VwGH 96/07/0090

VwGH96/07/009012.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1. des Dr. R in A, 2. der L-GesmbH in N, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 1996, Zl. IIIa1-9385/90, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EO §37;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EO §37;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Oktober 1986 ist unter Postzahl 74 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes I.-L. für den Erstbeschwerdeführer als Berechtigten auf der Liegenschaft EZ 492 II, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 1/2, KG N., ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie, befristet bis 31. Dezember 1990, eingetragen. Die Wasserkraftanlage liegt am rechten Ufer des S.-Flußes (rechter I.-Zufluß).

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 informierte die Zweitbeschwerdeführerin die Wasserrechtsbehörde, daß "die Personenfirma des (Erstbeschwerdeführers) ... in die (Zweitbeschwerdeführerin) umgewandelt worden" sei. "Die Namensänderung wurde im Wasserbuch bereits durchgeführt". Als "Nachfolger" ersuche die Zweitbeschwerdeführerin "um Verlängerung der bis 2. November 1990 befristeten Bewilligung für die Wehrschwelle bis zur Ausführung der im Plan befindlichen neuen Wasserfassung, zumal der Sporn für die Durchführung der Arbeiten von großem Nutzen ist".

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Wiederverleihung des Wasserrechtes für das unter Wasserbuchzahl Nr. 74 eingetragene Wasserrecht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1993 wurde der "Antrag (der Zweitbeschwerdeführerin) auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für E-Werk I (WBP 74 auf Grundstück 1/2, KG N.)" abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0006-7, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin schon deshalb als unbegründet deshalb abgewiesen, weil das dem Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zugrunde liegende Projekt nicht dem - im Zeitpunkt der Verleihung maßgeblichen - Stand der Technik (§ 12a WRG 1959) entsprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 wurde im Spruchpunkt I gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 "festgestellt, daß die eingangs erwähnten unter WBP 74 und WBP 895 des Wasserbuches des Bezirkes I.-L. eingetragenen Wasserrechte zum Betrieb zweier Wasserkraftanlagen an der S. nach § 27 Abs. 1 lit. c leg. cit. durch Ablauf der Zeit (die Wasserrechte waren befristet bis 11. Juli 1989 bzw. 31. Dezember 1990) erloschen sind". Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß letztmalige Vorkehrungen aus Anlaß des Erlöschens der im Spruchpunkt I umschriebenen Wasserrechte von der Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen sind. U. a. sind dies folgende - für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentliche - Vorkehrungen:

1. Zu WBP 74 (KW I-Oberstufe):

a) Bis zum 1.12.1995 sind folgende letztmaligen Vorkehrungen im Einvernehmen mit dem Baubezirksamt I. durchzuführen:

1) Der Ober- und der Unterwasserkanal sind unverzüglich trocken zu legen.

2) Die Wehranlage ist bis auf Höhe 1000,75 m abzutragen.

...

6) Die Betonmauer zwischen dem Einlauf- bzw. Entsandungsbecken und der S. ist vollständig abzutragen (bis auf Höhe des Spülauslassers).

7) Die Einlaufschützen samt Führung und Aufhängevorrichtung sind ebenso zu entfernen wie die Stahlteile (Feinrechen, Spülschütz, etc.).

8) Die anfallenden Baureste sind entsprechend den gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen."

Unter Spruchpunkt V wurde ausgesprochen, daß nach § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen Spruchpunkt II 1.

a) dieses Bescheides wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zur Frage, wer Wasserberechtigter für die hier gegenständliche Wasserkraftanlage WBP 74 ist, ausgeführt, Wasserrechte stünden grundsätzlich gemäß § 22 WRG 1959 den Eigentümern der Betriebsanlage oder der Liegenschaft zu, mit der die Wasserrechte verbunden seien. Im gegenständlichen Fall sei das Wasserrecht zwar noch mit einer im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft verbunden, der Wechsel des Berechtigten (Übergang des Wasserrechtes auf die Zweitbeschwerdeführerin) sei jedoch angezeigt worden. Die Wasserrechtsbehörde vertrete die Ansicht, daß die Übertragung des Wasserrechtes von einer Liegenschaft auf eine Anlage und die Verbindung des Wasserrechtes mit dieser Anlage rechtlich möglich sei, sodaß, obwohl ein Wechsel des Berechtigten im Wasserbuch nicht ersichtlich gemacht worden sei, als Wasserberechtigter die Zweitbeschwerdeführerin zu betrachten sei. Die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin als Wasserberechtigte sei überdies offensichtlich seit Jahren in sämtlichen Verfahren anerkannt und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nie bestritten worden, sodaß als Wasserberechtigter im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes und Adressat der letztmaligen Vorkehrungen die Zweitbeschwerdeführerin anzusehen sei, weil Adressat der letztmaligen Vorkehrungen der Wasserberechtigte im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Erstbeschwerdeführer wies in seiner Berufung ausdrücklich darauf hin, daß seine "Grundstücke für Gesetzesverstöße" durch den bekämpften Bescheid mißbraucht würden.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 drohte die Bezirkshauptmannschaft I. der Zweitbeschwerdeführerin die Ersatzvornahme bezüglich der (zu WBP 74) oben wiedergegebenen letztmaligen Vorkehrungen Punkte 1), 2), 6), 7) und 8) im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 an.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. vom 25. Jänner 1996 als Vollstreckungsbehörde wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 1

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin die Ersatzvornahme bezüglich der im Schreiben vom 7. Dezember 1995 angeführten letztmaligen Vorkehrungen "durch die Firma A. GmbH, ..., nach Maßgabe des gestellten Anbotes vom 28. September 1995 auf Gefahr und Kosten der (Zweitbeschwerdeführerin)" angeordnet. Unter Spruchpunkt II wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 VVG als Verpflichteter aufgetragen, die Kosten für die Durchführung dieser letztmaligen Vorkehrungen in der Höhe von S 414.600,-- inklusive Mehrwertsteuer gegen nachträgliche Verrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Vollstreckungsverfügung einzuzahlen.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, daß er "als Eigentümer der von der Zerstörung betroffenen Liegenschaft" ... "die zwangsweise Ausführung der letztmaligen Vorkehrungen verbieten" müsse. Die Zweitbeschwerdeführerin bemängelte im wesentlichen den Auftrag, die letztmaligen Vorkehrungen "im Einvernehmen mit dem Baubezirksamt I." durchführen zu müssen. Selbst wenn sie die aufgetragenen Maßnahmen durchführen hätte wollen, wäre es ihr nicht möglich gewesen, diese Maßnahmen im Sinne des Bescheides zu setzen, da dieses Einvernehmen nicht hergestellt habe werden können. Die Vollstreckungsverfügung sei nicht das gelindeste Mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 VVG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. März 1996 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, es stehe außer Streit, daß die Zweitbeschwerdeführerin zur Vornahme verschiedener letztmaliger Vorkehrungen verpflichtet worden, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer bekämpfe sowohl die Zulässigkeit der Erlassung der Vollstreckungsverfügung als auch die Rechtmäßigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages. Letzterer sei ein verfahrensrechtlicher Bescheid gegen welchen "in jeglicher Hinsicht" berufen werden könne. Gegen die Vollstreckungsverfügung hingegen könne eine Berufung nur dann erhoben werden, wenn die in § 10 Abs. 2 VVG aufgezählten Berufungsgründe vorlägen. Die Vollstreckungsverfügung sei nicht unzulässig. Die Androhung der Ersatzvornahme müsse nicht in Bescheidform erfolgen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1963, Slg. Nr. 6.038/A, und vom 20. September 1983, Zlen. 83/05/0142, 0143). Die Vollstreckungsverfügung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbehörde über die Berufung gegen den Titelbescheid noch nicht entschieden habe. Bezüglich der im erstinstanzlichen Bescheid angeordneten Ersatzvornahmehandlungen sei nämlich gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt worden. Daß die zu erbringende Leistung mangels erzielbaren Einvernehmens mit dem Baubezirksamt I. unmöglich gewesen sei, mache die Vollstreckungsverfügung nicht unzulässig. Aufgrund der Tatsache, daß die einzelnen letztmaligen Vorkehrungen so eindeutig konkretisiert und individualisiert seien, daß sie keiner näheren Ausgestaltung bzw. Konkretisierung bedürften, stehe für die belangte Behörde fest, daß mit der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Anmerkung, für die Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen sei das "Einvernehmen mit dem Baubezirksamt I." herzustellen, lediglich einem der Begründung des Titelbescheides zu entnehmenden Informationsbedürfnis des Baubezirksamtes I. hinsichtlich der vorzunehmenden Arbeiten entsprochen worden sei. Die Gemeinde N. sei nämlich zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides im Besitz einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für Regulierungsmaßnahmen der S. im Bereich der Kraftwerksanlage gewesen und es sei die Vornahme der Regulierungsarbeiten wegen Gefahr in Verzug unmittelbar geplant gewesen. Für das in die geplanten Regulierungsmaßnahmen eingebundene Baubezirksamt I. habe ein nachvollziehbares Interesse für die zeitliche Abfolge und organisatorische Abwicklung der von der Verpflichteten vorzunehmenden letztmaligen Vorkehrungen informiert zu sein, bestanden, zumal diese Vorkehrungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Regulierungsmaßnahmen stünden bzw. Bestandteil des Regulierungsprojektes seien. Daß die Konkretisierung der von der Zweitbeschwerdeführerin zu erbringenden letztmaligen Vorkehrungen einem "Übereinkommen" zwischen ihr und dem Baubezirksamt I. vorbehalten sei und die Arbeiten bei einem fehlenden Zustandekommen eines solchen Übereinkommens nicht durchgeführt werden könnten, könne dem Titelbescheid daher nicht entnommen werden. Die einzelnen im Titelbescheid enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen seien eindeutig bestimmt und ohne Mitwirkung des Baubezirksamtes I. erbringlich. Wegen Fehlens dieses Zusatzes in der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung sei diese auch nicht unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG wegen Nichtübereinstimmung mit dem zu vollstreckenden Titelbescheid. Daß nicht für die Erbringung aller im Titelbescheid aufgetragenen Maßnahmen die Ersatzvornahme durch einen Dritten angeordnet worden sei, spiele hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung im gegenständlichen Fall keine Rolle, weil die einzelnen Maßnahmen für sich allein genommen vollstreckbar seien und es der Vollstreckungsbehörde überlassen bleibe zu bestimmen, welche Maßnahmen vollstreckt würden und welche nicht. Auch die Aufnahme der in Aussicht genommenen Firma A. GesmbH für die Ersatzvornahme in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides stelle keine Unzulässigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG dar, handle es sich doch lediglich um eine Absichtserklärung der Behörde, diese Gesellschaft mit der Vornahme der Arbeiten zu betrauen. Diese Absichtserklärung beschränke die Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise in ihren Rechten, zumal die Auswahl des Unternehmens ausschließlich der Behörde obliege und der verpflichteten Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukomme. Die Vollstreckungsbehörde könne einem Verpflichteten - frühestens mit der Anordnung der Ersatzvornahme - auch die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Die Durchführung der Ersatzvornahme habe entweder durch amtliche Organe der Vollstreckungsbehörde oder aufgrund eines privatrechtlichen Übereinkommens durch Dritte zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall habe die Bezirkshauptmannschaft I. zur Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme drei verbindliche Angebote von zur Vornahme der Arbeiten befugten Unternehmen eingeholt. Alle drei Angebote seien kostenmäßig hinsichtlich der einzelnen zu erbringenden Leistungen soweit ausreichend aufgeschlüsselt, daß die Gesamtkosten ermittelt werden könnten. Hinsichtlich der Art und Weise der Einholung von Angeboten gebe es keine gesetzlichen Vorgaben und sei es der Behörde unbenommen, Angebote über eventuell durchzuführende Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme rechtzeitig einzuholen. Die von der Behörde erster Instanz gewählte Vorgangsweise lasse weder den zwingenden Schluß zu, noch bestehe begründeter Anlaß, daß die Angebote nicht der derzeit bestehenden Marktsituation im Baugewerbe entsprächen.

Zur Berufung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen aus, in dem der Zweitbeschwerdeführerin erteilten Auftrag zur Kostenvorauszahlung komme dem Erstbeschwerdeführer keine Parteistellung zu. Dem Berufungsvorbringen lasse sich auch nicht entnehmen, worin eine mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers durch dieses Verfahren liegen könnte. Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides könne wegen der im § 10 Abs. 2 VVG aufgezählten eingeschränkten Berufungsgründe nicht mehr aufgegriffen werden. Entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers sei derzeit kein Verfahren auf Wiederverleihung des Wasserrechtes "für die Kraftwerke Lechner" anhängig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfhrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung u.a. dann ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist.

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. September 1960, Slg. NF Nr. 5.381/A). Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind. Eine solche Unzulässigkeit vermögen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Eingriff in das Eigentumsrecht des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht aufzuzeigen. Der Hinweis in der Beschwerde auf den durch die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Eingriff in das Vermögen des Erstbeschwerdeführers betrifft nämlich Umstände, die im - infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG insoweit vollstreckbaren, wenn auch wie oben aufgezeigt rechtswidrigen - Titelbescheid entschieden wurde. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann aber ein solcher Titelbescheid nicht bekämpft werden.

Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution der hier zu beurteilenden Art betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) sind gemäß Art. III Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnungen im Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0202).

Im gegenständlichen Fall wurde der Erstbeschwerdeführer von der Wasserrechtsbehörde im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zwar beigezogen, jedoch nicht als bisheriger Berechtigter im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 mit den letztmaligen Vorkehrungen nach Feststellung des Erlöschens des Wassernutzungsrechtes behandelt und auch nicht in der der Beschwerde zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügung als Verpflichteter genannt. Die von den Beschwerdeführern diesbezüglich behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG liegt somit nicht vor.

Eine Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung soll auch darin liegen, daß im Titelbescheid die hier gegenständlichen Anordnungen im "Einvernehmen" mit dem Baubezirksamt I. durchzuführen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß einem Leistungsbescheid, der mit einem Vorbehalt der hier zu beurteilenden Art verbunden ist, an hinreichender Bestimmtheit und damit an der Qualität eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 1 VVG mangelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 89/09/0005, mwN). Dieser Rechtsauffassung lag jedoch der Umstand zugrunde, daß sich durch die betreffende Anordnung Art und Ausmaß der aufgetragenen Arbeiten letztlich nach dem Willen (den Wünschen) der Behörde zu richten gehabt hätte, mit welcher der Verpflichtete das Einvernehmen laut Titelbescheid herzustellen hatte. Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegt hat, kommt aber im gegenständlichen Fall der gerügten Anordnung im Titelbescheid keine selbständige normative Wirkung zu und fehlt ihr daher die Eignung, die Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Die einzelnen von der zu überprüfenden Vollstreckungsverfügung betroffenen letztmaligen Vorkehrungen sind hinreichend konkretisiert und individualisiert; sie bedürfen auch keiner näheren Ausgestaltung und Konkretisierung. Die Anordnung, mit dem Baubezirksamt I. bei Durchführung der aufgetragenen Arbeiten das Einvernehmen herzustellen, kann somit im gegenständlichen Fall nicht dahingehend gedeutet werden, daß die aufgetragenen Arbeiten eine übereinstimmende Willensbetätigung der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenwirken mit dem Baubezirksamt I. voraussetzt. Einvernehmen bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, daß die Zweitbeschwerdeführerin bei Inangriffnahme der maßgeblichen Arbeiten das Baubezirksamt I. zur besseren Koordinierung informieren hätte sollen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0120). Da dem bekämpften Abspruch somit keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, konnte die Vollstreckungsbehörde diesen auch zulässigerweise in der Vollstreckungsverfügung unberücksichtigt lassen.

Mit dem Hinweis in der Beschwerde, die Vollstreckungsbehörde habe im Spruch der Vollstreckungsverfügung den Namen jenes Unternehmens genannt, welches mit der Ersatzvornahme beauftragt werden wird, vermag die Zweitbeschwerdeführerin keinen im § 10 Abs. 2 VVG genannten zulässigen Berufungsgrund aufzuzeigen. Ohne Rechtsirrtum hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß dem Verpflichteten ein Einfluß auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zukommt. Bei der Auswahl des Gewerbetreibenden hat die Behörde freie Hand; dem Verpflichteten kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Slg.NF Nr. 11.334/A).

Insoweit sich die Zweitbeschwerdeführerin gegen den Auftrag der Kostenvorauszahlung wendet und diese als unverhältnismäßig hoch unter Berufung auf § 2 Abs. 1 VVG rügt, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie keine konkreten Umstände angibt, die ihrer Meinung nach geeignet wären, die Unrichtigkeit der Annahme der Vollstreckungsbehörde erster Instanz über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun. Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen in der Berufung näher einzugehen. Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls durch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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