VwGH 97/08/0586

VwGH97/08/058631.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadtplatz 36, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 23. September 1997, Zl. 4/12897/Nr.766/97-1, betreffend Ersatzpflicht gemäß § 25 Abs. 3 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs3;
AlVG 1977 §44;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs3;
AlVG 1977 §44;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 7. Februar 1996 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Braunau im Zuge eines Datenabgleichs mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger fest, dass die im Bezug des Arbeitslosengeldes stehende Leistungsempfängerin Erna S. am 22. Jänner 1996 von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Am 15. Februar 1996 teilte die regionale Geschäftsstelle der Leistungsbezieherin mit, es sei ein Umstand bekannt geworden, der die weitere Anspruchsberechtigung in Frage stelle, und der Bezug werde daher ab 22. Jänner 1996 vorläufig eingestellt. Die Leistungsbezieherin möge binnen einer Woche bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.

Am 21. Februar 1996 wurden zwei von der Beschwerdeführerin unterschriebene Urkunden zum Leistungsakt genommen (zusammen Blatt 5/22 des Leistungsaktes).

Bei der ersten dieser Urkunden handelte es sich um das Formblatt "Lohnbescheinigung für Aushilfsarbeiten (Zur Vorlage beim Arbeitsamt)". Darin gab die Beschwerdeführerin an, die Leistungsbezieherin seit 22. Jänner 1996 als Kellnerin zu beschäftigen. Durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen und entsprechende Eintragungen wurde in dem Formular weiters zum Ausdruck gebracht, die Beschäftigung sei geringfügig (diesbezüglich war eine Korrektur von "nein" auf "ja" ersichtlich) und auf unbestimmte Zeit vereinbart, das Entgelt werde monatlich ausbezahlt, der Stundenlohn betrage S 90,--, der Monatslohn S 1.710,-- und die Beschäftigungszeit wöchentlich 10 Stunden. Das Formular war unter Beifügung des Datums 6. Februar 1996 und der Stampiglie "Cafe B." von der Beschwerdeführerin mit Vor- und Zunamen unterfertigt.

Bei der zweiten Urkunde handelte es sich um eine Durchschrift der Anmeldung der Leistungsbezieherin bei der Gebietskrankenkasse. In der Durchschrift war der Beginn der Beschäftigung mit 22. Jänner 1996, der Lohnzahlungszeitraum mit "mo." (monatlich) und die "durchschnittliche" Beschäftigungszeit mit 10 Stunden pro Woche angegeben. Die Kästchen und Felder zur Angabe der Geldbezüge waren nicht ausgefüllt. Eine Angabe darüber, ob die Beschäftigung geringfügig sei, war in der Durchschrift nicht mehr erkennbar, weil auf der Durchschrift mit Kugelschreiber das - ursprünglich leere oder angekreuzte - Kästchen für "nein" zur Gänze zugemalt worden war. Das - ursprünglich leere - Kästchen für "ja" war mit Kugelschreiber angekreuzt. Darüber hinaus wies die (in der Durchschrift mit 26. Jänner 1996 datierte) Urkunde den Eingangsstempel der Gebietskrankenkasse vom 26. Jänner 1996, zwei Abdrucke der Geschäftsstampiglie der Beschwerdeführerin ("Cafe B.") und deren mit Kugelschreiber beigefügte Originalunterschrift auf.

Als Blatt 5/23 enthält der Leistungsakt ein in der Kopfzeile das Datum 22. Februar 1996 und den Namen des Steuerberaters der Beschwerdeführerin sowie dessen Faxnummer, am unteren Rand den handschriftlichen Vermerk "Zu Handen Herrn L." (Sachbearbeiter der regionalen Geschäftsstelle) und dazwischen eine namens der Beschwerdeführerin erstattete Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse wiedergebendes Faxschreiben. Die Änderungsmeldung weist als Änderung ab 22. Jänner 1996 die Eintragung "geringfügig" aus und trägt den Eingangsstempel der Gebietskrankenkasse vom 7. Februar 1996 sowie die Geschäftsstampiglie der Beschwerdeführerin mit einer nicht erkennbar von ihr stammenden Paraphe und einem handschriftlich beigesetzten, auf der Faxkopie aber nicht leserlichen Datum.

Aufgrund dieser Unterlagen wurde das Arbeitslosengeld an die Leistungsbezieherin wieder zur Auszahlung gebracht.

Im März 1997 erhob die regionale Geschäftsstelle, dass die Leistungsbezieherin nach dem aktuellen Stand der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22. Jänner bis zum 29. Februar 1996 in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden und vom 1. März bis zum 30. April 1996 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Die regionale Geschäftsstelle forderte die Beschwerdeführerin daraufhin zunächst auf, gemäß § 46 Abs. 4 AlVG eine Arbeitsbescheinigung über dieses Beschäftigungsverhältnis vorzulegen. Die im April 1997 bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangte Arbeitsbescheinigung wies für den Zeitraum vom 22. Jänner bis zum 31. Jänner 1996 ein Bruttoentgelt von S 1.710,-- und für die Monate Februar, März und April 1996 Bruttoentgelte von S 3.600,--, S 3.330,-- und S 2.520,-- aus.

Mit Bescheid vom 25. April 1997 sprach die regionale Geschäftsstelle gegenüber der Leistungsbezieherin aus, für den Zeitraum vom 22. Jänner bis zum 30. April 1996 werde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) des Arbeitslosengeldes "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Betrag von S 18.920,-- von der Leistungsbezieherin zurückgefordert. Die Leistungsbezieherin habe "ihr Dienstverhältnis ab 22.1.96 beim Cafe B., Braunau nicht gemeldet", wodurch der Übergenuss entstanden sei.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid machte die Leistungsbezieherin geltend, sie habe das Dienstverhältnis ordnungsgemäß gemeldet und ihr Einkommen habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.

Mit Berufungsvorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle vom 3. Juli 1997 wurde aufgrund dieser Berufung "der nachfolgend angeführte Bescheid ... behoben: Bescheid vom 25.04.97". Die Begründung lautete im Wesentlichen wie folgt:

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

Von der Rückforderung wird abgesehen, da Sie kein Verschulden

trifft."

In der Zwischenzeit hatte die regionale Geschäftsstelle "das Cafe B." zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert, dass das Beschäftigungsverhältnis - wie aktenwidrigerweise behauptet wurde - nach Mitteilung des Hauptverbandes vom 22. Jänner bis zum 30. April 1996 der Vollversicherung unterlegen sei (Schreiben vom 12. Mai 1997, Blatt 6/10 des Leistungsaktes). Hierauf hatte der Steuerberater der Beschwerdeführerin geantwortet, die Leistungsbezieherin habe vom 22. Jänner bis zum 31. Jänner 1996 S 1.790,-- (gemeint wohl: S 1.710,--) verdient, was von der Gebietskrankenkasse hochgerechnet worden sei, für den Monat Februar bestehe eine unaufgeklärte Abweichung zwischen den Unterlagen der Beschwerdeführerin (ausbezahltes Entgelt von S 3.600,--) und den Annahmen der Gebietskrankenkasse (S 3.817,--) und für März und April 1996 habe auch die Gebietskrankenkasse keine Vollversicherungspflicht festgestellt (Schreiben vom 25. Juni 1997, Blatt 6/13 des Leistungsaktes).

Mit einem zweiten Bescheid vom 3. Juli 1997 verpflichtete die regionale Geschäftsstelle die "Firma Cafe B." gemäß "§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2" AlVG zum Rückersatz des von der Leistungsbezieherin für die Zeit vom 22. Jänner bis zum 30. April 1996 zu viel bezogenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von S 18.920,--. Die Begründung lautete im Wesentlichen wie folgt:

"Nach der von Ihnen ausgestellten Lohnbescheinigung für Aushilfsarbeiten vom 6.2.1996 war Frau S. ab 22.1.1996 bei Ihnen geringfügig beschäftigt. Laut Versicherungsnachweis des Hauptverbandes der österr. Sozialversicherungsträger vom 21.3.1997 war Frau S. ab 22.1.1996 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ebenso laut Ihrer am 15.4.1997 ausgestellten Arbeitsbescheinigung."

Gegen diesen am 7. Juli 1997 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommenen Bescheid erhob ihr Steuerberater namens seiner "Klientin" Berufung.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen, an die "Firma Cafe B." adressierten Bescheid nicht statt. Der Spruch des Bescheides wurde nur dahingehend neu formuliert, dass die Ersatzpflicht - in Korrektur der überholten Absatzbezeichnung im erstinstanzlichen Bescheid - nunmehr auf § 25 Abs. 3 (statt Abs. 2) AlVG gestützt wurde.

In der Bescheidbegründung wurde der Beschwerdeführerin gegenüber - wahrheitswidrig - behauptet, mit der über die Berufung der Leistungsbezieherin ergangenen Berufungsvorentscheidung sei der Berufung nur "teilweise" stattgegeben und es sei "ausgesprochen" worden, "dass zwar der Widerrufstatbestand gegeben" sei, von einer Rückforderung aber mangels Verschulden Abstand genommen werde. Nach der von der Beschwerdeführerin ausgestellten "Lohnbescheinigung für Aushilfsarbeiten", die zusammen mit der Kopie der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse der Fortsetzung der Leistungsgewährung zugrunde gelegt wurde, habe die Leistungsbezieherin einen "Bruttostundenlohn von S 90,-- bzw. ein Bruttomonatsentgelt von S 1.710,-- bei einer Beschäftigungszeit von 10 Stunden pro Woche" bezogen. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 1996 habe S 3.600,-- betragen. Rechne man den von der Leistungsbezieherin nach dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung vom April 1997 für den Zeitraum vom 22. Jänner bis zum 31. Jänner 1996 bezogenen Betrag von S 1.710,-- hoch, so ergebe sich daraus eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Richtigerweise wäre die Leistungsbezieherin von der Beschwerdeführerin daher "in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis anzumelden gewesen". Da es sich um ein durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt habe, sei der Leistungsbezug auch insoweit, als das Entgelt in den nachfolgenden Monaten die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, unberechtigt gewesen. Er sei daher gegenüber der Leistungsbezieherin "für den Zeitraum vom 22.1.1996 bis 30.4.1996 zu Recht widerrufen" worden. Die Leistungsbezieherin habe aber keinen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Hingegen liege der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 AlVG zur Last:

"Von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der die Buchhaltung und Lohnverrechnung seiner Klienten wahrnimmt, wird vorausgesetzt, dass er über wesentliche Bestimmungen des ASVG und AlVG Bescheid weiß. § 5 Abs. 4 ASVG und § 12 Abs. 1 AlVG sind wesentliche Bestandteile dieser Gesetze. Diese Bestimmungen sind auch nicht neu, sie bestehen schon seit Jahren.

Sie wenden ein, dass von Ihren Angestellten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Anzeigen unterlassen oder falsche Angaben gemacht worden seien.

Wer einer Büroangestellten ohne entsprechende Ausbildung die eigenständige Ausstellung von Lohnbescheinigung und Arbeitsbescheinigung überlässt, welche wiederum von wesentlicher Bedeutung für die Anspruchsbeurteilung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sind, lässt jenes Maß an Kontrolle vermissen, welches im Geschäftsleben als selbstverständlich vorausgesetzt werden muss. In derartigen Fällen handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens. Die vom Gesetz geforderte grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, da bei entsprechender Ausbildung der Bürokraft, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, dieser Fehler nicht entstanden wäre."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei ins Leere gegangen, weil er - ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid - an die "Firma Cafe B." adressiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei ein nicht im Firmenbuch eingetragener Minderkaufmann und bediene sich nur der Geschäftsbezeichnung "Cafe B.".

Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift entgegen, nach einem näher bezeichneten Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes handle es sich beim Bescheidadressaten nicht um eines der "Merkmale" eines Bescheides. Es sei aber auch die vorliegende Beschwerde ein eindeutiger Beweis dafür, dass der Bescheid seinem Inhalt nach für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen sei, und hiezu komme, dass er an den bevollmächtigten Vertreter zu richten gewesen sei. Von einer falschen Adresse könne daher "nicht die Rede sein".

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung der Bescheidadressatin Elfriede B., von der auch die belangte Behörde nicht behauptet, sie sei im Firmenbuch eingetragen, mit "Firma Cafe B." ein krasser Missgriff und die angefochtene Erledigung unter diesen Umständen nur deshalb kein rechtliches Nichts ist, weil die ursprünglich strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Frage seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, Slg. Nr. 6675/F, eine gewisse Lockerung erfahren hat. Im vorliegenden Fall kann trotz des erschwerenden Umstandes, dass in der gewählten Bezeichnung der Vorname der Beschwerdeführerin nicht aufscheint, gerade noch davon ausgegangen werden, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit dem Arbeitsmarktservice benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war. Bei Anlegung der etwa in den Erkenntnissen vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120, und vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0175, beschriebenen Maßstäbe erscheint es daher als vermeidbar, die angefochtene Erledigung als Nichtbescheid zu werten (was im Übrigen die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hätte).

In der Sache selbst verteidigt die belangte Behörde ihre Entscheidung mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe "falsche Angaben" im Sinne des § 25 Abs. 3 AlVG gemacht, indem sie (in der Lohnbescheinigung vom 6. Februar 1996) einen "Monatslohn von S 1.710,-- angegeben" habe, obwohl "grundsätzlich ein höheres Monatsentgelt vereinbart" gewesen sei, wie aus den folgenden Monatsentgelten von S 3.600,-- im Februar, S 3.330,-- im März und S 2.520,-- im April 1996 hervorgehe. Die Angestellten des Steuerberaters, auf dessen "falsche Angaben" sich die Beschwerdeführerin gestützt habe, hätten "sehr leichtfertig gehandelt", indem sie den Jännerlohn nicht hochgerechnet hätten, und "bei entsprechender Ausbildung" wäre "diese Fehlinformation unterblieben". Auch der Beschwerdeführerin sei "vorzuwerfen, dass sie wissen hätte müssen, dass der Lohn, den ein Dienstnehmer bezieht, der gegen Ende des Monats ein als geringfügig vereinbartes Dienstverhältnis begonnen hat, hochgerechnet wird". Wer sich nicht ausreichend informiere, handle grob fahrlässig. Einem "sorgfältigen Dienstgeber wäre aufgefallen, dass ein Lohn von S 1.710,-- für einen Zeitraum vom 22.1. - 31.1.96 bei Hochrechnung eventuell über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.600,-- liegen könnte (im konkreten Fall sogar weit darüber, nämlich S 5.301,--) und hätte dies überprüft".

Gemäß § 25 Abs. 3 AlVG kann eine dritte Person zum Ersatz verpflichtet werden, wenn sie "eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat".

Diese Bestimmung stimmt wörtlich mit § 25 Abs. 2 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 überein. Im Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/08/0197, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht einer dritten Person mit Rücksicht auf das Tatbestandsmerkmal eines "hiedurch" - nämlich durch die "falschen Angaben", soweit sich die Ersatzpflicht auf solche gründen soll - verursachten unberechtigten Bezuges nicht erfüllt sind, wenn etwa der Arbeitslose selbst in seinem Antrag das maßgebliche Einkommen im Wesentlichen richtig angegeben hat und die falsche Lohnbestätigung des Dritten davon abweiche. Bei einer derartigen Aktenlage habe das Arbeitsamt, welches die Leistung nach Durchführung eines den §§ 44 ff AlVG entsprechenden Verfahrens zu gewähren habe, den offenkundigen Widerspruch vor Gewährung der Leistung aufzuklären. Es dürfe sich nicht - zugunsten des Arbeitslosen, aber zu Lasten der "dritten Person" - ohne den Versuch einer solchen Aufklärung auf die Lohnbestätigung stützen, widrigenfalls der unberechtigte Bezug der Leistung nicht auf die "falschen Angaben" in der Lohnbestätigung, sondern "primär" auf Verfahrensfehler des Arbeitsamtes zurückzuführen sei.

An dieser - dem Tatbestandsmerkmal "hiedurch ... verursacht hat" eine hier über das bloße Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges hinausgehende Bedeutung im Sinne eines normativen Zurechnungskriteriums beimessenden - Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Damit wendet sich die Argumentation der belangten Behörde, das Außerachtlassen der gebotenen "Hochrechnung" des für die Zeit vom 22. Jänner bis zum 31. Jänner 1996 ausbezahlten Lohnes sei ein Fehler, der einem sorgfältigen Dienstgeber nicht passieren könne, aber gegen die belangte Behörde selbst. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Lohnbescheinigung vom 6. Februar 1996 mit der Leistungsbezieherin einen Stundenlohn von S 90,-- und ein Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden vereinbart, woraus sich ergab, dass es sich bei dem "Monatslohn" von S 1.710,-- nicht um den vorgesehenen Lohn für das vorgesehene Beschäftigungsausmaß in einem vollen Monat handeln konnte. Hätte die regionale Geschäftsstelle der Urkunde, auf deren Unterfertigung sich die Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin nunmehr stützen soll, die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt, so hätte sich rasch ergeben, dass der (19 Arbeitsstunden entsprechende) Betrag von S 1.710,-- für den Monat Jänner ausbezahlt worden war, das Beschäftigungsverhältnis in diesem Monat daher - entgegen der erkennbaren Absicht und fehlerhaften Einschätzung der Vertragspartner - nicht geringfügig gewesen war und es erst nach seiner Beendigung wieder zu einer Leistungsgewährung hätte kommen dürfen. Da dies unbemerkt blieb, ist der unberechtigte Leistungsbezug im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht auf die "falschen Angaben" der Beschwerdeführerin (nämlich die Bezeichnung des Betrages von S 1.710,-- als "Monatslohn" ohne die ausdrückliche Beifügung, dass sich dieser unrunde Betrag auf den soeben beendeten ersten Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses beziehe) zurückzuführen.

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 1997 entgegen der aktenwidrigen Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keinen Ausspruch enthielt, mit dem der gegenüber der Leistungsbezieherin als Voraussetzung der Rückforderung ausgesprochene Widerruf der Gewährung der Leistung ausdrücklich aufrecht erhalten worden wäre, und ob es bei Annahme einer "falschen Angabe" der Beschwerdeführerin zutreffen kann, dass der Leistungsempfängerin selbst in Bezug auf das ihr ausbezahlte Entgelt kein Verstoß gegen eine Meldepflicht zur Last lag (vgl. zu diesem der belangten Behörde offenbar bewussten Gesichtspunkt die Erkenntnisse vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0194, und vom 5. September 1995, Zl. 92/08/0041).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 2000

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