Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Mai 1998 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 77, 74 Abs. 2, 82 b, 359 GewO 1994, § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes und § 97 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Ausübung der Gewerbe "Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Alt- und Abfallstoffen" und "Verarbeitung bzw. Veredlung und Aufbereitung von gebrauchter Bekleidung, Alttextilien und textilen Roh- und Abfallstoffen in der Form eines Industriebetriebes" an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen bewilligt. Zur Begründung führte der Bundesminister, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, der gewerbetechnische Amtssachverständige seines Bundesministeriums haben folgenden Befund erstattet:
"Das Betriebsareal der Firma W.Z.-KG liegt auf dem Grundstück Nr. 5 KG F und umfaßt einen in der südwestlichen Hälfte liegenden ineinander verschachtelten Hallenkomplex und im nordwestlichen und nordöstlichen Teil gelegene Freiflächen. Die Zufahrt erfolgt für Lkws ausschließlich von der A-Gasse, an der westlichen Grundstücksecke. Das Grundstück ist im Nordwesten vor der A-Gasse im Südwesten von einem Teil des Gartenweges und sodann von Fremdgrundstücken, im Südosten von der M-Gasse und im Nordosten von einem unbebauten Grundstück begrenzt. Im südöstlichen Grundstücksbereich wird das Betriebsgrundstück vom M-Bach durchflossen, der parallel zur M-Gasse verläuft.
Die Betriebsgebäude gliedern sich in die Lagerhallen 1 bis 6 und die Arbeitsräume 1 und 2 sowie ein Bürogebäude an der M-Gasse, ein einstöckiges Gebäude am rechten Bachufer, von dem nur die Schlosserei, der Staplerabstell- und Laderaum und der Heizraum zur Betriebsanlage gehören. Bezüglich der Details wird auf die sehr ausführliche Betriebsbeschreibung in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustdt vom 5.12.1994 verwiesen. Abweichend von der Beschreibung sind nunmehr nur mehr ein Sortierband und zwei Unterflurpressen vorhanden. Weiters sind die im Einreichplan des Planungsbüros G (Plan Nr. 9) ausgewiesenen Abbruchgebäude noch nicht abgebrochen, wodurch die Lagerhalle 3 Richtung Südwesten und Süden derzeit noch erweitert ist und direkt an die Lagerhalle 2 angrenzt. Ebenso wurde auch das Be- und Entladen von Eisenbahnwaggons eingestellt.
Im Nordwesten, Südwesten und Südosten der Betriebsanlage befinden sich Wohnhäuser, die entsprechenden Grundstücke grenzen im Südwesten teilweise direkt ans Betriebsgelände, im Nordwesten und Südosten liegen sie jeweils auf der anderen Straßenseite der Begrenzungsstraßen.
Das Grundstück der Berufungswerberin I.E., GP 9, KG F (G-Weg 1) liegt südwestlich der Betriebsanlage. In der nördlichen Grundstücksecke befindet sich ein Einfamilienhaus direkt am G-Weg. Das Grundstück I.E. ist ca. 30 m von der Grundgrenze des Betriebsgrundstückes und ca. 50 m vom Be- und Entladeplatz vor der Lagerhalle 4 entfernt, die Hauptstraße ca. 100 m in Richtung Südwesten. Vom unverbauten Teil des Grundstückes I.E. ist nur vom hintersten Grundstücksteil (südöstlicher Teil) ein Blick zum Ladebereich vor den Lagerhallen 4 und 5 gegeben. Ansonsten wird dieser Bereich vom Haus P (GP 2, G-Weg 9) sowie vom Haus I.E. abgeschirmt. Die Fenster des Hauses I.E. weisen nicht direkt zur Betriebsanlage sondern zum G-Weg bzw. zum Garten. Auf Grund der Angaben der anwesenden Mutter der Berufungswerberin wurde als Meßpunkt das Wohnzimmer an der Front G-Weg gewählt, weil hier der Lärm des Zu- und Abfahrens am stärksten zu hören sei. Das Mikrophon war in ca. 1,5 m Höhe über dem Boden in ca. 1,5 m Abstand vom geöffneten Fenster aufgestellt. Während der Messungen herrschte trübes, kühles Wetter und es konnte leichter Wind beobachtet werden, der jedoch die Messungen nicht beeinflußte. Vom Meßort war das Betriebsgelände nur dann zu sehen, wenn man sich aus dem Fenster beugte. In diesem Fall war eine unbehinderte Sichtverbindung zum Ladebereich gegeben.
Messung 1:
In der Zeit von 12.23 Uhr bis 12.33 Uhr wurde der Umgebungsgeräuschpegel gemessen. Dieser war durch ständig anhaltendes Vogelgezwitscher (41 bis 51 dB) sowie durch immer wiederkehrende Verkehrsgeräusche von der Hauptstraße (42 bis 52 dB) geprägt. Einmal war entferntes Flugzeuggeräusch (40 bis 46 dB) zu messen. Der energieäquivalente Dauerschallpegel Leq betrug 41,3 dB, der Basisgeräuschpegel L95 betrug 35,4 dB. Während der Messungen waren die Ladetätigkeiten am Betriebsgelände eingestellt.
Messung 2:
Während dieser Messung wurde ein Lkw mit Sattelauflieger im Ladebereich vor der Halle 4 mit einem Elektrostapler entladen. Dabei konnte nur sehr selten ein leises schlagendes Geräusch (42 bis 45 dB) wahrgenommen werden. Danach wurde mit dem betriebseigenen Traktor Marke McCormick International 484 (mit Frontladeschaufel und ohne amtliches Kennzeichen) sowie mit einem ungarischen Lastwagen Marke Avia, A 31, mit dem ungarischen Kennzeichen B 0 auf dem Betriebsgelände nordwestlich der Hallen 4 und 5 sowie im Bereich der Einfahrt gefahren. Dabei wurde mit dem Lastwagen auch bewußt rascher und nicht schonend gefahren. Das Fahren mit dem Lkw konnte mit 36 bis 53 dB gemessen werden und die dadurch verursachten Geräusche waren vom an- und abschwellenden Motorgeräusch geprägt. Das Fahren mit dem Traktor verursachte Motorgeräusche von 42 bis 45 dB. Dabei war zu beobachten, daß die Kfz-Geräusche vom Betriebsgelände nur dann hörbar und meßbar waren, wenn die Kfz im nordwestlichen Bereich des Betriebsgeländes zwischen den Lagerhallen und der Augasse fuhren. Im nordöstlichen Bereich hinter den Lagerhallen waren Fahrbewegungen nicht wahrnehmbar."
In seinem später erstatteten Gutachten habe der Sachverständige zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid ausgeführt, in der Auflage Nr. 3 werde die Schaffung einer Sichtschutzbepflanzung im Bereich des südwestlichen und nordwestlichen Schallhindernisses vorgeschrieben. Um eine raschere und bessere Wirksamkeit dieser Sichtschutzbepflanzung zu erreichen, sei eine Mindesthöhe von 1,50 m der auszusetzenden Pflanzen verlangt worden. Diese Vorschreibung gelte im wesentlichen der Ortsbildpflege und solle den Anblick der langen und hohen Schallschutzmauern bzw. -wände optisch auflockern. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, daß ihr Grundstück nicht unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenze. Zwischen ihrem Grundstück und dem Betriebsgrundstück liege noch ein weiteres Grundstück. Vom Grundstück der Beschwerdeführerin sei das Betriebsgrundstück und später das Schallhindernis entlang der südwestlichen Betriebsgrenze nur durch Hinausbeugen aus den gartenwegseitigen Gebäudefenstern sowie vom hinteren (südöstlichen) Grundstücksteil (eingeschränkt durch den Pflanzenbewuchs auf dem Grundstück P.) zu sehen. Aus diesen relativ eingeschränkten Aussichtsmöglichkeiten auf das zukünftige Schallhindernis lasse sich aus technischer Sicht kein Schutzinteresse im Sinne des § 74 GewO 1994 ableiten. Zu den die Auflagen 113 und 114 (die den Zweck verfolgen, Lärmemissionen beim Einfahren in die Betriebsanlage gering zu halten) betreffenden Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin sei prinzipiell festzuhalten, daß zwischen dem Einfahrtsbereich in der A-Gasse und dem Grundstück der Beschwerdeführerin der G-Weg und das Grundstück K. lägen. Jener Teil der A-Gasse, der unmittelbar vor dem Einfahrtstor läge, werde in einer Länge von mindestens 10 m durch das Haus auf dem Grundstück K. und das Haus auf dem Grundstück P. abgeschirmt. Es würden dadurch die Motorgeräusche der vor dem Einfahrtstor wartenden Fahrzeuge dermaßen abgeschirmt, daß sie in den Wohnräumen des Hauses der Beschwerdeführerin nicht mehr wahrnehmbar seien. Dies sei auch durch die Messungen im Rahmen der Augenscheinsverhandlung am 22. Mai 1997 bestätigt worden. So seien zu Beginn der Messungen auf dem Betriebsgrundstück ein Lkw und am Ende der Messungen drei Lkw vorhanden gewesen, wobei die Zufahrt der beiden Lkw weder hörbar noch meßbar gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß der mitbeteiligten Partei entgegen den gewerberechtlichen Bestimmungen eine Betriebsanlagengenehmigung am beantragten Standort nicht erteilt werde. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bemängelt die Beschwerdeführerin, daß die Lärmmessungen nach vorheriger Ankündigung stattgefunden hätten, was ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit ergeben habe. Auch sei es verfehlt gewesen, die Messung während der Mittagszeit und sohin während der Mittagsruhe vorzunehmen. Wenn nun ein Lkw-Geräusch mit 53 dB zugegeben werde, so sei davon auszugehen, daß der LKW seinerzeit extrem langsam und vorsichtig gefahren sei und daß auch die Geräuschmessung nicht dem alltäglichen Betrieb entsprochen habe. Zur Feststellung im Bescheid, daß im nordöstlichen Bereich hinter den Lagerhallen Fahrbewegungen nicht wahrnehmbar gewesen seien, sei darauf hinzuweisen, daß normalerweise die Autos von der A-Gasse in ziemlich gerader Linie einführen und ohne irgendeine Schalldämmung durch ein Gebäude beladen würden. Dazu fahre der Stapler pausenlos hin und her. Die Beladung eines Containers erfordere einen Zeitaufwand von ca. 3 bis 4 Stunden; während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin pausenlos Immissionen ausgesetzt. Da nicht nur ein Container pro Tag beladen werde, sei von einer andauernden Einwirkung auszugehen. Die Sichtmöglichkeit der Beschwerdeführerin zur Liegenschaft des Konsenswerbers sei gegeben und es müsse auch dem Verhandlungsleiter aufgefallen sein, daß ein Großteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin zur Betriebsanlage hin optisch frei sei und daher aus dieser Richtung der Lärm komme, da entgegen der Bauverhandlung die Schiebetüre oftmals offen sei oder überhaupt nicht abgeschlossen werde. Die Belästigung erfolge laufend durch Lärm und Erschütterungen, indem Lkw mit Anhänger reversierten, ein Stapler den Staplertisch auf den Boden fallen lasse, die Leute sich nur durch Schreien verständigten Das alles hätte nur durch eine unvorangemeldete Befundaufnahme von dritter Seite wahrgenommen werden können. Darüber hinaus sei die relevierte Auflage 5 im erstinstanzlichen Bescheid nicht, wie beantragt, abgeändert worden. Zu den angegebenen Betriebszeiten, wochentags 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sei eine Betriebstätigkeit jeglichem Erholungs- und Wohnbedürfnis widersprechend. Auch die Auflage 7 sei durch den angefochtenen Bescheid nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, konkretisiert worden. Durch ständiges Laufenlassen von Motoren während der Wartezeit bis zur Betriebsöffnung werde die Lebensqualität der Beschwerdeführerin deutlichst beeinträchtigt.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, handelt es sich bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) vorliegt, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.), um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0149).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Befund, der von dem von der belangten Behörde beigezogenen gewerbetechnischen Sachverständigen abgegeben wurde, daß von der Betriebsanlage herrührende Lärmimmissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin einwirken (ohne daß allerdings Feststellungen über die Häufigkeit des Auftretens solcher Schallereignisse getroffen worden wären). Dennoch unterließ es die belangte Behörde, ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Auswirkungen dieser Lärmereignisse auf den menschlichen Körper einzuholen. Sie meinte vielmehr bereits auf Grund der Ergebnisse des gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen zu können, bei Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen sei keine Beeinträchtigung der Nachbarn (vor allem durch Lärm) zu erwarten.
Mit dieser Vorgangsweise belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 litl b VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Bemerkung veranlaßt, daß ihm die Akten über das Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt wurden, sodaß es ihm nicht möglich ist, zu beurteilen, wieweit das Beschwerdevorbringen allenfalls gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Sollte aber die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet haben, so wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, durch entsprechende Befragung des gewerbetechnischen Sachverständigen die Stichhältigkeit ihres Vorbringens insbesondere über die beim Beladen von Transportmitteln als Folge des Fallenlassens des Staplertisches oder einer schreienden Verständigung des Bedienungspersonals auf ihrer Liegenschaft auftretenden Lärmimmissionen einer Überprüfung zuzuführen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
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