Normen
ABGB §423;
ASVG §35;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVRAG 1993 §3;
GmbHG;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §423;
ASVG §35;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVRAG 1993 §3;
GmbHG;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1993 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der fünftmitbeteiligte Albert T. als Fernfahrer vom 1. Oktober 1989 bis 31. Jänner 1990 "beim Dienstgeber Klaus T, Internationale Transporte GmbH in M" (der beschwerdeführenden Gesellschaft) sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
In der Begründung führte sie dazu aus, dass der Fünftmitbeteiligte laut eigenen Angaben durchgehend vom 1. Oktober 1989 (richtig: 1. Oktober 1981) bis zum 31. Dezember 1990 "bei seinem Bruder Klaus T" als Fernfahrer beschäftigt gewesen sei. Da er für den hier fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis 30. Jänner 1990 von der gesetzlichen Sozialversicherung abgemeldet worden sei, habe er die Einbeziehung in die Versicherungspflicht durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse begehrt, da er auch während dieser Monate gearbeitet habe und dies auch durch von ihm unterzeichnete Frachtbriefe belegen könne. Diese Angaben seien auch von einem ehemaligen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (Reinhard V.) bestätigt worden. Klaus T. (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) habe diesem Sachverhalt lediglich entgegengehalten, dass der Fünftmitbeteiligte in der fraglichen Zeit nie für ihn gearbeitet hätte. Die Frachtbriefe habe sich der Mitbeteiligte dadurch angeeignet, dass er seine Wohnung gewaltsam aufgebrochen und daraus nicht unterschriebene Frachtbriefe, die er sodann mit seiner eigenen Unterschrift versehen habe, entnommen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Einspruch, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass der Fünftmitbeteiligte in der maßgeblichen Zeit nicht durchgehend, sondern nur fallweise, wenn ein Fahrer ausfiel, beschäftigt gewesen sei. Aufgrund von Arbeitsaufzeichnungen seien nunmehr die entsprechenden An- und Abmeldungen im Nachhinein ausgefüllt worden.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1996 wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab. In der ausführlichen Begründung ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass angesichts "derart massiver Behauptungen bzw. Eingeständnisse von eigenen Falschmeldungen" seitens des Klaus T. nicht erwartet werden könne, dass den nunmehrigen Angaben mehr Glaube geschenkt werde als seinen früheren Aussagen und den durchaus plausiblen Ausführungen des Fünftmitbeteiligten.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein, in welcher sie insbesondere geltend machte, dass die "Firma Klaus T. -
Int. Transport GmbH" erst mit 1. Jänner 1991 die Geschäftstätigkeit aufgenommen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe diese Firma gar keinen Mitarbeiter beschäftigt. Der Fünftmitbeteiligte sei daher nie für die Beschwerdeführerin gefahren. Zudem wurde ausgeführt, dass der Fünftmitbeteiligte Landwirt und aufgrund der Größe seines landwirtschaftlichen Betriebes, den er allein versorge, gar nicht in der Lage sei, die Tätigkeit des Fernfahrens in dem von der Behörde festgestellten Ausmaß auszuführen. Dieser Berufungsschrift lag die Ablichtung eines Schreibens des Steuerberaters der beschwerdeführenden Gesellschaft bei, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Klaus T (...) Rechtsformänderung ...
Hiemit erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass Herr T. Klaus sein Einzelunternehmen in die Klaus T (...) Intern. Transporte Ges.m.b.H. mit 1. Jänner 1991 eingebracht hat. Gleichzeitig mit der Einbringung wurden auch sämtliche Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten übernommen..."
Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes. Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus (Schreibweise und Hervorhebung wie im Original):
"Hinsichtlich des Sachverhaltes (aus den Akten der Tiroler Gebietskrankenkasse und des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie aus dem vom Landesgericht Innsbruck an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelten Firmenbuch, FN (...), dem Handelsregister, B (...), und dem Gesellschaftsvertrag vom 21.5.1976 samt den Generalversammlungsbeschlüssen vom 14.6.1989 und 11.12.1992) sowie der Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:
Die (Beschwerdeführerin) mit derzeitigen Sitz in (...) M., ist im Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck unter der Nummer FN (...), früher Handelsregister, Abteilung B, Nr. (...), eingetragen. Grundlage dieser Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag vom 21.5.1976, der mehrfach geändert wurde, zuletzt mit Beschluss der Generalversammlung vom 11.12.1992. Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft ist Herr Nikolaus T., dem seit 31.1.1989 die selbstständige Vertretungsbefugnis zukommt. Ursprünglich lautete die Firmenbezeichnung der Gesellschaft auf M.-Transporte Gesellschaft m. b.H. und hatte ihren Sitz in L, P-Weg (vgl. § 1 des Gesellschaftsvertrages). Mit Beschluss der Generalversammlung vom 14.6.1989 wurde der Gesellschaftsvertrag im § 1 geändert; seither lautet die Firma auf Klaus T. Internationale Transportgesellschaft m. b.H. und der Sitz der Gesellschaft ist von L nach M, R. (...) , verlegt worden. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 11.12.1992 wurde der Gesellschaftsvertrag neuerlich im § 1 geändert, wonach der Sitz der Gesellschaft von M nach X verlegt worden ist.
Gegenstand der in Rede stehenden Gesellschaft ist der gewerbliche Güterverkehr sowie alle dazugehörigen mittelbaren und unmittelbaren Neben- und Hilfsgeschäfte. Am 13.5.1992 wurde Herr Reinhard V. bei der Tiroler Gebietskrankenkasse niederschriftlich vernommen. Aufgrund der Aussage des Genannten steht fest, dass dieser vom Jahre 1983 an bis 31.8.1991, somit auch während des streitgegenständlichen Zeitraumes, bei der besagten Gesellschaft tätig war. Da sich der Zeitraum seiner Beschäftigung mit dem Zeitraum der Beschäftigung des Herrn Albert T. überschnitt, konnte er bestätigen, dass Herr Albert T. in der Zeit vom 1.10.1989 bis 31.1.1990 bei der Firma Klaus T. Internationale Transportges.m.b.H. gearbeitet hat (argum 'Ich war von 1983 bis 31.8.1991 bei der Firma Nikolaus T. als Fernfahrer beschäftigt. Während dieser Zeit war Herr T. Albert ebenfalls ständig bei der Firma beschäftigt'). Aus der mit Herrn Reinhard V. aufgenommenen Niederschrift kann weiters abgeleitet werden, dass Herr Albert T. in der streitgegenständlichen Zeit als Fernfahrer agierte. Die Tätigkeit des Herrn Albert T. beschränkte sich jedoch nicht auf das Fernfahren, sondern war dieser bei Bedarf auch in der Werkstätte sowie im Büro tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Fernfahrer war er wöchentlich ca. 70 bis 80 Stunden unterwegs. Herr Reinhard V. bestätigte auch, dass Herr Albert T. bei der Ausübung seiner Büroarbeit bis in die Nacht erreichbar war. Herr Reinhard V. konnte sich auch deshalb ganz genau an die Art und den Umfang der Tätigkeit des Herrn Albert T. erinnern, weil gerade im Herbst 1989 ein neuer LKW geliefert wurde und dieser einige Zeit ausschließlich von Herrn Albert T. gefahren wurde. Den durchaus plausiblen Angaben des Herrn Reinhard V. kommt ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zu, zumal dessen Angaben widerspruchsfrei sind, die Glaubwürdigkeit seiner Angaben wird noch dadurch verstärkt, als er bei Tatsachen, die er nicht mit Sicherheit richtig angeben kann, zugibt, diese nicht zu kennen. So betont er im Rahmen seiner niederschriftlichen Aussage, nicht zu wissen, ob Herr Albert T. im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Kasse gemeldet war. Die Aussage des Herrn Reinhard V. steht in wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit den Angaben des Herrn Albert T.
Herr Klaus T. hingegen begibt sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens selbst in eklatanten Widerspruch und sind dessen Angaben deshalb unglaubwürdig. Zunächst behauptete er, dass Herr Albert T. für ihn in der Zeit vom 1.10.1989 bis 31.1.1990 überhaupt nicht gearbeitet habe. Im Rahmen der Niederschrift vom 30.8.1993, aufgenommen vor dem Amt der Tiroler Landesregierung, relativierte jedoch Herr Klaus T. diese Aussage, indem er nämlich erklärte, diese Angabe deshalb gemacht zu haben, weil er die Tätigkeit seines Bruders als Aushilfstätigkeit gewertet habe. Damit gibt er also selbst zu, dass sein Bruder für den Betrieb sehr wohl gearbeitet hat. Aus dieser Niederschrift vom 30.8.1993 geht auch hervor, dass Herr Klaus T. keine befriedigende Antwort darauf geben konnte, warum die Arbeitsaufzeichnungen nicht schon vor der Erlassung des Bescheides in erster Instanz vorgelegt wurden. Obwohl Klaus T. behauptete, dass sein Bruder in der streitgegenständlichen Zeit gar nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten, weil er sich um seinen landwirtschaftlichen Betrieb kümmern habe müssen, gibt Herr Klaus T. schließlich selbst zu, dass auch er ihn bei Besorgung der Arbeiten im Rahmen der Landwirtschaft unterstützte, in der niederschriftlichen Aussage vom 30.8.1993 spricht er sogar von einer '5-monatigen Arbeit'. Damit steht fest, dass Albert T. nicht allein die mit der Landwirtschaft verbundenen Aufgaben besorgen musste. In dieses Bild passt die Aussage des Herrn Klaus T., der in der mit ihm am 30.8.1993 aufgenommenen Niederschrift gleichzeitig auch angibt, dass Herr Albert T. in der strittigen Zeit doch 'einiges' gefahren ist. Das Verhalten des Herrn Klaus T. erweckt sogar den Eindruck, dass er durch seine Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders diesem die Möglichkeit zum Fernfahren erleichtern wollte. Schließlich wurden durch die Klaus T. Transportges.m.b.H. Nachmeldungen vorgenommen. Die Nachmeldung bei der Kasse bezog sich im Oktober 1989 auf die Tage 2., 3., 4., 5., 6., 7., 30. und 31., im November 1989 auf die Tage 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 22., 23., und 24., im Dezember 1989 auf die Tage 6., 11., 12., 15., 18., 19., 20., 21. sowie im Jänner 1990 auf die Tage 2., 3., 4., 22., 23., 24., 25., 26., 29., 30. und 31. Die Tätigkeit als Fernfahrer konnte sich jedoch keinesfalls auf die hier angegebenen Tage beschränken, weil Herr Albert T. in der Regel viele tausend Kilometer zurückzulegen hatte und darüber hinaus laden und ausladen musste und schließlich auch Verzollungen vorzunehmen hatte. So hatte Herr Albert T. am 2.10.1989 in Frankfurt ausgeladen und in Ransbach retourgeladen. Am 3.10.1989 nahm er in Trento die Verzollung vor und fuhr weiter nach Taranto. Nachdem er am 4.10.1989 in Taranto ausgeladen und wiederum beladen hatte, fuhr er nach Innsbruck zurück. Am 5.10.1989 fuhr er von Innsbruck nach Dortmund, am 6.10.1989 hat er in Dortmund ausgeladen und in Dörmagen geladen. Am 7.10.1989 kam er nach Hause. Die Erbringung dieser Arbeitsleistungen bestätigte Herr Klaus T. im Protokoll vom 30.8.1993. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass - wie Klaus T. behauptete - Albert T. erst am Montag, dem 2.10.1989, von Innsbruck weggefahren sei, an demselben Tag in Frankfurt entladen und noch in Ransbach wieder geladen hätte. Entsprechendes gilt für den Freitag, dem 6.10.1989, an dem er in Dortmund ausgeladen und in Dörmagen wieder geladen hat, aber auch - laut Ansicht des Herrn Klaus T. - an demselben Tag wieder in Innsbruck gewesen wäre. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Albert T. bereits am Sonntag, dem 1.10.1989, von Innsbruck weggefahren ist und schließlich diese Arbeitswoche erst am Samstag, dem 7.10.1989, in Innsbruck beendete. Obwohl Klaus T. in der Niederschrift vom 30.8.1993 selbst angibt, dass Herr Albert T. in der Woche darauf, mit dem Zugfahrzeug T 322.420 und Auflieger T 112.591 gefahren ist, wurde Albert T. für diesen Zeitraum nicht bei der Kasse gemeldet. Schon daran ist die inkonsequente Vorgangsweise des Dienstgebers ersichtlich und wird der Eindruck des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales untermauert, dass die Angaben des Dienstgebers darauf ausgerichtet sind, dass die Behörde möglichst wenige Tage hinsichtlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Herrn Albert T. feststellt. Am 27.10.1989 hat Herr Albert T. in Heilbronn entladen, schließlich hat er in Wiesbaden entladen und ist am Sonntag, dem 29.10.1989, nach Trento gefahren. Dort wurde die Ladung verzollt und anschließend fuhr der Genannte nach Taranto, wo er am 31.10.1989 ausgeladen und wiederum geladen wurde. Daraus folgt, dass Herr Albert T. auch am 1.11.1989 gefahren sein muss, zumal er am 31.10.1989 in Taranto war und die Fahrzeit von dort nach Innsbruck rund 16 Stunden beträgt. Am 2.11.1989 fuhr Albert T. nach Dortmund, auch dies hat Klaus T. selbst zugegeben. Die seitens des Herrn Klaus T. für den 1.11.1989 vorgenommene Abmeldung resultiert nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales daraus, dass der 1.11.1989 in Österreich ein Feiertag war, und Klaus T. davon ausging, dass von den Behörden nicht angenommen werden wird, dass sein Bruder an einem Feiertag unterwegs war. Am 24.11.1989 war Albert T. in Ludwigshafen, hat dort geladen, und am 25.11.1989 kam er zu Hause an. Am 27.11.1989 verzollte er Ware in Verona, und am 28.11.1989 hat er in Solofra bei Neapel ausgeladen. Am 8.12.1989 war er in Oldenburg, am 9.12. desselben Jahres kam er nach Hause und war bereits wieder am 10.12.1989 Richtung Cisterna di Latina unterwegs, am 11.12.1989 wurde in Norditalien die Verzollung vorgenommen und am 12.12.1989 wurde in Cisterna di Latina ausgeladen und bei Rom wiederum geladen. Am 14.12.1989 fuhr er von Innsbruck nach Aachen, wo er am 15.12.1989 ausgeladen hat. Noch an demselben Tag hat er wiederum in Duisburg geladen. Erst am 16.12.1989 ist er nach Hause gekommen. Am 4.1.1990 hat er in Lanzara geladen. In Anbetracht der Entfernung konnte er keinesfalls vor dem 5.1.1990 in Innsbruck ankommen. Am 19.1.1990 war er wiederum in Neapel, die Ladung hat er am 22.1.1990 nach Neckersulm gebracht. Am 29.1.1990 war er in Dortmund und am 30.1.1990 wieder in Trento.
Unter Berücksichtigung der von Albert T. zurückgelegten weiten Strecken und die damit verbundenen langen Fahrzeiten kann sich die Fernfahrertätigkeit des Genannten keinesfalls auf die in der Nachmeldung angegebenen Tage beschränken. Da Nachmeldungen jedoch überhaupt vorgenommen wurden, ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass die von Klaus T. in dem an die Tiroler Gebietskrankenkasse gerichteten Schreiben vom 23.4.1992 aufgestellte Behauptung bezüglich der 'gefälschten Frachtbriefe' jeglicher Logik entbehrt und somit als unrichtig zu werten ist.
Herr Albert T. stellte dem Dienstgeber seine Arbeitskraft regelmäßig zur Verfügung und konnte dieser damit rechnen und entsprechend disponieren. Als Entgelt erhielt Herr Albert T. laut dessen Angaben monatlich S 24.000,--."
In der rechtlichen Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im vorliegenden Fall von einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Fünftmitbeteiligten gesprochen werden müsse. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dem Fünftmitbeteiligten der im Herbst 1989 neu angeschaffte LKW zum Lenken anvertraut worden sei, erscheine es unwahrscheinlich, dass sich der Genannte nach eigenem Gutdünken durch irgendeine beliebige dritte Person vertreten hätte lassen können, weshalb nicht zuletzt davon ausgegangen worden sei, dass persönliche Arbeitspflicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt schloss sich der Rechtsmeinung der belangten Behörde an. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob Albert T. auch in der Zeit von 1. Oktober 1989 bis 31. Jänner 1990 durchlaufend in einem versicherungspflichtigen Verhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft gestanden ist. Für bestimmte Zeiten innerhalb dieses Zeitraums, aber auch für die Zeit davor und danach, während derer der Fünftmitbeteiligte teils ordnungsgemäß, teils erst im Nachhinein zur Sozialversicherung gemeldet worden war, ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an sich unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber u.a. für den gesamten Streitzeitraum, Dienstgeberin gewesen zu sein; dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei erst "im Jahre 1990 gegründet" worden; sie habe erst "mit 01.01.1991" ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Der Fünftmitbeteiligte habe daher vor diesem Zeitraum bei der Beschwerdeführerin nicht beschäftigt gewesen sein können.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides nieder zu legende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 92/08/0133, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer näheren Überprüfung schon aus folgenden Überlegungen nicht stand:
Die belangte Behörde ging mit der oben wiedergegebenen Begründung davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis des Fünfmitbeteiligten zur beschwerdeführenden Gesellschaft im Streitzeitraum bestanden habe. Mit dieser Begründung überging die belangte Behörde zunächst die im Akt der belangten Behörde einliegenden Kopien von Schriftstücken aus dem Firmenbuchakt, woraus sich ergibt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft bis zum Jahre 1989 unter einem anderen Namen existiert hat, und dass Klaus T. nach Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile erst in der Generalversammlung vom 14. Juni 1989 die Firma der Gesellschaft auf ihren nunmehrigen, vom Namen des Alleingesellschafters abgeleiteten Namen geändert hat; die beschwerdeführende Gesellschaft hat im Verfahren vorgebracht und unter Vorlage eines Schreibens ihres Steuerberaters den Beweis dafür zumindest angetreten, dass das Unternehmen der früheren Einzelfirma Klaus T. erst per 1. Jänner 1991 in die Gesellschaft eingebracht und erst mit diesem Datum auch die Übernahme (und Ummeldung) sämtlicher Dienstnehmer des eingebrachten Unternehmens erfolgt sei. Auch aus Frachtbriefen und anderen Dokumenten, die sich in Ablichtung im Kassenakt finden, geht hervor, dass diese aus dem Streitzeitraum stammenden Unterlagen in der Rubrik "Unterschrift und Stempel des Frachtführers" jeweils die Firmenbezeichnung "Klaus T (...), Int. Transporte" ohne Hinweis auf ein Gesellschaftsverhältnis tragen; schließlich geht auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ungeachtet des auf die beschwerdeführende Gesellschaft bezugnehmenden Spruchs in der Begründung ihres erstinstanzlichen Bescheides davon aus, dass der Fünfmitbeteiligte "laut eigenen Angaben ... bei seinem Bruder" als Fernfahrer beschäftigt gewesen sei und dass sie Klaus T. "als Dienstgeber" aufgefordert habe, Nachtragsmeldungen zu erstatten. Aus einer im Kassenakt erliegenden Versicherungsbestätigung scheint sich wieder zu ergeben, dass der Fünftmitbeteiligte bis 30. September 1989 (also vor dem Streitzeitraum) auf dem Dienstgeberkonto "T. Nikolaus", ab 1. Februar 1990 hingegen (also nach dem Streitzeitraum) auf dem Dienstgeberkonto "T. Klaus Ges.m.b.H."
gemeldet war. Dies lässt die belangte Behörde auch in einem anderen Zusammenhang insoweit unbeachtet, als sie die Angaben des Zeugen Reinhard V. "War.. bei Nikolaus T. beschäftigt" ohne Weiteres als eine Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft deutet. Es ist zwar denkbar, dass die rechtlichen Verhältnisse aufgrund der Identität der weisungsberechtigten Person Klaus T. und der Ununterscheidbarkeit der sonstigen tatsächlichen Verhältnisse aus dem Blickwinkel der Dienstnehmer nicht ohne Weiteres durchschaubar gewesen sind, sodass möglicherweise ungenauen Angaben in deren Aussagen in beweismäßiger Hinsicht nur geringe Bedeutung zukommt. Dies macht jedoch nähere Feststellungen und rechtliche Erwägungen darüber, wann auf wessen Rechnung und Gefahr der Speditionsbetrieb, in welchem der Fünftmitbeteiligte beschäftigt worden ist, geführt wurde, und ob daher die Einzelfirma oder die Gesellschaft (oder allenfalls auch beide) im Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis 31. Jänner 1990 als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG anzusehen sind, nicht entbehrlich.
Anders als in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem als "Berufungsmitteilung" bezeichneten Schriftsatz an die belangte Behörde zusätzlich darauf hingewiesen, es werde "im bekämpften Bescheid nicht behauptet ... dass der Dienstnehmer ... bei der (Gesellschaft) beschäftigt gewesen sei. Es wird lediglich im Betreff ... die (Gesellschaft) als Adressat angeführt" was - so die Gebietskrankenkasse weiter - richtig sei, weil im Hinblick auf die Rechtsnachfolge der Gesellschaft "eine Bescheidzustellung nur an diesen Rechtsnachfolger erfolgen kann". Damit räumte die Gebietskrankenkasse selbst zumindest ein, dass die Dienstgebereigenschaft der Gesellschaft im Lichte deren Vorbringens durchaus fraglich ist, auch wenn sie gleichzeitig verkennt, dass die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH keine Gesamtrechtsnachfolge nach sich zieht (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, zur Sacheinlage Rz 1/184 ff; zur Einzelrechtsnachfolge Rz 1/249f, sowie das Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 91/08/0058), sodass gegebenenfalls zwar ab dem Zeitpunkt der Einbringung eine Rechtsnachfolge der Gesellschaft in die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer eintreten konnte (vgl. nunmehr § 3 AVRAG), für Zeiträume davor sich dadurch aber an der (möglichen) Rechtszuständigkeit des früheren Dienstgebers nichts geändert hat. Eine wieder ganz andere - im vorliegenden Verfahren aber nicht gegenständliche - Frage wäre dann, ob und unter welchen Voraussetzungen die beschwerdeführende Gesellschaft als Betriebsnachfolger der Einzelfirma für Beitragsverbindlichkeiten des Klaus T. haftet.
Die substantiierte Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin, die Gesellschaft habe vor dem 1. Jänner 1991 keine Geschäftstätigkeit entfaltet und keine Dienstnehmer gehabt, lässt sich daher nicht ohne nähere Ermittlungen der tatsächlichen Umstände widerlegen, insbesondere ohne die unter Einbeziehung der Gewerbeberechtigungen vorzunehmende Prüfung, ob eine Betriebsaufnahme der Gesellschaft tatsächlich erst nach der Übernahme der Geschäftsanteile an der Gesellschaft durch Klaus T. stattgefunden oder diese ein lebendes Unternehmen erworben hat, ab wann Beitragskonten der in Betracht kommenden Dienstgeber bestanden haben, sowie die Feststellung des tatsächlichen Zeitpunktes der Einbringung des Unternehmens in die Gesellschaft (allenfalls durch Einsicht in den Einbringungsvertrag). Dabei wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren auch aufzuklären haben, wie das Vorbringen der Gesellschaft mit dem Umstand in Einklang gebracht werden kann, dass die freiwillig erstatteten Nachtragsanmeldungen betreffend den Fünftmitbeteiligten für Zeiträume der Monate Oktober, November und Dezember 1989 sowie Jänner 1990, namens der "T. Klaus GmbH" erstattet worden sind und der Fünftmitbeteiligte offenbar auch ab 1. Februar 1990 (also in einem Zeitraum, bevor noch die Beschwerdeführerin - nach ihren Behauptungen - ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat) schon auf deren Dienstgeberkonto gemeldet gewesen ist.
Da somit der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gem. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b VwGG aufzuheben.
Vor zweifelsfreier Klärung der Frage, wer tatsächlich als Dienstgeber des (zumindest hinsichtlich bestimmter Zeiträume unbestritten vorliegenden) versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Fünftmitbeteiligten in Betracht kommt, steht nicht fest, ob das Verfahren ab der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt mit der richtigen Partei geführt worden ist; es ist daher derzeit entbehrlich, auf die übrigen von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzugehen: Sollte die belangte Behörde nämlich zum Ergebnis gelangen, dass ein Beschäftigungsverhältnis des Fünftmitbeteiligten zur beschwerdeführenden Gesellschaft im Streitzeitraum nicht bestanden hat, hätte sie den bei ihr angefochtenen Einspruchsbescheid dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid der Gebietskrankenkasse gem. § 66 Abs. 4 AVG behoben wird. Die Feststellung der Versicherungspflicht des Fünftmitbeteiligten zu einem anderen Dienstgeber beträfe sodann ein Verfahren in einer anderen Sache.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gem. § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2002
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