instanz auch die Zuerkennung der Parteistellung in dem bereits mit dem Hauseigentümer durchgeführten feuerpolizeilichen Verfahren begehrt, welches Begehren die Behörde erster Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe. Die Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides (die sich diesbezüglich im Übrigen auch als trennbar im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG erweise, weil sich schon das Begehren bei der Behörde erster Instanz zum einen auf die Zuerkennung der Parteistellung und zum anderen auf die Bekämpfung des Punktes 29 des früheren Bescheides gerichtet habe) sei nämlich als zulässig zu erachten, weil Entscheidungsgegenstand diesbezüglich die Frage gewesen sei, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich Parteistellung im durchgeführten feuerpolizeilichen Auftragsverfahren zukomme. Es sei daher zu prüfen, ob diesbezüglich, wie die Behörde erster Instanz offenbar der Begründung des bekämpften Bescheides zufolge annehme, tatsächlich entschiedene Sache vorliege.
Nun habe die belangte Behörde im Berufungsbescheid vom 9. November 1998 die seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers (nicht nur) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer im damaligen Berufungsverfahren an der Berufungslegitimation mangle, weil der damals bekämpfte Bescheid vom 12. Mai 1998 nicht an ihn gerichtet gewesen sei (sondern auch) weiters mit der Begründung, dass ihm keine Parteistellung im durchgeführten feuerpolizeilichen Verfahren zukomme. Diese Berufungsentscheidung, die im Übrigen unangefochten geblieben sei, bewirke eine Bindung der belangten Behörde auch im nunmehrigen Verfahren. Die nun erfolgte Zurückweisung des Begehrens auf Zuerkennung der Parteistellung wegen entschiedener Sache sei daher schon deshalb rechtens. Die nunmehrige Berufung sei daher zwar zulässig, aber nicht begründet, sodass über die Berufung zur Gänze meritorisch zu entscheiden gewesen sei (wird näher ausgeführt).
Im Übrigen sei die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm komme als "Verfügungsberechtigter" im zugrundeliegenden feuerpolizeilichen Auftragsverfahren Parteistellung zu, unrichtig. Weder § 11 FPG noch § 26 leg. cit. verleihe einer anderen Person außer dem Grund- bzw. Gebäudeeigentümer Parteistellung (sodass sie auch einem Mieter, wie dem Beschwerdeführer, nicht zukomme).
§ 11 Abs. 1 FPG enthalte lediglich den gesetzlichen Auftrag an den Eigentümer und an den Verfügungsberechtigten von Bauten, alle Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 11 Abs. 4 leg. cit. verpflichte lediglich die Behörde, in Fällen unmittelbar drohender Gefahr Sofortmaßnahmen nach vorausgehender Verständigung des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten zu treffen. Auch im § 26 FPG fänden sich lediglich im Abs. 4 leg. cit. die gesetzliche Anordnung, dass die Entfernung und Aufbewahrung widerrechtlich gelagerter Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten erfolge, dem jeweils die Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen seien.
Aus diesen Gesetzesstellen und den übrigen Bestimmungen des FPG lasse sich daher nicht ableiten, dass ein Mieter als "Verfügungsberechtigter" Partei und Bescheidadressat eines feuerpolizeilichen Auftragsbescheides wie jenem vom 12. Mai 1998 zu sein hätte. Vielmehr sei dies ausschließlich der Eigentümer der betroffenen Baulichkeit, von welcher Regel es lediglich die einzige Ausnahme dann gebe, wenn die Feuerpolizeibehörde gemäß § 26 FPG nicht dem Eigentümer, sondern dem Verfügungsberechtigten gegenüber im Sinne des § 26 Abs. 2 FPG die Entfernung eines Gegenstandes mit schriftlichem Bescheid anordne bzw. wenn die feuerpolizeiliche Behörde im Sinne des § 26 Abs. 4 FPG dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Entfernung und/oder Aufbewahrung eines im Wege einer Sofortmaßnahme entfernten, widerrechtlich gelagerten Gegenstandes auftrage. Wie dem Bescheid vom 12. Mai 1998 unschwer zu entnehmen ist, enthalte dieser keineswegs, auch nicht im Punkt 29, einen Auftrag an einen Verfügungsberechtigten, geschweige denn an den Beschwerdeführer, einen Gegenstand zu entfernen, oder auch Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung anlässlich einer Sofortmaßnahme zu tragen. Auch dieser Punkt 29. richte sich zweifellos an den Grundeigentümer (Hauseigentümer). Die belangte Behörde habe daher schon im zurückweisenden Berufungsbescheid vom 9. November 1998 eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Einklang mit der Rechtslage verneint.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 ist darauf gerichtet, die Parteistellung in dem Verfahren zu erwirken, in welchem der Bescheid vom 12. Mai 1998 erging, und in weiterer Folge die Aufhebung des Pkt. 29. dieses Bescheides zu erwirken.
Er behauptet, seine Parteistellung ergebe sich aus § 11 FPG, weil er "Verfügungsberechtigter" im Sinne dieser Bestimmung sei.
§ 11 FPG lautet:
"§ 11
Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren
(1) Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume des Beschauobjektes zu überprüfen. Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Bauten haben die Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) festzuhalten.
(3) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die erforderlichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen.
(4) In Fällen unmittelbar drohender Gefahren kann die Behörde nach vorausgegangener Verständigung des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides, Mängelbehebungen an Ort und Stelle veranlassen. Hierüber ist jedoch binnen 2 Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Veranlassung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung wegen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle nicht bewirkt werden kann."
§ 26 FPG, auf welchen sich die belangte Behörde unter anderem
bezogen hat, lautet:
"§ 26
Fluchtwege und Freiflächen
(1) Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Einsatz von Einsatzfahrzeugen ver- oder behindert, so hat die Gemeinde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit schriftlichem Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen.
(3) Die Entfernung des Gegenstandes sowie den Ort der Verbringung hat die Gemeinde der örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten, dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen sind. In diesem Bescheid ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes gemäß Abs. 2 gegeben waren."
Festzuhalten ist zunächst, dass der Begriff des "Verfügungsberechtigten" weder im § 11 FPG noch im § 26 FPG noch sonstwo in diesem Gesetz definiert ist und es auch an einer ausdrücklichen Anordnung mangelt, an wen ein Bescheid gemäß § 11 Abs. 3 FPG zu richten ist (an den Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigten), oder, anders gewendet, dass der strittige Auftrag Pkt. 29 des Bescheides vom 12. Mai 1998 jedenfalls an den Beschwerdeführer (sei es nun nur an ihn oder auch an ihn) zu richten gewesen wäre.
Ginge man nun davon aus, dass dieser Auftrag - was die Frage des Adressaten hinsichtlich des Pkt. 29. anlangt - zwar zu Recht an den Hauseigentümer gerichtet wurde, aber überdies auch an den Beschwerdeführer zu richten gewesen wäre, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:
Keinesfalls ergibt sich aus dem FPG, dass dann, wenn ein Bescheid gemäß § 11 Abs. 3 FPG an mehrere Personen zu richten ist, diese Personen gleichsam eine unzertrennliche Verfahrensgemeinschaft (wie bei einer "unzertrennlichen Streitgenossenschaft" im Sinne des § 14 ZPO) zu bilden hätten. Der Umstand, dass sich ein Auftrag notwendigerweise gegen mehrere Personen zu richten hat, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser Auftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle diese Personen erlassen werden müsste (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1993, Zl. 93/06/0211, und vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, je mwN, zu Abbruchaufträgen). Das heißt, aus diesem Blickwinkel kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im zugrundeliegenden, nur mit dem Hauseigentümer abgeführten feuerpolizeilichen Verfahren und ebenso wenig ein Anspruch auf Behebung dieses Pkt. 29. des Auftrages vom 12. Mai 1998 zu. Die behauptete Parteistellung und der behauptete Behebungsanspruch ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer, folgt man seinen Behauptungen, durch die Entfernung dieses Öltanks jedenfalls mittelbar betroffen wäre (vgl. im Übrigen die in Hauer/Trippel, Stmk. Baurecht3, zu E 34 bis 36 zu § 39 BauG wiedergegebene Judikatur zur Position des Bestandnehmers).
Ginge man hingegen davon aus, dass der Pkt. 29 dieses Auftrages richtigerweise nur (dh. ausschließlich) gegen den Beschwerdeführer zu richten gewesen wäre, wäre daraus im Beschwerdefall für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen. Dies würde zwar bedeuten, dass dieser Punkt ins Leere gegangen wäre, was aber dem Beschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten weder die behauptete Parteistellung im vorangegangenen feuerpolizeilichen Auftragsverfahren noch den behaupteten Behebungsanspruch verschaffen kann.
Ginge man hingegen davon aus, dass der Auftrag Pkt. 29 richtigerweise gar nicht an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, weil er diesbezüglich als Adressat keinesfalls in Betracht komme, ist daraus die behauptete Parteistellung und der behauptete Behebungsanspruch schon gar nicht abzuleiten.
Daraus folgt zusammenfassend, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 auf Zuerkennung der Parteistellung in dem (nur) mit dem Hauseigentümer abgeführten Verfahren, in welchem der Bescheid vom 12. Mai 1998 erging, sowie auf Behebung des Pkt. 29 dieses Bescheides, bereits im Ansatz verfehlt ist. Eine Klärung der für den Beschwerdeführer offensichtlich bedeutsamen Frage, ob dieser Auftrag Pkt. 29 inhaltlich zu Recht ergangen ist oder nicht, kann auf diese Weise nicht erfolgen. Zutreffend ist allerdings die von der erstinstanzlichen Behörde im Bescheid vom 9. Februar 1999 vertretene Auffassung, dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) die entsprechenden Rechtsbehelfe, insbesondere die Klage nach § 37 EO zur Verfügung stehen.
Die Frage, ob allenfalls, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen einem Verfügungsberechtigten Aufträge gemäß § 11 Abs. 3 FPG erteilt werden können, ist somit vorliegendenfalls nicht zu prüfen.
Nach der prozessualen Konstellation des Beschwerdefalles trifft die Auffassung der belangten Behörde zu, dass über die hier streitverfangenen Fragen der Parteistellung in diesem mit dem Hauseigentümer abgeführten Verfahren, und, damit verknüpft, mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Behebung des Pkt. 29 des zuvor genannten Bescheides, bereits in der Berufungsentscheidung vom 9. November 1998 inhaltlich in einer Weise abgesprochen wurde, die einer neuerlichen inhaltlichen Befassung mit diesen Fragen im Verfahren, das mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 in Gang gebracht wurde, entgegensteht. Das bedeutet, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zutreffend als unbegründet abgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 2000
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