VwGH 96/06/0182

VwGH96/06/018227.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des L in I, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Juni 1996, Zl. I-253/1996, betreffend baupolizeilicher Abbruchsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs2;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VVG §4;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;
ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs2;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §44 Abs3;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VVG §4;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. März 1993 wurde für einen Dachgeschoßausbau an einem näher bezeichneten Gebäude in Innsbruck die baurechtliche Bewilligung erteilt. In dieser war vorgesehen, ein Mansardendach an der Straßenseite so zu errichten, daß die nach dem Bebauungsplan festgelegte Traufenhöhe erhalten bleibe. Lediglich ein Ziergiebel, welcher die halbe Breite des Hauses nicht überschreite, dürfe errichtet werden. Im August 1995 wurde festgestellt, daß ein Geschoß mit einer lotrechten Wand entlang der ganzen Breite des Gebäudes entgegen den Bedingungen des angeführten Bescheides und abweichend von den genehmigten Bauplänen errichtet worden sei. Mit Schreiben des Stadtmagistrates Innsbruck vom 4. September 1995 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor Erlassung eines Abbruchsauftrages gemäß § 44 Abs. 3 lit. a TBO die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 1995 wurde ausgeführt, daß das Bauvorhaben aus statischen Gründen geändert ausgeführt worden sei. Eine Ausführung von schrägen Wänden im ersten Dachgeschoß sei wegen Einsturzgefahr nicht möglich. Bei einer schrägen Wandausbildung im ersten Dachgeschoß hätte das gesamte Kniestockmauerwerk mit dem erhaltungswürdigen Gesimse samt den Stürzen bis in die Wohnung S. abgebrochen werden müssen. Im Bereich der schrägen Wände hätten schwere Stahlträger eingezogen werden müssen, damit die Dachlast von der Stahlbetondecke des zweiten Obergeschoßes abgeleitet hätte werden können. Diese Ausführung wäre wirtschaftlich und menschlich nicht vertretbar gewesen, da die Familie S. für die gesamte Bauzeit aus ihrer Wohnung hätte ausziehen müssen. Um das straßenseitige desolate Kniestockmauerwerk zu entlasten, seien die statischen Kräfte des Stahlbetondaches in die Decke über dem ersten Obergeschoß abgeleitet worden. Das Bauvorhaben sei fertiggestellt und bezugsfertig. Es handle sich um eine geringfügige Abweichung gegenüber dem Baubescheid; es werde ersucht, von einem Abbruchsbescheid Abstand zu nehmen.

Der zu dieser Stellungnahme befragte Sachverständige vertrat die Auffassung, daß keine Notwendigkeit zur Abweichung vom Baubescheid bestanden habe. Gesimsmauerwerke in Ziegelbauweise in der vor dem Umbau vorhandenen Art seien nicht in der Lage, planmäßig Horizontallasten abzutragen (diese Funktion übernehme die Dachstuhlkonstruktion). Bei Abbruch eines Dachstuhles und Neuerrichtung von Dachgeschoßen müßten folglich andere geeignete Bauteile diese Tragfunktionen übernehmen und dürften diese Lasten nicht untauglichen Konstruktionselementen zugewiesen werden. Ein Abbruch des Gesimsmauerwerkes bis in die Wohnung S. sei aus der Sicht des Sachverständigen weder notwendig noch geplant gewesen. Das straßenseitige Gesimsmauerwerk sei nicht entlastet, sondern vielmehr durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich durch Vertikallasten belastet worden.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 3 lit. a TBO der Abbruch folgender Bauteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen:

"Die gesamte lotrecht aufgehende, straßenseitige Außenmauer über dem Hauptgesimse bis zu ihrer Oberkante in der ganzen Länge des Objektes sowie das zugehörige Flachdach zwischen schrägem Dachteil und der vorhin angeführten Außenmauer"

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 4. März 1993 erteilte Baubewilligung unbestritten nicht plangemäß umgesetzt worden sei, sondern das Projekt vielmehr aufgrund statischer Überlegungen im Zuge des Umbaues abweichend von den Bedingungen dieses Bewilligungsbescheides ausgeführt worden sei. Insbesondere sei abweichend von den genehmigten Bauplänen eine lotrechte Wand über die ganze Breite des Gebäudes im Dachgeschoßbereich errichtet worden, sodaß sich straßenseitig die Wandhöhe relevant erhöhe. Gemäß § 44 Abs. 5 TBO sei die Anordnung des § 44 Abs. 3 lit. a TBO betreffend den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist sinngemäß anzuwenden, wenn das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden sei und diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens darstelle, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Vorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre. Es sei der Abbruchsauftrag bezüglich der gesamten lotrecht aufgehenden, straßenseitigen Außenmauer über dem Hauptgesims bis zu ihrer Oberkante in der ganzen Länge des Objektes sowie des dazugehörigen Flachdaches zwischen schrägem Dachteil und der angeführten Außenmauer zu Recht ergangen, da ein Dachgeschoßausbau in der de facto verwirklichten Form sowohl zum Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchsauftrages einer baubehördlichen Bewilligung nach der Bestimmung des § 25 TBO bedurft hätte. Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, die konsenswidrig errichteten Bauteile seien aufgrund statischer Notwendigkeit zu errichten gewesen und eine Abtragung der vom Baukonsens nicht erfaßten Bauteile würde in die bestehende Bausubstanz eingreifen, betreffe Probleme des Vollstreckungsverfahrens. Sie könnten keine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrages aufzeigen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, hat der Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage u.a. dafür zu sorgen, daß diese Anlage in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 TBO nicht nach, so hat ihm die Behörde gemäß § 44 Abs. 2 TBO die Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, soweit die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, den Abbruch der baulichen Anlage anzuordnen. Gemäß § 44 Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 2 TBO hat die Behörde den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, wenn für die bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und der Erlassung des Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist, eine Baubewilligung nicht vorliegt. Gemäß § 44 Abs. 5 TBO ist u. a. Abs. 3 lit. a sinngemäß anzuwenden, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre. Sofern dies wirtschaftlich vertetbar ist, hat die Behörde anstelle des Abbruches der baulichen Anlage bzw. der Beseitigung des Bauvorhabens die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die Baubehörde, wenn sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, erkennen hätte müssen, daß Eigentümer der Liegenschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei. Gemäß § 13c Wohnungseigentumsgesetz bildeten alle Wohnungseigentümer einer Liegenschaft zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit sei aber ausgedrückt, daß in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft belangt werden könnten. Das Wohnungseigentumsrecht des Einzelnen stehe dem Wohnungseigentümer nur betreffend das Innere eines Objektes zu, nicht jedoch in bezug auf die Außenmauern. Zur Verwaltung der Liegenschaft gehöre auch die Durchführung von Baumaßnahmen, überhaupt dann, wenn damit allgemeine Teile der Liegenschaft erfaßt seien. Bescheidadressat hätte daher die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft sein müssen.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren wurden die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft (und damit am gegenständlichen Gebäude, bei welchem es sich unbestritten um kein Superädifikat handelt) nicht eigens festgestellt. Aus einem Grundbuchsauszug ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft ist, an welcher Wohnungseigentum begründet ist (die darin ausgewiesenen Miteigentumsanteile stimmen mit jenen überein, die in dem in den Bauakten befindlichen Auszug aus dem Grundstückverzeichnis aufscheinen).

§ 13c Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, lautet:

"(1) Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden; für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Bei diesem Gericht kann auch ein Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können nur nach Maßgabe des Abs. 2 zweiter Satz gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden.

(2) Ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 16) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (§ 19) vollstreckt werden. Soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."

Aus der im vorliegenden Fall anzuwendenden baurechtlichen Norm des § 44 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 und 2 TBO ergibt sich, daß der Abbruch einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen ist. Der Tiroler Landesgesetzgeber erwähnt in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich den Fall, daß eine bauliche Anlage im Miteigentum mehrerer Personen steht. In diesem Falle sind unter dem Ausdruck Eigentümer die Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Hauer, Tiroler Baurecht2, Anm. 5 zu § 44). Mit dem angeführten Beschwerdevorbringen wird die Frage aufgeworfen, ob der normative Gehalt des § 44 Abs. 3 i. V.m. Abs. 2 TBO durch den angeführten § 13c WEG 1975 eine Änderung erfahren hat bzw. berührt wird. Mit § 13c WEG 1975 wurde der im ersten Satz eingeführten Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit - allerdings final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft als solche - eingeräumt. Dieser Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteiles oder der Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sowie Individualrechte des Miteigentümers gegenüber Dritten (vgl. Würth - Zingher, WohnR "94, 1994, 271 Anm. 2 zu § 13c WEG, und Niedermayr,

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG), WoBl 1994, Heft 1/2, 7). Der Wortlaut des § 13c WEG bietet keinerlei Hinweis dafür, daß mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden etwas geändert werden sollte. Der Tiroler Baurechtsgesetzgeber hat - wie dargelegt - als Bescheidadressaten und als Partei des baupolizeilichen Verfahrens den Eigentümer der baulichen Anlage vorgesehen. Es sind in dieser baurechtlichen Norm im Falle des Miteigentums die einzelnen Miteigentumsrechte angesprochen.

§ 13c WEG berührt - wie dargelegt - die Eigentumsverhältnisse nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, daß sie vorliegendenfalls in die Rechtsstellung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft einzutreten hätte. Der Abbruchauftrag wurde daher zu Recht nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt.

Nach der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 24. April 1997, Zl. 95/06/0132, und vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0211) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten, sofern nicht - wie in dem Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 93/06/0211 zu § 44 Tiroler Bauordnung 1989 und das hg. Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0289, zu § 129 Abs. 10 Wiener Bauordnung; in diesem Erkenntnis führt der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. November 1975, Zl. 1259/75, aus, daß dann, wenn eine bewilligungspflichtige Maßnahme nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden kann, auch der verwaltungspolizeiliche Auftrag an alle Miteigentümer zu ergehen habe).

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dem oben bereits zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0211, zu § 44 Tiroler Bauordnung 1989, ausgesprochen hat, bedeutet der Umstand, daß eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, nicht, daß der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden müsse. Der Auftrag könne rechtens auch an einzelne der Miteigentümer ergehen, könne in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden. Die Regelung des § 13c WEG gibt keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen. Der vorliegende baupolizeiliche Auftrag, der gemeinsame Teile des Hauses betrifft, erweist sich somit aus dem Blickwinkel, daß er an den Beschwerdeführer als einen Miteigentümer ergangen ist, nicht als rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß sich die belangte Behörde zu Unrecht auf § 44 Abs. 3 lit. a TBO gestützt habe. Diese Bestimmung komme nur zur Anwendung, wenn die bauliche Anlage bewilligungspflichtig gewesen sei oder bewilligungspflichtig sei und eine solche Baubewilligung nicht vorliege. Sie komme daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da für die bauliche Anlage eine Baubewilligung vorgelegen sei.

§ 44 Abs. 5 TBO ordnet an, daß § 44 Abs. 3 lit. a TBO im Falle des Abweichens von einer Baubewilligung sinngemäß anzuwenden ist, wenn diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre. Der Umstand, daß die belangte Behörde im Spruch des Bescheides § 44 Abs. 5 TBO nicht angeführt hat, bewirkt keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers, da nach der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 20. März 1985, Zl. 84/09/0209, und vom 9. November 1983, Zl. 83/09/0086 u.a.) maßgeblich ist, ob die Bescheidbegründung bzw. der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen lassen, auf welche Vorschrift bzw. Vorschriften sich ein Bescheid gründet. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich neben

§ 44 Abs. 3 lit. a TBO ausdrücklich auch auf § 44 Abs. 5 TBO. Aus der Begründung läßt sich somit auch § 44 Abs. 5 TBO als herangezogene Rechtsgrundlage eindeutig erkennen.

Auch mit dem Vorbringen, der Spruch des Abbruchsauftrages sei im Hinblick auf die von dem Abbruch erfaßten Bauteile nicht ausreichend bestimmt, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt:

"Um die baubewilligte Ausführung des Dachgeschoßausbaues herzustellen, ist der Abbruch folgender Bauteile notwendig:

Die gesamte lotrecht aufgehende straßenseitige Außenmauer über dem Hauptgesimse bis zu ihrer Oberkante in der ganzen Länge des Objektes sowie das zugehörige Flachdach zwischen schrägem Dachteil und der vorhin angeführten Außenmauer.

S P R U C H

Gemäß § 44 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung wird Ihnen hiemit der Abbruch der genannten Bauteile innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

Die Formulierung im Spruch "der Abbruch der genannten Bauteile" bezieht sich unmittelbar und eindeutig auf die vor dem Spruch angeführten Bauteile. Der Umstand, daß diese Bauteile unmittelbar vor dem Spruch genannt sind und somit formell nicht Teil des Spruches sind, führt nicht dazu, daß die angesprochenen Bauteile nicht bestimmt wären. Es ist vielmehr die unmittelbar vor dem Spruch vorgenommene Beschreibung der maßgeblichen Bauteile durch den Verweis auf die genannten Bauteile als Teil des Spruches anzusehen.

Es ist auch nicht zutreffend, daß die belangte Behörde und die erstinstanzliche Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten. Es genügt in diesem Zusammenhang auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Sachverhaltsdarstellung zu verweisen. Gemäß § 44 Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 5 leg. cit. ist es für die Erteilung eines Abbruchsauftrages nicht von Bedeutung, daß der betroffene Eigentümer in bezug auf die vom Abbruchsauftrag erfaßte Baumaßnahme bereits einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eingebracht hat. Während eines anhängigen Bauverfahrens ist aber die Vollstreckung eines Abbruchsbescheides nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0147).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß die auferlegte Erfüllungsfrist für den Abbruch in der Dauer von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nicht angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete rechtliche Ausführungen. Das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Falle eines mängelfreien Verfahrens gilt auch für Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur aufgrund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahrens deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, Slg. Nr. 7937/A). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Angemessenheit der festgesetzten Erfüllungsfrist nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer meint schließlich, es sei in der bereits erfolgten Baubewilligung eine Wanderhöhung genehmigt worden. Der vorliegende Abbruchsauftrag beziehe sich nun auch auf diese genehmigte Wanderhöhung. Dem hält die belangte Behörde zutreffend entgegen, daß sich ein Abbruchsauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen hat, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Dachgeschoßausbau zutreffend als untrennbares Bauvorhaben qualifiziert und den Abbruch zur Gänze angeordnet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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