VwGH 84/11/0285

VwGH84/11/028512.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger in der Beschwerdesache des FS in O, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Oktober 1984, Zl. IVb/7022/7400 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
IESG §10 Abs1 idF 1980/580;
IESG §10;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. Oktober 1980, AZ S 154/80, wurde der Antrag der L. GmbH auf Eröffnung des Konkurses mangels Vermögens abgewiesen.

Am 11. November 1980 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für behauptete offene Ansprüche an laufendem Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. März 1979 bis 31. Dezember 1980 in der Höhe von S 290.260,-- netto gegen die L. GmbH, deren Angestellter er vom Dezember 1968 bis 23. Oktober 1980 gewesen sei.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1982 lehnte das (zufolge des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1982 zuständig gewordene) Landesarbeitsamt Wien seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Begründung ab, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und als Geschäftsführer der E. KG, deren Komplementärin die L. GmbH gewesen sei, nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG gewesen.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 82/11/0209, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Auf die Sachverhaltsdarstellung und die näheren rechtlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis wird hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld neuerlich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IESG in der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 1 IESG ist gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 24. April 1985, Zl. 84/11/0077, dargelegt hat, wird durch § 10 Abs. 1 IESG der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, daß der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen bleibt es beim genannten Grundsatz. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Berufung gegen einen Bescheid eines Arbeitsamtes, sondern auf Grund eines Devolutionsantrages in erster Instanz entschieden hat, war gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig; der Instanzenzug ist somit noch nicht erschöpft. Daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Fällung des obzitierten Vorerkenntnisses, mit dem eine Sachentscheidung erging, die auch damals fehlende Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht aufgegriffen hat, steht ihrer Wahrnehmung in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb nicht unter Bindungsgesichtspunkten gemäß § 63 Abs. 1 VwGG entgegen, weil der belangten Behörde mit dieser Sachentscheidung - anders als in dem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.128/A, beurteilten Fall der Nichtbeachtung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in einem eine Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aussprechenden Vorerkenntnis - weder ausdrücklich noch als notwendige Voraussetzung ihrer Verpflichtung nach § 63 Abs. 1 VwGG die Rechtsanschauung überbunden wurde, sie entscheide als letztinstanzliche Behörde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. zuständigen Fünfersenat als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 51 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 12. Februar 1986

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