VwGH 98/18/0074

VwGH98/18/007421.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des I U in Wien, (geb. 22.3.1958), vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Jänner 1998, Zl. SD 1153/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs1 Z2;
TilgG 1972;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs1 Z2;
TilgG 1972;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals Anfang des Jahres 1988 in das Bundesgebiet eingereist und sei kurz darauf, nämlich im Februar 1988, bei einem Diebstahl in einem Werkzeuggeschäft betreten worden. Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26. April 1988 sei er gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer am 21. September 1988 in sein Heimatland abgemeldet, um wenige Monate später, nämlich am 14. November 1988, wieder in Wien Unterkunft zu nehmen. Am 14. Dezember 1988 habe er erstmals einen Sichtvermerksantrag gestellt. Auf Grund vorgelegter Verpflichtungserklärungen bzw. auf Grund unselbstständiger Erwerbstätigkeit habe er Sichtvermerke bis 30. Juli 1992 erhalten. Für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vom 31. Juli 1992 bis 10. März 1993 sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde rechtskräftig bestraft worden. Seit dem 30. April 1993 verfüge der Beschwerdeführer wieder über Aufenthaltsberechtigungen.

Am 6. September 1995 sei der Beschwerdeführer neuerlich vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig verurteilt worden, diesmal wegen Betrugs. Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 1997 sei er wegen fahrlässiger Krida gemäß § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer "Bau-GesmbH" ab 11. Jänner 1993 bis Mitte des Jahres 1996 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft herbeigeführt sowie ab Mitte des Jahres 1996 bis 25. März 1997 in Kenntnis dieser Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch vereitelt bzw. geschmälert habe, dass er neue Schulden eingegangen, alte Schulden bezahlt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt, und letztlich, dass er im Zeitraum ab Oktober 1996 bis April 1997 als Dienstgeber die Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe von mehr als S 44.000,-- einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorsätzlich vorenthalten habe. Da dem Beschwerdeführer insgesamt drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zur Last lägen, sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers falle darüber hinaus zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er mit Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom 30. Oktober 1995 sowie mit Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariates Ottakring vom 13. Dezember 1995 jeweils wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft worden sei. Da die Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 zu den schwersten Verstößen gegen dieses Gesetz zähle, beeinträchtige dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung, näherhin: das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, in hohem Maß. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mit einer am 14. Februar 1996 erfolgten niederschriftlichen Ermahnung durch die Erstbehörde davon habe abgehalten werden können, neuerlich straffällig zu werden, lasse eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht zu. Seinem diesbezüglichen Vorbringen, er hätte sich seit dieser Ermahnung wohlverhalten, sei im Hinblick auf die oben dargelegten Tatzeiträume, die dem Urteil vom 13. August 1997 zu Grunde gelegen seien, der Boden entzogen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer weiters eine Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes zur Last liege, verdeutliche zusätzlich, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu beachten. Angesichts des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn jedenfalls (auch) gemäß § 36 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gerechtfertigt.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiären Bindungen "(Ehegattin und drei Kinder)" liege zweifellos ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die gegen ihn erfolgten Bestrafungen brächten eine krasse Geringschätzung fremden Vermögens sowie "der die Verkehrssicherheit regelnden Vorschriften" zum Ausdruck, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte Dritter dringend geboten erscheine.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG sei auf den etwa neunjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine nicht unerhebliche Minderung erfahre. Einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Angehörigen könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen. Diesen - solcherart - geschmälerten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Wahrung der Verkehrssicherheit und der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Somit erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde werden die unter Punkt I.1. genannten strafgerichtlichen Verurteilungen und rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid aber ein, dass die Behörde zur Beurteilung, dass in seinem Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, seine im Jahr 1988 erfolgte strafrechtliche Verurteilung nicht hätte heranziehen dürfen, weil diese schon getilgt sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1995 und 1997 gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Vermögen, gerichtete, somit auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl. § 71 StGB) beruhende strafbare Handlungen zu Grunde liegen und schon von daher im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die belangte Behörde die genannte Verurteilung aus dem Jahr 1988 für die Bejahung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG heranziehen durfte. Ferner würde entgegen der Beschwerde eine Tilgung dieser Verurteilung der Berücksichtigung der ihr zu Grunde liegenden Straftat im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nach § 36 Abs. 1 FrG nicht entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0382).

Gegen die Verwirklichung des Tatbestands des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG spricht auch nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sich die Verurteilung im Jahr 1997 auf fahrlässige Krida bezog und er daher diesbezüglich weder mit Bereicherungsvorsatz noch Beschädigungsvorsatz gehandelt habe, kommt doch in dem dieser Verurteilung zu Grunde liegenden - im angefochtenen Bescheid unbestritten festgestellten - Fehlverhalten die Gesinnung des Beschwerdeführers zum Ausdruck, gegenüber fremden Vermögen die rechtlich gebotene Sorgfalt außer Acht zu lassen (vgl. hiezu Jerabek/Kathrein in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 1999, Rz 7 zu § 71).

Mit seinem Vorbringen, seine in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten bzw. gerichtlichen Straftaten seien einzeln betrachtet weder von der Qualität noch vom Ausmaß der verhängten Strafen her geeignet, einen Tatbestand des § 36 Abs. 2 FrG zu erfüllen, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG nach ihrem Wortlaut verlangt, die gerichtlichen Verurteilungen nicht getrennt jeweils für sich, sondern zusammenschauend dahingehend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass das Vergehen nach § 114 Abs. 1 ASVG von dem ihm ebenfalls zur Last liegenden Vergehen der fahrlässigen Krida nicht getrennt gesehen werden dürfe und deswegen in seinem Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht erfüllt sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - wie erwähnt - neben der Verurteilung wegen dieser Delikte im Jahr 1997 die Verurteilung im Jahr 1995 wegen Betrugs zur Last liegt.

Schließlich durfte die belangte Behörde - anders als die Beschwerde vermeint - unbeschadet des Umstandes, dass die beiden unter I.1. genannten rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 im Hinblick auf die in § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vorgenommene taxative Aufzählung von Verwaltungsübertretungen (vgl. den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten 755 BlgNR 20. GP, S 5) für sich allein nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können, diese Bestrafungen im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens nach § 36 Abs. 1 FrG zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen.

1.2. Auf dem Boden des Gesagten ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (vierter Fall) FrG erfüllt sei. Ebenso zutreffend kam sie im Hinblick auf das (dem Art. 8 Abs. 2 EMRK unterstellbare) gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Vermögen sowie in Anbetracht des großen Gewichtes, das der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Licht des Art. 8 Abs. 2 leg. cit. zukommt, zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

2.1. Die Beschwerde hält auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG für rechtswidrig. Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Straftaten lägen zum Teil nahezu zehn, zumindest jedoch ein Jahr zurück. Die belangte Behörde habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit nahezu zehn Jahren in Österreich aufhalte, hier seit mehr als fünf Jahren mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe und infolge der Bürgerkriegswirren in seiner Heimat auch keine Möglichkeit habe, vom Ausland aus für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Die Behörde habe der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auch deswegen zu wenig Gewicht beigemessen, weil ein mehr als neunjähriger Aufenthalt in Österreich nur knapp die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht erfülle. Ferner habe die Behörde auch der Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen, weil die Kinder des Beschwerdeführers "von klein auf" in Österreich aufgewachsen, hier rechtmäßig wohnhaft und an eine Haushaltsführung und Erziehung durch beide Elternteile gewohnt seien. Insgesamt erschienen die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich intensiver als die zu Bosnien. Auch sei der Beschwerdeführer seit seiner Abmahnung vor mehr als zwei Jahren verwaltungsstrafrechtlich überhaupt nicht mehr und strafrechtlich erstmalig Anfang 1995 in Erscheinung getreten. In Ansehung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr als "einfacher, nicht weisungsberechtigter Dienstnehmer beschäftigt" sei und "kridamäßig nicht mehr in Erscheinung treten" könne, weswegen bezüglich fahrlässiger Krida keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr bestehe, erscheine das Ausmaß der mit dem verhängten Aufenthaltsverbot verursachten Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen ungleich höher als das von der belangten Behörde genannte öffentliche Interesse an der "Wahrung der Verkehrssicherung" und der Verhinderung strafbarer Handlungen.

2.2. Dieses Vorbringen ist zielführend. Angesichts der gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers - fast zehnjähriger, weitgehend rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, mehr als fünfjähriger gemeinsamer Aufenthalt (Haushalt) mit seiner Ehefrau und zwei (nach der Beschwerde) bzw. drei (nach dem angefochtenen Bescheid) Kindern - ist es vorliegend nicht nachvollziehbar, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen diesen privaten Interessen gleichkomme und das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 FrG daher zulässig erscheine, weil die Behörde das der im bekämpften Bescheid herangezogenen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1995 wegen Betrugs zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht festgestellt hat. Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als der weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung vom 13. August 1997 (vgl. oben I.1.) das Fahrlässigkeitsdelikt nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB zu Grunde liegt und bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt (für sich genommen) im Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 98/18/0134).

3. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG sowie - auf Grund der sich aus der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ergebenden unzureichenden Begründung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte