VwGH 97/09/0179

VwGH97/09/017926.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des B D, vertreten durch Dr. Benno Wageneder und Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in 4910 Ried/Innkreis, Adalbert Stifter Straße 16, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 5. Mai 1997, Zl. B3/13117/Nr.003/97 B ABA Nr. 750 635, betreffend Feststellung gemäß Art. 6, 7 und 9 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Normen

61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;
VwRallg;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice (belangte Behörde) vom 5. Mai 1997 gerichtet, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, vom 8. Oktober 1996 auf Feststellung gemäß Art. 7 Abs. 1 (Satz 1) erster und zweiter Gedankenstrich des Beschlusses vom 19. September 1980, Nr. 1/80, des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 eingerichteten Assoziationsrates (ARB Nr. 1/80) abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer, der am 5. Januar 1989 im Wege der "Familienzusammenführung" in das Bundesgebiet eingereist und nach der Aktenlage von diesem Zeitpunkt an bis 28. Januar 1991 bei seinem seit 1. Feber 1991 Invaliditätspension beziehenden Vater F D wohnhaft gewesen sei, sich seit 1. Mai 1996 mangels Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis illegal in Österreich aufhalte, daher die Tatbestandsvoraussetzung des "ordnungsgemäßen Wohnens" nicht vorliege. Als "Familienangehörige" seien nicht auch Seitenverwandte zu verstehen, weshalb seine in Österreich wohnenden und beschäftigten Geschwister (Bruder und Schwester) nicht als Bezugspersonen in Frage kämen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeausführungen nur auf die von der belangten Behörde - auch - herangezogene Bestimmung des Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), beziehen, nicht jedoch auf die amtswegig von der belangten Behörde aufgegriffenen und zutreffend ausgelegten Bestimmungen der Art. 6 und 9 leg. cit. Prüfungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher lediglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 7 leg. cit. Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:

"Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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