Normen
FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §3 Abs4;
ForstG 1975 §31 Abs5;
ForstG 1975 §5 Abs3;
ForstG 1975 §58 Abs5;
ForstG 1975 §87 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §3 Abs4;
ForstG 1975 §31 Abs5;
ForstG 1975 §5 Abs3;
ForstG 1975 §58 Abs5;
ForstG 1975 §87 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Marktgemeinde, im einzelnen bezeichnete Grundstücke mit ihrer Art und Anzahl nach bezeichneten Holzgewächsen wiederzubewalden. Dem letzten Satz des - auch insoweit durch den angefochtenen Bescheid übernommenen - Spruches des Bescheides der ersten Instanz zufolge hat die Wiederbewaldung "im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion R" zu erfolgen.
Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, § 13 Abs. 1 FG verpflichte den Waldeigentümer zur Wiederbewaldung; nur der jeweilige Grundeigentümer könne insoweit Adressat behördlicher Vorschreibungen sein. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, im vorliegenden Fall treffe die Wiederbewaldungsverpflichtung die Agrargemeinschaft R als ausschließlich Nutzungsberechtigte am Gemeindegut, könne daher nicht gefolgt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin dabei auf den Waldwirtschaftsplan berufe, sei darauf hinzuweisen, daß eine solche Regelung nur das Innenverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und der Agrargemeinschaft betreffen könne; im übrigen sei der Waldwirtschaftsplan mit Ablauf des Jahres 1989 außer Kraft getreten.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 13 Abs. 1 FG hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
Nach § 172 Abs. 6 lit. a FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Die beschwerdeführende Gemeinde stellt außer Streit, daß sie bücherliche Eigentümerin jener Grundstücke sei, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht. Bei den Grundstücken handle es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1978 (TFlG). Das Recht der forstwirtschaftlichen Nutzung dieser Grundstücke stehe ausschließlich der Argrargemeinschaft R zu. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht "Waldeigentümer" im Sinne des § 13 Abs. 1 FG; denn die erwähnte Vorschrift richte sich an den "Nutzungseigentümer". Der Auftrag zur Wiederbewaldung hätte daher nicht der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen werden dürfen. Es liege auch Unmöglichkeit der Leistung vor, weil nach den Vorschriften des TFlG und des Regulierungsplanes nur die Agrargemeinschaft berechtigt wäre, Maßnahmen zur Erhaltung des Waldes zu setzen. Gegenüber der Beschwerdeführerin könne der Wiederbewaldungsauftrag nicht einmal im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden, weil dem das Nutzungsrecht der Agrargemeinschaft entgegenstünde.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 172 Abs. 6 FG hat die Behörde auf diese Gesetzesstelle gegründete Aufträge gegenüber dem "Verpflichteten" zu erlassen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß Aufträge an den Waldeigentümer selbst dann zulässig sind, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, Slg. 10463/A, vom 11. Mai 1987, Zl. 87/10/0044, und vom 14. März 1988, Zl. 87/10/0066).
Im Beschwerdefall steht die Wiederbewaldungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 FG in Rede. Diese trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes den "Waldeigentümer". Im Beschwerdefall hängt die Entscheidung daher davon ab, ob der Begriff des "Waldeigentümers" - dem Standpunkt der belangten Behörde entsprechend - sich am zivilrechtlichen Eigentum an Grund und Boden orientiert oder - wie die Beschwerde meint - auf denjenigen zutrifft, der aus dem Waldgrundstück die forstwirtschaftlichen Nutzungen zieht.
Zahlreiche Vorschriften des Forstgesetzes normieren Rechte und Pflichten des "Waldeigentümers" bzw. "Eigentümers des Waldes". Mehrfach finden sich Regelungen, die zwischen dem "Waldeigentümer" bzw. "Eigentümer des Waldes" einerseits und an der Waldfläche (anderweitig) "dinglich Berechtigten" (vgl. § 19 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 lit. a und b), dem "Nutzungsberechtigten" (vgl. §§ 13 Abs. 9, 31 Abs. 5, 58 Abs. 5), dem "auf Grund einer Fruchtnießung Verfügungsberechtigten" (§ 87 Abs. 1) und "sonstigen Verfügungsberechtigten" (§ 87 Abs. 2) unterscheiden oder bestimmte Nutzungsberechtigte dem Waldeigentümer in ihren Rechten und Pflichten ausdrücklich gleichsetzen (vgl. z.B. §§ 66 Abs. 1 erster Satz, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1, 172 Abs. 6 erster Halbsatz). Schließlich finden sich auch mehrfach Regelungen, die agrargemeinschaftliche Grundstücke bzw. das Bestehen von Einforstungs- oder Gemeindegutsnutzungsrechten betreffen (vgl. §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 3, 13 Abs. 9, 20 Abs. 1, 32 Abs. 1).
Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber des Forstgesetzes eine Konstellation wie die vorliegende, nämlich die Beschränkung des Eigentums durch (gegebenenfalls ausschließliche) Nutzungsrechte, durchaus vor Augen stand; wenn er in § 13 Abs. 1 die Pflicht zur Wiederbewaldung dem Waldeigentümer auferlegt, ohne allfällige Nutzungs- oder anderweitig Berechtigte zu erwähnen, ist daraus zu folgern, daß die dem "Waldeigentümer" auferlegte Wiederbewaldungspflicht - ungeachtet des allfälligen Bestehens von Nutzungsrechten am Wald - den (zivilrechtlichen) Eigentümer von Grund und Boden trifft.
Soweit sich die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang auf - nicht näher bezeichnete - Vorschriften des TFlG und eines Regulierungsplanes beruft, ist ihr zu erwidern, daß die Forstbehörde im vorliegenden Fall nach § 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 FG vorzugehen hatte und es ihr nicht oblag, Entscheidungen über die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne der §§ 71 bis 73 TFlG zu treffen. Auch für einen Fall wie den vorliegenden besteht keine Vorschrift, die eine Kompetenz der Agrarbehörde für die Erlassung von Wiederbewaldungsaufträgen begründet oder - abgesehen vom Fall des § 13 Abs. 9 FG - die Anhörung der Agrarbehörde vor Erlassung des Wiederbewaldungsbescheides vorgeschrieben hätte. Ein Sachverhalt, der dem § 13 Abs. 9 FG zu unterstellen wäre, wurde nicht behauptet; es liegt auch kein Feststellungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle vor.
Der angefochtene Bescheid spricht auch nicht über Fragen ab, die - im Rahmen ihrer durch § 71 iVm §§ 65, 66 TFlG begründeten Kompetenz - ausschließlich Gegenstand von Entscheidungen der Agrarbehörde sind. Die Regelung des (Innen)Verhältnisses zwischen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigtem bleibt vom angefochtenen Bescheid unberührt; dieser spricht weder darüber ab, wem - jeweils im Innenverhältnis - die Ausführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen obliegt, noch darüber, wer deren Kosten zu tragen hat.
Eine Vorschrift, die Wiederbewaldungsmaßnahmen des Waldeigentümers, die auf Grund einer forstbehördlichen Vorschreibung erfolgen, im Hinblick auf das Bestehen agrargemeinschaftlicher Nutzungsrechte (zu deren Rechtsnatur vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024, und vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0106) entgegenstünde, ist nicht ersichtlich; es kann daher die Auffassung der Beschwerde, die Erfüllung der behördlichen Vorschreibung bzw. ihre zwangsweise Durchsetzung sei rechtlich unmöglich, nicht geteilt werden.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, die Vorschriften des TFlG seien, soweit sie die Waldbewirtschaftung durch Agrargemeinschaften zum Gegenstand hätten, lex specialis zu § 13 Abs. 1 FG. Die Zuständigkeit dafür, eine Agrargemeinschaft zur Walderhaltung zu verhalten, liege aber bei der Agrarbehörde.
Dem ist zu erwidern, daß das TFlG keine materiell-rechtliche Vorschriften enthält, die eine Wiederbewaldungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 FG normieren; ebensowenig begründen die die Zuständigkeit der Agrarbehörde regelnden Vorschriften der §§ 71 bis 73 TFlG eine Kompetenz der Agrarbehörde für die Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gegenüber dem Waldeigentümer im Sinne des § 172 Abs. 6 lit. a iVm § 13 Abs. 1 FG.
Soweit sich die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang auf jene Vorschrift beruft, die die Anwendung des Forstrechtes durch die Agrarbehörde betrifft (§ 72 Abs. 6 TFlG), ist darauf hinzuweisen, daß diese Anordnung nicht als solche Zuständigkeiten der Agrarbehörde begründet, sondern die Rechtsanwendung in jenen Angelegenheiten betrifft, die nach den Kompetenzvorschriften in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen.
Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen den vom angefochtenen Bescheid rezipierten Hinweis im Spruch des Bescheides erster Instanz, wonach die Wiederbewaldung "im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion R zu erfolgen" habe; sie vertritt die Auffassung, es existiere keine gesetzliche Vorschrift, wonach die Herstellung des "Einvernehmens mit der Bezirksforstinspektion" vorgeschrieben werden könne.
Mit ihrer zuletzt wiedergegebenen Auffassung ist die Beschwerde zwar im Recht; dies kann ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil dem bekämpften Ausspruch keine selbständige normative Wirkung zukommt und ihm daher die Eignung fehlt, die Beschwerdeführerin in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen.
Zwar ist die Anordnung eines Gesetzes, daß mehrere Behörden "im Einvernehmen" vorzugehen hätten, dahin zu deuten, daß ein rechtmäßiges Vorgehen eine übereinstimmende Willensbetätigung voraussetzt. Im vorliegenden Verhältnis des Adressaten einer individuellen Norm zu einem Behördenorgan liegt diese Deutung aber nicht nahe. Auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführerin die Maßnahmen der Wiederbewaldung im einzelnen bestimmt vorgeschrieben worden waren, ist nicht ersichtlich, welche bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen der "Zustimmung" eines Behördenorgans bedürften. Der bekämpfte Hinweis ist daher lediglich als (entbehrliche) Rechtsbelehrung über einen Teilaspekt der nach § 172 Abs. 1 bis 4 FG wahrzunehmenden behördlichen Forstaufsicht zu verstehen. Die bei der Wahrnehmung derselben der Behörde eingeräumten Rechte und Pflichten ergeben sich schon aus dem Gesetz selbst; dem bekämpften Abspruch kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verfahrensmängel geltend macht, genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu überprüfen hat. Mit dem Beschwerdevorbringen, im erstinstanzlichen Verfahren seien Verfahrensmängel unterlaufen, wird im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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