VwGH 98/08/0147

VwGH98/08/01473.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der K GmbH & Co KG in W, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. März 1998, Zl. 120.501/1-7/97, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

  1. 1. Josef A, 2. Laszlo I, 3. Sandor K, 4. Ferenc M, 5. Ferenc P,
  2. 6. Attila P, 7. Jozsef R, 8. Tibor S, 9. Attila T, 10. Istvan V,
  3. 11. Laszlo V (Adresse jeweils unbekannt), 12. Karoly C in W,
  4. 13. Janos C in W, 14. György H in W, 15. Zoltan H in W, 16. Janos

    K in W, 17. György K in W, 18. Tibor L in W, 19. György L in W,

    20. Imre M in W, 21. Ferenc P in W, 22. Joszef S in W, 23. Bela S in W, 24. Csaba S in W, 25. Sandor T in W, 26. Gabor Z in W,

  1. 27. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19,
  2. 28. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 29. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, 1010 Wien, Weihburggasse 30,

    30. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §3 Abs3;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AÜG §16;
AÜG §2;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §3 Abs3;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AÜG §16;
AÜG §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von EUR 41,--

binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende K. KG, die ihren Sitz in Wien hat, schloss am 3. April 1991 als "Auftraggeber" mit der R. GmbH, die ihren Sitz in Budapest und unbestrittenermaßen keine Niederlassung in Österreich hat, als "Auftragnehmer" einen "Werksvertrag" ab, dessen im Beschwerdefall wesentliche Bestimmungen lauten:

"§ 2 Vertragsgegenstand:

Durchführung der kompletten Montage der Wärme- und Schalldämmung für die REA (Rauchgasentschwefelungsanlage) im Fernheizkraftwerk W durch den Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass ihm der Vertragsumfang genau bekannt ist und dass er mit den örtlichen Verhältnissen, Vorschriften, Gepflogenheiten, Material- und Einsatzbedingungen sowie allen sonstigen für die Ausführung der Montagearbeiten bedeutenden Umstände vertraut ist.

Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten in voller Verantwortung für die sach-, fach-, funktions- und termingerechte Durchführung aus. Vom Auftraggeber oder Endkunden vorgenommene Überprüfungen und Kontrollen entheben den Auftragnehmer in keinem Falle seiner Verantwortung für die vertragsgemäße und technisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten.

§ 3 Arbeitsumfang:

Vertragsumfang ist die einmalige Montage der Schallisolierung

für

nicht aus, 'daß der Produktbereich der (K. KG) und der (R. GmbH) deckungsgleich sind'; es kommt vielmehr darauf an, ob das konkrete Werk dem Werkunternehmer oder dem Werkbesteller zuzurechnen ist. Das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG ist - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, die ungarischen Arbeitnehmer seien hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsablauf nur den Weisungen und der Aufsicht des O. unterworfen gewesen - schon wegen des fehlenden Tatbestandsmoments, daß die Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Werkbestellers unterstehen müssen, nicht gegeben. Zur Beurteilung der Frage aber, ob zumindest im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine Arbeitskräfteüberlassung vorlag, reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus. ...".

Als ergänzungsbedürftig erachtete der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren in folgender Hinsicht:

"1. Die belangte Behörde hätte nicht nur Feststellungen über die Zurverfügungstellung von Material durch die K. KG, sondern - angesichts des § 11 des Werkvertrages und des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien des Verwaltungsverfahrens - auch darüber treffen müssen, ob die ungarischen Arbeitskräfte die Arbeit vorwiegend (im obgenannten Sinn) mit Werkzeug der R. GmbH geleistet haben. Bei einer Verneinung dieser Frage (was von § 11 des Werkvertrages indiziert wird: vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097) wäre - unter der weiteren Voraussetzung, daß die Arbeiten 'im Betrieb der K. KG für deren betriebseigene Aufgaben' erbracht wurden - die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG zu bejahen. Dafür, daß die Arbeiten 'im Betrieb der K. KG für deren betriebseigene Aufgaben' erbracht wurden, sprechen sowohl die oben wiedergegebenen Bestimmungen des Werkvertrages als auch das Vorbringen der K. KG im Einspruchsverfahren, wonach es sich um ihre Baustelle gehandelt habe (vgl. zur Baustelle als Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0503, vom 6. September 1994, Zl. 93/11/0162, und vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097). Dem steht nicht notwendig die erstmals im angefochtenen Bescheid, gestützt auf die Aussage des

O. im Berufungsverfahren, getroffene Feststellung, es habe sich um eine Baustelle der Firma WB. gehandelt, mit der allerdings die

K. KG ebenfalls ein Vertragsverhältnis als Subunternehmerin gehabt habe, entgegen (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097).

2. Zu einer abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes im Lichte der Z. 1 und 3 des § 4 Abs. 2 AÜG bzw. des § 4 Abs. 1 leg. cit. (deren es - nach den obigen rechtlichen Darlegungen - nur bedürfte, wenn nicht schon die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG gegeben sein sollten) fehlen zunächst Feststellungen darüber, ob die K. KG auf der gegenständlichen Baustelle auch durch eigene Arbeitnehmer (außer durch den Baustellenleiter T.) Arbeitsleistungen (bejahendenfalls welche) erbrachte (vgl. zur Bedeutung dieser Umstände für § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG das schon mehrfach genannte Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097). Was speziell § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG oder doch das für eine Wertung nach § 4 Abs. 1 AÜG bedeutsame Vorliegen einiger Momente dieser Ziffer betrifft, ist der Beschwerdeführerin schließlich darin beizupflichten, daß vor allem die §§ 7 und 11 des Werkvertrages (aber auch die §§ 2 Abs. 2, 4, 5 und 12, nach denen die vom Zeugen O. genannte Baustellenordnung verbindlich war) eine Einbindung der ungarischen Arbeitskräfte in den Betrieb (die Baustelle) der K. KG und eine Unterstellung zumindest unter ihre Fachaufsicht indizieren (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097). Dies wurde durch die Aussage des Zeugen O. nicht abgeschwächt, sondern insofern erhärtet, als er einerseits vorbrachte, es seien im Werkvertrag zwischen der K. KG und der R. GmbH bereits sämtliche wesentlichen Punkte geregelt worden, und andererseits bekundete, daß T. hauptsächlich zu kontrollieren gehabt habe, ob die Vereinbarungen des Werkvertrages eingehalten würden."

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Folge und traf nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens abgesehen vom Wortlaut des oben erwähnten Vertrages folgende Feststellungen:

"Zum Einsatz auf der Baustelle kamen ungarische Arbeitskräfte, welche Dienstnehmer des ausländischen Betriebes der (ungarischen Gesellschaft) sind. Diese Arbeit wurde nicht vorwiegend mit Material der (ungarischen Gesellschaft) geleistet. Die Arbeiten wurden im Betrieb der (Beschwerdeführerin) für deren betriebseigene Aufgaben erbracht."

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf die "Versicherungs- und Verwaltungsakten", hinsichtlich der Frage, ob die Arbeit nicht vorwiegend mit Material des Werkunternehmers geleistet worden sei, auf die niederschriftliche und nach Auffassung der belangten Behörde "glaubhafte Vernehmung" des Zeugen O., der angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin das Material beschafft habe, da Material "österreichischen Standards" habe verwendet werden müssen. Zusätzlich stützte sich die belangte Behörde auf § 11 des Werkvertrages und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch, dass es sich um ihre Baustelle gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen.

Die mitbeteiligten Parteien haben teils als Gegenschrift bezeichnete Schriftsätze eingebracht, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird, teils haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 ASVG regelt dieses Bundesgesetz die "Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen ...".

Nach § 3 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. gelten die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der - so wie unstrittig die R. GmbH - im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Da die mitbeteiligten ungarischen Arbeitskräfte der R. GmbH im jeweils in Betracht kommenden Zeitraum auf Grund ihrer Beschäftigung in Österreich einem System der sozialen Sicherheit in Ungarn unterlagen, kommt im Beschwerdefall § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG nicht zur Anwendung.

Nach § 3 Abs. 3 letzter Satz ASVG gelten als im Inland beschäftigt jedoch auch Personen, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt bei den im § 3 Abs. 3 letzter Satz (jeweils in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 196/1988) genannten Personen der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG als Dienstgeber.

Der mit "Grenzüberschreitende Überlassung" überschriebene § 16 AÜG regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Zulässigkeit der Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland und in seinen Absätzen 3 bis 7 die Zulässigkeit der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich.

Sowohl entsprechend dem im § 2 umschriebenen Zweck dieses Gesetzes ("Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in ... sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten" und "Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen") als auch entsprechend jenem des ex lege-Eintrittes der Pflichtversicherung nach dem ASVG, d.h. des Eintrittes der Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig von Meldungen der Beteiligten (Schaffung der Voraussetzungen für sozialversicherungsrechtliche Leistungen grundsätzlich unabhängig von einem Zutun der Beteiligten) sind unter den "gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Personen" im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz ASVG nicht nur die (zufolge der Erteilung der erforderlichen Bewilligung) zulässigerweise, sondern auch die (mangels einer erteilten Bewilligung nach § 16 Abs. 4 AÜG) unzulässigerweise beschäftigten Personen zu verstehen. Denn ihre (nach § 3 Abs. 3 letzter Satz - anders als nach § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG - unabhängig davon, ob sie auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen, vorausgesetzte) Schutzbedürftigkeit hängt nicht von der erteilten Bewilligung, sondern von der Art ihrer Beschäftigung ab.

Die mitbeteiligten ungarischen Arbeitskräfte gelten daher - unter der Voraussetzung, dass sie in dem jeweils relevanten Zeitraum auf Grund einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung bei der K. KG als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG beschäftigt wurden - trotz der dann erforderlichen, aber nicht erteilten Bewilligung nach § 16 Abs. 4 AÜG im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz ASVG als im Inland beschäftigt und unterlägen dann, da ihre Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG unstrittig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0180), als bei der K. KG als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 2 letzter Satz ASVG an deren Standort (§ 5 Abs. 2 Z. 2 AÜG) beschäftigte Personen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (vgl. das in dieser Rechtssache ergangene Vorerkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0178).

Mit der Frage, wann in Abgrenzung von Werkvertragsverhältnissen Arbeitnehmerüberlassung iS des § 4 AÜG vorliegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - wie aus der obigen Wiedergabe der Begründung entnommen werden kann - ebenfalls bereits im Vorerkenntnis eingehend auseinandergesetzt. Auf die diesbezügliche Begründung kann gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Diese Rechtsausführungen binden nicht nur gem. § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, sondern im weiteren Verfahren auch den Verwaltungsgerichtshof selbst. Soweit daher in der vorliegenden Beschwerde Kritik an dieser Rechtsauffassung geübt wird, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen werden muss.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde aber insoweit Feststellungsmängel vor, als diese sich nicht oder nur unzureichend mit der Frage der tatsächlichen Durchführung des schriftlichen Werkvertrages befasst habe. Dementgegen hat sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen über die Beibringung des Werkzeugs durch die Beschwerdeführerin auch auf die Aussage eines Zeugen gestützt, der der Sache nach bestätigt hat, dass die tatsächliche Durchführung den Bestimmungen des § 11 des Werkvertrages entsprochen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde können nicht als unschlüssig erachtet werden. Dies auch unter Berücksichtigung eines auch in der Beschwerde nicht näher konkretisierten Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass "der Werkunternehmer auch mit eigenem Spezialwerkzeug tätig wurde", da mit der Annahme, dass in § 11 des Werkvertrages die wichtigen und nicht die nebensächlichen Umstände geregelt worden sind, nicht gegen die Denkgesetze verstoßen wird. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihren Einsprüchen als "Spezialgeräte" noch jene bezeichnet, welche sie "aus Kostengründen" iS des § 11 des Werkvertrages zur Verfügung zu stellen hatte ("Abkantbänke, Rundmaschinen udgl").

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 92/08/0133, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. zB das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/08/0150 uva).

Daher wird auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Tatsache der Verwendung von Material österreichischen Standards nicht ausschließe, dass das ungarische Unternehmen auch eigenständiges Material verwendet habe, weder eine Unschlüssigkeit noch eine Ergänzungsbedürftigkeit der Feststellungen der belangten Behörde aufgezeigt.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde aus der Aussage des Zeugen O. im Verhältnis zu ihrem (vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen) früheren Bescheid nunmehr gegenteilige Schlussfolgerungen "ohne ergänzende Beweisaufnahme" (bzw. ohne neuerliche Einvernahme dieses Zeugen) gezogen habe. Dieses Vorbringen übersieht, dass eine Änderung der Tatsachenfeststellungen im zweiten Rechtsgang nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Beweiswiederholung nicht erfordert, sowie ferner, dass die belangte Behörde im Gegensatz zu ihrem früheren eben deshalb mangelhaft gebliebenen Bescheid nunmehr die vertraglichen Vereinbarungen der Beschwerdeführerin mit dem ungarischen Unternehmen in ihre Überlegungen einbezogen und die Aussagen des Zeugen vor dem Hintergrund dieser Vereinbarungen in schlüssiger Weise nunmehr neu (anders) gedeutet und beurteilt hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer "Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 15. April 1994 (Stück 120.531/4-7/1994 des Berufungsaktes) ausdrücklich erklärt hat, dass die Aussage dieses Zeugen "voll den Tatsachen" entspreche.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gem. § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Oktober 2002

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