VwGH 96/17/0421

VwGH96/17/042122.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. G in B-1050 Bruxelles, Belgien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. September 1996, Zl. BauR - 011662/3 - 1996 Kr/Lg, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hellmonsödt), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §20 Abs8;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §20 Abs8;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 10. September 1996 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hellmonsödt vom 25. Juni 1996 mit der Begründung Folge, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird, behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurück. Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, dem Vorbringen in der Vorstellung müsse entgegengehalten werden, daß die von der öffentlichen Hand insgesamt aufgebrachten Kosten des Güterwegbaues, also auch die Bundes- und Landeszuschüsse, als Kosten der Gemeinde zu veranschlagen seien. Im folgenden stellte die belangte Behörde fest, daß aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgehe, ob die Herstellung der gegenständlichen Verkehrsfläche tatsächlich mit mittelschwerer Befestigung, einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung (§ 20 Abs. 5 O.ö. BauO 1994) erfolgt sei. In diesem Punkt sei der Sachverhalt daher in einer wesentlichen Frage ergänzungsbedürftig geblieben. Weiters gab die Vorstellungsbehörde den Regelungsinhalt des § 20 Abs. 8 O.ö. BauO 1994 sowie Zitate aus dem Ausschußbericht des O.ö. Landtages zu dieser Bestimmung wieder, woraus sich ergebe, daß die im Rahmen von Beitragsgemeinschaften für die Errichtung von Straßen schon entrichteten Beiträge bei der Vorschreibung der in Rede stehenden Anliegerleistungen anzurechnen seien. Im gegenständlichen Fall habe der Voreigentümer des Grundstückes einen solchen Beitrag geleistet. Die Marktgemeinde hätte daher anläßlich der Beitragsvorschreibung gemäß § 20 Abs. 8 O.ö. BauO 1994 der Anrechnungspflicht nachkommen müssen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung, insbesondere auf Nichtberücksichtigung von Bundes- und Landeszuschüssen bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages, verletzt.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde lediglich gegen jenen - ihrer Meinung nach für die mitbeteiligte Gemeinde bindenden - Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, in welchem die Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht vertritt, daß Bundes- und Landeszuschüsse bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeiträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zwar können Rechte einer Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), durch die Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses insofern verletzt werden, als dadurch Rechtsansichten auf die Gemeindebehörde überbunden werden (vgl. § 102 Abs. 5 O.ö. Gemeindeordnung 1990). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht jedoch eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 29. März 1990, Zl. 89/17/0237; vom 23. Mai 1991, Zl. 88/17/0013 und vom 18. September 1992, Zl. 92/17/0122). Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0002 und vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0019).

Die Teile der Begründung, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente (mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist), die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen; er bekämpft den Bescheid der Aufsichtsbehörde lediglich mit der Begründung, daß die von Bund und Land geleisteten Zuschüsse nicht in die Bemessungsgrundlage für den Verkehrsflächenbeitrag nach den §§ 19 f. O.ö. Bauordnung 1994 einbezogen werden dürften. Die Beschwerde richtet sich sohin nur gegen jenen Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, der die Aufhebung nicht trägt und daher keine Bindungswirkung entfaltet.

2.3. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffenlicher Sitzung mit Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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