Normen
AVG §35;
AVG §68;
ProkG 1945 §1 Abs3;
VwGG §62 Abs1;
VwGG §63 Abs2;
AVG §35;
AVG §68;
ProkG 1945 §1 Abs3;
VwGG §62 Abs1;
VwGG §63 Abs2;
Spruch:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Über den Antragsteller wird eine Mutwillensstrafe von
S 1.000,-- verhängt. Zur Einhebungsbehörde wird die Finanzprokuratur bestimmt.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 700 Zahlen protokolliert wurden.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0282-4, wurde eine Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992, Zl. 475.723/284-VI.1/92, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Das Nähere ist diesem Beschluß (mit welchem ebenfalls einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag des nunmehrigen Antragstellers nicht stattgegeben worden war) zu entnehmen.
Mit der gegenständlichen, mit 13. Oktober 1998 datierten und am 14. Oktober 1998 eingebrachten Eingabe begehrt der Antragsteller - soweit diese an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist - die "amtswegige Abänderung" dieses Beschlusses gemäß den §§ 62 VwGG in Verbindung mit 68 AVG. Dies wird zusammengefaßt damit begründet, daß der Senat 12 des Verwaltungsgerichtshofes in der selben Zusammensetzung bereits in zwei Beschlüssen vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0231 und Zl. 92/12/0237, jeweils betreffend Reisegebühren, die Auffassung vertreten habe, der damalige Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller hätte eine bescheidmäßige Erledigung verlangen müssen (Anmerkung: mit diesen beiden Beschlüssen, denen das Nähere zu entnehmen ist, wurden zwei Säumnisbeschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen). Weiters habe der seinerzeitige (namentlich bezeichnete) Berichter in späterer Folge als Senatspräsident den Vorsitz bei der Schöpfung des Beschlusses Zl. 93/01/0003 geführt, "der eine Beschwerde zurückwies mit der Begründung, daß er (gemeint: der Verwaltungsgerichtshof) nach Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG unzuständig ist. Dies führte erwartungsgemäß zu K I-8/94-12 d. VfGH, mit welchem dieser Beschluß erwartungsgemäß gehoben wurde". Insgesamt zeige sich somit "ein Verhaltensmuster" des damaligen Berichters, das darauf schließen lasse, "daß ihm schon einige Zeit vor seiner Pensionierung der Vernunftgebrauch abhanden gekommen sein muß, in den beiden Beschwerden zur RGV war er Berichter. Und so zeigt sich, daß das angefochtene Schriftstück, als Beschluß bezeichnet, vom medizinischen Standpunkt aus nicht mangelfrei zustandegekommen sein kann. Aus diesem Grund wird die Aufhebung nach § 68 AVG beantragt", zu welchem Zwecke die Einweisung des damaligen Berichters in eine psychiatrische Anstalt für die Dauer von sechs Wochen zur ärztlichen Beobachtung zur Klärung des Vernunftgebrauches gemäß § 865 ABGB beantragt werde.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Antrag ist, wie in dem in Angelegenheiten des Antragstellers ergangenen Beschluß vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0201 u.a., näher ausgeführt wurde und auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, bereits im Ansatz verfehlt und war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Bereits mit Beschluß vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0218 und 97/12/0223, wurde ein Begehren des nunmehrigen Antragstellers, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 68 AVG abzuändern, zurückgewiesen. Der zuvor genannte Beschluß vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0201 u.a., wurde dem Antragsteller am 12. Oktober 1998 zugestellt, am selben Tag der Beschluß ebenfalls vom 2. September 1998, Zlen. 98/12/0241 bis 0263, mit welchem weitere Begehren des Antragstellers, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 68 AVG abzuändern, unter Hinweis (§ 43 Abs. 2 VwGG) auf den zuvor genannten Beschluß Zlen. 98/12/0201 u. a., zurückgewiesen wurden. Das hat den Antragsteller nicht davon abgehalten, umgehend den gegenständlichen, gleichermaßen (mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf eine solche Abänderung nach § 68 AVG) bereits im Ansatz verfehlten Antrag einzubringen. Nach den Umständen des Falles kann diese Vorgangsweise nur als mutwillig im Sinne des § 35 AVG angesehen werden, sodaß der Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, über den Einschreiter eine Mutwillensstrafe im Ausmaß von S 1.000,-- zu verhängen, dies verbunden mit der Annahme, es werde dies den Einschreiter von der fortgesetzten Einbringung solcher verfehlten (und mutwilligen) Anträge abhalten.
Um Weiterungen hintanzuhalten, sei unterstrichen, daß die Verhängung der Mutwillensstrafe nicht wegen der Begründung des verfehlten Antrages (Angriffe auf den früheren Berichter) erfolgte.
Im Hinblick auf die wenngleich nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen des Antragstellers zum (weiteren) Beschluß vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, an anderer Stelle dieser Eingabe (diese Ausführungen richten sich an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es handelt sich bei der vorliegenden Eingabe um eine Art "Sammeleingabe"), erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen, daß es dem Vorbringen des Antragstellers in bezug auf das behauptete Vernunftsdefizit des seinerzeitigen Berichters um völlig haltlose Spekulationen handelt, denen jedwede Grundlage mangelt. Die Art dieses Vorbringens läßt im übrigen eine gewisse Systematik erkennen: In einem Antrag vom 25. November 1994 an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hatte der Antragsteller (unter anderem) seine Einweisung in eine Anstalt für psychisch kranke Personen zur Abklärung seiner Prozeßunfähigkeit begehrt und gleichzeitig, "folgend dem Unmittelbarkeitsgrundsatz die Miteinweisung jenes Beamten, der den beantragten Bescheid auszustellen haben wird" (die gegen den abweislichen Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, als unbegründet abgewiesen). Anträge des Antragstellers auf bescheidmäßige Verpflichtung von Richtern, einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten bzw. betreffend die Verpflichtung bestimmter Beamter, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, waren Gegenstand der mit den hg. Beschlüssen vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0141 bzw. Zl. 96/12/0158, zurückgewiesenen Säumnisbeschwerden. Auch war ein Begehren des Antragstellers vom 28. März 1996 an die Bundesregierung auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung der obersten Organe des Bundes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Gegenstand der zur Zl. 96/12/0337 protokollierten Säumnisbeschwerde, die mit Beschluß vom 18. Dezember 1996 zurückgewiesen wurde. Gegenstand des zuvor genannten Beschlusses vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0159, war ein Begehren des Antragstellers vom 12. Mai 1998 an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf Abänderung eines Ernennungsbescheides vom 17. Juni 1991, den der Antragsteller damit begründet hatte, daß dem Approbanten, nämlich dem damaligen Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, "schon lange vor Unterfertigung des abzuändernden Bescheides die Lufthoheit über seine Gedanken abhanden gekommen war". (Der Antragsteller hatte damit gemeint, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergab, daß der damalige Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Sinne des § 865 ABGB geschäftsunfähig gewesen sei.) Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen. Soweit der Antragsteller in dem Teil der nunmehrigen Eingabe, der an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gerichtet ist, nun behauptet, der Verwaltungsgerichtshof hätte in dem genannten Beschluß Zl. 98/12/0159 "anerkannt", daß der seinerzeitige Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten "nicht geschäftsfähig" gewesen sei, kann davon nicht die Rede sein. Wie der Antragsteller zu einer solchen Annahme kommt, ist schlichtweg unerfindlich.
Es fällt auf, daß der Antragsteller schon in zahlreichen Eingaben immer wieder gegen den früheren Berichter Stellung bezogen hatte (beim Vorbringen in der nun gegenständlichen Eingabe handelt es sich demnach nicht um sozusagen "erstmalige Angriffe"). Als Erklärung für sein Verhalten bietet sich wohl an, daß sich der frühere Berichter im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des nunmehrigen Antragstellers veranlaßt gesehen hatte, beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273a ABGB anzuregen. Diese Bedenken wurden aber in der Folge zerstreut; der Verwaltungsgerichtshof hält den Antragsteller auch in diesem Verfahren für prozeßfähig. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286-53, näher dargestellten Erwägungen (in den im übrigen auch auf das Vorbringen in der Eingabe vom 25. November 1994 betreffend die Feststellung der Prozeßunfähigkeit eingegangen wurde) verwiesen werden, dem auch zu entnehmen ist, worin die Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers erblickt worden waren. Gründe, von diesen Erwägungen abzugehen, liegen nicht vor. Hinzu kommt noch, daß - wie dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gelangte - das gerichtliche Verfahren, in dem die Notwendigkeit geprüft wurde, ob dem Antragsteller ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen sei, eingestellt wurde (Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 1996, 44 R 891/96x, wobei der dagegen vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1997, 4 Ob 49/97b, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen wurde).
Wien, am 11. November 1998
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