VwGH 96/01/1083

VwGH96/01/108329.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des I in K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1996, Zl. 4.349.326/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
B-VG Art140 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
B-VG Art140 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1996 der am 26. März 1996 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 24. März 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 1996 abgewiesen und der am 3. Mai 1996 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sowie Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1996 zurückgewiesen wurde.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Abweisung des Antrages auf Asylgewährung:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn vor seiner Einreise nach Österreich die Ansicht vertrat, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Sie führte dazu zunächst aus, daß den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zur Verfolgungssicherheit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden könne, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werde und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben würden.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum den Ausführungen der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden könne, ist ihr einerseits zu entgegnen, daß sich die belangte Behörde ergänzend in rechtlicher Hinsichtlich näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle befaßt hat, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat. Andererseits ist darauf zu verweisen, daß die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz genügt, falls sie - wie vorliegend - bezüglich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und dessen rechtlicher Beurteilung mit ihr einer Meinung ist und ihr keine durch die Begründung der Vorinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung der zitierten ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" und im Hinblick darauf, daß Ungarn mit Wirkung vom 12. Juni 1989 der Genfer Flüchtlingskonvention betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992), mangels Vorbringens des Beschwerdeführers, Ungarn erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.

Da die belangte Behörde somit den Asylantrag bereits aufgrund des Asylausschließungsgrundes der Verfolgungssicherheit zu Recht abgewiesen hat, braucht auf das die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0200).

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft:

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragte, hat die belangte Behörde die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet, daß nach Aufhebung des Asylgesetzes (1968) keiner österreichischen Behörde, somit auch nicht den Asylbehörden, eine Kompetenz zur Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. Soweit der Antrag die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1991 begehrt, begründet die belangte Behörde die Zurückweisung damit, daß die im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 enthaltene Flüchtlingsdefinition für keine andere Norm Tatbestandselement bzw. Vorfrage sei und daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe.

Die Frage der Zulässigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit ausführlicher Begründung und weiteren Judikaturhinweisen verneint. Die dort angeführten Argumente gelten sowohl für die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention als auch nach dem Asylgesetz 1991, weil der Flüchtlingsbegriff des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1994) inhaltlich mit jenem des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 übereinstimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831).

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991, wonach für den Erwerb des Flüchtlingsstatus keine behördliche Feststellung mehr erforderlich ist, seien "bedenklich", weil dadurch die (nicht im Verfassungsrang stehende) Genfer Flüchtlingskonvention "nicht ausreichend durchsetzbar ist", ist ihm zu entgegnen, daß die Genfer Flüchtlingskonvention gleichfalls ein derartiges Feststellungsverfahren nicht kennt. Gerade dadurch, daß mit dem Asylgesetz 1991 das im Asylgesetz (1968) vorgesehene Feststellungsverfahren beseitigt und demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr wie früher von einer derartigen Feststellung abhängig gemacht wurde, sondern sich diese nunmehr im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention an einer bestimmten konkreten Situation einer Person orientiert (siehe RV 270 Blg. NR 18. GP zu § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991), erfolgte insofern eine rechtliche Anpassung an die Konvention.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte