Normen
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellte mit Schriftsatz vom 30. April 1998 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein "Ansuchen gem. § 4 EnWG in Verbindung mit den dazu ergangenen Verordnungen" hinsichtlich einer näher bezeichneten Erdgas-Hochdruckleitung für den Abschnitt zwischen Andorf und Haag.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1998 wurde über diese Eingabe wie folgt abgesprochen:
"Aufgrund der Ergebnisse des abgeführten Ermittlungsverfahrens in allen 9 vom eingereichten Projekt 'EHDL Andorf-Haag/Hausruck-Wels-Krift, 1. Bauabschnitt Andorf-Haag/Hausruck' betroffenen Gemeinden ergeht über den Antrag der O AG folgende Entscheidung:
Spruch
I.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt gemäß § 4 EnWG 1935, GBlfdLÖ. Nr. 156/1939, gemäß Art. 2 der zweiten Verordnung für die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes vom 17.1.1940, GBlfdLÖ. Nr. 1381/1939, gemäß § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes, STGBl. Nr. 6/1945 sowie unter Beachtung der §§ 40 ff AVG 1991 idgF. folgendes fest:
Die Errichtung der 'EHDL Andorf-Haag/Hausruck-Wels-Krift,
1. Bauabschnitt Andorf-Haag/Hausruck' dient der zukunftssicheren Erweiterung der öffentlichen Versorgung mit dem Primärenergieträger Erdgas.
Das Detailprojekt dieses Leitungsabschnittes entspricht nach Maßgabe der folgenden Bedingungen und Auflagen dem bei Beurteilung derartiger Energieversorgungsanlagen im Sinne der Präambel des EnWG zu beachtenden und von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen ebenso wie dem der O AG gemäß § 5 Abs. 1 EnWG erteilten öffentlichen Versorgungsauftrag, sodass dieses Projekt vom Standpunkt dieser öffentlichen Interessen bei projektgemäßer Ausführung weder zu beanstanden noch zu untersagen ist.
Im Sinne obiger Feststellung trifft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 EnWG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung vom 27.9.1939, GBlfdLÖ. Nr. 1381/1939 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991 idgF. über den Antrag des konzessionierten Gasversorgungsunternehmens O AG für das gegenständliche Detailprojekt folgende Entscheidung:
Das Erdgashochdruckleitungsprojekt Andorf-Haag/Hausruck wird nicht untersagt,
sofern nachstehende Bedingungen und Auflagen eingehalten werden:"
Die Auflage Nr. 27 enthält Bestimmungen über die bei Annäherung an bestimmt bezeichnete Stromleitungen zu treffenden Vorkehrungen. Unter anderem wird vorgeschrieben, bei Verlegung eines Lichtwellenleiters in einem Kunststoffrohr sei im 5 m-Erdungsbandbereich das Kunststoffrohr mit Magerbeton oder Halbschalen zu schützen.
Mit Spruchpunkt VI. wird (unter anderem) der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag, das gegenständliche Bauvorhaben zu untersagen, als rechtlich und sachlich unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, um eine Erdgasflächenversorgung sicher, gleichmäßig und dauernd sicherstellen zu können, müsse der Ausgleich zwischen Anlieferung und Abnahme durch Speicher ausgeglichen werden. Die gegenständliche Leitung diene unter anderem der Anbindung des Untertagespeichers der R in P und damit der Erhöhung der Versorgungssicherheit. Ausgehend von der Abzweigstation der Penta West bei Andorf sei auch die Ableitung von Erdgasmengen aus der Nordsee vorgesehen, unter anderem Richtung Kremsmünster, die zum Zweck der Diversifikation der Bezugsquellen in verstärktem Maße eingekauft würden. In Haag/Hausruck solle zur Verbesserung der Druckverhältnisse eine Anbindung an das bestehende Erdgasleitungsnetz der mitbeteiligten Partei hergestellt werden. Dies ermögliche die Zurverfügungstellung von höherem Druck für diverse industrielle Anwendungen. Weiters sei geplant, in Andorf eine Ortsgasversorgung in Abstimmung mit der dortigen Nahwärmegesellschaft vorzunehmen. Eine Weiterleitung Richtung Schärding zur Stützung der Versorgung im Großraum Schärding sei geplant. Durch diese Leitung werde eine zweite leistungsfähige Ableitung von der West-Austria-Gasleitung geschaffen, was zu einer wesentlichen Erhöhung der Sicherheit der Versorgung im Gebrechensfall führe. Davon profitierten sämtliche Konsumenten im südlichen Raum Oberösterreichs. Die Realisierung der gegenständlichen Erdgashochdruckleitung durch die mitbeteiligte Partei erfolge in Erfüllung des ihr erteilten öffentlichen Auftrages und liege dem Grunde nach im öffentlichen Interesse. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz habe gemäß § 4 Abs. 2 EnWG zur Überprüfung energiewirtschaftlicher Investitionen auf Übereinstimmung mit den öffentlichen Interessen und Zielen der allgemeinen Energieversorgung auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 EnWG festzustellen, ob der Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stilllegung von Energieanlagen rechtlich befugter Energieversorgungsunternehmen zu beanstanden sei. Beanstandete Vorhaben könne er untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erforderten. Zur Auslegung des Begriffes "Gemeinwohl" sei die mit normativem Gehalt versehene Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes heranzuziehen. Das über Antrag der mitbeteiligten Partei durchgeführte Prüfverfahren, das in allen durch das Projekt betroffenen Gemeinden durchgeführt worden sei, habe ergeben, dass das beantragte Projekt für die Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgaben erforderlich und zweckmäßig sei. Die Erdgashochdruckleitung "Andorf-Haag/Hausruck-Wels-Krift,
1. Bauabschnitt Andorf-Haag/Hausruck" sei so ausreichend dimensioniert, dass sowohl der gegenwärtige als auch der in einem realistisch absehbaren Zeitraum zu erwartende Bedarf gedeckt werden könne. Die Detailplanung des Projektes erfolge unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die gewählte Trassenführung sei unter Beachtung aller öffentlichen Interessen technisch und wirtschaftlich im öffentlichen Energieversorgungsinteresse gewählt, wobei auch die Interessen privater Grundeigentümer weitestgehend hätten berücksichtigt werden können. Die technischen Details des Projekts würden, gemessen an den derzeitigen technischen Standards, einen hohen Grad an Versorgungssicherheit aufweisen. Der technische Amtssachverständige habe in seinen in all ihren Teilen schlüssigen Gutachten ausgeführt, dass gegen die Erlassung eines Nichtuntersagungsbescheides für die projektgemäße Errichtung der in Rede stehenden Erdgashochdruckleitungsanlage keine technischen Bedenken bestünden. Die mit Spruchteil I vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen seien in den schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Energietechnik begründet und würden sich als zweckmäßig erweisen. Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses habe die im Spruch enthaltene Feststellung getroffen und die beantragte Bewilligung unter den spruchgemäßen Bedingungen und Auflagen erteilt werden können. Sämtliche Vertreter der durch das Projekt berührten öffentlichen Interessen und die Gemeinden sowie die allermeisten Grundeigentümer hätten dem eingereichten Projekt, teils unter Erhebung von Forderungen, zugestimmt. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, das gegenständliche energiewirtschaftsrechtliche Überprüfungsverfahren verfolge den Zweck, die genaue Trassenführung im Detail festzulegen. Da es sich beim energiewirtschaftsrechtlichen Prüfverfahren ausschließlich um die Erteilung einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis handle und zur tatsächlichen Errichtung der gegenständlichen Erdgashochdruckleitung nach ihrer örtlichen und sachlichen Festlegung auf Grund der gegenständlichen Überprüfung auch eine privatrechtliche Gestattung durch einen entsprechenden Privatrechtstitel, wie etwa einen Dienstbarkeitsvertrag oder einen ersetzenden Titel aus dem Enteignungsverfahren, erforderlich sei, hätten alle von den Beschwerdeführern erhobenen Forderungen privatrechtlicher Natur als rechtlich unzulässig zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden müssen. Eine Verquickung von rein privatrechtlichen Anliegen, die in einem Dienstbarkeitsvertrag geregelt werden müssten, mit der im Verfahren gemäß § 4 EnWG durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung von energiewirtschaftsrechtlichen Bauvorhaben sei rechtlich nicht möglich, da zur Regelung von rein privatrechtlichen Ansprüchen nicht die Verwaltungsbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig seien. Dies gelte insbesondere für die Höhe der für die Grundinanspruchnahme zu zahlenden Entschädigung. Auch die Forderung der Gemeinde A. nach Bereitstellung materieller Ausrüstungseinrichtungen für die Feuerwehr sei eine rein privatrechtliche Forderung, die im energiewirtschaftsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 4 EnWG nicht wirksam vorgebracht werden könne. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Forderungen etwa nach Beweissicherung für Drainagesysteme, möglichst schonenden Umgang mit den betroffenen Liegenschaften und ordnungsgemäße Behebung aller entstehenden Schäden fänden ihren Niederschlag in den im Spruchteil I enthaltenen Nebenbestimmungen dieses Bescheides, weil sie sich als sinnvoll und zweckmäßig erwiesen hätten. Im energiewirtschaftsrechtlichen Überprüfungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz sei zu prüfen, ob und inwieweit ein konkretes Leitungsbauprojekt dem Erfordernis einer Versorgung der Wirtschaft und der Allgemeinheit mit dem umweltschonenden Primärenergieträger Erdgas zu wirtschaftlich für alle Energiekonsumenten annehmbaren Preisen bei ausreichender Versorgungssicherheit entspräche. Es sei daher die Wirtschaftlichkeit eines konkreten Leitungsprojektes ebenso wie das öffentliche Interesse am Aufbau einer entsprechenden öffentlichen Versorgung zu untersuchen, des gleichen die Versorgungssicherheit aus Sicht jener Marktteilnehmer, welche ihre Verbrauchsanlagen auf Erdgasversorgung umgestellt hätten und im Unterbrechungsfall nicht auf andere Energieträger ausweichen könnten. Damit verbunden sei auch das örtliche und volkswirtschaftliche Interesse an der Verfügbarkeit eines sparsam und volkswirtschaftlich einsetzbaren Energieträgers mit möglichst geringer Belastung der Umwelt, auch für den Ausbau von Produktionsstätten und Siedlungen in Betracht zu ziehen. Diese öffentlichen Interessen müssten mit allen anderen betroffenen öffentlichen Interessen, wie z. B. der Ökologie, dem Natur- und Landschaftsschutz, durch die konkrete Leitungsführung so in Einklang gebracht werden, dass bei Abwägen der einzelnen öffentlichen Interessen in Gesamtheit das Leitungsprojekt aus der Sicht aller berührten öffentlichen Interessen beurteilt und befürwortet werden könne. Das gegenständliche Leitungsbauprojekt sei in Erfüllung des gemäß § 5 Abs. 1 EnWG erteilten Versorgungsauftrages von der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 EnWG dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt worden. Der gegenständlich zu errichtende Leitungsstrang würde wesentliche Gebiete neu für die Erdgasversorgung erschließen. Die Trassenführung sei so gewählt worden, dass die Leitung mit geringstmöglicher Beeinträchtigung der gequerten Landschaft, der Natur und der sonstigen ökologischen Verhältnisse errichtet werden könne. Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte Wirtschaftlichkeit von Leitungsbauvorhaben sei darauf zu verweisen, dass durch geschickte Anpassung der Trasse an die Landschafts- und Geländeverhältnisse auch der technische Aufwand und damit auch die Investitionskosten in einem Rahmen gehalten werden könnten, der unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit durch die zu errichtende Erdgashochdruckleitung gewährleiste, dass eine Gesamtwirtschaftlichkeit des Vorhabens mit einem break-even-point innerhalb der Rahmenbedingung der gemäß § 5 Abs. 1 EnWG erteilten Konzession erreicht werden könne. Die vom technischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten seien in allen ihren Teilen schlüssig und wiesen die energiewirtschaftsrechtliche Notwendigkeit des gegenständlichen Projektes zur Erhöhung der Versorgungssicherheit Österreichs und insbesondere des Bundeslandes Oberösterreich mit Erdgas nach. Der Amtssachverständige habe Vorschreibungen formuliert, welche in den obigen Spruchteil eingegangen seien, weil sie sich aus Sicht des Abstimmungserfordernisses als notwendig erwiesen hätten. Im gegenständlichen Prüfverfahren habe eine breiter Konsens gefunden werden können, welcher von allen gehörten Vertretern öffentlicher Interessen und den allermeisten der betroffenen Grundeigentümer mitgetragen werde. Die Vertreter öffentlicher Interessen und die betroffenen Grundeigentümer hätten die Möglichkeit, am Verfahren aktiv mitzuwirken, genutzt. Die im Spruch enthaltenen Vorschreibungen seien der mitbeteiligten Partei aufzuerlegen gewesen, weil dadurch das Projekt bestmöglich mit den involvierten und von der Behörde zu berücksichtigenden Interessen abgestimmt werden könne. Diese Vorschreibungen seien auch in dem schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den erwachsenen Schriftsatzaufwand als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleichartigen Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdepunkt wird von den Beschwerdeführern wie folgt
bezeichnet:
"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht darauf verletzt, dass nach Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof über den Anlassfall von der Behörde ein weiteres Mal entschieden wird. Sie erachten sich weiters in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass hinsichtlich ihrer Grundstücke über das Projekt einer Erdgashochdruckleitung die zuständige Behörde entscheidet, das Investitionsvorhaben nicht untersagt wird, allenfalls nur gesetzeskonforme Auflagen vorgeschrieben werden."
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, wenn man den technischen Bericht für 039 Nordanbindung 1A mit dem technischen Bericht für 090 Andorf-Haag-Wels-Krift vergleiche, müsse man feststellen, dass es sich um idente Abschnitte im Bereich Andorf und Haag handle. Die Dimension der Leitung könne nicht wirklich eine Rolle spielen. Die Trasse würde sich in keiner Weise verändern. Im technischen Bericht 090 heiße es, dass im streitgegenständlichen Leitungsabschnitt nötigenfalls einem Leitungspartner eine Beteiligung an diesem Rohr angeboten werde, damit die Grundeigentümer keinesfalls von einer Parallelleitung durch diese Gesellschaft betroffen würden. Der potenzielle Leitungspartner existiere bereits und betreibe Ferngastransport. Er besitze bereits eine Genehmigung nach dem Rohrleitungsgesetz oder strebe eine solche Genehmigung an. Die mitbeteiligte Partei vertrete die Rechtsansicht, dass für die streitgegenständliche Rohrleitung sowohl eine Genehmigung nach dem Energiewirtschaftsgesetz als auch nach dem Rohrleitungsgesetz erforderlich wäre, je nachdem, welcher Transportzweck überwiege. Tatsächlich liege beim Projekt eine Gasfernleitung vor, welche nicht ausschließlich Gasversorgungszwecken diene. Durch das gegenständliche Vorhaben versorge sich die mitbeteiligte Partei selbst. Das Projekt diene weder der Gasversorgung breiter Kreise von Endverbrauchern, noch ganzer Gebiete. Entlang der Leitungstrasse würden keine Ballungszentren liegen. Im bekämpften Bescheid sei ganz allgemein von einer Erhöhung der Versorgungssicherheit Österreichs und insbesondere des Bundeslandes Oberösterreich mit Erdgas die Rede. Welche wesentlichen Gebiete neu für die Erdgasversorgung erschlossen werden sollten, ergebe sich aus dem technischen Bericht nicht. Aktenwidrig sei davon die Rede, die gegenständliche Leitung diene der Anbindung des Untertagespeichers der RAG in Puchkirchen. Tatsächlich sei im technischen Bericht bloß von der Möglichkeit die Rede, an die projektierte Speicherpipeline anzubinden. Ein Ausgleich zwischen Anlieferung und Abnahme durch Speicher sei daher nicht einmal zwangsläufige Folge des Bauvorhabens. Ob ein höherer Druck im Raum Haag für diverse industrielle Anwendungen notwendig sei, werde nicht dargelegt. Von einem Plan, in Andorf eine Ortsgasversorgung in Abstimmung mit der dortigen Nahwärmegesellschaft vorzunehmen, sei im technischen Bericht nicht die Rede. Andorf könne wohl durch die Penta-West mitversorgt werden, ebenso der Großraum Schärding. Das bekämpfte Vorhaben würde in Bau gehen, wenn der Gasmarkt völlig liberalisiert sei. Jedem ausländischen Gaskonzern würde es dann möglich sein, die gegenständliche Gasfernleitung zu nutzen. Das Bauvorhaben diene daher vorwiegend dem Gastransport im europäischen Binnenmarkt. Das Erdgashochdruckleitungsprojekt sei von der belangten Behörde nicht untersagt worden, soferne bestimmte Bedingungen und Auflagen eingehalten würden. Eine Auflage sehe vor, dass bei der Verlegung eines Lichtwellenleiters in einem Kunststoffrohr dieses im 5 m-Erdungsbandbereich mit Magerbeton oder Halbschalen zu schützen sei. Wenn Grundstückseigentümer, auf deren Liegenschaften sich ein Vorhaben beziehe, gegen die Zulässigkeit eines Vorhabens generell Einwendungen erheben könnten, so müssten sie dies auch gegen die sie berührenden Auflagen tun können. Die zu verlegenden Lichtwellenleiter würden nicht der Gasversorgung oder dem Gastransport dienen, sondern sollten für Datenhighways genützt werden. Der besondere Schutz dieser Lichtwellenleiter diene nicht der Sicherheit der Gasversorgung, sondern der Entwicklung neuer Datenhighways, wie z. B. für Telearbeitsplätze. Es handle sich bei den Lichtwellenleitern um keine technischen Einrichtungen, welche ausschließlich der Beförderung von Gas in Rohrleitungen dienten. Die Auflage solle nicht die technische Einrichtung eines Dritten schützen, sondern eine integrierte, in erster Linie für andere Zwecke dienende Datenleitung herstellen. Mit dem bekämpften Bescheid werde nicht bloß eine Erdgashochdruckleitung durch Nichtuntersagung genehmigt, sondern auch Lichtwellenleiter.
§ 4 Energiewirtschaftsgesetz hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1935 folgenden Wortlaut:
"(1) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stilllegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stilllegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Der Untersagung geht ein Untersuchungsverfahren voraus.
(3) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Abs. 1. Er erlässt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs. 2 bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs. 1 auch auf Energieanlagen erstrecken, die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören."
Durch die Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz, DRGBl 1939 I, S 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, wurde die Bestimmung des § 4 EnWG abgeändert.
Diese Vereinfachungsverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I S 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf weiters außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne vorherige Beanstandung untersagen."
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Als Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG wird jene konkrete Rechtssache bezeichnet, die tatsächlich Anlass für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof war, sowie jene, die zur Zeit des Beginnes der mündlichen Verhandlung oder der nicht öffentlichen Beratung vor dem Verfassungsgerichtshof im Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl. 95/13/0046, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1985, Zl. B 168/85, VfSlg. 10.616). Unter dem Begriff "Anlassfall" im Art. 140 Abs. 7 B-VG ist dabei das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1991, Zlen. 90/17/0011, 90/17/0012).
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1998, Zl. G 454/97, wurde § 4 EnWG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen aber nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren als Anlassfall zu diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes anzusehen sei, nicht. Dies ergibt sich schon aus dem zeitlichen Ablauf. Das dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegende Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass seines Bescheidbeschwerdeverfahrens gemäß Art. 144 B-VG zur Zl. B 2782/96 eingeleitet, in dem der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1996 angefochten worden war. Demgegenüber wurde der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, mit dem über eine Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 30. April 1998 abgesprochen wurde, erst am 22. Dezember 1998, also erst nach Ergehen des oben genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juli 1997, erlassen. Es ist daher geradezu denkunmöglich, die diesen Bescheid betreffende Rechtssache als Anlassfall des Gesetzesprüfungsverfahrens des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. G 454/97 zu qualifizieren. Darüber hinaus lässt sich dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juli 1998 entnehmen, dass Gegenstand des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1996, dessen Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof Anlass für die Einleitung des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens war, das Projekt einer Erdgashochdruckleitung für den Teilabschnitt "Oberkappel-Haag-Puchkirchen" bildete, während der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Leitungsverlauf "Oberkappel-Andorf-Haag/Hausruck-Krift" betrifft. Abgesehen davon räumen selbst die Beschwerdeführer eine unterschiedliche Dimensionierung der Leitung ein, sodass schon aus diesem Grund Identität nicht gegeben ist. Es kann daher keineswegs von einer Identität des Abspruchsgegenstandes gesprochen werden, auch wenn der Trassenverlauf im Abschnitt Andorf-Haag/Hausruck der gleiche sein sollte.
Im Verfahren gemäß § 4 EnWG haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch diejenigen Grundstückseigentümer, auf deren Liegenschaft sich das Vorhaben bezieht, das Recht, Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieses Vorhabens zu erheben. Da aus der mit normativem Gehalt ausgestatten Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes abzuleiten ist, dass eine Untersagung gemäß § 4 Abs. 2 EnWG möglich ist, wenn der Einsatz der Energieart Gas in einem Gebiet unwirtschaftlich wäre oder dem Interesse des Gemeinwohles, etwa der Verhinderung volkswirtschaftlich schädlicher Auswirkungen des Wettbewerbes oder der möglichst sicheren und billigen Energieversorgung widerspricht, kommt daher demjenigen, auf dessen Liegenschaft sich ein derartiges Projekt bezieht, das Recht zur Einwendung zu, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt (nur) in der geplanten Art auszuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 94/04/0268).
Die Beschwerdeführer vermögen allerdings mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Umstände geltend zu machen, die einen Untersagungsgrund im Sinne der Zweckbestimmung der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes gemäß § 4 darstellten.
Mit dem (offenbar auch unter dem Gesichtspunkt einer wegen bestehender Bewilligungspflicht nach dem Rohrleitungsgesetz behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde) erstatteten Vorbringen, das gegenständliche Projekt diene weder der Gasversorgung breiter Kreise von Endverbrauchern noch ganzer Gebiete, sondern dem Zweck einer Gasfernleitung, entfernen sich die Beschwerdeführer von den ausdrücklichen gegenteiligen, auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde, ohne - obwohl dies keineswegs offenkundig ist - überzeugende Gründe für ihre Ansicht vorzubringen. Denn der Hinweis auf die im Projekt aufgezeigte bloße Möglichkeit des Anschlusses eines bestimmten Untertagespeichers mit dem Ziel der Verbrauchssicherung geht in diesem Zusammenhang (abgesehen davon, dass davon nur einer von mehreren von der belangten Behörde aufgezeigten Aspekte der Versorgungssicherung betroffen ist) schon deshalb fehl, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Leitungsabschnitt bloß um einen Teil eines Gesamtprojektes handelt. Auch wenn mit diesem Teil unmittelbar ein Anschluss an den fraglichen Untertagespeicher nicht erlangt werden könnte, schließt dies nicht aus, dass dieses Ziel im Zuge des Gesamtprojektes erreicht werden könnte.
Schließlich verkennen die Beschwerdeführer den Inhalt der Auflage Nr. 27, wenn sie offenbar meinen, damit werde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung eines "Datenhigways" erteilt. Der normative Gehalt des fraglichen Teiles dieser Auflage erschöpft sich vielmehr in der Vorschreibung bestimmter Vorkehrungen für den Fall, dass ein Lichtwellenleiter (für welchen Zweck auch immer) im Zuge der Verlegung der Gasleitung mitverlegt werden sollte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen der gestellten Begehren auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Dezember 1999
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