Normen
AMSBegleitG 1994;
AMSG 1994 §1 Abs1;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20;
B-VG Art77;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AMSBegleitG 1994;
AMSG 1994 §1 Abs1;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20;
B-VG Art77;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Arbeitsmarktservice Österreich hat (durch sein im Bereich der Bundesorganisation bestehendes Organ Vorstand; § 3 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz-AMSG) mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1996 den Antrag des Beschwerdeführers "auf Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung vom 28. Juni 1994 gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Feldkirch AZ 6702B/1307057, wegen Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen Cafer Özcan, geboren 1.5.1969,... gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen".
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Berufungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Feldkirch (wegen Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) sei mit dem am 26. September 1994 "zugegangenen" Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 21. September 1994 abgewiesen worden. Trotz der in diesem Berufungsbescheid gewählten "Anrede Firma Manfred Fehr" sei aus dem Spruch und der Begründung dieses Bescheides einwandfrei zu erkennen gewesen, an wen sich dieser Bescheid wende und welche Rechtssache er zum Gegenstand habe. Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit im Sinne von § 73 Abs. 2 AVG sei aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, auf Sachentscheidung und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Als Beilage zu dieser Gegenschrift wurden einzelne, mit "ON 1" bis "ON 9" bezeichnete Ablichtungen einzelner Geschäftsstücke vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0261, vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0136, und vom 25. September 1972 in Slg. N.F. Nr. 8287/A). Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) der Bundesminister für Arbeit und Soziales (ab 15. Februar 1997 Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, vgl. BGBl. I Nr. 21/1997) anzusehen (vgl. insoweit die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/09/0460, und vom 24. Februar 1995, Zl. 95/09/0041).
Davon ausgehend ist im Beschwerdefall der Instanzenzug nicht erschöpft, weil gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die belangte Behörde die Berufung an den zuständigen Bundesminister (für Arbeit und Soziales bzw. Arbeit, Gesundheit und Soziales) zulässig ist. Für eine Verkürzung des Instanzenzuges bietet § 20 Abs. 3 AuslBG in einem Fall wie dem vorliegenden keine gesetzliche Grundlage. Den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw. einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt das AuslBG nicht. Ob die belangte Behörde in einem behördlichen Verfahren überhaupt das AVG anzuwenden hat, bleibt gleichfalls ungeregelt, ist doch die Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG ausdrücklich auf behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingeschränkt. Solcherart muß freilich im Beschwerdefall auch unbeantwortet bleiben, ob sich die belangte Behörde bei ihrem Bescheidabspruch auf das AVG stützen konnte, bzw. ob die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen kann (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0136, und vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0261).
Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bleibt es dem einfachen Gesetzgeber im besonderen für den Bereich unmittelbarer Bundesverwaltung bei Regelung einer Materie überlassen, ob ein Instanzenzug eingerichtet wird und ob dieser über zwei oder mehrere Instanzen bis zum zuständigen Bundesminister geht. Aus dem Umstand, daß eine Regelung über das Berufungsrecht fehlt, kann nicht geschlossen werden, daß ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht offen stehe (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1976, Slg. Nr. 7768, und vom 16. Juni 1992, Slg. Nr. 13092). Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 12. Februar 1986, Zl. 84/11/0285, und vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0180; sowie das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745); dieser Grundsatz wird - mit abweichender Begründung - im Ergebnis auch von der Lehre bejaht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage 1995, Rzen. 505ff, insbesondere 507).
Unter Bedachtnahme darauf, daß durch das Arbeitsmarktservice - Begleitgesetz (BGBl. Nr. 314/1994) ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 AMSG) mit hoheitlicher Vollziehung von Angelegenheiten des AuslBG betraut wurde, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Art. 20 und 77 B-VG desweiteren geradezu geboten, in einem Fall wie dem vorliegenden den Rechtszug zum zuständigen Bundesminister nicht (etwa analog zu § 20 Abs. 3 AuslBG) zu verneinen, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausgliederung zu vermeiden (vgl. in dieser Hinsicht auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1996, Zlen. B 2113/94, u.a., betreffend die Betrauung der Austro Control GmbH).
Aus all diesen Gründen ergibt sich somit, daß im vorliegenden Beschwerdefall die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Auf die Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich (für den Fall einer Fortsetzung des Verfahrens) zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Berufung des Beschwerdeführers in dem zugrundeliegenden Administrativverfahren durch den am 26. September 1994 erlassenen Berufungsbescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg rechtswirksam abgewiesen wurde und dadurch die Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist (vgl. insoweit das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120, auf dessen Begründung verwiesen wird).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 2 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Vorlageaufwand (§ 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG) war nicht zuzuerkennen, weil die in Ablichtung vorgelegten Geschäftsstücke den Ablauf des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde nicht wiedergeben (so hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal den mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Devolutionsantrag vorgelegt).
Wien, am 29. September 1998
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