Normen
AsylG 1997 §30 Abs1;
AsylG 1997 §30 Abs2 idF 1999/I/004;
AVG §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 3. Jänner 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 28. Jänner 1998 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, welche am 13. Februar 1998 zur Post gegeben wurde und am 16. Februar 1998 bei der Behörde erster Instanz einlangte.
Am 7. September 1998 erhob der Beschwerdeführer die (am 9. September 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte) vorliegende Beschwerde gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Pflicht über die eingebrachte Berufung zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und setzte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine (am 30. Dezember 1998 endende) Frist von drei Monaten, innerhalb welcher der versäumte Bescheid zu erlassen oder anzugeben sei, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1998 legte der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Verwaltungsakten vor und machte geltend, die versäumte Verwaltungshandlung fristgerecht nachgeholt zu haben. Die genannte Enderledigung bestehe in der durch Aktenvermerk vom 21. Dezember 1998 dokumentierten Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG. Allerdings sei nach Ansicht der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen. Zum einen habe sich der Beschwerdeführer selbst bereits am 19. Februar 1998 abgemeldet, keine neue Adresse bekannt gegeben und dadurch sein völliges Desinteresse am Fortgang seines Berufungsverfahrens bekundet, zumal er auch seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht einer anderen Person mitgeteilt habe, mit welcher die belangte Behörde in Kontakt treten hätte können. Weiters sei auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen derzeitiger Aufenthalt unbekannt. Aus dieser Tatsache müsse gefolgert werden, dass der Rechtsvertreter die gegenständliche Säumnisbeschwerde ohne diesbezüglichen Auftrag des Berufungswerbers eingebracht habe und es werde ausdrücklich bezweifelt, dass der einschreitende Rechtsanwalt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom Beschwerdeführer überhaupt bevollmächtigt worden sei. Darüber hinaus werde die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde deshalb bezweifelt, weil die Enderledigung (Aktenvermerk über die Einstellung gemäß § 30 AsylG) keinen Bescheidcharakter habe und bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde eine bescheidmäßige Erledigung über die Berufung gemäß den §§ 7 und 8 AsylG unmöglich sei, weil der Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers nicht als geklärt angesehen werden könne. Die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung habe wegen Unmöglichkeit der Beweisaufnahme abgebrochen werden müssen, der maßgebende Sachverhalt sei weder durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers noch durch eine andere Beweisaufnahme feststellbar gewesen. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge nur zu der Enderledigung der Einstellung gemäß § 30 AsylG kommen können. Darüber hinaus sei die Säumnisbeschwerde auch deshalb rechtsmissbräuchlich eingebracht, weil deren Erhebung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen wäre. Die Säumnisbeschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz zuzusprechen und dem Bund der gesetzliche Aufwandersatz zuzuerkennen.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die (Substitutions)Vollmacht vom 12. März 1998 vor und wies in einem Schriftsatz vom 29. Jänner 1999 darauf hin, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl ein rechtliches Interesse daran bestehe, dass die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Entscheidungsfindung in seinem Asylverfahren nachkomme, und zwar unabhängig davon, ob sein Aufenthaltsort seinem Rechtsvertreter bekannt sei oder nicht. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, die Enderledigung habe keinen Bescheidcharakter, sei zu bemerken, dass § 30 AsylG insbesondere nicht regle, in welcher Form die Einstellung zu geschehen habe. Für den Fall, dass die Einstellung des Asylverfahrens dem Rechtsvertreter in schriftlicher Form, etwa auch in Form eines Aktenvermerkes zur Kenntnis gebracht werde, sei aber von einem Verwaltungsakt auszugehen, welcher die typischen Merkmale eines Bescheides aufweise, auch wenn er nicht als solcher tituliert sei. Es handle sich dabei nämlich jedenfalls um den individuellen, hoheitlichen, an einen Rechtsunterworfenen adressierten Verwaltungsakt. Dem genannten Aktenvermerk sei insbesondere auch der Bescheidwille zu entnehmen, nämlich das Asylverfahren auf Grund mangelnder Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers vorläufig einzustellen und es ergebe sich aus § 30 Abs. 2 AsylG, dass das diesbezügliche Verfahren auf Antrag fortgesetzt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat über die Prozessvoraussetzungen erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 VwGG können die Parteien, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 60/1999 - soweit im vorliegenden Fall von Interesse - müssen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
§ 10 Abs. 1 des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anwendbaren AVG lautet:
"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
..."
Der Vertreter des Beschwerdeführers berief sich in der Beschwerde darauf, dass ihm vom Beschwerdeführer eine Vollmacht erteilt worden war, die die Einbringung einer Säumnisbeschwerde umfasse. Die belangte Behörde zog das Bestehen einer solchen Vollmacht ausdrücklich in Zweifel. Schließlich legte der Vertreter des Beschwerdeführers über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kopie der ihm erteilten (Subsitutions‑)Vollmacht vom 12. März 1998 vor.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Asylantrag "den Schubhaftbetreuer des Vereines SOS-Mitmensch, ...Herrn W bevollmächtigt und ermächtigt hatte, ihn "in allen Fragen, die im Zusammenhang mit meinem Asylverfahren, meiner Einreise nach und meinem Recht auf Aufenthalt in Österreich stehen, vor allen Behörden und auch außerhalb derselben zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen, Geld in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, Stellvertreter zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er in diesen Angelegenheiten für nützlich und notwendig erachtet." Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich aller in Frage kommenden rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren vertreten werden wollte. Dazu zählt auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Berufung gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
Am 12. März 1998 unterfertigte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter die auf der Urkunde angebrachte Erklärung, er "substituiere" den Beschwerdevertreter "zu gleichen Rechten und Pflichten."
Für die Vertretungsmacht des Beschwerdevertreters kommt es nicht auf einen konkret vorliegenden, lediglich im Innenverhältnis wirkenden Auftrag des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter zur Beschwerdeerhebung an, sondern nur darauf, ob die ihm erteilte Vollmacht ein Einschreiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für diesen im konkreten Fall deckt. Dies ist - wie dargestellt - nach dem Inhalt der vom Beschwerdevertreter vorgelegten Urkunde der Fall.
2. Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht,..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde - anders als nach § 73 Abs. 2 AVG - auch dann, wenn die Nichterledigung eines Antrages innerhalb der Frist des § 27 VwGG der Behörde zB. wegen mangelnder Mitwirkung der Partei am Verfahren nicht als Verschulden angerechnet werden kann (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. Mai 1985, Zl. 85/16/0011).
§ 30 AsylG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 4/1999 lautete:
"§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahren nicht mehr zulässig."
Der zweite Absatz dieser Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 ergänzt und sieht in dieser seit 1. Jänner 1999 geltenden Fassung nunmehr auch die Verpflichtung der Behörde vor, eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Mit hg. Beschluss vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0563, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer nach - durch Aktenvermerk dokumentierten - Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG erhobenen Säumnisbeschwerde und vertrat die Ansicht, dass die belangte Behörde zwar bei Einstellung des Verfahrens keine meritorische Entscheidung über den Asylantrag treffe, dass eine solche Sachentscheidung aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht erforderlich sei, um von einer Entscheidung "in der Sache" im Sinne des § 27 VwGG sprechen zu können. Vielmehr genüge zur Abwendung einer Säumnis auch ein anderer Akt der Verfahrensbeendigung, wie zB. die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zl. 92/17/0222). Nichts anderes könne aber dann gelten, wenn - wie es § 30 AsylG 1997 vorsehe - die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens (unter bestimmten Voraussetzungen) durch (formlose) Einstellung erfolge, wobei es auf das Zukommen einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers nicht ankomme. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Einstellung (formlose Einstellung des Verfahrens, Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk, Mitteilung an das Bundesasylamt), entspreche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 AsylG dem Gesetz.
3. Ist "eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich", sieht § 30 Abs. 1 AsylG 1997 zwingend die Einstellung des Verfahrens vor. Mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen, eben der Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (allein) wegen der Abwesenheit des Asylwerbers, ist es den Asylbehörden nicht mehr erlaubt, eine Sachentscheidung zu treffen; sie sind vielmehr - ohne Alternative - verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde durfte daher das Verfahren über den Asylantrag ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG nicht weiterführen. Sie konnte somit auch in Bezug auf das Asylverfahren ab dem Vorliegen der Voraussetzungen nicht säumig werden (siehe zu vergleichbaren Sachverhalten den hg. Beschluss vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0061, wo eine Säumnis des Landeshauptmannes in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint wurde, als dieser wegen der Anhängigkeit eines Widerstreitverfahrens keine Sachentscheidung treffen durfte, sowie den hg. Beschluss vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/2208, betreffend den Wegfall der Entscheidungspflicht der Aufenthaltsbehörden bei erschöpfter Quote gemäß § 9 Abs. 3 AufG). Die Entscheidungspflicht der Asylbehörden und damit deren Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Asylantrag fällt daher bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens weg.
Davon zu unterscheiden ist die formlos vorzunehmende Einstellung des Verfahrens selbst, die im vorliegenden Fall zulässigerweise mittels Aktenvermerkes vorgenommen wurde. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs. 2 AsylG. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
4. Im Falle des oben zitierten hg. Beschlusses vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0563, wurde die Säumnisbeschwerde deshalb zurückgewiesen, weil die Entscheidungspflicht schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung weggefallen war. Eine Säumnisbeschwerde ist aber auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) wegfällt. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so zB. in den hg. Beschlüssen vom 22. Jänner 1969, Slg. Nr. 7492/A, vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, Slg. Nr. 13.442/A (mit ausführlicher Begründung), und vom 30. Juni 1996, Zl. 96/12/0101, ausgesprochen hat, ist in solchen Fällen weder ein Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof möglich, noch besteht eine (ursprünglich auf ihn übergegangene) Entscheidungspflicht weiter, was ebenfalls zur Zurückweisung der Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls der Berechtigung zu ihrer Erhebung führt.
Im vorliegenden Fall wurde das Asylverfahren innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG gemäß § 30 AsylG eingestellt, wobei auch nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen hiefür im Zeitpunkt der Einstellung vorlagen. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde und damit ihre Passivlegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht daher jedenfalls nicht mehr. Da sich dies - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - nicht aus der Erfüllung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, sondern aus dem Vorliegen eines rechtlichen Entscheidungshindernisses (also dem Mangel einer Prozessvoraussetzung für den Verwaltungsgerichtshof) ergab, war die Säumnisbeschwerde auch im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Auf den genauen Zeitpunkt des Eintrittes des Hindernisses, das - wie dargestellt - nicht in der formlosen Einstellung selbst, sondern im Vorliegen der Voraussetzungen dafür zu sehen ist, kommt es dabei (angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht an.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des eingetretenen Verlustes der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg.cit., in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1985, hingewiesen.
Wien, am 24. Juni 1999
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