Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort ein den Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug gelenkt und dabei durch Überladung die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte (abzüglich der größeren der höchstzulässigen Sattellasten) von 37.450 kg um 3.650 kg überschritten zu haben. Er habe es somit als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuggespannes unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw. Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug bzw. dessen Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 i. V.m. § 101 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf
hg. Judikatur geltend macht, die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes eines Sattelzuges sei im Gesetz nicht pönalisiert, ist er auf die durch die 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, geänderte Rechtslage zu verweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0249). Die vom Beschwerdeführer zitierte hg. Judikatur ist zur Rechtslage vor der 13. KFG-Novelle ergangen und daher auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar.
Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellte Überladung des Sattelkraftfahrzeuges nicht. Er macht aber geltend, eine Überprüfung der Beladung im Zeitpunkt der Übernahme des Kraftfahrzeuges durch ihn sei ihm nicht möglich gewesen, da diesbezüglich keine entsprechenden technischen Mittel vorhanden gewesen seien. Bei der von ihm vorgenommenen Kontrolle der Reifen und der Einfederung des Fahrzeuges habe er trotz langjähriger Erfahrung als Kraftfahrer keine Überladung feststellen können. Auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Ladung (Nadelschnittholz) und der mordernen Ausstattung sei auch eine Überladung rein äußerlich gar nicht erkennbar. Er habe sich vielmehr auf die ihm übergebenen Frachtpapiere verlassen, aus denen sich ein Gewicht des verladenen Nadelschnittholzes von 24.000 kg ergeben habe. Er habe damit alle ihm mögliche Sorgfalt walten lassen. Jede andere Betrachtung lasse die Erfordernisse der Praxis außer acht.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, hat sich ein mit Holztransporten befaßter Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, daß Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1986, Zl. 86/03/0015, und die dort zitierte hg. Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere ist das Argument des Beschwerdeführers, diese Rechtsprechung nehme auf die Erfordernisse der Praxis nicht Bedacht, nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Denn es ist Aufgabe der mit der Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge befaßten Personen, ihre Praxis so einzurichten, daß dabei die gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beachtung finden können.
Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht des verladenen Holzes verlassen dürfen, schon deshalb nicht geeignet, ihn zu entlasten, weil, wie er selbst zugibt und worauf in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt Bezug genommen wurde, Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt. Es mußte ihm als mit Holztransporten befaßtem Kraftfahrer daher bewußt sein, daß die Angaben im Frachtbrief - selbst wenn sie dem Gewicht des Holzes im Zeitpunkt des Wiegens entsprochen haben sollten - über das tatsächliche Gewicht der Ladung im Zeitpunkt des Transportes keine verläßliche Aussage zu treffen vermögen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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