VwGH 95/03/0001

VwGH95/03/000122.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in U, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Dezember 1994, Zl. 19/112-5/1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 16. Februar 1993 um

16.13 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw und einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger auf der B 181 Achenseestraße von Deutschland kommend bis zum Zollamt Achenkirch gelenkt, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der von diesem zu ziehende Anhänger sowie deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, indem durch Überladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw"s mit Anhänger von 38.000 kg um 2.670 kg überschritten wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe verhängt wurde. Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0092, - hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf dieses verwiesen - den Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte, weil der in jenem Bescheid bezeichnete Tatort in der Aktenlage keine Deckung fand und somit der Sachverhalt aktenwidrig angenommen worden war. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß sie in einem anderen Verfahren eine Stellungnahme des Gendarmeriepostens Achenkirch (datiert mit 6. Mai 1994) eingeholt habe, aus welcher sich ergebe, daß der Wiegevorgang auf der beim Zollamt Achenkirch eingerichteten Waage stattgefunden habe und daß der Lkw-Zug nicht nur bis zur Staatsgrenze - wie dies in der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige dieses Gendarmeriepostens angegeben war -, sondern bis zum Zollamt Achenkirch und somit ca. 560 m auf österreichischem Gebiet gelenkt worden sei. Am 11. Juli 1994 habe die belangte Behörde vom Gendarmerieposten Achenkirch fernmündlich die Information eingeholt und in einem Aktenvermerk desselben Tages festgehalten, daß für die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegende Anzeige die gleichen Ergänzungen gelten. Die belangte Behörde gehe aufgrund dieser Information in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer den Lkw-Zug von der Staatsgrenze (von Deutschland kommend) bis zum Zollamt Achenkirch gelenkt habe und die Formulierung in der Anzeige ("von Deutschland kommend bis zur Staatsgrenze") lediglich die Folge einer sprachlichen Ungenauigkeit sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

In dem mit 6. Mai 1994 datierten Schreiben des Gendarmeriepostens Achenkirch wird zum Ausdruck gebracht, daß in einer Anzeige betreffend § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 irrtümlich an Stelle des Ausdruckes "Zollamt" der Ausdruck "Staatsgrenze" gewählt worden sei, tatsächlich aber eine Fahrt von Deutschland kommend bis zu dem auf österreichischem Gebiet gelegenen Zollamt stattgefunden habe. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11. Juli 1994 wird festgehalten, daß laut telefonischer Auskunft des Gendarmeriepostens Achenkirch diese Richtigstellung sinngemäß für die das gegenständliche Strafverfahren betreffende Anzeige desselben Gendarmeriepostens gelte. Der Verwaltungsgerichtshof kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus diesem Aktenvermerk ergebe sich kein Hinweis darauf, daß er den Lkw-Zug nicht nur bis zur Staatsgrenze, und somit auch auf österreichischem Gebiet gelenkt habe, nicht folgen. Die im Aktenvermerk festgehaltene Auskunft beinhaltet Informationen gerade zu der im fortgesetzten Verfahren strittigen Frage, ob der Lkw-Zug auch innerhalb der Staatsgrenze gelenkt worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, aus dem Aktenvermerk sei nicht ersichtlich, welcher Beamte diese Auskunft erteilt habe, die belangte Behörde hätte den mit der seinerzeitigen Anzeigeerstattung befaßten Gendarmeriebeamten befragen müssen. Dieses Vorbringen richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt den allgemeinen Denkgesetzen entsprechen (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Beschwerdeführer zeigt aber mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er die Richtigkeit des Ergebnisses der Beweiswürdigung nicht bestreitet und damit nicht die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensfehlers dartut. Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nämlich darin, daß der Tatort (weiterhin) im Akteninhalt keine Deckung finde und somit aktenwidrig angenommen sei. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht, weil die belangte Behörde aufgrund der eingeholten Auskunft des Gendarmeriepostens Achenkirch in freier Beweiswürdigung eine Feststellung hinsichtlich des Tatortes getroffen hat.

Die belangte Behörde hat den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Tatortes ("auf der B 181 Achenseestraße ... bis zum Grenzzollamt Achenkirch") dahingehend abgeändert, daß sie die Bezeichnung "Grenzzollamt Achenkirch" durch die Bezeichnung "Zollamt Achenkirch" ersetzt hat, weil dies nach Auskunft des Zollamtes Innsbruck die zutreffende Behördenbezeichnung sei. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, diese Auskunft sei ihm nicht bekanntgegeben worden, was aber erforderlich gewesen wäre, weil sich erst aus der Formulierung "Zollamt" ergebe, daß er den Lkw-Zug auch auf österreichischem Gebiet gelenkt haben soll, so übersieht er, daß die belangte Behörde lediglich eine Präzisierung der amtlichen Bezeichnung für das Zollamt vorgenommen hat. Daß sich das (Grenz)Zollamt Achenkirch auf österreichischem Staatsgebiet befindet, war im Verwaltungsverfahren unbestritten, was der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis 94/03/0092 bereits zum Ausdruck gebracht hat. Es kann auch keine Rede davon sein, daß dem Beschwerdeführer durch diese Präzisierung eine im Vergleich zum Straferkenntnis erster Instanz andere Tat vorgeworfen worden wäre, für welche Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten wäre.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, es werde ihm lediglich eine geringfügige Überladung vorgeworfen, eine derartige geringfügige Überladung sei aufgrund des stark unterschiedlichen, vom Wassergehalt abhängigen Gewichtes von Holz nicht feststellbar, zumal am Ort des Holzeinschlages eine Wiegemöglichkeit regelmäßig nicht vorhanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, Zl. 90/02/0274) dem mit Transport von Holz befaßten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Da sich schon aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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