Normen
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 14. Jänner 1993 aus dem ehemaligen Jugoslawien kommend sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Er habe sich als Kriegsflüchtling deklariert. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich sei auf Grund völkerrechtlicher Gepflogenheiten geduldet worden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 1995 sei der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtskräftig bestraft worden. Er habe am 29. Juli 1995 einen PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf öffentlichen Straßen gelenkt (Blutalkoholkonzentration 2,1 Promille). Infolge einer Vorrangverletzung habe er dabei einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem drei Personen verletzt worden seien. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 27. September 1995 sei der Beschwerdeführer auf Grund dieses Vorfalls wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Am 5. Oktober 1995 sei dem Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnis gebracht worden, dass er bei weiteren schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen oder gerichtlichen Verurteilungen mit fremdenpolizeilichen Konsequenzen zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer habe versichert, sich in Zukunft in seinem Gastland wohl zu verhalten. In Unkenntnis der genannten gerichtlichen Verurteilung habe die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 18. Jänner 1996 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Die belangte Behörde habe der dagegen eingebrachten Berufung mit Bescheid vom 24. Juli 1997 (richtig: 1996) stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid (ersatzlos) behoben. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer eindringlich zu künftigem Wohlverhalten ermahnt worden. Trotzdem sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 1997 wiederum wegen eines Verstoßes nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- bestraft worden, weil er am 3. November 1996 seinen PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,06 Promille) auf öffentlichen Straßen gelenkt habe. Als Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich nach einer Konsumation von vier halben Bier nicht sonderlich stark alkoholisiert gefühlt.
Auch die Gattin des Beschwerdeführers und seine zwei volljährigen Söhne, die jeweils eine Lehre abgeschlossen hätten, hielten sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei im Kollegenkreis sehr gut integriert und sein Arbeitgeber sei mit seiner Leistung zufrieden. Das Dienstzeugnis des Arbeitgebers bestätige, dass der Beschwerdeführer über das nötige Pflichtbewusstsein und die erforderliche Zuverlässigkeit in der Firma verfügen würde.
Auf Grund der zweimaligen rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 1 StVO sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllt. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dem eine der Dauer seines Aufenthaltes von fünf Jahren entsprechende Integration zuzubilligen sei. Dies insbesondere in beruflicher Hinsicht, weil er einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehe und sein Arbeitgeber ihm eine pflichtbewusste und zuverlässige Berufsausübung attestiere. Diesen Integrationsmerkmalen stünden jedoch die zweimaligen Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO gegenüber, die zu den am schwersten wiegenden zählten. Angesichts der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern für die Allgemeinheit ausgehenden großen Gefahr und des Umstandes, dass der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sehr großes Gewicht zukomme, sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr lasse die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als die negativen Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Dies um so mehr, als er bereits einmal niederschriftlich ermahnt worden sei und schon früher ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei damals mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1997 (richtig: 1996) behoben und der Berufung Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer sei im Berufungsbescheid eindringlich zu künftigem Wohlverhalten ermahnt worden. Die belangte Behörde sei im damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Ermahnung bzw. ein eingeleitetes fremdenpolizeiliches Verfahren ausreichen würde, um ihn auf den "Weg der Tugend und Rechtstreue" zurückzubringen. Dem von der belangten Behörde in ihn gesetzten Vertrauen habe er nicht entsprochen und den Versuch, ihm menschlich weiterzuhelfen, gröblichst ausgenützt, indem er neuerlich eine strafbare Handlung der gleichen Art begangen habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Übertretung nach § 5 StVO bereits einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Selbst daraus habe er keine Lehren gezogen. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes scheine angemessen, weil erst nach Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne, dass er sich nach einer neuerlichen Einreise an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch die zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 (erster Fall) FrG verwirklicht habe, unbekämpft. Auch tritt der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung, das den besagten Straferkenntnissen zu Grunde liegende Fehlhalten rechtfertige die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG, nicht entgegen.
2. Die belangte Behörde hat auf Grund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 14. Jänner 1993, seiner Berufstätigkeit und seiner im Inland gegebenen familiären Bindungen - zutreffend - einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Rechte anderer sowie der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei, weil der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten insbesondere das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0218, vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0258, und vom 5. Oktober 2000, Zl. 98/21/0400). Aus diesem Grund vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der Beschwerde, der angefochtene Bescheid enthalte keine stichhaltige Begründung, warum die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre, nicht anzuschließen.
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 Abs. 2 FrG und führt aus, dass sich die belangte Behörde mit der Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auseinander gesetzt habe.
3.2. Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 2 FrG fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich seit 1993 erlaubt im Bundesgebiet aufhält und hier mit seiner Ehegattin zusammen lebt. Diese persönlichen Interessen werden allerdings dadurch relativiert, dass er während des gesamten Zeitraums nur zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet als kriegsvertriebener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina (§ 12 AufG) berechtigt war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0082). Seine beiden Söhne leben ebenfalls in Österreich und haben hier eine Lehre abgeschlossen. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstzeugnis vom 27. November 1997, auf das der bekämpfte Bescheid verweist, ergibt sich, dass sich der seit dem 18. März 1997 (auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung) berufstätige Beschwerdeführer erfolgreich integrieren konnte und von seinem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen besonders wegen seines Pflichtbewusstseins und seiner Verlässlichkeit geschätzt wird.
Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht allerdings gegenüber, dass er am 29. Juli 1995 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines PKW einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte und sowohl wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtskräftig bestraft als auch wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden ist. Anlässlich der (ersatzlosen) Behebung des ersten, auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 1996 durch den Berufungsbescheid vom 24. Juli 1996 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer eindringlich ermahnt, sich künftig wohl zu verhalten. Weder diese Ermahnung noch der Umstand, dass es infolge der Alkoholisierung am Steuer bereits zu einem Personenschaden gekommen war, hat den Beschwerdeführer davon abhalten können, nur wenige Monate nach dieser Ermahnung (am 3. November 1996) erneut seinen PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,06 Promille) auf öffentlichen Straßen zu lenken, weswegen er erneut nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe belegt wurde. (Nach § 5 Abs. 1 StVO in der im damaligen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 518/1994 galt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder darüber als durch Alkohol beeinträchtigt.) Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt erkennen, dass er trotz eindringlicher Ermahnung nicht bereit ist, die dem Schutz der Gesundheit dienenden Regeln des Straßenverkehrs zu respektieren. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers bewirkten eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr.
Insbesondere auf Grund der Wiederholung des Fehlverhaltens (trotz vorheriger Ermahnung und trotz Eintritts eines Personenschadens) und der dadurch bewirkten gewichtigen Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesundheit und an der Sicherheit des Straßenverkehrs stößt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), auf keine Bedenken (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0258).
4. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2002
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