Normen
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. August 1995 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus dem dem Antrag beigelegten Reisedokument des Beschwerdeführers ist ersichtlich, daß für diesen zuletzt am 23. Mai 1991 ein Wiedereinreisesichtvermerk mit Geltungsdauer bis 23. November 1991 ausgestellt wurde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg namens des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. November 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) "zurückgewiesen", weil er nicht vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. März 1996 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter anderem in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Ein Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung könne bis zum Ablauf der Geltungsdauer vom Inland aus gestellt werden. Über den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Februar 1994 ein mit 20. Mai 1995 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof sei zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Diese habe jedoch mit der Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 20. Juni 1994 geendet. Daraus folge, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und kein Überleitungsfall vorliege, sodaß ein Erstantrag vom Ausland aus zu stellen sei. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers überwögen die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2
MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 2 und § 13 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lauteten auszugsweise:
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (25. März 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgebend. § 4 Z. 4 dieser Verordnung lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
§ 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 lauten:
"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften."
§ 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
1. gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;"
Gemäß § 86 Abs. 1 FrG 1992 trat dieses Bundesgesetz am 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 25 Abs. 3 lit. c des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422/1969 idF BGBl. Nr. 510/1974, lautete:
"(3) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
c) gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erteilt worden ist. ..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er halte sich seit 1989 in Österreich auf und habe dieses Land seither nie verlassen. Er habe hier zeitweise zulässig gearbeitet, eine Hotelfachschule besucht und erfolgreich abgeschlossen und studiere seit 1995 an der Universität Salzburg als ordentlicher Hörer. Zuvor habe er als außerordentlicher Hörer studiert.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei (gemeint wohl: durch die Behörde erster Instanz) am 21. Mai 1992 verhängt worden. Die Abweisung seiner Berufung gegen die Verhängung dieses Aufenthaltsverbotes durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg sei aus in der Beschwerde näher angeführten Gründen zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Aufenthaltsverbot in der Folge beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Seiner Beschwerde sei vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof sei der Akt an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden. Dieser habe jedoch vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltsverbotes am 20. Mai 1995 keine Entscheidung getroffen. Im Hinblick auf den Ablauf des Aufenthaltsverbotes habe der Verwaltungsgerichtshof das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 7. Juni 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. August 1995, für gegenstandslos erklärt und eingestellt. Das unberechtigte Aufenthaltsverbot sei daher keiner Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterzogen worden. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, ohne ihrerseits die Rechtmäßigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof ungeprüft gebliebenen Aufenthaltsverbotes selbst zu prüfen, von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch sei der Beschwerdeführer durch das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot daran gehindert gewesen, die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. August 1995 habe er ohne weitere Verzögerung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser sei daher als "Verlängerungsantrag" zu qualifizieren. Eine solche Interpretation sei auch nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, geboten. Jedes andere Auslegungsergebnis wäre schikanös und nicht nur grob unsachlich, sondern auch im Widerspruch zu Art. 8 MRK. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus deshalb an Rechtswidrigkeit, weil die erstinstanzliche Behörde (und im Instanzenzug auch die belangte Behörde) zu Unrecht mit Zurückweisung des Antrages, statt - wie bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG geboten - mit dessen Abweisung vorgegangen sei.
Diesen Ausführungen ist nachstehendes entgegenzuhalten:
Für den Beschwerdeführer war niemals eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Er verfügte auch am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war daher nach dem Gesetzeswortlaut des Aufenthaltsgesetzes weder berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, noch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG zu stellen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, daß aus dem Grunde des Art. 8 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere aufgrund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).
Damit ist aber für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen erst 1989 in das Bundesgebiet einreiste und die ihm zuletzt erteilte Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines Wiedereinreisesichtvermerkes bereits am 23. November 1991 endete. Von einem "viele Jahre" dauernden Aufenthalt kann daher vorliegendenfalls nicht gesprochen werden (vgl. das zu einem ähnlichen Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zlen. 95/19/0207 bis 0209).
Aus dem Vorgesagten folgt, daß der Beschwerdeführer mangels Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 1. Juli 1993 ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltsbewilligung lediglich nach den für ihre erstmalige Erteilung geltenden Bestimmungen beantragen konnte. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993 über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte, war - im Gegensatz zu seinen Darlegungen in der Beschwerde - nicht auf das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot, sondern darauf zurückzuführen, daß ihm nach dem 23. November 1991 kein weiterer gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Einer diesbezüglichen Antragstellung und Sichtvermerkserteilung stand das in Rede stehende Aufenthaltsverbot schon deshalb nicht entgegen, weil dieses nicht vor dem 21. Februar 1994 (Datum des Berufungsbescheides im Aufenthaltsverbotsverfahren) in Rechtskraft erwuchs. Nur ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot stand aber - unabhängig von seiner inhaltlichen Rechtmäßigkeit - der Erteilung eines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 lit. c des Paßgesetzes 1969 bzw. in der Folge des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 entgegen. Der gegenständliche Rechtsfall hätte auch dann zu keiner anderen Beurteilung durch die belangte Behörde führen können, wenn das in Rede stehende Aufenthaltsverbot vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wäre.
Im übrigen ging die belangte Behörde im Hinblick auf den Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1995 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls zu Recht vom Bestehen eines rechtskräftigen und daher ihrer Überprüfung nicht unterliegenden Aufenthaltsverbotes bis 20. Mai 1995 aus.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den vorliegenden Antrag als Erstantrag beurteilte. Daraus folgt zunächst, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 113 Abs. 6 FrG 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist. Auch ein Fall des § 113 Abs. 7 FrG 1997 liegt nicht vor, weil eine Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (auch unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 13 AufG)) in Ansehung von Berechtigungen zum Aufenthalt, welche vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes endeten, nicht existierte. Der angefochtene Bescheid blieb daher vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Weiters folgt aus der Qualifikation des vorliegenden Antrages als "Erstantrag", daß dieser gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre. Ein Fall einer ausnahmsweisen Antragstellung im Inland liegt nicht vor. Unter die Bestimmung des § 4 Z. 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, fällt der Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil er nicht über eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG verfügte. Die für den Beschwerdeführer ausgestellten gewöhnlichen Sichtvermerke gehören nicht dazu (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zl. 96/19/1324).
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er habe den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt, nicht entgegen. Durch die gegenständliche Antragstellung wurde daher dem § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Bei dem dort umschriebenen Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).
Läßt aber die Begründung eines Bescheides keinen Zweifel daran, daß die Behörde über die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgesprochen hatte, indem sie in die Prüfung der Frage der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung vom Inland aus eingetreten, dabei zu dem Ergebnis gelangt war, daß mangels Vorliegens eines den Begriff des Verlängerungsantrages subsumierbaren Antrages dieser als Erstantrag vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre und somit aufgrund inhaltlicher Überlegungen negativ beschieden hatte, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" desselben um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, daß tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages des Fremden vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/18/0525).
Die Versagung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist im vorliegenden Fall im Interesse der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Daß der Fall des Beschwerdeführers nicht jenem vergleichbar ist, welcher dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag, wurde bereits oben dargelegt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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