VwGH 96/07/0215

VwGH96/07/021516.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) des RS und

2) des EH, beide in F und beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 1995, Zl. LAS - 64/23-86, betreffend Holzbezugsrecht (mitbeteiligte Partei: Bund, Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §6;
WWSGG §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §9;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §6;
WWSGG §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §2 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 90 KG F. mit der Bezeichnung W.-Gut. Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 19. Oktober 1869, Nr. 18570/605, folio 333 III., ist mit dieser Liegenschaft ein Einforstungsrecht im Umfang von jährlich 0,47 fm Bauholz, derzeit restringiert auf 0,35 fm, und von jährlich 13,64 rm Brennholz, derzeit restringiert auf 10,23 rm, sowie ein Elementarholzbezugsrecht verbunden. Belastet mit diesem Einforstungsrecht sind die im Eigentum der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) stehende Liegenschaft EZ 108 KG F. und, wie sich erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit herausgestellt hat, ein weiteres Grundstück im Eigentum einer Bergbahnen Ges.m.b.H. sowie ein weiteres Grundstück im Eigentum eines Simon S.

Mit Abtretungsvertrag vom 23. Februar/20. März 1984 trat der Zweitbeschwerdeführer das zu Gunsten seines W.-Gutes bestehende Bau- und Brennholzbezugsrecht an den Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin je zur Hälfte zur Verbindung des Einforstungsrechtes mit der im jeweiligen Hälfteeigentum des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin stehenden Liegenschaft EZ 477 KG F. um den vereinbarten Abtretungspreis von S 60.000,-- ab.

Mit einem beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) am 16. Oktober 1985 eingelangten Antrag begehrten der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des mit dem Zweitbeschwerdeführer geschlossenen Abtretungsvertrages mit dem Vorbringen, dass die Übertragung der Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der betroffenen Liegenschaften entspreche, weil der Zweitbeschwerdeführer die Einforstungsrechte nicht mehr brauche, wohl jedoch der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin. Es liege auch keine Zersplitterung von Einforstungsrechten vor und die MP werde durch diese Übertragung der Nutzungsrechte in keiner Weise belastet, weil es für sie ohne Bedeutung sein müsse, ob die Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers oder jene des Erstbeschwerdeführers das Nutzungsrecht ausübe.

Die zur Stellungnahme eingeladene MP trat der Abtretung der Einforstungsrechte in einem Schreiben an die AB vom 28. Oktober 1985 mit dem Hinweis darauf entgegen, dass eine einvernehmliche Ablöse der Einforstungsrechte bevorstehe, und legte mit Schreiben vom 15. November 1985 eine von ihr und dem Zweitbeschwerdeführer am 21. Oktober 1985 unterfertigte Urkunde vor, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

"ERKLÄRUNG

Auf Grund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde

Nr. 18570/605 ... kommt dem so genannten W.-Gütl, vorgetragen

in ..., im bundesforstlichen Waldbesitz folgendes jährliches

Einforstungsrecht zu:

ein Bauholzbezugsrecht von 0,47 fm

ein Brennholzbezugsrecht von 13,64 rm

Hiezu wird festgestellt, dass auf Grund agrarbehördlicher Bescheide diese Gebühren restringiert sind, sodass das jährliche Bauholzbezugsrecht dzt. lediglich 0,35 fm und das Brennholzbezugsrecht dzt. lediglich 10,23 rm beträgt. Mit dem W.-Gütl ist auch ein Elementarholzbezugsrecht gegen Bezahlung des Forstpreises nach Tarif verbunden.

Eigentümer der berechtigten Liegenschaft ist

(Zweitbeschwerdeführer) ... Als belastet gilt die bundesforstliche

Liegenschaft EZ 108 II KG F.

Beide Parteien kommen nunmehr überein, dass alle gegenständlichen Rechte mit 31.12.1985 gegen Leistung eines einmaligen Entgeltes in der Höhe von S 55.604,-- (...) für immer währende Zeiten abgelöst werden. Im Ablösungsentgelt sind Schuldigkeiten und Guthaben bis 31.12.1984 bereits berücksichtigt. Soweit für das Jahr 1985 Schuldigkeiten oder Guthaben bestehen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen, wobei bezüglich der Bewertung des Nutzholzbezuges ein Betrag von S 850,-- pro fm und bezüglich des Brennholzbezugsrechtes ein Betrag von S 180,-- pro rm zu unterstellen ist.

Beide Parteien kommen überdies überein, dass der Inhalt der gegenständlichen Erklärung einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Agrarbehörde unterzogen wird, die von beiden Parteien überdies ersucht wird, die grundbücherliche Durchführung der Rechtsablöse zu veranlassen.

..."

Im Schreiben vom 15. November 1985, mit welchem die MP diese Erklärung der AB vorlegte, begehrte sie gleichzeitig die bescheidmäßige Erledigung der in dieser Erklärung vereinbarten Servitutsrechtsablöse und bemerkte zum Antrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Genehmigung der Übertragung der Einforstungsrechte, dass es sich bei deren Liegenschaft EZ 474 KG F. nicht um ein bäuerliches Anwesen, sondern lediglich um ein Einfamilienhaus mit Garten handle, sodass für diese Liegenschaft auch aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf eine Holzgebühr gegeben sei.

In einer Stellungnahme der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. Jänner 1986 wurde forstgutachtlich ausgeführt, dass das W.-Gut des Zweitbeschwerdeführers ein Ausmaß von knapp über 2.000 m2 habe, wobei das ehemalige Wirtschaftsgebäude inzwischen abgetragen worden sei und ein Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr bestehe. Der Zweitbeschwerdeführer sei Bundesheerbediensteter, die Entbehrlichkeit der Holzbezugsrechte sei gegeben. Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin besäßen mehrere kleine Grundparzellen im Ausmaß von ca. 2 ha mit einem Waldanteil von ca. 1 ha, ohne dass ein Landwirtschaftsbetrieb mit Gebäude bestünde. Die Einforstungsrechte seien im Bereich der gesamten Einforstungsgruppe auf 75 % restringiert, wobei eine volle Ausschöpfung der Rechte auch in den nächsten Jahrzehnten nicht möglich sein werde. Sei das Holzbezugsrecht für das W.-Gut zwar entbehrlich, könne aber eine Übertragung des Rechtes an den Erstbeschwerdeführer und seine Gattin nicht als wirtschaftliche Notwendigkeit angesehen werden. Im Hinblick auf die Gesamtsituation der Einforstungsberechtigten - es handle sich um knapp über 70 Berechtigte - erscheine die Ablöse der Bezugsrechte als vernünftigste Regelung.

Nachdem der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin über Anfrage der AB erklärt hatten, sich durch die offensichtliche Doppelverwertung des Rechtes durch den Zweitbeschwerdeführer nicht dazu veranlasst zu sehen, ihren Genehmigungsantrag zurückzuziehen, zumal der Erstbeschwerdeführer als Bienenzüchter auch Landwirt und Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke sei, erließ die AB am 28. Oktober 1986 einen Bescheid, mit welchem sie der Übertragung der Einforstungsrechte auf die Liegenschaft EZ 477 KG F. des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin die agrarbehördliche Genehmigung verweigerte und über die von der MP beantragte Bewilligung der Ablöse der Holzbezugsrechte im Sinne der Parteienerklärung vom 21. Oktober 1985 eine gesonderte Bescheiderlassung ankündigte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Holzbezugsrecht bei der Liegenschaft EZ 477 KG F. des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht zur Deckung des Holzbedarfes eines landwirtschaftlichen Anwesens dienen würde. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb fehlten nicht bloß die landwirtschaftlichen Produktionsflächen, es sei auch keine Hofstelle vorhanden, von welcher aus solche Flächen bewirtschaftet werden könnten. Einforstungsrechte gegen den Willen des Belasteten auf Liegenschaften zu übertragen, die nicht einmal einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellten, würde allen bodenreformatorischen Zielsetzungen widersprechen.

Über Berufung des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin behob die belangte Behörde diesen Bescheid mit ihrem Bescheid vom 26. Februar 1987 nach § 66 Abs. 2 AVG mit der Begründung, dass es an ausreichenden Ermittlungen dahin fehle, ob die bisher berechtigte Liegenschaft des Zweitbeschwerdeführers überhaupt einen Landwirtschaftsbetrieb dargestellt habe, woraus sich erst die Annahme der AB erhärten könnte, dass im vorliegenden Fall von der Übertragung des Holzbezugsrechtes von einem Landwirtschaftsbetrieb auf einen "Nichtlandwirtschaftsbetrieb" gesprochen werden könne.

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund einer von der MP erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde vom Gerichtshof zunächst klargestellt, dass im Verfahren über die Genehmigung der Übertragung eines Einforstungsrechtes auf eine andere Liegenschaft auch der Eigentümer jener Liegenschaft Parteistellung genießt, auf die das Nutzungsrecht übertragen werden soll. Des Weiteren hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), keine Bestimmung entnommen werden könne, mit welcher der Agrarbehörde eine Verpflichtung auferlegt wäre, über die vor ihr behängenden, in Widerstreit liegenden Anträge in einer bestimmten Reihenfolge oder in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Das WWSG eröffne der Behörde vielmehr die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie über die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtige, selbst zu bestimmen; desgleichen bleibe es auch der Behörde überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem von Amts wegen oder auf Begehren einer Partei einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft. Beim Gebrauch der verschiedenen Möglichkeiten einer Entscheidung über die vor der Agrarbehörde behängenden Anträge handle es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG. Der Gesetzgeber des WWSG habe den für Änderungen von Nutzungsrechten maßgeblichen Sinn des Gesetzes dahin gehend zusammengefasst, dass jede Veränderung bestehender Rechte die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel habe. Damit sei der Sinn des Gesetzes in einer Form zum Ausdruck gebracht worden, die dem Gerichtshof im Einzelfall eine verlässliche Beurteilung ermögliche, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde der Begründungspflicht für die agrarbehördliche Ermessensübung im Sinne einer getrennten Entscheidung über die behängenden Anträge unter Vorziehung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Übertragung des Einforstungsrechtes vor jener über die Ablösung nicht entsprochen. Dies setze den Gerichtshof außerstande, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG im Beschwerdefall zu beurteilen.

Mit Ersatzbescheid vom 21. April 1988 behob die belangte Behörde den Bescheid der AB vom 28. Oktober 1986 unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, ausgedrückte Rechtsanschauung mit der Begründung, dass das von der MP gestellte Ablösungsbegehren sinnvollerweise nur gemeinsam mit dem Übertragungsbegehren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin geprüft werden könne. Würde man nämlich zunächst die Übertragung genehmigen, dann wäre für die nachträgliche Verhandlung und Entscheidung des Ablösungbegehrens der Sachverhalt völlig verändert und könnte überdies dem Ablösungsbegehren auch die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides entgegengehalten werden, womit sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiell-rechtliche Stellung des Ablösungswerbers entscheidend beeinträchtigt wäre. Es vertrete die belangte Behörde nunmehr die Auffassung, dass über das Ablösungsbegehren der MP zumindest gleichzeitig mit dem Übertragungsbegehren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin abgesprochen werden müsse. Nur dadurch würde dem Erfordernis einer gesetzeskonformen und überprüfbaren Ermessensübung im Sinne der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen. Um über beide Begehren zumindest gleichzeitig absprechen zu können, werde die AB demnach ein Servitutenverfahren einzuleiten haben.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1989 traf die AB unter Berufung auf § 39 WWSG die Feststellung, dass ein gültiger Antrag für die Ablösung "bzw." Neuregulierung des mit der Liegenschaft in EZ 90 II KG F. verbundenen Holzbezugsrechtes auf Gruppe IV in EZ 108 II KG F. der MP vorliege und leitete für dieses Einforstungsrecht das Verfahren zur Regulierung oder Ablösung ein.

Einer gegen diesen Bescheid vom Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin erhobenen Berufung blieb im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1989 ein Erfolg versagt.

Mit Schreiben vom 12. März 1990 wurde von einem öffentlichen Notar eine vor diesem am 7. März 1990 abgegebene Erklärung des Zweitbeschwerdeführers vorgelegt, mit welcher dieser bekundete, gegenüber der MP in die Ablösung der zuvor schon dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin abgetretenen Einforstungsrechte nur deswegen eingewilligt zu haben, weil ihm von einem Vertreter der MP mitgeteilt worden sei, dass der Abtretungsvertrag des Zweitbeschwerdeführers mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin auf keinen Fall genehmigt werden würde. Der Zweitbeschwerdeführer ziehe hiemit seine seinerzeitige Zustimmung zur Ablösung der Einforstungsrechte in dem als "Erklärung" bezeichneten Schriftstück vom 21. Oktober 1985 ausdrücklich zurück. Er habe die Tragweite seiner Erklärung seinerzeit nicht erkannt und fühle sich durch den Vertreter der MP nicht richtig aufgeklärt.

In einer vor der AB am 12. Dezember 1990 durchgeführten Verhandlung wurde von der MP erklärt, dass der Rücktritt des Zweitbeschwerdeführers von der Vereinbarung vom 21. Oktober 1985 nicht akzeptiert werde. Für den Fall, dass dieser Rücktritt der Genehmigung der Ablösevereinbarung entgegenstehen solle, werde von der MP hilfsweise der Antrag auf Ablöse des Einforstungsrechtes wegen dauernder Entbehrlichkeit gestellt. Als Ablösebetrag werde diesfalls ein Entgelt in der Höhe von S 70.288,83 angeboten, in welchem Betrag auch die Guthaben zum Jahresende 1990 bereits enthalten seien. Der forsttechnische Sachverständige erachtete das angebotene Ablöseentgelt auf der Basis von S 850,-- pro fm Nutzholz und S 180,-- pro rm Brennholz als angemessen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, auf dem Abtretungsvertrag vom 20. März 1984 zu bestehen. Er führe einen landwirtschaftlichen Betrieb und habe einen Holzbedarf. Beim W.-Gut habe nie ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude bestanden.

Die AB holte eine Stellungnahme ihrer Fachabteilung ein, in welcher darüber berichtet wurde, dass es sich beim W.-Gut bei Urkundenerstellung um eine Kleinstlandwirtschaft gehandelt habe, in der zur Unterbringung der Tiere im hinteren Teil des Gebäudes eine Stallung für ein paar Ziegen, zwei Schweine und einige Hühner eingerichtet worden sei. Diese Stallung sei schon seit Jahren zu einem Bestandteil des Wohnhauses umfunktioniert und es seien darin die Feuchträume und ein Wohnraum untergebracht worden. Der eingeforsteten Liegenschaft sei sämtlicher landwirtschaftlicher Charakter entzogen worden. Der beantragten Ablösung der Einforstungsrechte könne insbesondere deswegen zugestimmt werden, weil diese Einforstungsrechte im Restringierungsgebiet der MP zu bedecken seien und durch eine Ablösung für die restlichen eingeforsteten Liegenschaften eine Sicherung der derzeit bestehenden Einforstungsmengen erreicht werde, was sicherlich im öffentlichen Interesse liege.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 traf die AB unter Hinweis auf das mit Bescheid vom 8. Februar 1989 eingeleitete Servitutenverfahren zu Spruchpunkt 1) ihres Bescheides die Entscheidung, dass auf Grund des Übereinkommens vom 21. Oktober 1985 zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der MP das Einforstungsrecht auf Grundstücken in EZ 108 (MP), EZ 533 (Bergbahnen Ges.m.b.H.) und EZ 1270 (Simon S.) zur Gänze abgelöst werde, wobei hinsichtlich der Ablösungsmodalitäten das Übereinkommen vom 21. Oktober 1985 maßgebend sei und der Auszahlung des vereinbarten Ablösebetrages zugestimmt werde, wobei sich die Ablösung auch auf die verpflichteten Liegenschaften EZ 533 und 1270 KG F. erstrecke. Mit Spruchpunkt 2) dieses Bescheides wurde der Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 23. Februar/20. März 1984 auf die Liegenschaft EZ 477 des Erstbeschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Verbindlichkeit des Übereinkommens vom 21. Oktober 1985 durch die einseitige Erklärung des Zweitbeschwerdeführers vom 7. März 1990 nicht außer Kraft habe gesetzt werden können. Die Unwirksamkeit dieser Rücktrittserklärung ergebe sich aus § 52 WWSG ebenso wie aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. In der Erklärung vom 21. Oktober 1985 seien der Zweitbeschwerdeführer und die MP auch darin überein gekommen, die agrarbehördliche Genehmigung der von ihnen vereinbarten Ablösung zu beantragen. Dass der Zweitbeschwerdeführer zuvor das Einforstungsrecht schon an den Erstbeschwerdeführer abgetreten habe, könne an der Gültigkeit der Verbindlichkeit der Ablösungsvereinbarung im Verhältnis zur MP nichts ändern. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, aufgetragene Ermessensübung gebiete den Vorrang der Ablösung vor der Übertragung. Beim W.-Gütl hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern geändert, als die früher betriebene Kleinstlandwirtschaft weggefallen sei, womit sich das urkundlich der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes dienende Holzbezugsrecht in seiner Bedeutung für das berechtigte Gut seit der Regulierung geändert habe. Für einen Vorzug der Ablösung gegenüber der Übertragung und damit verbundenen Aufrechterhaltung des Holzbezugsrechtes spreche die Restringierung. Die belasteten Grundstücke seien nicht in der Lage, die Nutzungsansprüche im urkundlich regulierten Ausmaß zu decken, weshalb schon seit Jahrzehnten eine nicht unerhebliche Restringierung gelte, die noch Jahrzehnte andauern werde. Es liege damit einer urkundliche "Überregulierung" vor. Da mit einer Ablösung die Situation der übrigen Einforstungsberechtigten im Sinne der Bedeckung der verbleibenden Nutzungsrechte verbessert werden könne, liege es im landeskulturellen Interesse, die gegebene Unterbedeckung der Nutzungsrechte nach Möglichkeit zu verringern, wozu Ablösungen beitragen könnten, nicht aber Übertragungen. Mit der Ablösung des Einforstungsrechtes des W.-Gütls werde der Übertragung dieses Rechtes die Grundlage entzogen, weshalb der Antrag auf Genehmigung des Abtretungsvertrages abzuweisen sei. Es sehe dieser Abtretungsvertrag im Übrigen auch nur die teilweise Übertragung des Einforstungsrechtes hinsichtlich der belasteten bundesforstlichen Grundstücke vor, während die Einforstung des W.-Gütls auf den weiteren belasteten Grundstücken aufrecht bliebe, worin auch ein Widerspruch der Übertragung zur Bestimmung des § 4 Abs. 2 WWSG erblickt werden müsse. Aus der vorliegenden Ablösungserklärung vom 21. Oktober 1985 hingegen sei abzuleiten, dass nach dem Willen der Parteien das urkundliche Einforstungsrecht zur Gänze abgelöst werden solle, was zur Folge habe, dass mit einer Genehmigung dieser Ablösungsvereinbarung das Einforstungsrecht auf allen und damit auch auf den im Übereinkommen nicht genannten Liegenschaften erlösche.

Der Erstbeschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid und brachte im Berufungsverfahren vor, dass die Liegenschaft EZ 477 nunmehr im Eigentum einer G.-Ges.m.b.H. sei, welcher der zuvor Alleineigentümer der EZ 477 gewordene Erstbeschwerdeführer diese Liegenschaft verkauft habe. Der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund eines Kaufvertrages vom 7. März 1990 Alleineigentümer des geschlossenen Hofes "S.-Wirt" EZ 90004 KG F, welche Liegenschaft ein Gesamtausmaß von 4 ha 32 ar 89 m2 aufweise. Er erkläre nunmehr, das den Gegenstand des Abtretungsvertrages vom 23. Februar/20. März 1984 bildende Einforstungsrecht diesem geschlossenen Hof "als Stammsitzliegenschaft" zu widmen. Es werde dementsprechend auch der zugrundeliegende Antrag dahin abgeändert, dass der Übertragung des bisher mit dem W.-Gütl in EZ 90 KG F. verbundenen Einforstungsrechtes auf die Liegenschaft EZ 90004 KG F. die agrarbehördliche Genehmigung nach § 4 WWSG erteilt werden wolle. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde im nunmehr bekämpften Bescheid sei auch mit dem seinerzeitigen Abtretungsvertrag schon die Abtretung des gesamten Einforstungsrechtes beabsichtigt gewesen. Eine entsprechende Ergänzung zum Abtretungsvertrag vom 23. Februar/20. März 1984 sei bereits in Ausarbeitung.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1993 hob die belangte Behörde den Bescheid der AB vom 27. Jänner 1992 gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde auf. Der nunmehrige Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. April 1993 eine Vertragsänderung zum Abtretungsvertrag vom 23. Februar/20. März 1984 zur agrarbehördlichen Genehmigung vorgelegt, nach welcher das bisher mit EZ 90 KG F. verbundene Einforstungsrecht nunmehr auf die dem Erstbeschwerdeführer gehörende EZ 90004 KG F. übertragen und mit dieser Liegenschaft realrechtlich verbunden werden solle. Damit sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, weil eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen eine Änderung des Begehrens auf agrarbehördliche Bewilligung bedinge. Die nunmehr beantragte Übertragung des Einforstungsrechtes auf die EZ 90004 KG F. sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen, sodass sich die belangte Behörde meritorisch mit diesem Begehren nicht auseinander setzen könne. Es fehle der belangten Behörde für eine Entscheidung über das geänderte Begehren die funktionelle Zuständigkeit, weshalb der belangten Behörde nur die Möglichkeit zur Zurückverweisung der Angelegenheit verbleibe. Im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 21. April 1988 sei über das Übertragungsbegehren des Erstbeschwerdeführers nur gemeinsam mit dem Ablösungsbegehren der MP abzusprechen, was zur Folge habe, dass der bekämpfte Bescheid der AB vom 27. Jänner 1992 seinem gesamten Inhalt nach habe behoben und die Angelegenheit an die Erstinstanz habe zurückverwiesen werden müssen.

Mit Bescheid vom 5. August 1993 leitete die AB ein Servitutenverfahren hinsichtlich des mit EZ 90 KG F. verbundenen Holzbezugsrechtes auch bezüglich der weiteren belasteten Grundstücke der Bergbahnen Ges.m.b.H. und des Simon S. ein.

Mit einem am 20. August 1993 bei der AB eingelangten Anbringen verwies der Erstbeschwerdeführer auf sein im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und modifizierte seinen Antrag vom 15. Oktober 1985 dahin, dass um die agrarbehördliche Bewilligung der Übertragung der mit EZ 90 II KG F. verbundenen Einforstungsrechte nunmehr an den Erstbeschwerdeführer als Alleineigentümer der EZ 90004 KG F. gemäß Abtretungsvertrag vom 23. Februar/20. März 1984 und der Vertragsänderung vom 21. Juli 1993 angesucht werde. Mit dieser Vertragsänderung vom 21. Juli 1993 werde kein neues Rechtsgeschäft abgeschlossen, sondern nur die seinerzeitige Widmung auf Verbindung des erworbenen Rechtes mit der Liegenschaft EZ 477 II KG F. in Richtung einer realrechtlichen Verbindung mit der Liegenschaft EZ 90004 KG F. geändert. Angeschlossen war diesem Anbringen eine Ausfertigung einer als "Vertragsänderung" überschriebenen, mit dem 21. Juli 1993 datierten und von beiden Beschwerdeführern unterschriebenen Urkunde, in welcher der Erstbeschwerdeführer erklärt, das vertragsgegenständliche Einforstungsrecht nunmehr seinem landwirtschaftlichen Betrieb in EZ 90004 zu widmen und dass daher diese Liegenschaft zukünftig als einforstungsberechtigte "Stammsitzliegenschaft" zu gelten habe. Gegenstand des Abtretungsvertrages und auch dieser Vertragsänderung sei das gesamte mit dem W.-Gütl verbundene Einforstungsrecht auf Gruppe IV in EZ 108, Grundstück Nr. 499/2 in EZ 533 und Grundstück Nr. 538/3 in EZ 1270.

Die MP hielt in einer Stellungnahme weiterhin an der Gültigkeit der Ablösungserklärung vom 21. Oktober 1985 fest und brachte vor, dass die im gegenständlichen Bereich restringierte Betriebsklasse durch die Ablösung von Holzbezugsrechten entlastet werden würde. Dass eine Verbindung des Einforstungsrechtes mit dem Hof in EZ 90004 das Einforstungsrecht an eine Liegenschaft landwirtschaftlichen Charakters knüpfe, treffe inhaltlich nicht zu. Der Erstbeschwerdeführer habe die EZ 90004 mit einem Gutsbestand erworben, der lediglich aus einem Grundstück mit der Nr. 29/1 im Ausmaß von 577 m2 bestanden und einen steilen, großteils mit Laubholz bestockten Grabeneinhang im Ortszentrum dargestellt habe. In diese lediglich den genannten Gutsbestand aufweisende Liegenschaft habe der Erstbeschwerdeführer mittlerweile seinen gesamten Grundbesitz übertragen und bezeichne sich als Landwirt. Tatsächlich entfielen aber auch nach dieser Transaktion vom Gutsbestand der Liegenschaft nur ca. 8.000 m2 auf echt landwirtschaftlich nutzbare Flächen, während mehr als 2,7 ha in der Natur Wald seien. Ein Bedarf an Holzbezugsrechten sei für diese Liegenschaft ebenso wenig gegeben wie seinerzeit für die Liegenschaft EZ 477. Das S.-Wirtsgut sei seinerzeit bei der MP eingeforstet gewesen; die diesbezügliche Ablösung sei von der AB mit Bescheid vom 18. Jänner 1960 genehmigt worden, womit dokumentiert sei, dass das S.-Wirtsgut, welches damals noch wesentlich größer gewesen sei als der heutige Gutsbestand der EZ 90004, keinen Bedarf an einem Einforstungsrecht besitze.

Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erließ die AB am 6. Oktober 1993 ihren Bescheid, mit welchem sie zu Spruchpunkt 1) erneut die Ablösung des auf den Grundstücken in EZ 108, EZ 533 und EZ 1270 lastenden Einforstungsrechtes auf Grund des Übereinkommens zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der MP vom 21. Oktober 1985 aussprach und hinsichtlich der Ablösungsmodalitäten auf dieses Übereinkommen verwies. Zu Spruchpunkt 2) wurde der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 23. Februar/20 März 1984 samt Vertragsänderung vom 21. Juli 1993 über die Übertragung des Einforstungsrechtes auf die Liegenschaft EZ 90004 KG F. abgewiesen. Auch das Ergebnis der zuletzt am 5. Oktober 1993 unter Vornahme eines Augenscheins durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die beigezogenen Amtssachverständigen zur Beurteilung sowohl einer Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes für das W.-Gütl als auch eines Vorranges der Ablösung des Rechtes vor seiner Übertragung und seinem Weiterbestand veranlasst. Hiezu verwies die AB wie schon in ihrem Bescheid vom 27. Jänner 1992 auf die Restringierungsproblematik. Durch Ablösung könne die Bedeckung der verbleibenden Nutzungsrechte und damit die Situation der übrigen Einforstungsberechtigten tendenziell verbessert werden. Eine Verringerung der gegebenen Unterbedeckung liege im landeskulturellen Interesse. Der dahin gehenden Äußerung des Amtssachverständigen für Forsttechnik in der Verhandlung vom 5. Oktober 1993 habe der Erstbeschwerdeführer nicht widersprochen. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er benötige das Brennholz für die im Neubau der Hofstelle geplante Hackschnitzelheizung, müsse entgegengehalten werden, dass nach dem vorliegenden Baubewilligungsbescheid eine Zentralheizung mit Ölfeuerung vorgesehen sei. Die Prüfung eines allenfalls ungedeckten Haus- und Gutsbedarfes des S.-Wirtsgutes sei entbehrlich gewesen, weil der Amtssachverständige für Landwirtschaft dargelegt habe, dass beim S.-Wirtsgut landwirtschaftliche Nutzflächen in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß nicht vorhanden seien. Die Streuwiese werfe keinen Futterertrag ab, sodass abzüglich der Baufläche eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 1.000 m2 verbleibe, deren jährlicher Futterertrag mit 600 kg Mittelheu anzunehmen sei. Dieser Futterertrag reiche nicht dazu aus, um Schafe, die auf eine Schafweide aufgetrieben werden dürfen, zu überwintern. Es sei auch die Größe der Hofstelle im Verhältnis zu den Eigenflächen überproportional ausgelegt und nur durch Pachtflächen erklärbar, auf welche allerdings bei Prüfung des wirtschaftlichen Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 WWSG nicht abzustellen sei. Die Aussage des Amtssachverständigen für Forsttechnik, dass ungeachtet der Ausstattung des S.-Wirtsgutes mit Eigenwald wahrscheinlich ein ungedeckter Haus- und Gutsbedarf anzunehmen sei, werde durch den Umstand relativiert, dass die Hofstelle im Verhältnis zu den Eigenflächen überdimensioniert sei. Das S.-Wirtsgut sei im Übrigen auf Grund derselben Servitutenregulierungsurkunde wie das W.-Gütl eingeforstet gewesen. Mit dem von der AB mit Bescheid vom 18. Jänner 1960 genehmigten Servitutenablösungsvergleich sei das Holz- und Streubezugsrecht des S.-Wirtsgutes in Geld abgelöst worden; der Gutsbestand des S.-Wirtsgutes im Zeitpunkt der Ablösung sei wesentlich größer als sein heutiger Gutsbestand gewesen. Dies erlaube die Schlussfolgerung, dass die neuerliche Einforstung nicht einem wirtschaftlichen Bedürfnis dienen könne, wenn eine Ausforstung erfolgt sei, als der Landwirtschaftsbetrieb noch wesentlich größer gewesen sei. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei im Rahmen der Ermessensübung für die Ablösung und gegen die Übertragung zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von beiden Beschwerdeführern Berufung erhoben, in welcher sie rügten, dass durch die Agrarbehörde die Interessen der Einforstungsberechtigten nicht ausreichend wahrgenommen würden. Nachforschungen des Beschwerdeführer-Vertreters hätten ergeben, dass die MP für eine servitutsbelastete Waldfläche, die sie an die Bergbahnen Ges.m.b.H. abgetreten habe, von dieser Ersatz erhalten habe, ohne die Servitutsbelastungen auf die Ersatzfläche umschreiben zu lassen. Geschehe dies, wofür zu sorgen Aufgabe der Agrarbehörde wäre, könnte hinsichtlich des Einforstungsrechtes in EZ 533 und EZ 1270 die Ablösung nicht ausgesprochen werden. Im Umfang der Genehmigung der Ablöse des Einforstungsrechtes habe die AB die wesentliche Besserstellung des Zweitbeschwerdeführers übersehen, welche dieser im Falle der Rechtsübertragung an den Erstbeschwerdeführer genießen würde. Dass der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Rücktrittserklärung vom 7. März 1990 die Gültigkeit seiner Erklärung vom 21. Oktober 1985 vor der MP nicht außer Kraft habe setzen können, treffe schon zu, doch hätte die AB dem Abtretungsvertrag auch entsprechende rechtliche Bedeutung zubilligen müssen. Es liege ein der Doppelveräußerung ähnlicher Sachverhalt vor, der dem Erstbeschwerdeführer sogar einen Schadenersatzanspruch gegen die MP gebe, weil dieser das Forderungsrecht des Erstbeschwerdeführers bekannt gewesen sei. Diese Doppelveräußerung sei nicht einem Vorsatz des Zweitbeschwerdeführers entsprungen, sondern sei nur Folge seiner Beeinflussung durch die MP; ein entsprechender Rechtsstreit wegen Irrtumsanfechtung werde ausdrücklich vorbehalten. Dass beide Amtssachverständige von einer Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes für das W.-Gütl ausgegangen seien, stimme nicht; erst in einem Gutachten vom 13. Jänner 1986 werde von der Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes mit der bloßen Begründung durch die Abtragung des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes gesprochen. Auch im Gutachten vom 21. Oktober 1992 sei nicht von der Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes, sondern nur davon die Rede, dass die eingeforstete Liegenschaft jeglichen landwirtschaftlichen Charakter verloren habe. Das Nutzungsrecht, aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen, sei nach dem Gesetz nicht auf landwirtschaftliche Betriebe als berechtigte Liegenschaften beschränkt. Ein bewohntes Haus brauche Holz zur Feuerung und zur Erhaltung. Die Bewirtschaftung eines solchen Hauses im Sinne seiner Bewohnung könne durch den Entfall des Holzbezugsrechtes gefährdet werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich zur Veräußerung dieses Einforstungsrechtes nur aus Geldmangel entschieden. Die bisherigen Ablösungen hätten auch nicht tendenziell zu einer Verbesserung der Situation der Servitutsberechtigten geführt, weil es der MP gelungen sei, ihren Standpunkt durchzusetzen, dass abgelöste Servitutsrechte ihrem freien Einschlag zugute kämen. Die AB habe auch unzutreffende Vorstellungen über die Nutzungsmöglichkeiten des S.-Wirtsgutes. Dass Grundstücke Waldeigenschaft aufwiesen, ändere nichts daran, dass diese Flächen als Weide genutzt werden können und auch so genutzt würden. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Flächen der Gemeinde zur Schneeablagerung zur Verfügung gestellt und von dieser hiefür Pachtflächen im Ausmaß von 2,5 ha überlassen erhalten. Ein anderes Grundstück stelle ein geschütztes Biotop dar, für welches der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Bewirtschaftungsprämie beziehe. Zufolge der bestmöglichen Ausnutzung der vorhandenen Grundausstattung sei daher ein Ertrag gewährleistet, der für die Haltung einer Großvieheinheit bei weitem ausreiche und auch die Überwinterung der Schafe erlaube. Der Viehstand des vom Erstbeschwerdeführer geführten landwirtschaftlichen Betriebes umfasse derzeit 3 Haflinger und 25 Schafe. Der jährlich nachhaltige Holzertrag aus der zur EZ 90004 gehörigen Waldausstattung sei vom forsttechnischen Sachverständigen zu hoch eingeschätzt worden. Die Hackschnitzelheizung in dem in Bau befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude erfordere 30 rm Brennholz, die entsprechende Änderung der Heizung sei vom Erstbeschwerdeführer bei der Gemeinde bereits beantragt worden. Es werde die Hauptheizung durch Hackschnitzel befeuert, nur eine Zusatzheizung sehe Öl als Brennstoff vor. Die seinerzeitige Ablösung der mit dem S.-Wirtsgut verbundenen Einforstungsrechte habe andere Ursachen gehabt. Im Erbweg sei eine Teilung des Liegenschaftsbesitzes verfügt worden, wobei die Holzbezugsrechte jenem Erben verblieben seien, der kein beheizbares Objekt erhalten habe. Nur aus diesem Grunde habe es zur Ablösung kommen müssen.

Nach Erörterung des Berufungsvorbringens in einer Verhandlung vor zwei Mitgliedern der belangten Behörde unter Vornahme eines Ortsaugenscheins holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ein, in welcher festgestellt wurde, dass der MP in der Einforstungsgruppe IV kein freier Einschlag zur Verfügung stehe. Nutzungen durch die MP seien im betroffenen Gebiet ausschließlich auf unbelasteten Flächen vorgenommen worden. Die Beibehaltung der Restringierung der Holzbezüge sei durch die extreme Waldlage, einen hohen Schutzwaldanteil und durch die äußerst schwierigen und kostspieligen Bringungsverhältnisse bedingt. Größeren Übernutzungen in den bringungsgünstigeren Lagen stünde eine weitere Überalterung der Bestände in den extremen Schutzwaldbereichen gegenüber. Die in der Vergangenheit durchgeführten Rechtsholzablösen in der betroffenen Einforstungsgruppe hätten sich nur geringfügig auswirken können, was nichts daran ändere, dass auf Grund der vorliegenden kritischen Situation trotzdem jede zusätzliche Ablöse von Holzbezugsrechten zu begrüßen sei, um wenigstens den derzeitigen Restringierungsstand zu halten. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Ablösebetrag erstattet. Bei einer Neuberechnung des Ablösebetrages zum heutigen Zeitpunkt müsste das Ergebnis niedriger ausfallen. Es habe damit auch der seinerzeitige Ablösebetrag aus 1985 noch immer Gültigkeit.

Nach Einholung eines Erhebungsberichtes eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft zur Beschaffenheit der Ausstattung des Hofes S.-Wirt und Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens ausgeführt, dass die belangte Behörde schon mit ihrem Bescheid vom 21. April 1988 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass über beide Begehren gleichzeitig abzusprechen sei. Diesem Gebot habe die AB entsprochen. Ob ein der Doppelveräußerung ähnlicher Sachverhalt vorliege, habe die belangte Behörde nicht zu untersuchen, weil sie lediglich die öffentlich-rechtliche Seite der vorliegenden Verfügungen zu beurteilen habe. Dass die einseitige Rücktrittserklärung des Zweitbeschwerdeführers vom 7. März 1990 nicht geeignet sein könne, die Wirksamkeit der zweiseitig verbindlichen Vereinbarung vom 21. Oktober 1985 in Frage zu stellen, werde auch in der Berufung nicht bestritten. Soweit von den Beschwerdeführern die Entbehrlichkeit des Nutzungsrechtes für das berechtigte W.-Gut bestritten werde, sei dieses ihr Berufungsvorbringen nicht recht verständlich, weil es dem gesamten sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren widerspreche und mit der von ihnen begehrten Übertragung des Rechtes auf die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers nicht zu vereinbaren wäre. Tatsächlich fehlten dem W.-Gut sowohl Wirtschaftsgebäude als auch nennenswerte landwirtschaftliche Nutzflächen, die auf eine landwirtschaftliche Betriebsführung schließen ließen. Gründe im Sinne des § 18 Abs. 2 WWSG, welche die vorgesehene Ablösung unzulässig machen würden, hätten im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Das Ablöseentgelt sei in der Parteienerklärung vom 21. Oktober 1985 einvernehmlich festgelegt worden und belaufe sich auf einen höheren als jenen Betrag, der eine Ermittlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Basis der Durchschnittspreise der letzten drei Jahre ergeben würde. Vereinbarungsgemäß seien auch allfällige Guthaben und Schuldigkeiten aus dem Titel des Einforstungsrechtes mit Rechtskraft des Ablösungsbescheides abzurechnen, woraus sich bis zum Jahr 1995 an Guthaben noch ein Betrag von S 21.389,-- zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer ergebe, der zum Ablösebetrag von S 55.604,-- laut Vereinbarung noch hinzuzukommen habe. In der Entscheidung für die Ablösung des Rechtes oder seine Übertragung könne der AB nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach den auch durch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bestätigten Ergebnissen ihres Verfahrens im Hinblick auf die Restringierungssituation im betroffenen Wald zur Auffassung gelangt sei, dass unter den gegebenen Umständen einer Ablösung des Nutzungsrechtes der Vorrang vor einer Übertragung zukomme. Im Hinblick auf den Beitrag, den jede zusätzliche Ablösung von Holzbezugsrechten zur Verbesserung oder zum Unterbleiben einer Verschlechterung der Bedeckungssituation der Holzbezugsrechte der übrigen Nutzungsberechtigten leisten könne, werde solcherart auch die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WWSG erreicht. Dass die MP aus einer Rechtsholzablöse einen Vorteil in der Form eines freien Einschlags ziehe, sei eine Berufungsbehauptung, die als unzutreffend zurückgewiesen werden müsse, weil das Ermittlungsverfahren vielmehr ergeben habe, dass der MP in der betroffenen Einforstungsgruppe kein freier Einschlag zur Verfügung stehe und stattgefundene Nutzungen nur auf unbelasteten Waldflächen vorgenommen worden seien. Zum S.-Wirtsgut sei auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ablöse dessen Einforstungsrechtes am 18. Jänner 1960 die Ablösevoraussetzungen für eine Ablöse in Geld im Sinne der Entbehrlichkeit für das berechtigte Gut gegeben gewesen seien. Es treffe überdies auch nicht zu, dass mit der nunmehrigen Einforstungsübertragung das S.-Wirtsgut als behauster landwirtschaftlicher Betrieb wieder mit einem Einforstungsrecht ausgestattet werden solle. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehörten zum S.-Wirtsgut derzeit gar keine tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, weshalb nach der Flächenausstattung dieses Gutes kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, bei welchem für die Haltung zumindest einer Großvieheinheit ausreichend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden seien. Pachtflächen dürften dabei nicht berücksichtigt werden. Das im Gutsbestand des S.-Wirtsgutes wieder vorhandene Wohn- und Wirtschaftsgebäude, welches mit Hackschnitzelheizung beheizt werde, nehme im Verhältnis zu den vorhandenen Eigenflächen eine unverhältnismäßige Dimension an. Beim Ortsaugenschein habe sich bestätigt, dass etwa nur ein Teil des Stalles für diese Funktion verwendet werde und sich im Wohnhaus der Hofstelle ein Personenaufzug befinde. Es entspreche diese Ausstattung nicht den landesüblichen Ausstattungskriterien landwirtschaftlicher Wohngebäude. Es würde die Übertragung auf Grund der dargestellten Unterbedeckung der Einforstungsrechte im Bereich der betroffenen Einforstungsgruppe den Bedürfnissen der verpflichteten Liegenschaft zur Deckung der Servitutsansprüche widersprechen. Das Ziel bei einer Änderung von Nutzungsrechten in einer derartigen Situation könne es nur sein, eine möglichst volle Bedeckung und daher die beste wirtschaftliche Ausnutzung der Einforstungsrechte sicherzustellen, was einer Übertragung entgegenstehe. Für eine solche Übertragung auf das S.-Wirtsgut hätten auch keine echten wirtschaftlichen, nämliche landwirtschaftliche Bedürfnisse geltend gemacht werden können. Ziel jeder bodenreformatorischen Veränderung sei jedoch eine agrarstrukturelle Besserstellung, welche vorliegend nur durch eine Ablöse, nicht jedoch die Übertragung eines Nutzungsrechtes erreicht werde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 23. September 1996, B 777/96, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Unzuständigkeit der belangten Behörde, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bewilligung ihres Abtretungsgeschäftes sowie in ihrem Anspruch darauf als verletzt zu erachten, dass über den vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Übertragung des Einforstungsrechtes gesondert und unabhängig vom Antrag der MP auf Servitutsablöse entschieden werde; der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem Recht darauf verletzt, dass eine Ablösung seines Einforstungsrechtes unterbleibt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung, allenfalls Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Die MP hat eine Gegenäußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen gesetzwidriger Zusammensetzung des entscheidenden Landesagrarsenates liege vor, meinen die Beschwerdeführer, weil der belangten Behörde als Berichterstatter ein Organwalter angehört habe, der schon im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren durch Leitung der Verhandlung vom 12. Dezember 1990 mitgewirkt habe, was die letzte Behördentätigkeit vor Erlassung des Bescheides der AB vom 27. Jänner 1992 gewesen sei. Hilfsweise begründe dieser Umstand einen Verfahrensmangel, wobei ohne Mitwirkung dieses Organwalters es jedenfalls zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

Diesem Vorbringen fehlt jegliche Eignung, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dass die Leitung einer Verhandlung im Rechtsgang noch vor Erlassung des hier vor der belangten Behörde bekämpften erstinstanzlichen Bescheides einen Befangenheitstatbestand im Sinne des § 7 AVG verwirklichen könnte, trifft nicht zu.

Des Weiteren sehen die Beschwerdeführer den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde dadurch als verwirklicht an, dass die belangte Behörde durch die nach Auffassung der Beschwerdeführer unzulässige Verbindung der Entscheidung über die Frage der Ablösung des Einforstungsrechtes mit jener über die Bewilligung des Übertragungsgeschäftes eine Kompetenz wahrgenommen habe, die ihr zur Entscheidung dieser zu trennenden Verwaltungsangelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren nicht zugekommen wäre. Die Beschwerdeführer tragen hiezu vor, dass die Übertragung des Holzbezugsrechtes auf die EZ 90004 KG F. nur der Regelung des § 4 WWSG unterlegen sei und lediglich einer agrarbehördlichen Bewilligung bedurft habe, während die Ablösung von Nutzungsrechten den Bestimmungen der §§ 18 bis 30 WWSG und den besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 39 bis 56 leg. cit. unterlegen wäre und ausschließlich bescheidmäßig unter Beachtung der Bestimmungen über den Einleitungsbescheid hätte verfügt werden können. Die beiden Verfahren hätten nicht verbunden werden dürfen, weil sie durch unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen ebenso gekennzeichnet seien wie durch mangelnde Identität der in den betroffenen Verfahren Parteistellung genießenden Personen. Da der Verwaltungsgerichtshof an die in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, ausgedrückte Rechtsanschauung gebunden sei, werde er die im genannten Erkenntnis unrichtig getroffene Beurteilung deshalb in einem verstärkten Senat zu überdenken haben. Die nach Auffassung der Beschwerdeführer unzulässige Verbindung der Entscheidung über beide Verwaltungsangelegenheiten wird auch im Rahmen der Darstellung des Aufhebungsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides argumentativ wiederholt.

Welchem Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 VwGG die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zuzuordnen wäre, bedarf keiner Untersuchung, weil diese Rechtswidrigkeit aus mehrfachen Gründen nicht vorliegt.

Die Gleichzeitigkeit der Entscheidung über die Frage der Ablösung oder der Übertragung des Nutzungsrechtes kann im Beschwerdefall schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen, weil einer solchen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof die ihn aus mehrfachen Gründen treffende Bindungswirkung der wiederholt gegenteilig ausgedrückten Rechtsanschauung entgegenstünde. Dass der Behörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit eröffnet war, über die den angestrebten Verfahrenszielen nach fraglos als einander widerstreitend zu beurteilenden Anträge des Erstbeschwerdeführers und der MP auch in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden, ist eine Rechtsanschauung, die der Verwaltungsgerichtshof schon mit seinem in der vorliegenden Verwaltungssache ergangenen Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, zum Ausdruck gebracht hat. Dass die in § 63 Abs. 1 VwGG normierte Bindungswirkung der in diesem Erkenntnis ausgedrückten Rechtsanschauung auch den Verwaltungsgerichtshof selbst trifft, erkennen die Beschwerdeführer, indem sie die Befassung eines verstärkten Senates mit der vorliegenden Angelegenheit anregen. Sie übersehen dabei aber, dass die aus § 63 Abs. 1 VwGG auf den Verwaltungsgerichtshof zurückwirkende Bindungswirkung seiner im aufhebenden Erkenntnis ausgedrückten Rechtsanschauung auch durch einen verstärkten Senat nicht beseitigt werden könnte, weil auch diesen Senat bei einer Entscheidung in derselben Angelegenheit diese Bindungswirkung träfe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, 94/20/0743).

Eine den Verwaltungsgerichtshof treffende Bindungswirkung geht nach ständiger Rechtsprechung ferner auch von den die Aufhebung erstinstanzlicher Bescheide tragenden Gründen berufungsbehördlicher Kassationsbescheide aus, deren Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1995, 94/07/0105, vom 16. November 1995, 93/07/0186, vom 10. Juli 1997, 97/07/0015, vom 23. Oktober 1997, 96/07/0127, ebenso wie die zum Vorstellungsverfahren ergangenen Erkenntnisse etwa vom 14. September 1995, 95/06/0147, und vom 25. Jänner 1996, 94/06/0087, 0088, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch eine solche Bindung trifft den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall. Mag es noch dahinstehen, ob angesichts der Besonderheit der Fallkonstellation diese Bindung nicht schon von dem im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, ergangenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 21. April 1988 ungeachtet des Umstandes ausging, dass dieser den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Oktober 1986 behebende Bescheid der belangten Behörde auf § 66 Abs. 4 AVG und nicht auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt war. Es hat die belangte Behörde aber jedenfalls in ihrem nach § 66 Abs. 2 AVG behebenden Berufungsbescheid vom 22. Juli 1993 die schon im vorgenannten Ersatzbescheid vom 21. April 1988 ausgedrückte Rechtsanschauung über die Erforderlichkeit eines gemeinsamen Abspruches über Übertragungsbegehren und Ablösungsbegehren ausdrücklich wiederholt und mit dieser Rechtsanschauung auch die Unabdingbarkeit der Aufhebung des damals bekämpften erstbehördlichen Bescheides begründet. Von diesem unangefochten gebliebenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1993 geht unzweifelhaft eine der von den Beschwerdeführern nunmehr gewünschten Beurteilung ebenso entgegenstehende Bindungswirkung aus.

In Bindung an die im Ergebnis in der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, wurzelnde Rechtsanschauung der belangten Behörde in deren zuletzt ergangenem Aufhebungsbescheid vom 22. Juli 1993 hat die AB nach bescheidmäßiger Verfügung der Einleitung des Verfahrens zur Regulierung oder Ablösung im Sinne des § 39 WWSG über die ihr vorliegenden Anträge einerseits des Erstbeschwerdeführers auf Genehmigung des Abtretungsübereinkommens mit dem Zweitbeschwerdeführer und andererseits der MP auf Genehmigung ihrer Ablösungsvereinbarung mit dem Zweitbeschwerdeführer in dem zuletzt vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid vom 6. Oktober 1993 ihre Entscheidung dahin getroffen, dass sie auf der Basis des Übereinkommens vom 21. Oktober 1985 die Ablösung der Holzbezugsrechte ausgesprochen und gleichzeitig der Übertragung derselben Holzbezugsrechte auf die Liegenschaft EZ 90004 KG F. des Erstbeschwerdeführers die agrarbehördliche Genehmigung verweigert hat. Unter dem von den Beschwerdeführern mit ihrem geschilderten Vorbringen aufgezeigten verfahrensrechtlichen Aspekt durfte die belangte Behörde die von der AB eingeschlagene Vorgangsweise schon aus den dargelegten bindungsrechtlichen Erwägungen ebenso wenig beanstanden, wie dies dem Verwaltungsgerichtshof selbst für den - tatsächlich nicht gegebenen - Fall verwehrt wäre, dass er die Vorgangsweise der AB in der betroffenen verfahrensrechtlichen Hinsicht nunmehr für unrichtig hielte.

Weshalb es unrichtig sein sollte, dass dem Sinn des Gesetzes am ehesten die Einbettung der Entscheidung über die widerstreitenden Anträge in ein nach § 39 WWSG eröffnetes Servitutenverfahren entspricht, wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, anklingen ließ, wird von den Beschwerdeführern zudem nicht einsichtig gemacht. Bezweckt die Neuregulierung nach § 9 Abs. 2 WWSG sowohl die Ergänzung als auch Änderung der Servitutenregulierungsurkunden, um sie geänderten Bedürfnissen anzupassen und so die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen (siehe auch § 8 Abs. 7 erster Satz WWSG), und schafft die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Regulierung oder Ablösung nach § 39 WWSG den verfahrensrechtlichen Rahmen, der je nach Lage des Falles eine Neuregulierung ebenso ermöglicht wie eine Ablösung (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Slg. N.F. Nr. 14.550/A), dann findet der Widerstand der Beschwerdeführer gegen die gemeinsame Erledigung der anhängigen Begehren im Gesetz keine Stütze. Dass es (inhaltlich miteinander unvereinbare) Übereinkommen des Zweitbeschwerdeführers mit dem Erstbeschwerdeführer einerseits und der MP andererseits waren, deren Vorlage zur agrarbehördlichen Genehmigung den vorliegenden Streit ausgelöst hat, stand einer Erledigung dieses Streits im Rahmen eines Servitutenverfahrens nach den §§ 39 ff WWSG nicht entgegen, weil dieses Gesetz das Instrument des Parteienübereinkommens zur Gestaltung regelungsbedürftiger Rechtsbeziehungen vielfach vorsieht und mit dem Erfordernis der agrarbehördlichen Genehmigung geschlossener Übereinkommen der Behörde die Möglichkeit eröffnet, solche Übereinkommen auf ihre Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen dienenden Schutzvorschriften zu überprüfen. Dass das Gesetz die Aufhebung eines Nutzungsrechtes auch auf dem Wege einer agrarbehördlich genehmigten Vereinbarung vorsieht, lässt sich, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, schon aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 WWSG und des § 4 Abs. 1 leg. cit. ableiten, welche die Aufhebung eines Nutzungsrechtes nach § 1 WWSG durch ein genehmigtes Rechtsgeschäft (§ 2 Abs. 4 WWSG) und die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch aufgrund genehmigten Rechtsgeschäftes (§ 4 Abs. 1 WWSG) ausdrücklich vorsehen. Dass es im Ablösungsverfahren ein Parteienübereinkommen nur über die Ausübung der Nutzungsrechte und bei der Ermittlung des Ablösungsbetrages, nicht aber für die Frage der Ablösung dem Grunde nach gebe, wie die Beschwerdeführer vortragen, trifft demnach nicht zu. Das Vorliegen der Ablösevoraussetzungen für ein geschlossenes Parteienübereinkommen zu prüfen, ist in einem solchen Fall Aufgabe des agrarbehördlichen Bescheides, in welchem die Entscheidung darüber getroffen wird, ob dem geschlossenen Übereinkommen über die Ablöse des Nutzungsrechtes die agrarbehördliche Bewilligung erteilt wird oder nicht (zur grundsätzlichen Eignung tauglicher Übereinkommen als Grundlage für eine Geldablösung nach dem WWSG siehe im Übrigen auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, 95/07/0170).

Die belangte Behörde meldet in ihrer Gegenschrift Zweifel an der Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers an und verweist dazu auf den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1996, 96/07/0152, mit welchem die Beschwerde der Käufer agrarischer Anteilsrechte gegen einen die Bewilligung der Absonderung von Mitgliedschaftsrechten nach § 38 Abs. 3 und 4 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 verweigernden Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten nur deren Eigentümer, nicht aber deren Erwerber habe. Diesem Vorbringen der belangten Behörde muss die von ihr auch eingeräumte Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072, entgegengehalten werden, in welchem der Gerichtshof die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über die Genehmigung der Übertragung der Holzbezugsrechte auf eine ihm gehörige Liegenschaft ausdrücklich bejaht hat. Zum anderen ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Beurteilung einer Parteistellung des Erwerbers von Mitgliedschaftsrechten nach dem Flurverfassungsrecht einerseits und von Einforstungsrechten nach dem Wald- und Weideservitutenrecht andererseits aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsnatur der betroffenen Berechtigungen ebenso wie aus der Unterschiedlichkeit der sprachlichen Gestaltungen der davon handelnden Gesetzestexte. Zu Zweifeln an der Beschwerdeberechtigung des Erstbeschwerdeführers besteht demnach kein Anlass, wozu im Beschwerdefall noch die Besonderheit der bindungsgemäß im einheitlichen Verfahren gemeinsam getroffenen Entscheidung über Ablöse oder Übertragung kommt. Nach der dadurch gekennzeichneten Konstellation des Beschwerdefalles muss beiden Beschwerdeführern unbeschränkte Parteistellung zum solcherart festgelegten gesamten Verfahrensgegenstand und dementsprechend auch uneingeschränkte Beschwerdelegitimation gegen den angefochtenen Bescheid zugebilligt werden.

Die Beschwerdeführer sprechen im Rahmen ihrer Verfahrensrüge die auch schon im Berufungsverfahren von ihnen relevierte Frage an, dass die Bergbahnen Ges.m.b.H. der MP für das erworbene servitutsbelastete Grundstück ein Ersatzgrundstück angeboten habe, auf welches die Servitutsbelastung nach Auffassung der Beschwerdeführer bei rechtsrichtiger Vorgangsweise hätte übertragen werden müssen. Schon der Verkauf eines Teiles des verpflichteten Grundstückes wäre nach § 3 Abs. 1 WWSG genehmigungspflichtig gewesen, im Falle einer Übertragung der Servitutsbelastung auf das von der Bergbahnen Ges.m.b.H. angebotene Ersatzgrundstück hätte das Ablöseverfahren sich auf das Grundstück der Bergbahnen Ges.m.b.H. nicht mehr erstrecken dürfen. Dieses Vorbringen ist rechtlich insoweit unzutreffend, als die Veräußerung eines Teiles des verpflichteten Grundstückes einer agrarbehördlichen Genehmigung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 WWSG nicht bedurft hatte. Es geht dieses Vorbringen überdies ins Leere, weil es Rechtsfolgen an einen fiktiven, anstatt an den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt knüpft und sich letztlich auch über die in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbescheide nach § 39 WWSG hinwegzusetzen versucht, mit denen das Servitutenverfahren richtigerweise in Ansehung der tatsächlich verpflichteten Grundstücke und nicht in Ansehung solcher Grundstücke eingeleitet worden war, die nach Auffassung der Beschwerdeführer verpflichtete Grundstücke hätten sein sollen.

Für die materiell-rechtliche Lösung des Streitfalles durch die Behörde ergaben sich nach der ihr im Beschwerdefall vorgegebenen Konstellation vier denkmögliche Lösungen: Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen weder für die vereinbarte Ablösung noch für die vereinbarte Übertragung des Holzbezugsrechtes vor, dann waren beide Anträge abzuweisen. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Ablöse, nicht jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Übertragung des Nutzungsrechtes vor, dann war der vereinbarten Ablösung die Genehmigung zu erteilen, der vereinbarten Übertragung die Genehmigung hingegen zu verweigern. Im umgekehrten Fall war umgekehrt zu entscheiden. Die vierte denkbare Möglichkeit schließlich bestand darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Ablösung als auch für eine Genehmigung der Übertragung des Nutzungsrechtes vorlagen, in welchem Falle die Behörde vor die Aufgabe gestellt war, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Sinne des Gesetzes, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat (siehe die Ausführungen im Vorerkenntnis vom 3. Dezember 1987, 87/07/0072), eine Wertentscheidung dahin zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug vor dem anderen zu geben ist.

Das Vorliegen der gesetzlich statuierten Voraussetzungen für eine Ablösung in Geld hat die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG bejaht, wonach die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld u.a. dann zulässig ist, wenn die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind.

Der Versuch der Beschwerdeführer, das Vorliegen dieser Voraussetzungen beim W.-Gut des Zweitbeschwerdeführers unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung ihres Übertragungswunsches zu bestreiten, bringt die Beschwerdeführer, worauf die MP in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof in den Argumentationsnotstand, der ihnen schon im angefochtenen Bescheid vorgehalten wurde. Wenn der Zweitbeschwerdeführer - schon seine Eltern als Rechtsvorgänger im Eigentum des W.-Gutes hatten eine am Widerstand der Agrarbehörde gescheiterte Ablösevereinbarung mit der MP getroffen - sich seines Holzbezugsrechtes gleich zweimal durch Übereinkommen mit sowohl der MP als auch dem Erstbeschwerdeführer begeben wollte, berührt sein Vorbringen, weshalb von dauernder Entbehrlichkeit dieses Rechtes für das W.-Gut nicht gesprochen werden könne, ebenso seltsam wie jenes des Erstbeschwerdeführers, der dem Zweitbeschwerdeführer das - für dessen W.-Gut nunmehr vorgeblich doch nicht dauernd entbehrliche - Holzbezugsrecht abnehmen will. Der Versuch der Beschwerdeführer, in diesem Zusammenhang den im Gesetz nicht normierten Begriff der "wirtschaftlichen Wertlosigkeit" an die Stelle jenes der "dauernden Entbehrlichkeit" zu setzen, muss fehlschlagen; ein Holzbezugsrecht wird nämlich nie wirtschaftlich wertlos, weil bezogenes Holz auch verkauft werden kann. Der von den Beschwerdeführern dahin unternommene Auslegungsversuch der Bestimmung des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG hat deren Unanwendbarkeit auf Holzbezugsrechte schlechthin zur Folge, was diesen Auslegungsversuch zum Scheitern führen muss. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die zum Zeitpunkt der Urkundenerstellung bestehenden Verhältnisse des W.-Gutes verfängt nicht. Wurde doch im Verwaltungsverfahren auf sachverständiger Ebene dargetan, dass das W.-Gütl zur Zeit der Verfassung der Servitutenregulierungsurkunde eine Kleinstlandwirtschaft mit einer Stallung zur Unterbringung von ein paar Ziegen, zwei Schweinen und etlichen Hühnern war, und dass vor Jahren die Stallung zu einem Bestandteil des Wohnhauses umfunktioniert und der eingeforsteten Liegenschaft damit jeglicher landwirtschaftlicher Charakter entzogen wurde. Auf der Basis dieser Ermittlungsergebnisse konnte für die Agrarbehörden im Lichte der Bestimmung des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG kein rechtlicher Grund bestehen, einer vom Zweitbeschwerdeführer mit der MP geschlossenen Ablösungsvereinbarung die Genehmigung zu verweigern, zumal auch das dafür vereinbarte Entgelt nach unwiderlegten fachkundigen Äußerungen als angemessen zu beurteilen war.

Dass der einseitige Rücktritt des Zweitbeschwerdeführers von seiner Ablösungsvereinbarung mit der MP vom 21. Oktober 1985 diese Vereinbarung nicht aus der Welt schaffen konnte, haben die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eingeräumt, weshalb es nicht recht verständlich ist, dass sie vor dem Verwaltungsgerichtshof auf diesen Rücktritt des Zweitbeschwerdeführers vom geschlossenen Übereinkommen wieder zurückkommen (vgl. hiezu im Übrigen auch die zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation angestellten Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0114). Ob sich der vom Zweitbeschwerdeführer in seiner Rücktrittserklärung vom 7. März 1990 bekundete Sachverhalt wegen seines Zusammenhanges bloß mit dem Motiv für den Abschluss der Ablösungsvereinbarung rechtlich überhaupt dazu eignen konnte, eine Anfechtung des Übereinkommens vom 21. Oktober 1985 nach den Normen des Zivilrechtes (§ 871 ABGB) zu tragen, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer in dem auf seine erstmalige Bekundung vom 7. März 1990 folgenden Verwaltungsverfahren eine Irrtumsanfechtung der Vereinbarung vom 21. Oktober 1985 jemals mit der gebotenen Ausdrücklichkeit erklärt hatte und ob diesfalls der Agrarbehörde die Aufgabe zugefallen wäre, eine erklärte Irrtumsanfechtung auf ihre Berechtigung hin nach den Regeln des Zivilrechtes zu prüfen. War doch eine aus dem Zivilrecht entspringende Möglichkeit des Zweitbeschwerdeführers zur Irrtumsanfechtung des Abkommens vom 21. Oktober 1985 schon zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung vom 7. März 1990 aus dem Grunde des § 1487 ABGB verjährt. Weshalb die belangte Behörde schließlich hätte prüfen müssen, ob die MP zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Ablösungsübereinkommens mit dem Zweitbeschwerdeführer Kenntnis von dessen vorangegangenem Abtretungsvertrag mit dem Erstbeschwerdeführer gehabt habe, bleibt unerfindlich. Auch wenn der Vertreter der MP den Zweitbeschwerdeführer in Kenntnis des von diesem mit dem Erstbeschwerdeführer abgeschlossenen Abtretungsvertrages zum Abschluss des Ablösungsübereinkommens motiviert hätte, hätte dies nichts an der Gültigkeit des Übereinkommens vom 21. Oktober 1985 ändern, sondern äußerstenfalls rein zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen können, zu deren Beurteilung den Agrarbehörden aber die Zuständigkeit gefehlt hätte.

Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf der Basis des Übereinkommens des Zweitbeschwerdeführers mit der MP vom 21. Oktober 1985 ausgesprochene Ablösung des Holzbezugsrechtes des W.-Gutes vorliegen, ist eine im angefochtenen Bescheid gefundene rechtliche Beurteilung, der keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde im Anschluss an die Bejahung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ablösung des Einforstungsrechtes sogleich Erwägungen über die Frage angestellt, ob der Ablösung oder der Übertragung des Nutzungsrechtes der Vorzug zu geben sei, ohne in eine detaillierte Überprüfung der Frage einzutreten, ob das Übertragungsgeschäft zwischen den Beschwerdeführern bei gedanklicher Ausschaltung der rechtlichen Ablösefähigkeit des Einforstungsrechtes grundsätzlich genehmigungsfähig wäre. Die der belangten Behörde unter diesem Gesichtspunkt von den Beschwerdeführern vorgeworfenen Verfahrens- und Feststellungsmängel erweisen sich als nicht relevant. Selbst wenn nämlich die von den Beschwerdeführern vermissten Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung hätten führen müssen, dass nach Maßgabe der Bestimmung des § 4 Abs. 3 WWSG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen (auch) für eine Genehmigung des Übertragungsgeschäftes zwischen den Beschwerdeführern vorgelegen wären, könnte dies der Beschwerde zu einem Erfolg deshalb nicht verhelfen, weil die diesfalls von der belangten Behörde nach den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen zu treffende Wertentscheidung zu Gunsten der Ablösung des Holzbezugsrechtes keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbaren Fehler der behördlichen Ermessensübung erkennen ließe.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung zu Gunsten der Ablösung auf die besondere Situation der verpflichteten Liegenschaft gestützt und konnte dabei sachbezogen auf fachkundig untermauerte Äußerungen über die Ursachen der Restringierungssituation auf den belasteten Waldstücken zurückgreifen. Das von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argument, die Ablösung eines Einforstungsrechtes bringe den übrigen Einforstungsberechtigten deswegen keinen Vorteil, weil die MP aus einer Ablösung ihren eigenen Nutzen ziehen würde, wurde entgegen der Beschwerdebehauptung im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde fachkundig widerlegt. Dass eine günstigere Bedeckungssituation als die auf den von der Einforstung betroffenen Flächen vorzufindende eine Übertragung des Holzbezugsrechtes des Zweitbeschwerdeführers auf die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers als genehmigungsfähig hätte erscheinen lassen können, ist gewiss nicht von der Hand zu weisen. Dass die zu jahrzehntelangen Restringierungen der eingeforsteten Rechte führende Unterdeckungslage des verpflichteten Waldes aber eine rechtlich mögliche Ablösung eines Holzbezugsrechtes gegenüber seiner - gegebenenfalls rechtlich auch möglichen - Übertragung auf eine andere Liegenschaft als die Lösung ausweist, mit welcher die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse nicht nur der verpflichteten Liegenschaft, sondern auch der insgesamt berechtigten Liegenschaften erzielt wird, ist als Begründung der von der belangten Behörde getroffenen Wertentscheidung nach Lage des konkreten Beschwerdefalles eine Erwägung, mit welcher sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP hat ihren Grund darin, dass der Pauschbetrag für die Gegenschrift lediglich S 12.500,--, und nicht wie verzeichnet S 15.000,-- beträgt.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof aus dem in § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen, wobei eine Durchführung der mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht erforderlich war, weil die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt vor einer als Tribunal eingerichteten Behörde in mündlicher Verhandlung vorzutragen.

Wien, am 16. September 1999

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