Normen
AVG §52;
BauO OÖ 1994 §30 Abs4;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
BTypV OÖ 1994;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
AVG §52;
BauO OÖ 1994 §30 Abs4;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
BTypV OÖ 1994;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 12. Jänner 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 28 O.ö. Bauordnung 1994 (BO) für das im angeschlossenen Bauplan dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 2767/3 der Liegenschaft EZ. 97, KG Ansfelden. In der dem Antrag beigeschlossenen Baubeschreibung wird die Art des Bauvorhabens mit "Einbau von Toren" und als "Umbau" bezeichnet. Der Verwendungszweck bzw. eine allenfalls verbundene Änderung des Verwendungszweckes wurde nicht angegeben. Laut Einreichplan sollen an der südwestlichen Breitseite der bestehenden rechteckigen, über 58 m langen und ca. 20 m breiten Halle, welche derzeit offensichtlich zu Lagerzwecken benutzt wird, zwei Tore in einer Breite von je 2,50 m und einer Höhe von je 3,20 m eingebaut werden.
Mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. November 1996 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin "gemäß § 30 Abs. 4 O.ö. Bauordnung 1994" (BO) zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Baubehörde, binnen zwei Wochen eine Ergänzung des Bauplanes durch Darstellung der geplanten Zufahrt vorzunehmen, nicht nachgekommen sei.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. Mai 1997 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung Folge gegeben, daß Rechte der Beschwerdeführerin durch den Gemeinderatsbescheid verletzt worden seien. Die Bestimmung des § 35 Abs. 4 BO rechtfertige nicht die Zurückweisung eines Bauansuchens wegen der fehlenden Darstellung im Bauplan, weil nach dieser Gesetzesstelle Auflagen oder Bedingungen über Verlauf, Breite und Höhenlage von privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben seien. Die Frage des Verlaufes der Zufahrt zu einem Baugrundstück sei nicht Angelegenheit der O.ö. Bauordnung.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 wurde die Beschwerdeführerin von der Baubehörde aufgefordert, gemäß §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 4 BO im Hinblick auf die durchzuführende Betriebstypenprüfung das Projekt entsprechend zu ergänzen. Bei der Betriebstypenprüfung könne nicht nur der Einbau von Toren in eine bestehende Halle isoliert gesehen werden, vielmehr stünde die Benützung der geplanten Tore in direktem Zusammenhang mit den entscheidungsrelevanten Abläufen im Betrieb. Insbesondere sei dabei auf allfällige Änderungen (z.B. der Benützungsart und der Betriebsabläufe) gegenüber dem mit der Baubewilligung vom 17. Mai 1973 bewilligten Zustand einzugehen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Antrag gemäß § 30 Abs. 4 BO zurückgewiesen werde, sofern sie dem durch mehrere Fragen konkretisierten Auftrag nicht fristgerecht nachkomme.
In Beantwortung dieses Auftrages teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit Schreiben vom 5. November 1997 mit, daß sich die Bestimmungen des O.ö. Bautechnikgesetzes auf den Bau und seine unmittelbaren Auswirkungen bezögen, die Verwendung des Baues jedoch ausschließlich im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens zu prüfen sei. Das gewerbebehördliche Verfahren sei mit Bescheid der Gewerbebehörde vom 9. Mai 1997 abgeschlossen worden, die in diesem Verfahren eingeholten Gutachten seien als Beweis im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen. Unter Hinweis auf die
O.ö. Betriebstypenverordnung 1997 sei festzuhalten, daß in der gegenständlichen Halle ausschließlich Betriebe tätig seien und sein werden, die auf Grund ihrer Betriebstype der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet zuzuordnen seien.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligte Stadtgemeinde vom 16. Dezember 1997 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 1996 gemäß § 30 Abs. 4 BO zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 29 BO habe der Bauplan, soweit dies nach Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht komme, einen Lageplan, die Grundrisse, Schnitte usw., sowie eine Baubeschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung zu enthalten. In der Baubeschreibung sei insbesondere die Zweckwidmung darzustellen. Im übrigen habe der Bauplan gem. Abs. 3 leg. cit. alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig sei. Der Baubehörde müsse durch die vorgelegten Unterlagen ermöglicht werden, die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie zu überprüfen, wozu jedenfalls ein Bild der Betriebsabläufe gehöre. Gegenständlich änderten sich die Betriebsabläufe (möglicherweise) innerhalb der bestehenden Halle, jedenfalls jedoch auf den Freiflächen vor den neuen Toröffnungen. Nachdem die Baubehörde gemäß § 3 O.ö. Bautechnikgesetz dafür zu sorgen habe, daß bauliche Anlagen in allen ihren Teilen u.a. dem Umweltschutz entsprechen und durch Bestand und Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden und daß auch unbebaut bleibende Flächen des Bauplatzes oder der bebauten Liegenschaft im Bauplan nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden, sei es im Hinblick auf die durchzuführende Betriebstypenprüfung notwendig, sowohl die Darstellung der Betriebsabläufe innerhalb der Halle, als auch jene außerhalb der Halle auf der angeführten Parzelle und den für diese Abläufe allenfalls mitbenützten Liegenschaften zu fordern. Da bei der Betriebstypenprüfung nicht nur der Einbau von Toren in eine bestehenden Halle isoliert gesehen werden könne, sondern vielmehr ein "Bild der Betriebsabläufe" zugrunde zu legen sei, müßten die zwangsweise mit der Benützung der geplanten Tore im direkten Zusammenhang stehenden entscheidungsrelevanten Abläufe und baulichen Anlagen dargestellt und beschrieben sein, insbesondere auch im Hinblick auf allfällige Änderungen (z.B. der Benützungsart und der Betriebsabläufe) gegenüber dem mit der Baubewilligung vom 17. Mai 1973 bewilligten Zustand. In diesem Zusammenhang werde auf das Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Gewerbebehörde verwiesen, in welchem im Zuge und anläßlich der mit dem Toreinbau verbundenen gewerbebehördlichen Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage u.a. die Errichtung von 5 m hohen Lärmschutzwänden und einer asphaltierten Manipulationsfläche von
2.500 m2 mit entsprechendem Werksverkehr zwischen den geplanten Hallenöffnungen und der öffentlichen Verkehrsfläche beschrieben und beantragt seien. Weil im Antrag und den vorgelegten Plänen und Beschreibungen wesentliche beurteilungsrelevante Teile der geplanten baulichen Anlage weder dargestellt noch beschrieben seien, sei die Beschwerdeführerin gemäß §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 4 BO aufgefordert worden, das Projekt entsprechend zu ergänzen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Auf Grund der vorhandenen Angaben sei es der Baubehörde nicht möglich, die Einhaltung der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet zu prüfen. Alleine die lapidare Feststellung der Beschwerdeführerin, daß bestehende betriebliche Nutzungen (aber offensichtlich solche, die von der baubehördlichen Bewilligung aus 1973 abweichen) und zukünftige (nicht näher definierte) Nutzungen einer bestimmten Widmungskategorie zuzuordnen seien, entbinde die Baubehörde nicht vom Erfordernis der Betriebstypenprüfung. Die Baubehörde habe trotz der für die Halle im Jahre 1973 erteilten Baubewilligung zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Verwendungszweckes vorliege und ob diese Änderung nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Diese Prüfung erfolge unabhängig vom Betriebsanlagenverfahren der Gewerbebehörde. Der Verweis auf ein Gutachten in einem gewerbebehördlichen Verfahren bzw. die Einbringung derartiger Gutachten in ein Bauverfahren könne nicht zielführend sein, da zwischen baubehördlichen und gewerberechtlichen Verfahren wesentliche Beurteilungsunterschiede bestünden. Alleine schon der Umstand, daß die Beurteilung eines Projektes im gewerbebehördlichen Verfahren von den Angaben des Konsenswerbers auszugehen habe, demgegenüber im Bauverfahren die Auswirkungen anhand eines Vergleichsbetriebes zu beurteilen seien, machten die direkte Verwertung von gewerbetechnischen Gutachten im Bauverfahren unmöglich und unzulässig. Da sowohl die Nutzung der freien Flächen westlich der gegenständlichen Halle als auch die Betriebsabläufe und Nutzung der Halle selbst mit den angestrebten geänderten Funktionen (zwei neue Hallentore mit Verladerampe, 2.500 m2 asphaltierte Manipulationsfläche, 5 m hohe Lärmschutzwände etc.) untrennbar mit dem vorliegenden Projekt im Zusammenhang stünden, führe eine Trennung in einzelne Bauteile zu keinem Ergebnis bzw. wäre dies unzulässig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 15. April 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1996 habe die Beschwerdeführerin die Erklärung abgegeben, daß die Halle weiterhin zu derzeit nicht konkretisierbaren gewerblichen Zwecken verwendet werden solle. Nicht nur die Errichtung, sondern auch die immissionsträchtige Erweiterung eines Betriebes sei einer Betriebstypenprüfung zu unterziehen. Die Baubehörde habe bei jeder späteren bewilligungspflichtigen Bauführung bereits bestehender Betriebe die Übereinstimmung der Betriebstype mit dem Flächenwidmungsplan von neuem zu prüfen und zwar selbst bei nicht immissionsträchtigen Erweiterungen eines solchen Betriebes. Die Frage der Übereinstimmung der Betriebstype mit der jeweiligen Baulandkategorie könne jedoch nur auf Grund einer vom Antragsteller vorgelegten, jedenfalls alle möglichen Belästigungen der Anrainer umfassenden Betriebsbeschreibung erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweis darauf gegeben, welchen gewerblichen Zwecken in Hinkunft jene Halle dienen soll, in die nunmehr der Einbau der verfahrensgegenständlichen Tore geplant sei, weshalb es dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden tatsächlich nicht möglich gewesen sei, eine Betriebstypenprüfung durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Die Beschwerdeführerin trägt hiezu vor, sie habe im Bauverfahren auf das parallel beantragte Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwiesen, in welchem die konkreten beabsichtigten Betriebsabläufe innerhalb und außerhalb der gegenständlichen Halle beschrieben worden seien. Dieses Verfahren sei dem Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde bekannt gewesen. Bei dem in der gegenständlichen Halle beabsichtigten Betrieb handle es sich um einen solchen, der gemäß der gültigen Betriebstypenverordnung 1997 im nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Betriebsbaugebiet jedenfalls zulässig sei. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie Betriebsbaugebiet geeignet sei, sei nicht erforderlich, wenn in der Anlage 1 zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben erfolgt sei und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypes darstelle. Der im Gewerbeverfahren zu beurteilende Betrieb stelle keinen solchen Sonderfall dar. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren dadurch nachgekommen, daß sie auf ein parallel zum Bauverfahren laufendes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren verwiesen habe, in welchem der geplante Ablauf dargestellt und das der erkennenden Behörde auch bekannt gewesen sei. Die Baubehörde wäre daher verpflichtet gewesen, allenfalls auf Grund dieses Verfahrens weitere eigene Erhebungen anzustrengen. Die Verwertung eines gewerbetechnischen Gutachtens im Bauverfahren sei möglich.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Zurückweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde erfolgte im Grunde des § 30 Abs. 4 BO. Nach dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung dem Bauwerber Ergänzungen im Sinne des § 29 Abs. 3 leg. cit. aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.
Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen bleibt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) unberührt.
Gemäß § 29 Abs. 3 BO hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen zu verlangen.
Der Auftrag nach § 30 Abs. 4 BO betrifft sohin nur Ergänzungen im Sinne des § 29 Abs. 3 leg cit. § 29 leg. cit. wiederum enthält nur Regelungen über den Bauplan. Aufträge, wie sie von der Baubehörde in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 1997 erteilt worden sind, können daher auf § 30 Abs. 4 BO im Zusammenhang mit § 29 Abs. 3 leg. cit. dann gestützt werden, wenn hievon Urkunden erfaßt sind, die für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der O.ö. Bauordnung notwendig sind.
Schon im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat die Baubehörde gemäß § 30 Abs. 6 BO zu prüfen, ob das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörden ist im Lichte der Regelung des § 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 im Sinne der ständigen Rechtsprechung die "Betriebstype" (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220, mit weiteren Nachweisen). Im Anwendungsbereich der O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, daß es zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" geeignet, ist, eines Sachverständigengutachtens dann nicht bedarf, wenn in der Anlage 1 zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt ist, der in Frage stehende Betrieb einem dort genannten Betrieb zugeordnet werden kann und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypes im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Im hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0213, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, darauf hingewiesen, daß auch bei jeder späteren bewilligungspflichtigen Bauführung die Baubehörde bei bereits bestehenden Betrieben die Übereinstimmung der Betriebstype mit dem Flächenwidmungsplan von neuem zu prüfen hat. Nicht nur die Errichtung, sondern auch die immissionsträchtige Erweiterung eines Betriebes ist demnach einer solchen Betriebstypenprüfung zu unterziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0012).
Dies bedeutet im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde berechtigt war, der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 4 BO aufzutragen, die für die Prüfung, ob das Vorhaben mit der hier gegebenen Flächenwidmung Betriebsbaugebiet vereinbar ist oder nicht, notwendigen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes im hier durch die bewilligten baulichen Maßnahmen umgebauten Gebäude gestaltet werden soll. Dies kann im vorliegenden Fall nur auf Grund einer von der Beschwerdeführerin vorzulegenden - jedenfalls alle von der Baubehörde zu beachtenden Umwelteinwirkungen (siehe § 3 Z. 4 und § 9 Abs. 2 O.ö. Bautechnikgesetz) berücksichtigenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0220), oder allenfalls - da im vorliegenden Fall nur der Einbau von Toren in eine bestehende Halle im Erdgeschoß vorgesehen ist - durch eine Erklärung der Beschwerdeführerin erfolgen, daß damit weder eine Änderung des Verwendungszweckes noch der Betriebsabläufe beim im Jahre 1973 bewilligten Bauvorhaben verbunden ist.
Der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin erteilte Auftrag vom 15. Oktober 1997 war in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Bauverfahren schon deshalb geboten, weil die Beschwerdeführerin - worauf sie selbst in ihrer Stellungnahme vom 5. November 1997 verweist - eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung im Zusammenhang mit der vom Bauvorhaben betroffenen Halle beantragt hat, mit welcher offenkundig eine Änderung des Verwendungszweckes, wie er der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung der Halle im Jahre 1973 zugrunde lag, verbunden ist. Mangels entsprechender Erklärung der Beschwerdeführerin bezüglich des mit dem Betrieb der umgebauten Halle verbundenen Betriebstypes im Sinne der O.ö. Betriebstypenverordnung war daher die Baubehörde berechtigt und auch verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Schreiben vom 15. Oktober 1997 enthaltenen Aufträge zur Vorlage entscheidungsrelevanter Urkunden zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin dem erteilten Auftrag nicht entsprochen hat, konnte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die Baubehörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 4 zweiter Satz BO zurückgewiesen hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. November 1997 auf die im gewerbebehördlichen Akt erliegenden Sachverständigengutachten reicht für die Erfüllung des erteilten Auftrages nicht. Daran ändert auch nichts, daß im Gewerbeverfahren gewonnene Ermittlungsergebnisse auch im baubehördlichen Bewilligungsverfahren verwertet werden können. Es wäre aber jedenfalls Sache der Bauwerberin gewesen, in Erfüllung des Auftrages gemäß § 30 Abs. 4 BO solche Unterlagen vorzulegen. Auf Grund des Antragsprinzips des Baubewilligungsverfahrens bestimmt der Bauwerber selbst Art und Umfang seines Projekts und muß daher eine vollständige Darstellung bieten, damit das Vorhaben einer behördlichen Prüfung unterzogen werden kann.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)