VwGH 92/17/0019

VwGH92/17/001925.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Höß und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schidlof, in der Beschwerdesache des FB und der IB, beide in X und beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bgld LReg vom 27.11.1991, Zl.II-171/5-1991, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Gemeinderates der Freistadt Eisenstadt und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung i.A. eines Kanalanschlußbeitrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 27. November 1991 hat die Burgenländische Landesregierung gemäß § 72 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965 in der geltenden Fassung, der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Freistadt Eisenstadt vom 9. Jänner 1990 Folge gegeben, diesen Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Freistadt Eisenstadt zurückverwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 5 Abs. 1 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 37/1990, sei für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, ein Anschlußbeitrag zu erheben. Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. entstehe der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben worden sei. Für den Gebäudekomplex "X-Straße nn" sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt vom 20. November 1980 eine Kanalanschlußgebühr im Sinne des Kanalanschlußgebührengesetzes erhoben worden. In die Berechnungsfläche sei der "Zubau", welcher mit Bescheid des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt vom 10. November 1980 seine Benützungsbewilligung erhalten habe, nicht einbezogen worden. Der Anschlußbeitrag, der nunmehr nach dem Kanalabgabegesetz vorgeschrieben worden sei, entspreche der früheren Kanalanschlußgebühr, die auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, erhoben worden sei. Da es sich dabei um eine Abgabe handle, die nur einmal zu leisten sei, könne für denselben Grundstückskomplex nicht noch einmal ein Anschlußbeitrag vorgeschrieben werden. Wäre nach dem alten Kanalanschlußgebührengesetz noch keine Kanalanschlußgebühr eingehoben worden, so wäre § 15 Abs. 3 Kanalabgabegesetz zum Tragen gekommen und der Abgabenanspruch erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, das sei mit 1. Dezember 1984, entstanden. Im gegenständlichen Fall sei jedoch keinesfalls ein Anschlußbeitrag vorzuschreiben. Es handle sich dabei um den falschen Abgabentatbestand. Im gegenständlichen Fall wäre vielmehr § 7 Kanalabgabegesetz zum Tragen gekommen. Gemäß § 7 leg. cit. sei ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben, wenn sich die Berechnungsgrundfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (§ 5) maßgeblich gewesen sei oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändere. Da der Neubau nicht bei der Berechnung für die Kanalanschlußgebühr berücksichtigt worden sei, wäre nach dem Kanalabgabegesetz ein Ergänzungsbeitrag, keinesfalls jedoch ein Anschlußbeitrag vorzuschreiben gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des Verfahrens, insbesondere der Anwendung der §§ 37 ff und 60 AVG, weiters des § 1 Abs. 1 LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1967, weiters § 7 und § 2 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, verletzt. Weiters erachten sich die beschwerdeführenden Parteien dadurch in ihren Rechten verletzt, daß in dem angefochtenen Bescheid rechtsirrig behauptet werde, in die Berechnungsfläche wäre der Zubau (Treibstoffanlage mit Servicestation und Waschbox) nicht einbezogen worden und es käme im gegenständlichen Fall § 7 des Kanalabgabegesetzes zum Tragen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Begründung eines Bescheides kommt nach herrschender Auffassung im allgemeinen keine bindende Wirkung zu; regelmäßig macht daher auch eine rechtswidrige Begründung einen rechtmäßigen Spruch nicht rechtswidrig. Kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden (Art. 119 a Abs. 5 B-VG) kommt hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe jedoch bindende Wirkung zu. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde auch berechtigt, den den letztinstanzlichen Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind. Der Vorstellungswerber hat somit ein mit einer Beschwerde nach Art. 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A). Nicht tragende Gründe eines aufhebenden Vorstellungsbescheides binden nicht.

Der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tragende Grund ist zusammengefaßt im wesentlichen, daß für denselben Grundstückskomplex, für den bereits nach den Bestimmungen des Kanalanschlußgebührengesetzes, LGBl. Nr. 1/1957 in der geltenden Fassung, eine Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben wurde, nicht noch einmal eine solche Abgabe nach den Bestimmungen des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, vorgeschrieben werden kann. Insofern erachten sich die beschwerdeführenden Parteien nicht in ihren Rechten verletzt.

Der Begründungsteil, durch den sich die beschwerdeführenden Parteien beschwert erachten, betrifft nicht tragende Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides. Die beschwerdeführenden Parteien können daher durch diese den aufhebenden Spruch nicht tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sein, zumal schon aus der sprachlichen Fassung durch den Gebrauch des Konjunktivs eine Bindung nicht intendiert ist.

Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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