VwGH 98/12/0502

VwGH98/12/050217.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Anträge des Dr. G in W, 1.) vom 28. November 1998, auf Abänderung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (Antrag Zl. 99/12/0019), 2.) vom 9. Dezember 1998, auf Abänderung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0117 (Antrag Zl. 98/12/0503), und 3.) vom 13. Dezember 1998, auf Abänderung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0335 (Antrag Zl. 98/12/0502), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art23;
B-VG Art23;

 

Spruch:

Die Anträge werden, soweit sie Entscheidungen des Senates 12 des Verwaltungsgerichtshofes betreffen, zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Geschäftszahlen protokolliert wurden. Weiteres ist den in der Folge genannten hg. Entscheidungen zu entnehmen.

Mit dem am 30. November 1998 eingebrachten Antrag vom 28. November 1998 (Zl. 99/12/0019) befaßt sich der Antragsteller mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die in seinen Angelegenheiten ergangen sind (die Tendenz geht dahin, daß er sie für unrichtig hält), bezieht sich, soweit hier erheblich, auf "Judikate des VwGH zur Grundzulagenzone 8, Valorisierung von Nebengebühren sowie Ersatz von Versicherungsprämien (ebenfalls eine B. beim VfGH), und Ausgleichsbetrag für fehlende Naturalwohnung" (gemeint sind möglicherweise die über seine Beschwerden ergangenen hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123, Zl. 94/12/0130 und Zl. 92/12/0227-24 (Teilerkenntnis), sowie vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0001), nennt sodann weiters den "Beschluß 98/12/0190, 0198" (gemeint ist wohl der Beschluß vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0198-6, der ihm am 30. Oktober 1998 zugestellt wurde), begehrt die "Interpretation" dieser Entscheidungen und führt weiters aus (mit der in weiterer Folge genannten Entscheidung Zl. 32206/96 vom 16. Oktober 1996 hat die Europäische Kommission für Menschenrechte eine Beschwerde des nunmehrigen Antragsteller u.a. gegen verschiedene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unzulässig (inadmissible) erklärt):

"In Anwendung des Art. 23 B-VG wird auch die Abänderung der Bezug habenden Entscheidungen derart beantragt, daß sie der MRK entsprechen. In diesem Zusammenhang könnte mir einfallen, daß appl. 32206/96 G.K.gg. Ö. in der Entscheidung nicht mit dem Sachverhalt und der ergänzenden Korrespondenz mit der Kommission übereinstimmt, und zwar in wesentlichen Punkten. Und mir könnte einfallen, daß bei französisch abgewickelter Korrespondenz, der überwiegenden Arbeitssprache, überhaupt keine Reaktion mehr erfolgt, sowie daß die Originalbeschwerdeformulare bei 32206/96 nicht verwendet wurden. Nach abgeschlossener Prüfung kann wegen Veröffentlichung keine Sanktion durch Streichung der anhängigen Sache von der Liste der Beschwerden mehr erfolgen, obwohl dies der Kommission angeboten wurde. (et pour cause).

Die Abänderungsanträge verstehen sich nach Art. 13 MRK."

Mit dem am 14. Dezember 1998 eingebrachten Schriftsatz vom 9. Dezember 1998 (Zl. 98/12/0503) begehrt der Antragsteller die "amtswegige Abänderung" des hg. Erkenntnisses vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0117, das er für unrichtig, insbesondere für verfassungswidrig hält, "gem. Art. 23 B-VG in Verbindung mit i.V.m. § 1323 ABGB i.V.m. VfSlg. 129 u.a. (direkte Anwendung des Bürgerlichen Rechtes im öffentlichen Recht)" dahingehend, "daß es der Verfassung, insbes. der MRK, entspricht. Einem früher, nämlich am 3.8.1998 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren mangels Parteiengehörs nach Art. 6 MRK wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß v. 2.9.98 Zl. 98/12/206-210 keine Folge gegeben".

Mit dem ebenfalls am 14. Dezember 1998 eingebrachten Antrag vom 13. Dezember 1998 (Antrag Zl. 98/12/0502), begehrt der Antragsteller die "amtswegige Abänderung" des hg. Erkenntnisses vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0335, "dem die Unschönheit anhaftet, daß das Erk. mit der Beschwerde keine Gemeinsamkeit aufweist, wenn man von der Bezeichnung des Bescheides absieht (...), sodaß es mit der MRK übereinstimmt (...)".

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Antragsteller hat bereits auf vielfältige Weise versucht, die Abänderung ihm ungenehm erscheinender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu bewirken. Er hat nicht nur bereits zahlreiche (erfolglose) Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge eingebracht, sondern solche Begehren (ua.) auch als Berichtigungsanträge (siehe den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, Zlen. 96/12/0012 - 0015) oder auch als "Einwendungen gegen den Exekutionstitel gem. § 35 Abs. 2 der Exekutionsordnung" (siehe den hg. Beschluß vom 19. März 1997, Zlen. 97/12/0044 - 0053) bezeichnet. In letzterer Zeit stützte er sich vor allem auf § 68 AVG (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 2. September 1998, Zlen. 92/12/0201 u.a., sowie Zlen. 98/12/0241 bis 0263, vom 7. Oktober 1998, Zlen. 98/12/0281 - 0388, oder auch vom 11. November 1998, Zlen. 98/12/0411, unter Hinweis auf weitere Entscheidungen).

Auch die nunmehrigen Begehren sind bereits im Ansatz verfehlt. Art. 23 B-VG gewährt weder für sich allein noch in Verbindung mit § 1293 ABGB (der Antragsteller zielt diesbezüglich, sieht man das Vorbringen im Zusammenhang mit anderen Eingaben, auf die "Naturalrestitution" ab) noch allenfalls in Verbindung mit Art. 13 MRK ein subjektiv-öffentliches Recht auf "amtswegige Abänderung" von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Den Begehren zu den Zlen. 99/12/0019 und 98/12/0503 mangelt es vielmehr an jeglicher tauglicher Rechtsgrundlage, was gleichermaßen für das zur Zl. 98/12/0502 protokollierte Begehren gilt (vgl. hiezu abermals den hg. Beschluß vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0201 u. a., mit welchen bereits ein früheres Begehren auf "Abänderung" des hg. Erkenntnisses Zl. 94/12/0001 zurückgewiesen worden war, wobei dieses Erkenntnis auch Gegenstand der bereits zuvor genannten Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 16. Oktober 1996, Nr. 32206/96, war).

Die Anträge waren daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, womit sich im Verfahren Zl. 99/12/0019 die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Klärung der Frage erübrigt, welche Entscheidungen von diesem (verfehlten) Begehren erfaßt sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren Zl. 98/12/0503 betreffend das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0117, auf seine am 3. August 1998 eingebrachten Wiederaufnahmeanträge (Schriftsatz vom 1. August) verweist, denen mit den (zwei) Beschlüssen vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0206, 0207 und 0210, bzw. Zlen. 98/12/0208 und 0209, nicht stattgegeben wurde (der Sache nach bezieht er sich hier auf ersteren), soll nicht unerwähnt bleiben, daß er darin dieses Verfahren gar nicht konkret genannt hatte (Näheres ist diesem Beschluß zu entnehmen). Sollte dieser Antrag (hier: Zl. 98/12/0210) auch dieses nun verfahrensgegenständliche Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0117, umfaßt haben, wäre dem Antragsteller (auch) entgegenzuhalten, daß er den Antrag vom 1. August 1998 nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 45 Abs. 2 VwGG eingebracht hätte.

Wien, am 17. Februar 1999

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