VwGH 93/09/0460

VwGH93/09/046016.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen das Landesarbeitsamt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Berufung betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;
AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen hat die beschwerdeführende Partei am 21. Jänner 1993 Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsamtes HTVL vom 28. September 1992, 6702 B/850 202, erhoben, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ausländischen Staatsangehörigen RK nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) abgewiesen worden war.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich gegen das Landesarbeitsamt Wien: die belangte Behörde habe es unterlassen, innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 27 VwGG zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Gemäß Art. II Abs. 2 D Z. 41 EGVG findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (von einer im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmung abgesehen) auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter Anwendung.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des § 20 Abs. 3 AuslBG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Arbeitsamtes (in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) das Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1949, Zl. 1608/49, Slg. N.F. Nr. 1116/A, vom 19. Oktober 1965, Zl. 1608/65, Slg. N.F. Nr. 6786/A, vom 21. September 1978, Zl. 2172/78, und vom 10. April 1985, Zl. 84/09/0121). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1974, Zl. 989/74).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in den Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. dazu die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 78/1987, Teil 2, lit. D Z. 3 bzw. 4).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen das Landesarbeitsamt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.

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