Normen
AVG §67d impl;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e;
VStG §51i;
VStG §9 Abs1;
AVG §67d impl;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e;
VStG §51i;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,--, insgesamt somit S 13.695,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bestraft, weil sie als Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt habe, daß nach den Kennzeichen bestimmte Kraftwagenzüge hinsichtlich der Beladung den Vorschriften entsprochen hätten, sodaß es den Lenkern P H, W G und F H möglich gewesen sei, am 7. Juli 1993 zu näher angeführten Uhrzeiten die mit Rundholz beladenen Kraftwagenzüge "auf einem bestimmt bezeichneten Straßenstück der B 80 in R" zu lenken, wobei die höchstzulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge von 44000 kg um 3200 kg (Lenker P H) sowie von je 38000 kg um 5750 kg (Lenker W G) und um 8850 kg (Lenker F H) überschritten worden seien.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber nach Vorlage der Akten der Verwaltungsstrafverfahren und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß die belangte Behörde in den jeweiligen Berufungsverfahren keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe, übersieht sie einerseits, daß in dem mit Berufung bekämpften Bescheid betreffend die Gewichtsüberschreitung in Ansehung des von P H gelenkten Kraftwagenzuges nur eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt worden war, sodaß eine Verhandlung, weil keine der Parteien deren Durchführung verlangt hatte, gemäß § 51 e Abs. 2
4. Fall VStG unterbleiben konnte; andererseits unterließ sie es - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun, weil sie kein ausreichend konkretisiertes Vorbringen erstattet hat, das die Annahme begründen könnte, die belangte Behörde hätte bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu anderen Bescheiden kommen können. Die Verfahrensrüge vermag daher nicht durchzuschlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0171).
Die belangte Behörde ging in der Begründung der angefochtenen Bescheide davon aus, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, gemäß § 5 Abs. 1 VStG die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Überladungen und damit ihr mangelndes Verschulden an den ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, daß in den vorliegenden Fällen
"selbst das allerbeste Kontrollsystem ... die geschehene
Überladung nicht (hätte) verhindern können", weil die von den Fahrern kontrollierten Meßeinrichtungen an den Verladekränen der slowenischen Firma keine Überladung angezeigt hätten. Dem ist entgegenzuhalten, daß Holz erfahrungsgemäß großen Gewichtsschwankungen unterliegt, sodaß aus dem Gewicht der Ladung im Zeitpunkt des Wiegens keine verläßliche Aussage über deren tatsächliches Gewicht im Zeitpunkt des Transportes getroffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0222). Selbst wenn daher bei der Beladung keine Überschreitungen der höchstzulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge festzustellen gewesen wären, hätte im Rahmen einer wirksamen begleitenden Kontrolle dennoch sichergestellt werden müssen, daß unter Berücksichtigung der Gewichtsschwankungen auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter Holz die höchsten zulässigen Gesamtgewichte nicht überschritten werden.
Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, weil sie ihre Fahrer eingehend schriftlich und mündlich dahingehend belehre, daß die Fahrzeuge ordnungsgemäß zu beladen und Überladungen jedenfalls zu vermeiden seien. Sie habe die Einhaltung der erteilten Aufträge auch in regelmäßigen Abständen überwacht, nämlich dadurch, daß sie stets in regelmäßigen Abständen Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt und allfällige Verstöße beanstandet habe. Dazu ist darauf zu verweisen, daß Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten können, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0148). Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Kontrolltätigkeit anlangt, so hätte es der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihr Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0208). Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren behauptet hat, ihren Ehegatten F H mit der Kontrolle der Beladung der Kraftwagenzüge betraut zu haben, reicht auch dies nicht zur Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems hin, weil daraus nicht hervorgeht, inwieweit der mit den Kontrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben überwacht wurde (vgl. neben dem schon angeführten
hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992 auch das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0140).
Da das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen die solcherart erforderlichen Kontretisierungen vermissen läßt, fehlt ihm die Eignung zur Glaubhaftmachung, sie habe in Erfüllung der ihr gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 als Zulassungsbesitzerin obliegenden Sorgfaltspflichten jene Vorkehrungen getroffen, die mit Grund erwarten ließen, daß Überladungen hintangehalten würden. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie ohne weitere Ermittlungen annahm, daß der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei. Wenn die Beschwerdeführerin letztlich den Vorwurf erhebt, sie sei im Unklaren gelassen worden, "bei welchen konkreten Kontrollmaßnahmen ein Verschulden zu verneinen ist", muß ihr entgegengehalten werden, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0026).
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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