VwGH 89/17/0237

VwGH89/17/023729.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1989, Zl. II/1-BE-432-17-89, betreffend Ankündigungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lunz am See), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Ankündigungsabgabegesetz 1979 für Ankündigungen, die per Post "An einen Haushalt" zugestellt wurden, eine Ankündigungsabgabe in der Höhe von S 68,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Februar 1989 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Niederösterreichische Landesregierung der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, durch die oben genannte Ankündigung sei zwar der abgabenrechtliche Tatbestand erfüllt, jedoch habe es die Abgabenbehörde unterlassen, den Abgabenschuldner im Schätzverfahren heranzuziehen bzw. diesem zumindest die Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Feststellungen zu äußern. Die Versendungs- bzw. Verbreitungsform per Post "An einen Haushalt" berechtige die Abgabenbehörde nicht zur Annahme, daß vom Ankündigenden der Post auch tatsächlich die den Haushalten entsprechende Anzahl von Flugzetteln zur Versendung übergeben worden sei. Auch lasse sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zu Recht als Ankündigende zur Entrichtung der Abgabe herangezogen worden sei. Als primären Abgabepflichtigen sehe das Gesetz nämlich das gewerbsmäßige Ankündigungsunternehmen und erst in zweiter Linie den Ankündigenden selbst vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin lediglich die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung und zwar nur insoweit bekämpft, als darin die Abgabepflicht für die verfahrensgegenständliche Art einer Ankündigung grundsätzlich bejaht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides TRAGEND ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 10. November 1989, Zl. 87/17/0384, vom 21. Dezember 1989, Zl. 88/17/0180, vom 9. Februar 1990, Zlen. 90/17/0035, 0037, und vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0060, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Da die vorliegende Beschwerde weder den Spruch des angefochtenen Bescheides noch die nach dem Gesagten hiefür tragende Begründung, sondern vielmehr die für die Aufhebung nicht tragende und daher auch keine Bindungswirkung entfaltende Rechtsansicht der belangten Behörde über die grundsätzlich gegebene Abgabepflicht einer Ankündigung der verfahrensgegenständlichen Art bekämpft, war sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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