Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. September 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Jänner 1996 um 19.10 Uhr als Lenker "den Kraftwagenzuges mit den Kennzeichen ..." in Salzburg am Grenzkontrollposten Saalbrücke, Zollamtsplatz in Richtung Salzburg fahrend in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, daß die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 38.000 kg um mindestens 15.960 kg überschritten wurde. Er habe hiedurch die Verwaltungsvorschrift der §§ 102 Abs. 1 und 4 Abs. 7a Kraftfahrgesetz 1967 übertreten, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1997 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedoch dahin abgeändert, daß er zu lauten habe:
"Sie haben am 26.1.1994 um 18.10 Uhr den Kraftwagenzug mit dem polizeilichen Kennzeichen ... in Salzburg am Grenzkontrollposten Saalbrücke, Zollamtsplatz, in Richtung Salzburg gelenkt, ohne sich vor Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon überzeugt zu haben, daß die Beladung des Kraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 38.000 kg um mindestens 15.960 kg überschritten worden ist."
Im übrigen ließ die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unverändert.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß ihm schon in der Anzeige vorgehalten wurde, ALS LENKER eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges bei der Einreise nach Österreich - somit in Österreich - eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen zu haben. Der undeutliche Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich berichtigt, weshalb für den Beschwerdeführer weder unter dem Aspekt des § 44a VStG noch unter dem des § 31 Abs. 2 VStG etwas gewonnen ist. Am 9. Feber 1994 (somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) erging durch die Erstbehörde zur Vernehmung des Beschwerdeführers über den angelasteten Sachverhalt ein Rechtshilfeersuchen (an das Gemeindeamt Lamprechtshausen), und es hatte der Beschwerdeführer am 8. März 1994 Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen. Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugesteht, den Kraftwagenzug "auf eine Distanz von 100 bis 200 m in Österreich gelenkt" zu haben.
Was die Überladung des Kraftfahrzeuges anlangt, hat die belangte Behörde die diesbezüglichen Argumente im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend und nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer vermag es nicht, konkrete und stichhältige Argumente entgegenzusetzen. Weiters ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1995, Zl. 95/03/0001, mit weiterem Judikaturhinweis) dem mit Transport von Holz befaßten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung des Gewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Im Zweifel hätte der Beschwerdeführer, ausgehend von dieser Rechtsprechung, nur eine solche Menge an Holz laden dürfen, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes des Holzes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
Verfehlt sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, insoweit er die Höhe der Strafe rügt. Die belangte Behörde ist, was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers anlangt, ohnehin von ungünstigen persönlichen Verhältnissen beim Beschwerdeführer ausgegangen. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, inwieweit der belangten Behörde diesbezüglich ein Fehler unterlaufen wäre, und erstattet hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse kein konkretes Vorbringen. Auch im übrigen begegnet die Strafbemessung durch die belangte Behörde keinen Bedenken.
Im Recht ist der Beschwerdeführer jedoch insofern, als er auf einen Spruchfehler des angefochtenen Bescheides hinweist. Die Erstbehörde - und ihr folgend die belangte Behörde - nahmen eine Übertretung "gemäß §§ 102 (1) und 4 (7a) Kraftfahrgesetz" an. Zutreffend ging die Behörde somit zunächst davon aus, daß die Zitierung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 alleine zur Präzisierung der übertretenen Norm nicht ausreicht, sondern es vielmehr erforderlich ist, im Spruch eines Straferkenntnisses auch anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des Kraftfahrgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde. Die Behörde hätte daher, um dem Erfordernis des § 44a Z. 2 VStG zu entsprechen, auch die entsprechende Norm aus dem X. Abschnitt des KFG 1967 (hier in Frage kommend § 101 Abs. 1 lit. a) nennen müssen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0093, und vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0249 sowie Zl. 93/03/0254). Da sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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